Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 792/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin betreibt im Gemeindegebiet des Beklagten eine Spielhalle. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. April 2001 wurde sie zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte im Jahr 2001 von 20.160,00 DM (10.307,64 EUR) herangezogen.
3Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte die Klägerin Rücknahme dieses Vergnügungssteuerbescheides gemäß § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Zur Begründung machte sie u.a. geltend: Die Steuererhebung sei rechtswidrig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Entscheidungen aus jüngerer Zeit festgestellt habe, dass der der Steuererhebung zugrunde liegende Stückzahlmaßstab für die Vergnügungssteuer untauglich sei. Im Übrigen verstoße die Vergnügungssteuerheranziehung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es bestehe eine Ungleichbehandlung mit Spielbanken, die von der Zahlung von Verbrauchsteuern befreit seien. Schließlich werde sie - die Klägerin - in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, weil es in B. durchschnittliche Automatenunternehmer" nicht gebe; vielmehr sei sie dort einzige Spielstättenbetreiberin.
4Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Rücknahmeantrag ab und machte zur Begründung u.a. geltend: Es sei zwar davon auszugehen, dass der Bescheid vom 11. April 2001 rechtswidrig sei. Gleichwohl sehe er - der Beklagte - sich nicht veranlasst, bei Betätigung pflichtgemäßen Ermessens den Steuerbescheid aufzuheben. Dem berechtigten Interesse der Klägerin an materieller Gerechtigkeit und finanzieller Rückerstattung stehe das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entgegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei Aufhebung des Bescheides aufgrund der Festsetzungsverjährung keine Vergnügungssteuer mehr zu zahlen habe. Im Übrigen führe eine Rücknahme zur Durchbrechung der Bestandskraft. Abgesehen davon habe im Jahr 2001 bereits Rechtsprechung vorgelegen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabes geäußert habe. Gleichwohl habe die Klägerin Rechtsbehelfe gegen die Steuerheranziehung nicht erhoben. Die nunmehr eingetretene Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle keine Änderung der Rechtslage dar, die zwingend eine Rücknahme des Steuerbescheides erfordere. Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens sei der Klägerin zumutbar gewesen, da ihr schon 2001 die Angabe der Schwankungsbreite der Einnahmen möglich gewesen sei. Im Übrigen sei auch weder eine Offensichtlichkeit noch eine Schwere des Rechtsverstoßes zu erkennen, weil es bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 gängige Praxis der Städte und Gemeinden gewesen sei, Vergnügungssteuer auf Spielgeräte anhand des Stückzahlmaßstabs zu erheben.
5Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zu dessen Begründung machte sie u.a. geltend: Der Beklagte sei verpflichtet, seinen Steuerbescheid aufzuheben; es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Dem Beklagten sei bereits bei Erlass des Bescheides bekannt gewesen, dass einige Oberverwaltungsgerichte die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für unzulässig gehalten hätten. Ihr - der Klägerin - sei die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens im Jahre 2001 unzumutbar gewesen. Sie habe - da es sich um eine Vorausberechnung der Steuerschuld gehandelt habe - nicht darlegen können, welche Einspielergebnisse sie im Steuerzeitraum erzielt habe. Schon deswegen sei der Erfolg eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen gewesen. Es könne vom Bürger nicht erwartet werden, vorsorglich Rechtsmittel, gestützt auf unsichere Argumente, einzulegen. Hinzu trete, dass es aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 164 AO zwingend geboten sei, zur rückwirkenden Korrektur rechtswidrige Bescheide zurückzunehmen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen im Ausgangsbescheid u.a. aus: Im Jahr 2001 habe die Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen den Stückzahlmaßstab durchgehend für zulässig erachtet. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie darauf hinweise, sie habe ein Widerspruchsverfahren im Jahr 2001 nicht durchführen können. Mangelnde Zumutbarkeit liege nicht schon dann vor, wenn der Steuerpflichtige mit dem Erfolg von Rechtsbehelfen nicht rechnen könne. Im Übrigen sei es der Klägerin auch zumutbar gewesen, für den Nachweis der Schwankungsbreite auf die Vorjahresergebnisse hinzuweisen. Dies stehe auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich sei die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 11. April 2001 auch nicht unbillig.
