Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 257/05.A

Tenor

Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2005 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. in Bezug auf die Russische Föderation ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden wie folgt aufgeteilt: Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und ein Zwanzigstel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Kosten tragen die Kläger.


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