Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2375/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin G. in der Zeit ab dem 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.


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