Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 4021/06.A
Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2006 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.
Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2006 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird.
Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
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T a t b e s t a n d:
2Der am 28. Juli 2006 in I1. (Bundesrepublik Deutschland) geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Am 16. Oktober 2006 hat die Ausländerbehörde der Stadt I1. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt des Klägers angezeigt. Daraufhin führte das Bundesamt hinsichtlich des Klägers ein Asylverfahren durch.
3Den Asylantrag seines Vaters ( N. ), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. Juli 1996 ab und stellte zugleich fest, dass in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Auf die hiergegen vom Vater des Klägers erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Leipzig die Beklagte durch Urteil vom 19. März 2002 - A 7 K 31513/96 - unter Abweisung der Klage im Übrigen, festzustellen, dass in der Person des Vaters des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil durch Beschluss vom 17. Mai 2004 - A 5 B 262/04 - ab und wies die Klage in vollem Umfange ab. Den Asylantrag der Mutter des Klägers lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. Mai 2004 ab und stellte zugleich fest, dass in ihrer Person weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Hiergegen erhob die Mutter des Klägers vor dem erkennenden Gericht Klage, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung zurücknahm. Daraufhin wurde das Verfahren durch Beschluss vom 22. September 2005 - 7 K 1755/04.A - eingestellt.
4Mit Bescheid vom 27. November 2006 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an.
5Zeitgleich hatten die Eltern des Klägers erklärt, dass ihm in Angola keine politische Verfolgung drohe und verzichteten auf die Durchführung eines Asylverfahrens.
6Daraufhin hob das Bundesamt mit Bescheid vom 28. November 2006 den Bescheid vom 27. November 2006 auf und stellte das Asylverfahren des Klägers ein. Im Übrigen stellte es fest, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an.
7Am 8. Dezember 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
8Auf den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das erkennende Gericht durch Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 7 L 1165/06.A - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an.
9Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Im Falle seiner Abschiebung nach Angola wäre er dort dem sicheren Tod bzw. schwersten Verletzungen ausgesetzt. Aufgrund seines Alters gehöre er bereits der Hochrisikogruppe an.
10Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
11die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht sowie die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 28. November 2006 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2006 ist in dem hier angefochtenen Umfang rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn soweit die Klage im vorliegenden Fall darauf gerichtet ist, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Angola vorliegen, ist sie begründet.
20Nach Maßgabe des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
21Ein Abschiebungsverbot kann hinsichtlich des Klägers zwar nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in unmittelbarer Anwendung) hergeleitet werden. Denn soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört - z.B. wie hier bei dem Kläger die Gruppe der kleinen minderjährigen Kinder - "allgemein" ausgesetzt ist, sind diese nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N. zur insoweit inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG.
23Hinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland keine entsprechende Regelung i.S.d. § 60 a AufenthG getroffen.
24Bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist im Einzelfall aber gleichwohl Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer extremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und wortgleichen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A zu § 60 Abs. 7 AufenthG.
26Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte Versorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Angola zu erwarten.
27Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die Existenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder und schwangere Frauen - in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus - und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola z.B. auch die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 % der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda.
28Vgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -; VG Münster, Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 15. März 2007 - 7 K 2807/05.A - u. - 7 K 1154/06.A - und vom 13. September 2007 - 7 K 3094/06.A -.
29Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -.
31Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -. Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben.
33Im vorliegenden Einzelfall gehört der minderjährige, gerade einmal "1 Jahr" alte und in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger bereits aufgrund seines Alters der obenbeschriebenen Hochrisikogruppe der unter 5-jährigen Kinder an, für die das existenzielle Minimum in Angola nicht gewährleistet ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist es ihm bereits aufgrund seines Alters ersichtlich auch nicht möglich selbst sein Existenzminimum zu sichern, so dass ihm im Falle der Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht.
34Auch für den Fall, dass er gemeinsam mit seinen Eltern nach Angola reisen würde, wäre jedenfalls derzeit sein existenzielles Minimum dort nicht gesichert. Denn seine Eltern müssten als Neuankömmlinge erst einmal selbst ihr eigenes Überleben in Angola sichern und sind zur Überzeugung des Gerichts insoweit nicht in der Lage, jedenfalls derzeit das notwendige Existenzminimum des minderjährigen Klägers dort sicherzustellen.
35Die Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Die in § 60 AufenthG aufgeführten Abschiebungsverbote stehen systematisch gleichwertig nebeneinander und es ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Demgegenüber hatte die frühere Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der Benennung des abschiebungsrelevanten Staates noch nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 AuslG andererseits differenziert, wobei bei einem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG die Zielstaatsbezeichnung nicht aufzuheben war, da nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Regelung des § 41 AsylVfG die Abschiebung lediglich für drei Monate ausgesetzt war, während nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besteht. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG unberührt.
36Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
40Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
41Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
42Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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