Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 4001/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Studiengebühren. Der Senat der Beklagten beschloss unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 13. Juli 2006 die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung - SBS -) vom 1. August 2006 und mit dieser Satzung u.a., dass ab dem Wintersemester 2006/2007 von Studierenden, die erstmalig eingeschrieben werden, ein Studienbeitrag von 500 EUR erhoben wird (§ 1 Abs.1 und 2 SBS). Damit machte die Beklagte von der ihr durch § 2 Abs.1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz -StBAG NRW-) eingeräumten Ermächtigung zur Erhebung eines Studienbeitrages von bis zu 500 EUR Gebrauch.
3Zum Wintersemester 2006/2007 stellten die Studierenden C1.,C2.,F., I1.,L.,M2.,M3., T1. , T2. und V. (im Folgenden: Studierende) einen Antrag auf Einschreibung an der beklagten Universität. Mit Schreiben an die Studierenden teilte der Kanzler der Beklagten mit, dass die Einschreibung erst wirksam werde, wenn die Semesterbeiträge eingezahlt worden seien. Ein entsprechender Überweisungsträger sei dem Schreiben beigefügt und nach Eingang der Zahlungen würden die Semesterbescheinigungen übersandt. Die Studierenden überwiesen die geforderten Beträge, wobei für die Studierenden T1. und M2., die ein entsprechendes Studiendarlehen beantragt und erhalten hatten, die NRW-Bank den Semesterbeitrag von 500 EUR zahlte.
4Die Studierenden traten mit entsprechenden Abtretungserklärungen ihre Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Studienbeiträge an die Klägerin ab und diese erhob am 8. Dezember 2006 Klage auf Rückzahlung. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Die Erhebung von Studiengebühren erfolge ohne Rechtsgrund. Aufgrund der Abtretungserklärungen könne sie für die Studierenden die Rückzahlung der gezahlten Studiengebühren gerichtlich geltend machen. Die Erhebung von Studienbeiträgen sei nicht zulässig, weil der hierzu ermächtigende § 2 Abs.1 StBAG NRW aus mehreren Gründen gegen höherrangiges Recht verstoße.
5Die Erhebung von Studiengebühren verstoße gegen Art.13 Abs.2 lit.c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR, sog. UN-Sozialpakt), wonach die Vertragsstaaten anerkennen, dass (...) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss." Dieser Sozialpakt sei innerstaatlich verbindliches Recht und stehe im Rang eines Bundesgesetzes. Die Einführung von Studiengebühren sei mit diesem UN-Sozialpakt nicht vereinbar.
6Die Einführung von Studiengebühren verletze Art.12 Abs.1 des Grundgesetzes (GG), der ein Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen gewährleiste. Durch die Erhebung von Studienbeiträgen werde dieses Teilhaberecht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht und damit verletzt. Die Studiengebühren-pflicht sei eine Berufsausübungsregelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und müsse demnach durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein. Auch unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber einzuräumenden weiten Einschätzungsspielraums sei jedoch die Einführung von Studiengebühren nicht geeignet, das Ziel des Gesetzes, den Studierenden durch Einräumung einer Nachfragemacht einen Einfluss auf die Qualität der Hochschulausbildung zu geben, umzusetzen.
7Die Erhebung von Studiengebühren sei auch nicht mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Die Delegation der Gebührenerhebung an die Hochschulen führe dazu, dass es von den Hochschulen abhängig sei, ob Gebühren erhoben werden. Damit könne es dazu kommen, dass für die gleichen Studiengänge Studiengebühren erhoben würden oder nicht, je nachdem an welcher Hochschule studiert werde.
8Schließlich verstoße die Erhebung von Studiengebühren auch gegen § 5 der Grundordnung der Beklagten vom 11. Februar 2002 (GrO 2002), der die Studiengebührenfreiheit für ein Erststudium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährleiste.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000 EUR zuzüglich Zinsen seit Klageerhebung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie führt zur Begründung aus: Die Klägerin sei bereits nicht prozessführungsbefugt. Die Abtretung der behaupteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche sei als unzulässige gewillkürte Prozessstandschaft zu bewerten. Auch bei Unterstellung der Zulässigkeit der Klage sei diese nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Einführung der Studienbeiträge nicht gegen höherrangiges Recht.
14Zunächst sei § 13 Abs.2 lit.c) IPwskR schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich um eine völkerrechtliche Abrede handele, die lediglich eine verbindliche Regelung zwischen den Vertragspartnern, aber keine unmittelbare Rechtswirkung für Dritte entfalte. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendbarkeit angenommen würde, so verstoße das StBAG NRW nicht gegen § 13 Abs.2 lit.c) IPwskR, denn diese Regelung enthalte kein verbindliches Gebot der Unentgeltlichkeit des Studiums. Selbst wenn man der Rechtsansicht folgen sollte, der IPwskR enthalte ein verbindliches Verbot und fordere, dass eine Beitragsregelung sozial verträglich sein müsse und keine abschreckende Wirkung auf Studienbewerber aus sozial schwächeren Familie haben dürfe, so genüge das StBAG NRW diesen Anforderungen.