7Am 30. März 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht überdies geltend: Dem Beklagten sei bei Erlass des Bescheides erkennbar gewesen, dass seine Satzung der Rechtsprechung nicht genüge. Sie - die Klägerin - habe im Jahr 2001 Schwankungen der Einspielergebnisse nicht belegen können. Auf Zahlen aus den Vorjahren habe sie nicht zurückgreifen können, weil nicht sicher gewesen sei, ob diese Zahlen auch für das Jahr 2001 Geltung gehabt hätten. Genauso wenig habe sie eine Aussetzung des Verfahrens beantragen können. Im Übrigen sei der Steuererhebung Erdrosselungswirkung beizumessen, die aber im Jahr 2001 erst mit Ablauf des Steuerjahres habe dargestellt werden können. Dementsprechend habe sie - die Klägerin - im Jahr 2004 mit entsprechenden Eilverfahren keinen Erfolg erzielen können. Sie habe es daher vorgezogen, von solchen erfolglosen Verfahren abzusehen.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 zu verpflichten, den Vergnügungssteuerbescheid vom 11. April 2001 zurückzunehmen,
10h i l f s w e i s e
11den Beklagten unter Aufhebung oben genannter Bescheide zu verpflichten, ihren Antrag vom 12. Juli 2005 auf Rücknahme des oben genannten Vergnügungssteuerbescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er macht im Wesentlichen geltend: Der Klägerin sei zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig gegen die behauptete Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu wehren. Es sei ihr möglich gewesen, sich auf die Einspielergebnisse aus Vorjahren zu berufen. Der Bescheid aus dem Jahr 2001 sei auch nicht in schwerwiegender Weise rechtswidrig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses habe die Erhebung der pauschalen Vergnügungssteuer der herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entsprochen. Daher sei er - der Beklagte - auch nicht gehalten gewesen, sein Satzungsrecht schon im Jahr 2001 umzustellen. Im Übrigen sei es der Klägerin möglich gewesen, Zahlen über die entsprechenden Einspielergebnisse im Laufe eines Verwaltungsverfahrens nachzureichen.
15Der Berichterstatter hat am 1. Februar 2007 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung.
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rücknahme des Vergnügungssteuerbescheides für Geldspielgeräte vom 11. April 2001 noch - wie hilfsweise begehrt - einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Rücknahmeantrags vom 12. Juli 2005. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des Vergnügungssteuerbescheides ergibt sich nicht aus § 130 Abs. 1 AO, hier entsprechend anwendbar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift, die der Behörde die Befugnis einräumt, von Amts wegen nach ihrem Ermessen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, ist auch anzuwenden, wenn der Adressat des Verwaltungsaktes das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Rücknahme des Verwaltungsaktes beantragt. In einem solchen vom Betroffenen initiierten Verfahren bezieht sich das Entschließungsermessen der Behörde insbesondere auch auf die Frage, ob überhaupt in eine neue Sachbehandlung eingetreten werden soll, d.h. das Verfahren wieder aufgegriffen werden soll.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - (Seite 7 des amtlichen Urteilsabdrucks).
22Die Überprüfung der Ermessensentscheidung richtet sich nach § 114 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach diesem Maßstab ist ein Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Vergnügungssteuerbescheides vom 11. April 2001 aufgrund einer Reduzierung des Ermessens auf Null weder nach der Rechtsprechung der Verwaltungs- noch derjenigen der Finanzgerichte gegeben.
23Nach der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung reduziert sich das Ermessen auf die Pflicht zur Rücknahme eines Abgabenbescheides, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
24Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, 265; OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - und vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 - sowie Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Recht- sprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 568; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 14 B 2143/05 -.
25Für einen solchen Sittenverstoß oder eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist von der Klägerin nichts Durchgreifendes geltend gemacht worden und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Der Klägerin war es nicht verwehrt, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, falls sie gegen die Erhebung der Vergnügungssteuer hätte vorgehen wollen. Wenn sie hingegen eine bestehende Rechtslage akzeptierte und daher im Gegensatz zu anderen Betroffenen keine Rechtsbehelfe mit dem damit verbundenen Prozessrisiko einlegte, kann es dem Beklagten als Steuergläubiger weder als sitten- noch als treuwidrig angelastet werden, wenn er sich weiterhin auf die Bestandskraft seines Heranziehungsbescheides beruft.
26Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 14 A 2131/06 -.
27Der Beklagte hat auch keinen wie auch immer gearteten Anschein gesetzt, er werde nicht an der Steuerheranziehung festhalten, wie z.B. durch eine verbindliche Zusage.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 -.
