Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 3215/06.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Die Kläger sind eigenen Angaben zu Folge Yeziden aus dem T. -Gebiet im Irak, die in Deutschland um Asyl nachgesucht haben. Mit Bescheid vom 13. Juni 2001 stellte das frühere Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Ablehnung einer Asylanerkennung fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) in der Person der Kläger vorliegen.
2Diese Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 23. August 2006. Ferner stellte das Amt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
3Die Kläger beantragen mit ihrer dagegen gerichteten Klage,
41. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2006 aufzuheben,
5hilfsweise,
62. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthaltG), der in seinem Wortlaut dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 51 Abs. 1 AuslG entspricht, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
12Die Lage im Irak hat sich seit der Gewährung von Abschiebungsschutz zu Gunsten der Kläger geändert. Diese haben aus den Gründen, die zur Zuerkennung des § 51 Abs. 1 AuslG geführt haben, in ihrer Heimat keine politische Verfolgung mehr zu befürchten. Sie haben nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak auch aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt mit Blick auf diese Änderung nicht in Betracht.
13Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -.
14Danach darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese durch die Norm - die in ihrem Wortlaut dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) entspricht - geschützten Rechtsgüter decken sich im hier maßgeblichen Prüfungsumfang mit dem Begriff der politischen Verfolgung" in Art. 16 a Abs. 1 GG.
15Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 f.; und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, JZ 1995, 246, 249.
16Spätestens seit Bildung einer neuen Regierung unter dem Ministerpräsidenten B. N. Ende Mai 2006, die auf demokratische Wahlen gründet, hat sich im Irak eine neue Staatsmacht etabliert, die sich grundlegend von dem durch die Koalitionstruppen unter Führung der Amerikaner und Briten im Frühjahr 2003 abgesetzten Regime der Baath-Partei unter Saddam Hussein unterscheidet. Die neue Regierung stützt sich auf ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität. Sie übt Gebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden schutz- und verfassungsmäßigen Ordnung aus.
17Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - BverwGE 114, 16.
18Dem widerspricht nicht, dass sich die Regierungsgewalt auch auf die Koalitionstruppen stützt, die gemeinsam mit den neu gebildeten Sicherheitsorganen bemüht ist, das Land unter Kontrolle zu bringen; denn die Aufgabe der multinationalen Truppe besteht nach ihrem Selbstverständnis in der Unterstützung der irakischen Regierung und nicht in der Etablierung eigener Machtstrukturen.
19Die neue irakische Regierung übt keine unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung aus. Nach der 34 Punkte unfassenden Regierungserklärung von Ministerpräsident B. N. genießen der Kampf gegen den Terror und die Wiederherstellung der Sicherheit höchste Priorität. Nach ihrem Programm will die Regierung ein Land aufbauen, das frei von Spannungen zwischen Religions- und ethnischen Gruppen ist (FAZ vom 22. Mai 2006). Verpflichtet ist die Regierung der durch Referendum vom 15. Oktober 2005 von der irakischen Bevölkerung angenommenen Verfassung, die bestimmt, dass Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist, und die einen umfassenden Menschenrechtskatalog enthält.
20Im Irak geht auch keine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, gegen die der irakische Staat oder die multinationale Friedenstruppe erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Soweit man unter diese Vorschrift die den Irak treffenden terroristischen Anschläge fassen wollte, fehlt es einerseits angesichts der Verschiedenheit der Opfer an einem asylerheblichen Merkmal, an welches diese Übergriffe anknüpfen. Zum anderen mangelt es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese Anschläge die Kläger im Falle der Rückkehr treffen. Denn es handelt sich bei den im Wesentlichen gegen westliche Militärkräfte und Organisationen, Angehörige privater Militärunternehmen, Provinzgouverneure sowie die neue irakische Polizei gerichteten Anschlägen um zwar häufig, aber punktuell auftretende Ereignisse. Außerdem drohen etwaige daraus resultierende Gefahren nicht landesweit, weil sich die terroristischen Aktionen zwar nicht ausschließlich, aber doch ganz überwiegend auf den Zentral- und Nordwestirak konzentrieren.
21Vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004, S. 13 ff.
22Zwar müssen hochrangige ehemalige Repräsentanten des alten Regimes mit Racheakten rechnen. Des Weiteren schweben ehemalige Oppositionelle, die nun Regierungsämter bekleiden, in ständiger Lebensgefahr.
23Vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004, S. 13.
24Zu diesem Personenkreis zählen die Kläger ersichtlich nicht.
25Die behauptete yezidische Religionszugehörigkeit der Kläger führt nicht zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG. Yeziden sind im Irak nicht als Gruppe gefährdet. Das setzt die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass es sich dabei nicht mehr um eine vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte im Grundsatz gleich.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203); BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304 (306).
27Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche oder ein großer Teil der im Irak lebenden Yeziden konkreten Gefahren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausgesetzt sind. Erkenntnisse über schwere Übergriffe im Sinne im Sinne einer Gruppenverfolgung liegen nicht vor.
28Vgl. AA, Auskunft an das OVG Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2003, und Lagebericht Januar 2007.
29Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, das Yeziden landesweit und flächendeckend dauerhaften und intensiven Übergriffen aus fundamentalistischen und sunnitischen Kreisen in der irakischen Bevölkerung ausgesetzt sind, auch wenn sich Angriffe häufen und die im Aufbau befindlichen Sicherheitsstrukturen nicht immer Schutz gewährleisten können.
30Das gilt zunächst auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. von Siamend Hajo und Eva Savelsberg vom 3. November 2004. Darin wird ausgeführt, dass die oftmals von Yeziden angeführte Brunnenvergiftung" am 8. März 2004 mit mehreren Verletzen und einem Toten in Khanek im Gebiet B. - Qosch auf eine unhygienische Aufbewahrung des Wassers wegen nicht erfolgter Reinigung der Behälter und ein marodes Leitungssystem zurückzuführen war. Soweit es in jener Stellungnahme als glaubhaft bezeichnet worden ist, dass öffentlich zu Morden an Yeziden aufgerufen worden sei, besteht eine solche Lebensgefahr jedenfalls nicht allgemein und landesweit. Besondere Gefahren bestehen danach für bestimmte Personengruppen (z.B. Intellektuelle, Würdenträger, Funktionsträger yezidischen Einrichtungen, Alkoholhändler) innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft (vgl. S. 19), nicht aber generell und ausnahmslos für jeden Yeziden. Den dort aufgezählten Personengruppen sind die Kläger nicht zuzurechnen. Die Vielzahl der in der Stellungnahme aufgelisteten Einzelfälle betreffend gewaltsame Übergriffe gegen Yeziden belegt nicht, dass den Klägern eine konkrete Gefahr im Fall der Rückkehr drohen könnte. Vielmehr wird von den Gutachtern die Situation in den rein yezidischen Dörfern eher als sicherer" als in gemischten Orten bezeichnet (S. 20). Die nordirakischen Städte E. , B1. und T1. sind danach überwiegend sicher und stabil" (S. 23). Im Irak lebende Yeziden berichten von Mordfällen insbesondere in den Städten U. B2. und T. .
31Vgl. AA, Lagebericht Januar 2007.
32Auch das spricht von einer eher lokal begrenzten und nur punktuell auftretenden Gefährdung. Zudem ist in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes für in den Irak zurückkehrende Yeziden aufgrund von diesen dort durch Mitglieder anderer religiöser Gruppen drohenden Übergriffen nicht vorliegen.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2004 - 9 A 3565/04.A - und vom 18. August 2004 - 9 A 3067/04.A -, noch zu dem damals geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; neuerdings vgl. auch den Beschluss vom 13. April 2007 - 9 A 2017/06.A -. Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2006 - A 2 S 1150/04 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 1 LB 67/05 -.