15Die Einführung der Studienbeiträge sei auch mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) werde das Teilhabe-recht aus Art.12 Abs.1 GG allenfalls dann verletzt, wenn es unüberwindliche soziale Barrieren für den Zugang zum Studium gäbe. Dies sei hier nicht der Fall. Einer solchen Annahme stünden die moderate Höhe des Studienbeitrags sowie die gesetzlichen Schutzinstrumentarien (Ausnahmen von der Beitragspflicht, Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen ohne Bonitätsprüfung und Kappung der Rückzahlungs-forderungen) entgegen.
16Es liege auch kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor. Entgegen der Annahme der Klägerin stelle die Erhebung der Studienbeiträge nach der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung des § 2 Abs.2 S.1 des Hochschulgesetzes (HG) eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen und keine staatliche Aufgabe dar. Die Gebühren würden somit von der Hochschule und nicht vom Land erhoben, so dass die Annahme der Klägerin, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, für den gleichen Studiengang an der einen Hochschule des Landes Gebühren zu erheben und an einer anderen Hochschule nicht, nicht zutreffe. Im Übrigen verstießen die Regelungen der SBS nicht gegen das Willkürverbot.
17Schließlich habe die Beitragssatzung auch ohne Änderung der Grundordnung beschlossen werden dürfen. Denn § 5 GrO 2002 habe nur den Wortlaut des inzwischen aufgehobenen § 10 HG a.F. wiedergegeben und keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Dies sei durch § 2 Abs.4 S.1 HG in der Fassung vom 30. November 2004 noch einmal klargestellt worden. Im Übrigen stehe die Grundordnung im Rangverhältnis nicht über der SBS, so dass selbst bei Vorliegen zweier widersprüchlicher Bestimmungen nach dem Grundsatz Lex posterior derogat legi priori" der nachfolgenden Regelung der SBS der Vorrang gebühre. Schließlich sei seit dem 12. September 2007 eine neue Grundordnung (GrO 2007) in Kraft, die eine entsprechende Regelung nicht mehr enthalte.
18Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2007 - 12 K 3156/06 - festgestellt, dass durch die Beschlussfassung über die SBS unter Ausschluss der Öffentlichkeit die organschaftlichen Rechte der Vertreter der Studierenden im Senat der Beklagten verletzt worden sind. Der Senat der Beklagten hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Senat der Beklagten hat dieses Urteil zum Anlass genommen, in seiner Sitzung vom 20. Juni 2007 vorsorglich die SBS erneut zu beschließen. Die Satzung vom 26. Juli 2007 ist am 27. Juli 2007 in den Amtlichen Mitteilungen öffentlich bekanntgemacht worden und mit (Rück-) Wirkung zum 3. August 2006 in Kraft getreten.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht die Klagebefugnis. Sie macht in eigenem Namen die ihr von den Studierenden abgetretenen Ansprüche auf Erstattung der gezahlten Studienbeiträge geltend. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der in entsprechender Anwendung der §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgten Abtretung,
23vgl. zur Abtretbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche: Grüneberg in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2007, § 398 Rdnr. 2 m.w.N.,
24sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.
25Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Geltendmachung dieser Ansprüche keine Umgehung des Verbotes der gewillkürten Prozessstandschaft dar.
26Vgl. zum Streit um die gewillkürte Prozessstandschaft: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 62 Rdnr. 18 ff m.w.N..
27Dabei handelt es sich formal nicht um eine gewillkürte Prozessstandschaft, weil die Klägerin mit der Abtretung Inhaberin der Forderung geworden ist und ihr nicht nur die Prozessführungsbefugnis übertragen worden ist. Als Inhaberin des Anspruches ist die Klägerin daher grundsätzlich für eine Klage auf Rückerstattung der Studienbeiträge klagebefugt. Eine andere rechtliche Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Abtretung jederzeit von den Studierenden rückgängig gemacht werden kann. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Klagebefugnis entfallen kann, wenn die geltend gemachte (formale) Rechtsposition rechtsmissbräuchlich begründet und deshalb (ausnahmsweise) nicht schutzwürdig ist. Vgl. zu solchen Fällen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10.99 -, BVerwGE 112, 135 (137) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 D 97/96.AK -, Juris.
