Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 3238/06.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Die im Jahre 1978 geborene Klägerin und ihre Kinder sind eigenen Angaben zu Folge irakische Yeziden aus B. S. nahe N. . Im August 2006 reisten sie in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte.
2Mit Bescheid vom 24. August 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
3Mit ihrer Klage beantragen die Kläger,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. - hilfsweise - Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe:
9Das Gericht kann in der Sache verhandeln und eine Entscheidung treffen, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren. Das Gericht hat sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
10Die Klage ist als unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese besitzen keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ferner hat die Klage mit dem auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
11Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Bestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese durch die Norm - die in ihrem Wortlaut dem zum 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) entspricht - geschützten Rechtsgüter decken sich im hier maßgeblichen Prüfungsumfang mit dem Begriff der politischen Verfolgung" in Art. 16 a Abs. 1 GG.
12Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154.
13Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist: Zur Begründung kann das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
14Die Kläger haben bei einer Rückkehr in den J. auch aus allgemeinen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen. Spätestens seit Bildung einer neuen Regierung unter dem Ministerpräsidenten B. N1. Ende Mai 2006, die auf demokratische Wahlen gründet, hat sich im J. eine neue Staatsmacht etabliert, die sich grundlegend von dem durch die Koalitionstruppen unter Führung der Amerikaner und Briten im Frühjahr 2003 abgesetzten Regime der Baath-Partei unter Saddam Hussein unterscheidet. Die neue Regierung stützt sich auf ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität. Sie übt Gebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden schutz- und verfassungsmäßigen Ordnung aus.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 - BverwGE 114, 16.
16Dem widerspricht nicht, dass sich die Regierungsgewalt auch auf die Koalitionstruppen stützt, die gemeinsam mit den neu gebildeten Sicherheitsorganen bemüht ist, das Land unter Kontrolle zu bringen; denn die Aufgabe der multinationalen Truppe besteht nach ihrem Selbstverständnis in der Unterstützung der irakischen Regierung und nicht in der Etablierung eigener Machtstrukturen.
17Die neue irakische Regierung übt keine unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung aus. Nach der 34 Punkte unfassenden Regierungserklärung von Ministerpräsident B. N1. genießen der Kampf gegen den Terror und die Wiederherstellung der Sicherheit höchste Priorität. Nach ihrem Programm will die Regierung ein Land aufbauen, das frei von Spannungen zwischen Religions- und ethnischen Gruppen ist (FAZ vom 22. Mai 2006). Verpflichtet ist die Regierung der durch Referendum vom 15. Oktober 2005 von der irakischen Bevölkerung angenommenen Verfassung, die bestimmt, dass J. ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist, und die einen umfassenden Menschenrechtskatalog enthält.
18Im J. geht auch keine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, gegen die der irakische Staat oder die multinationale Friedenstruppe erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Soweit man unter diese Vorschrift die den J. treffenden terroristischen Anschläge fassen wollte, fehlt es einerseits angesichts der Verschiedenheit der Opfer an einem asylerheblichen Merkmal, an welches diese Übergriffe anknüpfen. Zum anderen mangelt es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass diese Anschläge die Kläger im Falle der Rückkehr treffen. Denn es handelt sich bei den im Wesentlichen gegen westliche Militärkräfte und Organisationen, Angehörige privater Militärunternehmen, Provinzgouverneure sowie die neue irakische Polizei gerichteten Anschlägen um zwar häufig, aber punktuell auftretende Ereignisse. Außerdem drohen etwaige daraus resultierende Gefahren nicht landesweit, weil sich die terroristischen Aktionen zwar nicht ausschließlich, aber doch ganz überwiegend auf den Zentral- und Nordwestirak konzentrieren.
19Zwar müssen hochrangige ehemalige Repräsentanten des alten Regimes mit Racheakten rechnen. Des Weiteren schweben ehemalige Oppositionelle, die nun Regierungsämter bekleiden, in ständiger Lebensgefahr. Zu diesem Personenkreis zählen die Kläger ersichtlich nicht.