29Ebenso sind keine anderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte z.B. signalisiert hätte, nach Änderung der einschlägigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Frage der Rechtmäßigkeit der Pauschbesteuerung von Geldspielautomaten auch unanfechtbare Steuerfestsetzungen zu revidieren. Genauso wenig ist zu ersehen, dass der Beklagte unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, a.a.O.,
31in anderen Fällen eine Verwaltungspraxis etabliert und entsprechende Verwaltungsakte jeweils zurückgenommen hat. Die von der Klägerin überdies gerügte Ungleichbehandlung mit Spielbanken ist fernliegend. Es handelt sich um einen mit der Situation der Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen in jeder Hinsicht ungleichen Sachverhalt, weil der Betrieb von Spielbanken nach § 3 Abs. 1 des Spielbankgesetzes Nordrhein-Westfalen (SpielbG) nur für Unternehmen gestattet ist, deren Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Überdies haben Spielbanken nach § 4 Abs. Satz 1 SpielbG 80 vom Hundert der Bruttospielbeträge an das Land abzuführen.
32Eine Sitten- oder Treuwidrigkeit ist auch nicht daraus herzuleiten, dass die Klägerin auf damalige obergerichtliche Rechtsprechung verweist, die den Pauschalsteuermaßstab für unwirksam erachtete.
33Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR) 2000, 518.
34Dass eine Rechtsfrage durch Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt wird, ist ein im Rechtsleben gemeinhin auftretender Tatbestand. Wenn sich eine Verwaltungsbehörde - wie hier - in ihrem Handeln an der obergerichtlichen Rechtsprechung ihres Bundeslandes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, kann daraus schon nicht ansatzweise ein Rechtsverstoß und erst recht keine Sittenwidrigkeit bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben hergeleitet werden. Ebenso wenig kann es als treu- oder gar sittenwidrig angesehen werden, wenn der Beklagte die bestandkräftige Steuerheranziehung nicht zurückgenommen hat, obgleich die Klägerin meint, sie habe Einspielergebnisunterschiede des Jahres 2001 nicht nachweisen können, und dass außerdem eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sei. Die Klägerin ist vom Beklagten nicht unter Verstoß gegen Treu und Glauben gehindert worden, auf Einspielergebnisse aus Vorjahren zu verweisen und gegebenenfalls im Laufe des anschließenden Verwaltungsverfahrens Ergebnisse - und seien es auch nur solche bezüglich eines Teilzeitraums - vorzulegen.
35Ist mithin nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 130 Abs. 1 AO ein Anspruch auf Rücknahme der Vergnügungssteuerheranziehung nicht gegeben, so folgt nichts anderes aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hiernach stellt es im Regelfall keinen Ermessensverstoß der Finanzverwaltung dar, wenn diese den Antrag eines Steuerpflichtigen auf Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheides für den Fall ablehnt, dass der Steuerpflichtige in der Lage war, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wenn vom Steuerpflichtigen die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens bei Berücksichtigung aller Umstände des Falls billigerweise nicht erwartet werden konnte, liegt ein Ausnahmefall vor.
36Vgl. BFH, Urteile vom 31. März 1981 - VII R 1/79 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 133, 13 und vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, BFHE 164, 215; Beschluss vom 12. April 2005 - VII B 81/04 -; vgl. dazu auch Thüringer OVG, Beschluss vom 22. August 2005 - 4 ZKO 654/05 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2006, 18.
37Für das erkennende Gericht besteht schon mit Blick auf das zuvor zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Ausgeführte kein Zweifel daran, dass es der Klägerin unschwer möglich gewesen ist, gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 11. April 2001 rechtzeitig einen Rechtsbehelf einzulegen, zumal bereits zu diesem Zeitpunkt Rechtsprechung des OVG für das Land Schleswig-Holstein vorlag, die Zweifel an dem pauschalen Stückzahlmaßstab geäußert hatte.
38Es ist auch kein Grund gegeben, dass von der Klägerin die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens billigerweise nicht erwartet werden konnte. Zwar konnte die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Einspielergebnisse für das gesamte Jahr 2001 für ihre Spielhalle in B. nicht vorlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
39vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461
40kann indessen bei der Betrachtung, ob im Hinblick auf ein Jahr hinreichend mit Zahlen belegt ist, dass der für die Aufwandsteuer erforderliche zumindest lockere Bezug zwischen dem Vergnügungsaufwand der Spieler und dem gewählten Stückzahlmaßstab in einem Satzungsgebiet nicht gewahrt ist, auch auf vorangegangene und nachfolgende Jahre zurückgegriffen werden, soweit sich keine Anhaltspunkte für eine andere Lage aufdrängen. Ihre an dem damaligen Satzungsrecht des Beklagten ansetzende Kritik hätte die Klägerin daher durchaus mit Vorjahreszahlen untermauern können, was ihr im Übrigen als einziger Spielhallenbetreiberin in B. auch unschwer möglich gewesen wäre.