28Davon ist auszugehen, wenn der Erwerb der Rechtsposition nur als Mittel dazu dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Inhaber einer Rechtsposition vorbehalten ist. Wird die Rechtsstellung letztlich nur vorgeschoben, um der Sache nach im Wege der Prozessstandschaft fremde Abwehrrechte zu verteidigen, so erschöpft sich ihr materieller Gehalt in einer bloßen Scheinposition. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar dient die Abtretung der Ansprüche zunächst vorrangig dem Ziel, die formalen Voraussetzungen für eine Klage zu schaffen. Zugleich dient sie aber auch der Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der Klägerin. Zu den (gesetzlich zugewiesenen) Aufgaben der Klägerin gehört gemäß § 53 Abs.2 S.2 Nr.5 HG (ebenso nach § 72 Abs.2 Nr.5 HG a.F.) die Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder. Mit der gerichtlichen Geltendmachung des Erstattungsanspruches im Wege einer Musterklage verfolgt die Klägerin ein spezifisches Gruppeninteresse der Studierenden und setzt sich somit im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung für die wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder ein,
29vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007 - 9 K 3614/06 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, S. 773 (775) und Juris; im Folgenden werden hinsichtlich dieses Urteils jeweils die korrespondierenden Rdnr. der Veröffentlichung in Juris zitiert; hier: Rdnr. 57- 61,
30so dass die Abtretung der Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
31Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von den Studierenden für das Wintersemester 2006/2007 entrichteten Studienbeiträge. Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch ist § 21 Abs.1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG), der nach § 1 Abs.2 StBAG NRW auf die Erhebung von Studienbeiträgen entsprechende Anwendung findet. Nach § 21 Abs.1 GebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch sind nicht gegeben, denn die Studienbeiträge sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu Unrecht erhoben worden. Die Pflicht der Studierenden zur Zahlung der Studienbeiträge ist unmittelbar durch § 1 Abs.1 und 2 SBS im Zusammenhang mit der Einschreibung begründet worden.
32Die Beitragssatzung vom 1. August 2006 ist allerdings nichtig. Diese ist - wie im Urteil 12 K 3156/06 festgestellt - in verfahrensfehlerhafter Weise vom Senat unter Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen worden. Auf diesen Verstoß kann sich die Klägerin auch trotz der Regelung des § 20 Abs.2 S.1 lit c) StBAG NRW berufen, weil der Mangel im Verfahren 12 K 3156/06 innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Beklagten gerügt worden ist. Dieser Verfahrensmangel führt zur Nichtigkeit der am 13. Juli 2006 beschlossenen Beitragssatzung.
33Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 4 L 980/06 -, Juris und Haase in Leuze/Epping, Kommentar zum HG NRW, Stand: Dezember 2003, § 17 Rdnr. 11; zur vergleichbaren Regelung des § 48 Abs.2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1978 - XV A 1031/77 -, OVG E 35, 8 - 12, Rehn/Crohnauge/von Lennep, GO NRW, Stand Januar 2004, § 48 Anm. IV 1; Geiger in Articus/Schneider, GO NRW, 2. Aufl. 2004, § 48 Erl. 6; a.A. zu § 40 HRG ohne weitere Begründung: Reich, Hochschulrahmengesetz, 5. Aufl. 1996, § 40 Rdnr. 1.
34Gleichwohl führt dies nicht zum Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, denn Rechtsgrund für diese Zahlung ist jedenfalls die in der Sitzung des Senats der Beklagten vom 20. Juni 2007 mit (Rück-)Wirkung ab dem Wintersemester 2006/2007 erneut beschlossene Gebührensatzung. Insoweit sind Form- und Verfahrensfehler weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der rückwirkende Beschluss der Satzung ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs.3 GG) unzulässig. Zwar sind Gesetze (und auch untergesetzliche Normen), die - wie hier für das Wintersemester 2006/2007 - rückwirkend eine öffentliche Leistungspflicht begründen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig, weil der Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen darf und es ihm möglich sein muss, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. Von diesem Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, gibt es jedoch Ausnahmen. Der durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauensschutz kommt vor allem dort nicht in Frage, wo es kein Vertrauen geben kann oder wo es sachlich nicht schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist demnach insbesondere dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (271) und Beschluss vom 15. November 1967 - 2 BvL 7,20,22/64 - BVerfGE 22, 330 (347).
36Insoweit ist auch anerkannt, dass der Gesetzgeber unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen kann.
37Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, a.a.O., S. 272 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262(267).
38Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Beitragspflicht, denn bei den im Wintersemester 2006/2007 das Studium aufnehmenden Studierenden konnte sich ein Vertrauen in die Beitragsfreiheit des Erststudiums nicht bilden. Vielmehr mussten sie aufgrund der bereits beschlossenen Gebührensatzung vom 1. August 2006, der gesetzlichen Regelungen des StBAG NRW, der jahrelangen Diskussionen über die Erhebung der Studiengebühren im Allgemeinen sowie der Diskussionen an der Universität Siegen im Besonderen im Zeitpunkt ihrer Einschreibung damit rechnen, dass sie zu Studienbeiträgen herangezogen werden.
39Vgl. hierzu in anderem rechtlichen Zusammenhang auch VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 272.
40Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums nach § 5 GrO 2002 an der Universität Siegen die Gebührenfreiheit des Studiums satzungsrechtlich weiter verankert war (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Nr.5) und dass die Grundordnung auch auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht war. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Klägerin geäußerten Auffassung kann dies jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden in den Fortbestand der Gebührenfreiheit des Studiums nicht begründen. Denn die Studierenden, die sich im Wintersemester 2006/07 erstmalig eingeschrieben haben, konnten schon deshalb kein Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Studiums entwickeln, weil sie vor der Einschreibung ausdrücklich auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden sind und ihre Einschreibung von der Zahlung der Gebühren abhängig gemacht worden ist.