20Die behauptete yezidische Religionszugehörigkeit der Kläger führt nicht zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG. Yeziden sind im J. nicht als Gruppe gefährdet. Das setzt die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass es sich dabei nicht mehr um eine vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungsdichte im Grundsatz gleich.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203); BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304 (306).
22Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche oder ein großer Teil der im J. lebenden Yeziden konkreten Gefahren gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausgesetzt sind. Erkenntnisse über schwere Übergriffe im Sinne im Sinne einer Gruppenverfolgung liegen nicht vor.
23Vgl. AA, Auskunft an das OVG Mecklenburg- Vorpommern vom 15. Oktober 2003, und Lagebericht Januar 2007.
24Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, das Yeziden landesweit und flächendeckend dauerhaften und intensiven Übergriffen aus fundamentalistischen und sunnitischen Kreisen in der irakischen Bevölkerung ausgesetzt sind, auch wenn sich Angriffe häufen und die im Aufbau befindlichen Sicherheitsstrukturen nicht immer Schutz gewährleisten können.
25Das gilt zunächst auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. von Siamend Hajo und Eva Savelsberg vom 3. November 2004. Darin wird ausgeführt, dass die oftmals von Yeziden angeführte Brunnenvergiftung" am 8. März 2004 mit mehreren Verletzen und einem Toten in Khanek im Gebiet B. - Qosch auf eine unhygienische Aufbewahrung des Wassers wegen nicht erfolgter Reinigung der Behälter und ein marodes Leitungssystem zurückzuführen war. Soweit es in jener Stellungnahme als glaubhaft bezeichnet worden ist, dass öffentlich zu Morden an Yeziden aufgerufen worden sei, besteht eine solche Lebensgefahr jedenfalls nicht allgemein und landesweit. Besondere Gefahren bestehen danach für bestimmte Personengruppen (z.B. Intellektuelle, Würdenträger, Funktionsträger yezidischen Einrichtungen, Alkoholhändler) innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft (vgl. S. 19), nicht aber generell und ausnahmslos für jeden Yeziden. Den dort aufgezählten Personengruppen sind die Kläger nicht zuzurechnen. Die Vielzahl der in der Stellungnahme aufgelisteten Einzelfälle betreffend gewaltsame Übergriffe gegen Yeziden belegt nicht, dass den Klägern eine konkrete Gefahr im Fall der Rückkehr drohen könnte. Vielmehr wird von den Gutachtern die Situation in den rein yezidischen Dörfern eher als sicherer" als in gemischten Orten bezeichnet (S. 20). Die nordirakischen Städte E. , B1. und T. sind danach überwiegend sicher und stabil" (S. 23). Im J. lebende Yeziden berichten von Mordfällen insbesondere in den Städten U. B2. und T1. .
26Vgl. AA, Lagebericht Januar 2007.
27Auch das spricht von einer eher lokal begrenzten und nur punktuell auftretenden Gefährdung. Zudem ist in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes für in den J. zurückkehrende Yeziden aufgrund von diesen dort durch Mitglieder anderer religiöser Gruppen drohenden Übergriffen nicht vorliegen.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2004 - 9 A 3565/04.A - und vom 18. August 2004 - 9 A 3067/04.A -, noch zu dem damals geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; neuerdings vgl. auch den Beschluss vom 13. April 2007 - 9 A 2017/06.A -. Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2006 - A 2 S 1150/04 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 1 LB 67/05 -; ferner OVG Saarland, Urteil vom 26. März 2007 - A 3 30/07 - und OVG Lüneburg, Urteile vom 19. März 2007 - 9 B LB 383/06 u.a..
29Aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der freien Religionsausübung folgt nichts Anderes. Nach ihrem Glauben dürfen Yeziden ihre Rituale religiöser Art ohnehin nicht in Anwesenheit von Nichtyeziden ausüben. Ein Konflikt in der muslimischen Umgebung im J. kann mit Blick darauf nicht entstehen.
30Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. März 2007 - A 3 30/07 -.
31An dieser generellen Einschätzung ändert sich im Grunde auch nichts unter Berücksichtigung der Hintergrundinformation des UNHCR zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im J. , die vom Auswärtigen Amt in seinem Lagebericht inhaltlich berücksichtigt worden ist, und die bestätigt, dass es zu punktuellen und nicht landesweiten Übergriffen gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten, auch gegenüber Yeziden, durch radikale Muslime kommt. Im Grundsatz wird diese Einschätzung auch durch amnesty international,
32vgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 18. August 2005,
33geteilt. Es wird in dieser Auskunft mit aller Zurückhaltung wegen schwieriger Informationslage nur von punktuellen Ereignissen berichtet. So ist auch ein berichtetes Selbstmordattentat mit angeblich 30 getöteten Yeziden zu werten; Informationen darüber sind mit Blick auf die dem Gericht auch in anderen Verfahren genannten Quellen über Internetseiten ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen. Jedenfalls kann von einer landeweiten allgemeinen Gefährdungslage der Yeziden im J. keine Rede sein. So berichtet im Übrigen amnesty international,
34vgl. die Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 18. August 2005,
35davon, dass der religiösen Besonderheit der yezidischen Bevölkerung im Nordirak durch die Kurdenparteien Barzanis und Talabanis (KDP und PUK) Rechnung getragen wird und sie, die Yeziden, als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
36Das gilt namentlich für die Yeziden, die im T1. -Gebiet und im Scheichan leben. Auch sie werden von den kurdischen Parteien KDP und PUK mit Blick auf die geplante Abstimmung über eine Zuschlagung jener Gebiete zum kurdisch verwalteten Norden Iraks hofiert. In diesem Zusammenhang werden Zweigstellen des yezidischen Lalisch-Kulturzentrums aufgebaut, die für eine religiöse und kulturelle Betreuung Sorge tragen. Zum Schutz der Yeziden werden Peshmerga- Einheiten in das T1. -Gebiet und nach Scheichan abkommandiert.
37Vgl. dazu und zur Situation der Yeziden allgemein auch EZKS, Auskunft vom 26. März 2007 an das VG Ansbach sowie German Institute of Global and Area Studies, Institut für Nahost-Fragen (GIGA), Auskunft vom 2. April 2007 an das VG Düsseldorf.
38Das Gericht sieht sich veranlasst, auf den ihm vorliegenden Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 15. Mai 2007 (Az.: M I 4 - 125 421 IRQ/O) einzugehen. Darin heißt es wörtlich:
39Bei der Gruppe der religiösen Minderheiten wie Christen, Mandäern und Yeziden halte ich es, auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, für gerechtfertigt, jedenfalls bei der Herkunft aus dem Zentralirak oder dem Süden des Landes, grundsätzlich von einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im J. auszugehen, sofern im Einzelfall keine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa im Nordirak, besteht. Dies dürfte bei Asylanträgen dieser Personen im Regelfall die Flüchtlingsanerkennung zur Folge haben."
40Das Gericht teilt diese Auffassung insofern, als religiöse Minderheiten im schiitisch beherrschten Süden des J. , in C. und im sunnitischen Dreieck konkret gefährdet sein dürften. Zu beachten ist indessen, dass es ein zentral von C. aus beherrschtes Verwaltungsgebilde südlich der Kurdengebiete im Nordirak wie zu Zeiten der Baath-Herrschaft nicht gibt. Deswegen kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht mehr von einem als Zentralirak bezeichnetem Herrschaftsraum die Rede sein. Die Machtstrukturen und -verhältnisse insbesondere um L. und in der Mossulebene sind insoweit unklar und vielschichtig. So nehmen beispielsweise die Kurdenparteien PUK und KDP in der Mossulebene (auch Niniveebene genannt), die vormals einen Teil des von C. aus beherrschten Zentraliraks darstellte, heute faktisch Staatsaufgaben wahr. Seit dem 31. August 2006 hat eine von kurdischen Peshmerga dominierte Division die militärische Kontrolle über die Region L. erhalten.
