Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 3982/06

Tenor

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2006 und ihres Widerspruchbescheides vom 6. November 2006 verpflichtet, über den Antrag der Kläger, ihnen die geotechnisch-markscheiderische Bewertung Erzbergbau T1. der N. GmbH vom 1. Dezember 2004 sowie deren aktualisierte Fassung vom 25. April 2005 - über den gewährten Umfang hinsichtlich der Grundstücke H.-----straße in T1. hinaus - in Form einer Kopie zugänglich zu machen, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Kläger als Gesamtschuldner je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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