41Die Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie steht im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs.1 StBAG NRW, die ihrerseits nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist. Insbesondere verstößt die Einführung von Studienbeiträgen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art.12 Abs.1 GG (hierzu unter 1.), gegen Art.3 Abs.1 GG (hierzu unter 2.) und gegen Art.31 GG (hierzu unter 3.). Sie ist auch mit dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes und dem Demokratie -und Rechtsstaatsprinzip (hierzu unter 4.) sowie mit der bundesstaatlichen Finanzverfassung vereinbar (hierzu unter 5.).
421. Die Ermächtigung der Hochschulen zur Erhebung von Studienbeiträgen verletzt nicht Art.12 Abs.1 GG. Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Entrichtung von Studienbeiträgen für ein Erststudium tastet das aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG und dem in Art.20 Abs.1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip abzuleitende (Teilhabe-) Recht des Einzelnen, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, nicht an (a). Die Beitragspflicht greift auch nicht in unzulässiger Weise in den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts aus Art.12 Abs.1 GG ein (b).
43a) Das Recht, ein Studium seiner Wahl zu ergreifen, steht dem Einzelnen unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann und umfasst nicht einen Anspruch auf kostenloses Studium. Der Gesetzgeber muss aber sicher stellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Studienbeitragssatzung es dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, ermöglicht, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren. Er darf keine Regelung einführen, die für Studierende, die nur über eine beschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere wird.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (37) und OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518(519).
45Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber beachtet. Die Erhebung eines Studienbeitrags von 500 EUR, zu der der Gesetzgeber die Hochschulen ermächtigt hat, trägt im Zusammenspiel mit dem vom Gesetzgeber entwickelten Studienbeitragsmodell mit seinen sozialen Komponenten den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise ausreichend Rechnung.
46Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Studiengebühr von 500 EUR je Semester im Vergleich zu den - von Ort zu Ort unterschiedlichen - Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung ist,
47vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226(245),
48und selbst in einem besonders kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt.
49Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.07.01, a.a.O., S. 45 und Haug, Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen einer Einführung von Studiengebühren, Wissenschaftsrecht (WissR) 2000, S.1 (11/12).
50Zwar stellt der nach dem Gesetz mögliche und von der Beklagten auch geforderte Beitrag von 500 EUR auch unter Berücksichtigung der weiteren Abgaben von 135,80 EUR (Sozial-, Mobilitäts-, und Studierendenschaftsbeitrag) eine deutliche Mehrbelastung (105,96 EUR monatlich) der Studierenden dar, doch hat der Gesetzgeber der besonderen finanziellen Situation durch eine Vielzahl von Regelungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
51Studienbeitragspflichtige Studierende haben unabhängig von einer Bonitätsprüfung einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens durch die NRW.Bank, wenn sie zu dem in § 8 Abs.1 und 2 BaföG genannten Personenkreis gehören (§ 12 Abs.1 und 2 StBAG NRW), so dass sie nicht wegen der Studienbeiträge auf die Aufnahme des Studiums verzichten müssen und jeder Studienbewerber ohne Rücksicht auf seine aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit studieren kann. Zudem gibt es für Studierende in besonderen Lebenslagen (Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder, Vertreter in Hochschulgremien, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie behinderte bzw. schwer erkrankte Studierende) auf Antrag die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht (vgl. § 7 Abs.3 StBAG NRW i.V.m. § 6 Abs.1 SBS). Weiter kann der Studienbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde (§ 8 Abs.4 StBAG NRW i.V.m. § 6 Abs.3 SBS).
52Hat der Gesetzgeber somit für die Zeit des Studiums ein den Belangen der einkommensschwachen Studierenden hinreichend Rechnung tragendes System entwickelt, so hat er auch für die Zeit nach Abschluss des Studiums sichergestellt, dass die Studienbeiträge nicht zu einer unüberwindbaren sozialen Hürde werden. So tritt die Rückzahlungspflicht frühestens zwei Jahre und spätestens elf Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums (§ 13 Abs.1 StBAG NRW) ein. Darüber hinaus müssen Studierende auch nicht befürchten, im Falle einer nach dem Studium ausbleibenden oder nur gering vergüteten Erwerbstätigkeit aufgrund des gewährten Darlehens in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. § 14 StBAG NRW sieht für Darlehensnehmer, denen u.a. aufgrund ihres geringen Einkommens oder aus sonstigen Gründen (§ 11 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO NRW -) eine Rückzahlung nicht zugemutet werden kann, eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung vor. Zudem ermöglicht § 13 Abs.1 S.1 StBAG NRW eine Begrenzung der monatlichen Rückzahlungsraten auf 50 EUR und der Höchstbetrag der Rückzahlung ist einschließlich der Zinsen auf 10.000 EUR begrenzt (§ 15 Abs.2 StBAG NRW).
53Das vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber entwickelte Studienbeitragssystem ist nach alledem mit dem Teilhaberecht aus Art.12 Abs.1 GG vereinbar und geeignet, unüberwindbare soziale Hürden für Studierende mit beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit zu vermeiden.
