Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2807/05.A

Tenor

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.

Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005 wird aufgehoben, soweit darin der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6.


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