34An dieser Einschätzung ändert sich im Grunde auch nichts unter Berücksichtigung der Hintergrundinformation des UNHCR zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, die vom Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht inhaltlich berücksichtigt worden ist, und die bestätigt, dass es zu punktuellen und nicht landesweiten Übergriffen gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten, auch gegenüber Yeziden, durch radikale Muslime kommt. Im Grundsatz wird diese Einschätzung auch durch amnesty international,
35vgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 18. August 2005,
36geteilt. Es wird in dieser Auskunft mit aller Zurückhaltung wegen schwieriger Informationslage nur von punktuellen Ereignissen berichtet. So ist auch ein berichtetes Selbstmordattentat mit angeblich 30 getöteten Yeziden zu werten; Informationen darüber sind mit Blick auf die dem Gericht auch in anderen Verfahren genannten Quellen über Internetseiten ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen. Jedenfalls kann von einer landeweiten allgemeinen Gefährdungslage der Yeziden im Irak keine Rede sein. So berichtet im Übrigen amnesty international,
37vgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 18. August 2005,
38davon, dass der religiösen Besonderheit der yezidischen Bevölkerung im Nordirak durch die Kurdenparteien Barzanis und Talabanis (KDP und PUK) Rechnung getragen wird und sie, die Yeziden, als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
39Das gilt darüber hinaus für die Yeziden, die im T. -Gebiet und im T2. leben. Auch sie werden von den kurdischen Parteien KDP und PUK mit Blick auf die geplante Abstimmung über eine Zuschlagung jener Gebiete zum kurdisch verwalteten Norden Iraks hofiert. In diesem Zusammenhang werden Zweigstellen des yezidischen Lalisch-Kulturzentrums aufgebaut, die für eine religiöse und kulturelle Betreuung Sorge tragen. Zum Schutz der Yeziden werden Peshmerga- Einheiten in das T. -Gebiet und nach T2. abkommandiert.
40Vgl. dazu und zur Situation der Yeziden allgemein auch EZKS, Auskunft vom 26. März 2007 an das VG Ansbach sowie German Institute of Global and Area Studies, Institut für Nahost-Fragen (GIGA), Auskunft vom 2. April 2005 an das VG Düsseldorf.
41Der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln, die im Übrigen auf Grund von jeweiliger Zulassung der Berufung zur Überprüfung durch das OVG NRW ansteht, ist mit Blick auf die im Einzelnen aufgeführten Erkenntnisse nicht zu folgen.
42Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),
43vgl. dessen Stellungnahme zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention auf irakische Flüchtlinge (April 2005).
44der für eine Anwendung der Widerrufsvorschriften fordert, dass der Betroffene im Heimatland effektiven Schutz" erlangen kann, was nach seiner Meinung derzeit im Irak nicht gewährleistet sei. Diese Auffassung findet indes in der Genfer Flüchtlingskonvention keine Stütze, ist vielmehr aus einer internen Richtlinie,
45vgl. die Richtlinie zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlingen (Wegfall der Umstände"- Klausel, UNHCR, Genf (HCR/GIP/03/03), 10. Februar 2003,
46und nicht aus dem Vertragwerk abgeleitet, mithin für die Anwendung deutschen Rechts irrelevant.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A.
48Aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Abl. L 304/12) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - folgt sich nichts Anderes. In dem hier interessierenden Zusammenhang stimmt die Richtlinie (Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) mit der Genfer Konvention nämlich wörtlich überein.
49Die Kläger sind mit ihrer Klage nicht deswegen erfolgreich, weil das Bundesamt die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht unverzüglich nach Änderung der Verhältnisse im Irak widerrufen hat. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 73 AsylVfG dient nicht etwa der Wahrung von Rechten der Flüchtlinge sondern hält die Behörde im öffentlichen Interesse an, nicht mit dem Widerruf zu warten. Die Rechte und Interessen der Flüchtlinge sind ausreichend durch die Zumutbarkeitsschranke des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gewahrt. Anderenfalls wäre der Behörde die Möglichkeit verwehrt, einen Widerruf aus Gründen hinauszuschieben, die nicht im Asylrecht wurzeln. Eine solche Auslegung läge nicht im wirklichen Interesse der anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge. Daraus folgt auch unmittelbar, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG in Fällen vorliegender Art keine Anwendung findet.