54Vgl. so auch VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 206 ff ; kritisch: Pieroth/Hartmann, Studienbeitragsdarlehen am Maßstab höherrangigen Rechts, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007 S. 81.
55Der in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, die Studierenden könnten nicht darauf vertrauen, dass im Laufe ihres Studiums die Höhe der Studienbeiträge oder das Studienbeitragssystem nicht nachträglich zum Nachteil der Studierenden geändert wird, vermag eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zunächst ist grundsätzlich ein Vertrauen in den Fortbestand einer (günstigen) Rechtslage nicht schutzwürdig.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., S. 521.
57Darüber hinaus kann im vorliegenden Verfahren nur die zum jetzigen Zeitpunkt maßgebliche gesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft werden. Ob und in welchem Umfang zu einem späteren Zeitpunkt diese Rechtslage geändert wird, ist eine bloße Spekulation. Insoweit müssen sich die Studierenden darauf verweisen lassen, dass sie dann im Falle einer späteren Änderung
58vgl. zur Änderung eines bestehenden Förderkonzeptes zum Nachteil von Studierenden: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 (334) und Beschluss vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 -, DVBl. 2002, S. 1403
59entsprechenden Rechtsschutz begehren müssen.
60b) Die Regelungen über die Studienbeitragserhebung in Nordrhein-Westfalen verletzen Art.12 Abs.1 GG auch nicht in seinem abwehrrechtlichen Gehalt. Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich auch dann, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, Juris.
62Nach Art.12 Abs.1 S.2 GG darf das Recht zur Berufsausübung jedoch durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des VG Minden an, wonach der Studienbeitrag wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen ist, weil keine (objektiven oder subjektiven, d.h. in der Person des Bewerbers begründeten) Voraussetzungen für den Zugang zum Studium aufgestellt, sondern die Studienbedingungen gestaltet werden und verweist, da dies zwischen den Beteiligten im Ergebnis auch nicht streitig ist, auf die Ausführungen in dieser den Beteiligten bekannten Entscheidung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 220 ff und Haug a.a.O. S.8
63Als Berufsausübungsregelung ist der beschlossene Studienbeitrag verfassungs- rechtlich nicht zu beanstanden, weil er von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird und nicht unverhältnismäßig ist. Die Studienbeiträge sollen nach § 2 Abs.1 S.2 StBAG NRW zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschulen und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beitragen, so dass die Erhebung legitimen Gemeinwohlinteressen dient.
64Die zur Förderung dieser Interessen eingeführte Gebühr ist in ihrer konkreten Ausgestaltung gegenüber den Studierenden auch nicht unverhältnismäßig, denn sie ist zur Erreichung des Zieles geeignet und erforderlich und belastet die Betroffenen nicht unangemessen.
65Für die Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg zu fördern.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006, a.a.O., m.w.N.
67Bei der Bewertung der Geeignetheit einer gesetzlichen Vorschrift zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung, ob die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Prognose vertretbar ist und sich das gewählte Mittel nicht von vornherein als schlechthin ungeeignet darstellt.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., S. 519 mit weiteren Nachweisen auf die Rspr. des BVerfG.
69Zur Erreichung der oben genannten Ziele sind die Studienbeiträge jedenfalls nicht schlechthin ungeeignet. Die Studienbeiträge sollen als Drittmittel der Hochschule zur Verfügung stehen und von dieser zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds verwendet werden. Fließt aber der überwiegende Teil der Studienbeiträge zweckgebunden den Hochschulen zur Verbesserung der Lehre zu, so ist die Prognose des Gesetzgebers, die Effizienz des Studiums und die Leistungsfähigkeit der Hochschulen würden verbessert, jedenfalls vertretbar. Auch die Erwartung des Gesetzgebers, die Studienbeiträge würden zum Wettbewerb unter den Hochschulen beitragen, ist zumindest gut nachvollziehbar. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Hochschulen das Geld so einsetzen, dass ihr Angebot für Studierende attraktiver wird, um so weitere Studierende zu gewinnen und weitere Drittmittel zu erhalten. Schließlich ist die Gebührenpflichtigkeit des Studiums auch geeignet, die Studierenden zu einem zügigeren Studium anzuhalten und damit die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu fördern.
70Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., S. 519.
71Soweit die Klägerin die Eignung deshalb in Zweifel zieht, weil die Studierenden nicht mit einer Nachfragemacht" ausgestattet würden, die Einfluss auf die Qualität der Lehre nehmen könne, stellt sie letztlich nur ein Begründungselement in Frage, so dass, selbst wenn ihre Auffassung zutreffen würde, dies die Eignung der Studienbeiträge insgesamt nicht beseitigen könnte. Soweit Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass durch die zahlreichen örtlichen Zulassungsbeschränkungen die Möglichkeit der Studierenden, sich einen Studienort auszuwählen, eingeschränkt sei, so berücksichtigt sie nicht, dass die Studierenden, die die Voraussetzungen für die jeweiligen örtlichen Zulassungsbeschränkungen erfüllen, weiter die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Studienorten haben und sich bei ihrer Auswahl auch an den Studienbedingungen orientieren können.
