Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 4021/06.A

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziff. 3) des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2006 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola besteht.

Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4) des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2006 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht wird.

Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.


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