41Vgl. AA, Lagebericht Januar 2007, S. 9.
42Daneben versuchen die Kurden, durch Umsiedlungen und Aneignung von Ölquellen ihren Einfluss in in dier Region zu vergrößern.
43Mit Blick darauf, dass im sunnitischen Dreieck und im schiitischen Süden des J. keine Yeziden leben,
44vgl. dazu GIGA, Auskunft vom 2. April 2007 an das VG Düsseldorf,
45hält das Gericht demnach eine allgemeine Aussage zur Gefährdung der Gruppe der Yeziden im Zentralirak, wie in dem Erlass des BMI ausgeführt, nicht für aussagekräftig. Auch eine dementsprechende allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung, zumindest der obergerichtlichen, kann das erkennende Gericht nicht ausmachen.
46Vielmehr sind die tatsächlichen Siedlungsgebiete dieser religiösen Minderheit (Scheikan-Gebiet, Bezirk T1. , N. und Umgebung) in den Blick zu nehmen.
47Laut GIGA a.a.O. leben allerdings auch einige Yeziden in C. , deren Situation besonderer Betrachtung bedarf.
48In ihren angestammten Siedlungsgebieten aber unterliegen die Yeziden, wie bereits dargelegt, keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure.
49Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Das Bundesamt ist nicht zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Insoweit ist die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO).
50Diesen drohen keine (landesweiten) Gefahren, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht dem außer Kraft getretenen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation muss im Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch nicht von staatlicher oder quasistaatlicher Seite ausgehen.
51Vgl. noch zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330.
52Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt nicht aus der angespannten Sicherheitslage im J. . Gleiches gilt im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Nachkriegsirak. Mit diesen Umständen im Zusammenhang stehende Gefahren sind solche, denen die gesamte irakische Bevölkerung ausgesetzt ist. Als allgemeine Gefahren unterfallen sie der Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die bei Entscheidungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Abschiebungen durch die oberste Landesbehörde - berücksichtigt werden. Solche Gefahren können nur dann, wenn durch die Abschiebung der Ausländer extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen.
53Vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; zuletzt: Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1774, m.w.N.
54Eine solche den Klägern drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahr ist - wie bereits zu § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG dargelegt - nicht zu befürchten.
55Ferner bestehen im Hinblick auf die angespannte Versorgungslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im J. mit schwerer, zu Körperschäden führender Unterernährung oder sogar dem Hungertod rechnen müssen. 60 % der irakischen Bevölkerung erhalten Lebensmittelrationen auf der Grundlage von zwei separaten, Ende Februar 2004 von der Weltbank sowie den Vereinten Nationen aufgelegten und geleiteten Fonds (UNTF und ITF). Die Verteilung der Lebensmittel erfolgt durch das irakische Handelsministerium.
56Vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004, S. 15.
57Unabhängig davon bedürfen die Kläger nicht der Schutzgewährung durch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, weil sie anderweitig vor einer Abschiebung sicher sind. Denn sie können derzeit wegen der nordrhein- westfälischen Erlasslage nicht in den J. abgeschoben werden.
58Vgl. den Erlass des Innenministeriums vom 14. Februar 2007 (Az: 15-39.03.02-3-J. ); OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -.
59Die mit den Klageanträgen inzident begehrte Aufhebung der in Ziffer 4. des angegriffenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung kann nicht erfolgen. Diese ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG rechtmäßig, denn die Kläger sind weder als Asylberechtigte anerkannt worden noch besitzen sie eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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