72Die Einführung der Studienbeiträge sind zur Erreichung des Ziels auch erforderlich. Andere geeignete Mittel sind weder von den Beteiligten aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. Die Erhebung der Beiträge stellen auch keine unangemessene Belastung der Studierenden dar. Der Gesetzgeber hat durch die Höhe der Gebühr und durch das von ihm gewählte Finanzierungsmodell die mit der Beitragserhebung verbundene Belastung der Studierenden zumutbar begrenzt. Insoweit kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden.
732. Die Erhebung eines Studienbeitrags für erstmalig zum Wintersemester 2006/2007 eingeschriebene Studierende an der Universität Siegen ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG vereinbar. Bei der Behandlung von Personengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt.
74Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 1 BvR 558/99 -, BVerfGE 109,96 m.w.N. auf die st. Rspr.
75Ein solcher Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist hier nicht ersichtlich. Soweit Studierende mit Blick auf die unterschiedliche Erhebung von Studienbeiträgen an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich behandelt werden, liegt ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Behandlung vor. Denn auch nur die Studierenden, die an ihren Hochschulen zu Studienbeiträgen herangezogen werden, haben den Vorteil, dass ihre Beiträge zweckgebunden zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen (§ 2 Abs.2 StBAG NRW) eingesetzt werden. Dagegen können Studierende, die an ihrer Hochschule nicht oder zu niedrigeren Gebühren herangezogen werden, nicht damit rechnen, dass durch diese Drittmittel ihre Studienbedingungen verbessert werden.
76Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt auch nicht darin, dass die Beitragspflicht im Wintersemester 2006/2007 zunächst nur für Erstsemester entsteht, während sie für die übrigen Studierenden erst ab dem Sommersemester 2007 beginnt (vgl. § 21 StBAG NRW i.V.m. § 1 Abs.2 SBS). Ein sachlich gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung besteht darin, dass Erstsemester nicht wie bereits zuvor eingeschriebene Studierende ein Vertrauen in die Gebührenfreiheit des Studiums entwickeln konnten und durften.
77Vgl. auch hierzu VG Minden, Urteil vom 26. März 2007,a.a.O., Rdnr. 272.
783. Die Einführung einer Studiengebühr durch den Landesgesetzgeber verstößt nicht deshalb gegen Bundesrecht (Art.31 GG), weil sie nicht mit Art.13 Abs.2 lit.c) IPwskR vereinbar ist. Nach Art.13 Abs.2 lit.c) IPwskR sind die Vertragsstaaten in Anerkennung des Rechts eines jeden auf Bildung dazu verpflichtet, den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen. Der UN-Sozialpakt ist zwar als völkerrechtlicher Vertrag Bundesgesetz geworden (a), aber er enthält im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums keine verbindliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung, denn er bedarf der - nicht erfolgten - Umsetzung und Ausgestaltung durch staatliches Recht (b). Selbst bei unterstellter Verbindlichkeit des Paktes trägt das vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber gewählte Studienbeitragsmodell der dann dieser im Wege der Auslegung zu konkretisierenden Verpflichtung hinreichend Rechnung und verstößt nicht gegen Art.13 Abs.2 lit c) IPwskR (c).
79a) Bei dem für die Bundesrepublik Deutschland am 03. Januar 1976 (BGBl. II S. 428) in Kraft getretenen IPwskR, der von der Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 1968 unterzeichnet und mit Zustimmungsgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. II S. 1569) und der vorbehaltlosen Ratifikation am 17. Dezember 1973 (BGBl. II S. 1569) umgesetzt worden ist, handelt es sich um gültiges Bundesrecht.
80Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 77 ff und VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2274/06 -, Juris, Rdnr. 50 ff jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen .
81b) Diese Transformation des völkerrechtlichen Vertrages führt zur unmittelbaren Anwendung der Vertragsnorm, wenn diese nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkungen zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchh), Ausländerrecht 402.24 § 7 Nr. 43 und Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 13.03 -, Buchh 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 sowie Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33/06 -, Buchh 421.2 Hochschulrecht Nr. 163.
83Diese Wirkung hat der Pakt nicht. Art.13 Abs.2 lit c) IPwskR enthält die Verpflichtung (der Vertragsstaaten), den Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich zu machen". Der Pakt enthält nur Verpflichtungen der Vertragsstaaten, vertragsgemäße Verhältnisse zu schaffen, die Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern (Präambel), nach und nach, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen die volle Verwirklichung der anerkannten Rechte zu bewirken (Art.2 Abs.1), sie sicherzustellen und sie zu gewährleisten (Art.2 Abs.2, 3, 8). Ferner ist ein Berichtssystem installiert. Ohne die - bisher nicht erfolgte - weitere normative Ausfüllung sind die (unbestimmten) Bestimmungen des Paktes nicht unmittelbar anwendbares Recht.
