Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 350/07

Tenor

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Abberufung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig ist und sie durch die Abberufung in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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