41Das weitere Argument der Klägerin, aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, auf welchen § 12 KAG nicht verweist, sei probater Rechtsschutz gegen Steuerbescheide nicht möglich, so dass es in jedem Falle der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO bedürfe, greift mit Blick auf die Frage, ob ein Rechtsbehelfsverfahren von ihr billigerweise nicht erwartet werden konnte, ebenfalls nicht durch. Die Nichtanwendbarkeit des 164 AO im kommunalen Steuerrecht Nordrhein-Westfalens beruht auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, so dass es nicht geboten ist, entgegen der gesetzlichen Konzeption einen erweiterten Anwendungsbereich des § 130 Abs. 1 AO anzunehmen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber nach der Konzeption des § 12 KAG ausgeschlossen, Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.
42Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten über den Rücknahmeantrag ermessensfehlerhaft ist, so dass auch das Hilfsbegehren der Klägerin erfolglos bleibt.
43Das der Behörde durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen ist gesetzlich nicht determiniert. Angesichts des vom Gesetzgeber der Behörde eingeräumten Ermessens ist der Zweck der Norm in der Weise zu erfassen, dass im Sinne eines äußeren Rahmens für die Ermessensausübung zwischen einerseits der materiellen (Einzelfall-) Gerechtigkeit und andererseits dem durch die Bestandskraft des Bescheides eingetretenen Rechtsfrieden abzuwägen ist.
44Vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 1993, 254.
45Dieser äußere Rahmen für die am Gesetzeszweck orientierte behördliche Ermessensausübung ist auch aus der Verwaltungsgerichtsordnung als Teil der Gesamtsrechtsordnung ableitbar. Aufgabe jeder Rechtsprechung ist es nicht nur, der im Einzelfall gerechten Entscheidung zum Erfolg zu verhelfen, sondern auch eine feste Ordnung zur Sicherung der Rechtmäßigkeit und Stetigkeit des Rechts zu schaffen. Dem hat der Gesetzgeber dadurch, dass für die Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen vorgeschrieben sind (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) Rechnung getragen und sich zugleich für den grundsätzlichen Vorrang der Rechtssicherheit entschieden.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 - a.a.O.
47Nach Maßgabe dessen hält sich die Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung der Rücknahme des Vergnügungssteuerbescheides mit der ihr beigegebenen Begründung innerhalb des Rahmens für die Ermessensausübung und orientiert sich zugleich rechtsfehlerfrei am Gesetzeszweck. Zutreffend hat der Beklagte zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, aus welchen Gründen der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall eingeräumt worden ist. Dabei wurde zugleich zu Recht hervorgehoben, dass die materielle Gerechtigkeit einerseits nur bei vollständiger Rücknahme des Vergnügungssteuerbescheides erreicht werde, die Klägerin jedoch andererseits in diesem Fall aufgrund der Festsetzungsverjährung von der Steuer komplett freigestellt würde. Ferner ist rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass es der Klägerin im Jahr 2001 unbenommen war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die Vergnügungssteuerheranziehung zu wenden, und ihr hierfür auch alle Argumentationsmöglichkeiten offen standen.
48Vgl. zu den insoweit maßgeblichen Gerichtspunkten OVG NRW, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 - a.a.O. sowie Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 A 298/06 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2007, 21.
49Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass auch Anhaltspunkte für einen Billigkeitserlass nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach Steuern niedriger festgesetzt werden können, nicht auszumachen sind. Ein Erlassantrag wegen sachlicher Unbilligkeit der Steuerfestsetzung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die (bestandskräftige) Steuerfestsetzung falsch sei. Eine sachliche Prüfung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung ist nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
50Vgl. BFH, Beschluss vom 20. März 1998 - V B 141/97 -.
51Nach den vorangegangenen Ausführungen zu dem Rücknahmeantrag der Klägerin war es ihr aber weder unmöglich noch unzumutbar, rechtzeitig die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides geltend zu machen.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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