84Vgl. in diesem Sinne: OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 - 8 B 186.96 -, Juris, Rdnr. 72/73 mit weiteren Nachweisen; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S 2163/90 -, Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (VBlBW) 1992, S. 224 und Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99-, VBlBW 2000, S. 432(439); Haug, a.a.O., S. 7.
85Selbst wenn man § 13 Abs.2 lit. c) IPwskR einen verbindlichen Normbefehl in dem Sinne zuerkennen würde, dass jedenfalls nach der in der Bundesrepublik Deutschland seit 1970 eingeführten Unentgeltlichkeit des Studiums die Studiengebührenfreiheit nicht nachträglich wieder eingeschränkt werden darf,
86vgl. Riedel/Söllner, Studiengebühren im Lichte des UN-Sozialpaktes, Juristenzeitung (JZ) 2006, S. 270 und Lorenzmeier, Völkerrechtswidrigkeit der Einführung von Studienbeiträgen und deren Auswirkung auf die deutsche Rechtsordnung, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006, S. 759ff,
87so verbietet dieser auch nach dieser Auffassung nicht grundsätzlich jede Wiedereinführung von Studiengebühren. Vielmehr soll der Sozialpakt im Wege der teleologischen Auslegung bzw. der dynamischen Interpretation dahingehend einzuschränken sein, dass Studiengebühren dann (wieder-)eingeführt werden dürfen, wenn das Paktziel der Sicherung eines gleichen, insbesondere vermögensunabhängigen Zugangs zum Hochschulunterricht über begleitende Regelungen in gleicher Weise gewährleistet wird, wie im Fall der Unentgeltlichkeit.
88So VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007, a.a.O., Rdnr. 54 ff; VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 108 ff; Riedel/Söllner und Pieroth/Hartmann jeweils a.a.O. und unter Berufung auf Feststellungen des die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem IPwskR im sog. Staatenberichtsverfahren überwachenden UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
89Bedarf es aber einer den Wortlaut korrigierenden (teleologischen) Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, so ist diese völkerrechtliche Verpflichtung gerade nicht so bestimmt und klar, dass sie ohne weitere normative Ausfüllung unmittelbar anwendbares Recht ist.
90c) Selbst bei unterstellter Verbindlichkeit des Paktes und der dann im Wege der teleologischen Auslegung zu konkretisierenden Verpflichtung, zu gewährleisten, dass jeder nach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen finanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung haben muss, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber dieser Verpflichtung durch das von ihm gewählte Studienbeitragsmodell hinreichend Rechnung getragen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor unter 1 a) zum Teilhaberecht aus Art.12 Abs.1 GG gemachten Ausführungen und auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des VG Minden im Urteil vom 26. März 2007 (Rdnr. 129 bis 190) verwiesen werden.
914. Der Gesetzgeber konnte es auch den Hochschulen unter Vorgabe einer Obergrenze des Studienbeitrags im Rahmen der Selbstverwaltung überlassen, über die Erhebung und die Höhe von Studienbeiträgen sowie ihre Verwendung zu befinden. Hierzu hat das VG Minden im Urteil vom 26. März 2007 überzeugend ausgeführt:
92 a) Dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ist mit der gesetzlichen Regelung genügt. Der Gesetzesvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Er darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Dabei bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte".
93vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251).
94Dem ist der nordrhein-westfälische Gesetzgeber gerecht geworden. Er hat die Studienbeiträge nach oben hin auf 500,00 EUR begrenzt und im Einzelnen mit dem Darlehensanspruch, der Regelung der Rückzahlungsmodalitäten und der Deckelung der Darlehensschulden Bestimmungen getroffen, bei deren Beachtung Studienbeiträge nach seiner maßgeblichen Einschätzung sozial verträglich sind.
95b) Der Gesetzgeber war auch nicht gehindert, die Erhebung von Studienbeiträgen gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 4 HG NRW 2006 den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule zuzuordnen.
96Die Erhebung von Studienbeiträgen betrifft, anders als die Vergabe von Studienplätzen,
97vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7, 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92, 103-114, 115, 140-143, 187/76 -, BVerfGE 43, 291 ff. (Numerus clausus); BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 ff. (Kapazitätserschöpfung),
98nicht den Kernbereich des Hochschulzugangs, weil die Erhebung von Studienbeiträgen Studienbewerber, die gemäß § 12 StBAG NRW einen Anspruch auf ein Darlehen haben, nicht an der Aufnahme eines Studiums hindert.
99vgl. gegen eine Unterscheidung von Zulassungs- und Kapazitäts- ermittlungsfragen einerseits und Fragen der Studienbeitragserhebung andererseits: Hermes, Zur Verfassungsmäßigkeit einer Einführung von Studiengebühren, Rechtsgutachten vom 03. März 2006, S. 17.
100Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 107 Abs. 2 Nr. 3 HG NRW 2006 zwar die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen als staatliche Angelegenheiten definiert, nicht aber die Erhebung von Studienbeiträgen.
101Die Zuordnung der Entscheidung über die Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung. Die Verleihung von Satzungsautonomie findet ihren Sinn darin, die in ihr zusammengefassten Mitglieder zu aktivieren und ihnen gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können.
102vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 -, BVerfGE 111, 191 (216).
103Insofern ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Verwendung der durch die Studienbeiträge zusätzlich gewonnenen Mittel den Hochschulen in zweckgebundener Form (§ 2 Abs. 2 StBAG NRW) überlassen hat. Diese können auf Grund ihrer Sachnähe am besten beurteilen, in welchen Bereichen eine Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen durch den Einsatz der durch die Studienbeiträge erzielten Einnahmen erzielt werden kann und wie Studienbeiträge am Besten zu einem effizienten und hochwertigen Studium beitragen können. Zudem ist die Autonomie der Hochschulen hinsichtlich der Verwendung der Studienbeiträge unabdingbare Voraussetzung für die Profilierung der Hochschulen und die Förderung des Wettbewerbs unter den Hochschulen, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW zu den mit dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz verfolgten Zielen gehören. Gerade auf Grund ihrer Sachnähe sind die Hochschulen auch am Besten in der Lage zu entscheiden, in welcher Höhe ein Studienbeitrag gerechtfertigt werden kann."
104Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip wird von der Klägerin selbst nicht gerügt, so dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des VG Minden (vgl. Rdnr. 191 bis 205), denen sich die Kammer anschließt, verwiesen werden kann.
1055. Schließlich verstoßen die gesetzlichen Regelungen über den Ausfallfonds der §§ 17 Abs.3 S.3 StBAG NRW, 9 Abs.4 S.2 StBAG-VO, wonach ein Anteil von seinerzeit 23 % (ab Sommersemester 2007 von 18 %) der eingenommenen Studienbeiträge von der Hochschule für einen Ausfallfonds für notleidende Studierendendarlehen zu verwenden sind, nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung. Auch insoweit hat das VG Minden mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt, dass es sich bei den Studienbeiträgen nicht um eine Sonderabgabe handelt, weil die Studienbeiträge nicht wie eine Sonderabgabe ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand auferlegt werden.
106Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O., Rdnr. 284 bis 306, ebenso: Bosse, Zur Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Studiengebührenmodells, NWVBl. 2007, 87 ff; a.A. Kronthaler, Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen bei der Einführung von Studienbeiträgen, WissR 2006, 276ff (290ff) und ihm folgend: Tegebauer, Zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung von Studienfonds durch Sonderabgaben, DÖV 2007, 600 ff.
107Zudem überzeugt die von der Gegenauffassung vorgenommene Zerlegung des Studienbeitrags in einen für das Studium erhobenen, gegenleistungsbezogenen und einen für den Ausfallfonds erhobenen, voraussetzungslos geschuldeten Teil nicht, denn die Studienbeitragspflicht knüpft als Ganzes an die öffentliche Leistung des Hochschulangebotes und die Abführung eines Teilbetrages durch die Hochschulen an die Verwendung der Abgaben an. Im Übrigen erhalten die Studierenden auch hinsichtlich des für den Ausfallfonds verwendeten Teilbetrages eine Gegenleistung, denn alle Studierenden haben die Möglichkeit, ein Studiendarlehen aufzunehmen und können für den Fall, dass ihnen die Rückzahlung nicht zugemutet werden kann, von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden (§ 11 StBAG-VO NRW). Insoweit steht der Wegfall einer Bonitätsprüfung vor Aufnahme des Kredites mit der Absicherung des Kreditausfalls durch den Ausgleichsfonds in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang.
108Verstößt das StBAG NRW nach alledem nicht gegen höherrangiges Recht, so ist die Beitragssatzung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 GrO 2002, der die Hochschulgebührenfreiheit des Studiums an der Universität Siegen geregelt hat, rechtsunwirksam. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob § 5 GrO 2002 entsprechend der Auffassung der Beklagten nur deklaratorische Bedeutung hatte oder ob diese Norm aufgrund der Einführung des StBAG NRW und der Kompetenzzuweisung für das Gebührenrecht als Selbstverwaltungsangelegenheit durch das Hochschulgesetz wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam geworden sein könnte. Jedenfalls kann der Widerspruch zwischen § 5 GrO und der SBS schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit der SBS führen, weil es sich bei beiden Rechtsnormen um gleichrangige Satzungen handelt. Mangels einer speziellen Rangordnungsnorm ist die Normkollision zwischen diesen beiden Satzungen nach den (gewohnheitsrechtlich) anerkannten Grundsätzen lex posterior derogat legi priori" (das spätere Gesetz verdrängt die früheren Gesetze) und lex specialis derogat legi generali" (das speziellere Gesetz verdrängt die weiteren Gesetze) zu lösen.
109vgl. hierzu etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002 § 4 Rdnr. 37 und Ossenbühl in Erichsen/Ehlers, Allgem. Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 7 Rdnr. 11, § 8 Rdnr. 4.
110Beide Grundsätze führen zu dem Ergebnis, dass die später erlassene und speziellere Studienbeitragssatzung der Grundordnung vorgeht.
111Die Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
112Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs.1 S.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen für ein Erststudium ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden worden.
113
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.