50Zur Rechtswidrigkeit führt schließlich nicht der Umstand, dass die Behörde nach der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 73 Abs. 2a AsylVfG Ermessen ausüben muss, wenn - wie hier - der Widerruf erst nach einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung erfolgt. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 findet sowohl mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes als auch die Gesetzessystematik nur Anwendung auf den Widerruf von Entscheidungen des Bundesamtes, die nach dem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A.
52Die Kläger können sich auch nicht auf Unzumutbarkeit der Rückkehr berufen. Die ursprünglichen Verfolgungsgründe sind nach dem Sturz des Regimes der Baath- Partei nicht mehr relevant. Nur solche, also verfolgungsbedingte Gründe können bei der Prüfung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG Berücksichtigung finden.
53Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos.
54Das Bundesamt ist nicht zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen. In diesem Punkt ist der angegriffene Bescheid ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO).
55Die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG setzen in Ermangelung einer § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG entsprechenden Erweiterung des potentiellen Verfolgerkreises wie § 53 Abs. 1, 3 und 4 AuslG weiterhin jeweils eine konkret-individuell dem Ausländer drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraus.
56Vgl. zu § 53 Abs. 1, 3 und 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198.
57Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von staatlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Kläger ausgehen könnten.
58Ihnen drohen auch keine (landesweiten) Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht dem außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation muss im Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch nicht von staatlicher oder quasistaatlicher Seite ausgehen.
59Vgl. noch zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330.
60Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt nicht aus der angespannten Sicherheitslage im Irak. Gleiches gilt im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Nachkriegsirak. Mit diesen Umständen im Zusammenhang stehende Gefahren sind solche, denen die gesamte irakische Bevölkerung ausgesetzt ist. Als allgemeine Gefahren unterfallen sie der Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die bei Entscheidungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Abschiebungen durch die oberste Landesbehörde - berücksichtigt werden. Solche Gefahren können nur dann, wenn durch die Abschiebung der Ausländer extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen.
61Vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; zuletzt: Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1774, m.w.N.
62Eine solche den Klägern drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahr ist nicht zu befürchten. Ferner bestehen im Hinblick auf die angespannte Versorgungslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Irak mit schwerer, zu Körperschäden führender Unterernährung oder sogar dem Hungertod rechnen müssen. 60 % der irakischen Bevölkerung erhalten Lebensmittelrationen auf der Grundlage von zwei separaten, Ende Februar 2004 von der Weltbank sowie den Vereinten Nationen aufgelegten und geleiteten Fonds (UNTF und ITF). Die Verteilung der Lebensmittel erfolgt durch das irakische Handelsministerium, so dass gewährleistet ist, dass auch allein stehende Personen von der staatlichen Versorgung partizipieren,
63vgl. AA, Lagebericht November 2005, S. 27,
64wenngleich nicht zu bestreiten ist, dass Clan- und Stammesfürsten vor Allem im Norden Iraks die Verteilung der Nahrungsmittel steuern und für eine Bevorzugung ihrer Klientel sorgen.
65Unabhängig davon bedürfen die Kläger nicht der Schutzgewährung durch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, weil sie anderweitig vor einer Abschiebung sicher sind. Denn sie können derzeit wegen der nordrhein- westfälischen Erlasslage nicht in den Irak abgeschoben werden.
66Vgl. den Erlass des Innenministeriums vom 14. Februar 2007 Az.: 15-39.03.02.-3-Irak und OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -.
67Der Umstand, dass derzeit Abschiebungen in den Irak tatsächlich unmöglich sind, rechtfertigt schließlich nicht die Annahme der Voraussetzungen des §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die faktische Unmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein zeitlich begrenztes Hindernis für die freiwillige Ausreise oder die Vollstreckung einer angedrohten Abschiebung dar.
68Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorschriften des außer Kraft getretenen AuslG: BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, NVwZ 2001, 572, 573; siehe auch § 60 a Abs. 3 AufenthG, wonach die Ausreisepflicht eines Ausländers von der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung unberührt bleibt.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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