Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 1024/07
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 3 K 2999/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 wird unter der Auflage, dass die Antragstellerin ihre Dobermann-Hündin N. ab sofort außerhalb ihres Wohnhauses nur noch an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung versehen führt, wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
21. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3In materieller Hinsicht fällt die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Anordnungen zu Lasten des Antragsgegners aus.
4Die von dem Antragsgegner getroffenen Regelungen zur Hundehaltung stellen sich nach derzeitigem Sachstand weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar.
5a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 1 enthaltene Feststellung der Gefährlichkeit der Hündin N. der Antragstellerin, die der Antragsgegner allein mit der aktiven Teilnahme dieses Hundes an dem unstreitig stattgefundenen Beißvorfall vom 19. September 2007 begründet hat.
6Nach Aktenlage - und bei der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - erscheint es indes zwar einerseits jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Hündin N. (entgegen den eidesstattlich versicherten" Angaben der Antragstellerin, diese habe nicht gebissen, sondern sei nur hin und her gelaufen) an dem besagten Beißvorfall aktiv beteiligt gewesen ist. So sollen die anläßlich dieses Vorfalles beteiligten Kinder entsprechende Angaben gegenüber ihren Eltern und einer Kinderpsychologin gemacht haben.
7Andererseits ist aber nach Aktenlage die in der angegriffenen Verfügung dokumentierte Auffassung des Antragsgegners, mithin stehe fest", dass die Hündin N. der Antragstellerin an den Beißereien beteiligt gewesen sei, keineswegs offensichtlich zutreffend. Einen solchen endgültigen Schluss rechtfertigende, verwertbare - unmittelbare und ungefilterte" - Aussagen der geschädigten Kinder zum tatsächlichen Geschehensablauf liegen bislang nicht vor und lassen sich auch nicht hinreichend klar den eidesstattlich versicherten" Angaben der Eltern oder der Bescheinigung der Ärztin für Kinderheilkunde und Psychotherapie Dr. med. T1., X., über die von den Kindern gemachten Äußerungen entnehmen. Die Anzahl sowie die Anordnung der Bisse allein dürften ebenfalls keinen zwingenden Schluss auf eine Beteiligung auch des zweiten Hundes an dem Vorfall zulassen. Ebenso wenig hat die Kammer den Akten eine ausreichende Basis für die Annahme des Antragsgegners, nach den eigenen Angaben der Antragstellerin habe diese den Beginn des Angriffs der Hunde" gar nicht sehen können, entnehmen können. Immerhin hat sie sich nach ihren Angaben unmittelbar nach den ersten Schreien des verletzten Jungen auf ihren jetzt eingeschläferten" Hund geworfen. Hiervon ausgehend drängt sich die Annahme, die Hündin habe zwar zu Beginn ebenfalls gebissen, sich dann aber sogleich entfernt und nicht mehr in das Geschehen eingegriffen, nicht auf.
8Im vorliegenden Eilverfahren, in dem eine Beweisaufnahme regelmäßig nicht stattfindet, wird sich eine endgültige Klärung der voneinander abweichenden (und jeweils eidesstattlich versicherten") Angaben nicht herbeiführen lassen. Daher wird im Hauptsacheverfahren - möglicherweise auch in einem Strafverfahren gegen die Antragstellerin - gegebenenfalls eine Vernehmung der geschädigten Kinder selbst und möglicherweise auch ihrer Ärztin bzw. Eltern erfolgen müssen, um ein hinreichend aussagekräftiges Bild über den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse und eine etwaige Beteiligung der Hündin N. erhalten zu können.
9Letztlich kommt hinzu, dass den sachverständigen Feststellungen der Amtsveterinärin (u.a.: bei der Begutachtung der Hündin hätten keine Anzeichen von Aggressivität festgestellt werden können) zwar - hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin - keine formelle Bindungswirkung zukommt; sie sind andererseits aber auch nicht völlig belanglos und müssten daher sowohl von der Behörde als auch von dem Gericht bei einer Endentscheidung zumindest mit berücksichtigt werden, ggf. ist eine inhaltliche Auseinandersetzung vonnöten.
10Ob die Hündin N. der Antragstellerin vom Antragsgegner zu Recht als gefährlich eingestuft worden ist, lässt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend sicher einschätzen.
11b) Hieran anknüpfend kann auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen, auf die Hündin bezogenen Haltungsuntersagung - sie ist ausdrücklich allein auf die Sollregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) gestützt, die ausschließlich für gefährliche Hunde (hiervon kann nach dem o.G. einstweilen nicht ausgegangen werden) bzw. solche i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG (dies scheidet aus) - weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch einer solchen Rechtswidrigkeit ausgegangen werden.
12Selbst wenn man, obwohl der Antragsgegner diese Regelung nicht herangezogen hat, auf die Ermessensvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW abstellen wollte, ließe sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung nicht annehmen. Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW nicht erfüllt sind oder sie nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde bestimmten Frist nachgewiesen wurden. Die Kammer hat nach Aktenlage Zweifel, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hündin N. handelt es sich zwar unstreitig um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW (u.a.) nur dann gehalten werden darf, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und dies gegenüber der Behörde nachweist. Bei summarischer Prüfung erscheint der Kammer aber jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
13Ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW setzt voraus, dass der Hundehalter wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat. Mit anderen Worten ist unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund jederzeit ordnungsgemäß, d.h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine der in § 1 LHundG NRW aufgeführten Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss willens und in der Lage sein, in Zukunft seine Pflichten als Halter eines großen Hundes zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Halter eines großen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer durch Ordnungsverfügung angeordnete ordnungsrechtliche Anforderungen beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwiderhandelt. Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juni 1999 - 5 B 424/99 -, NVwZ 2000, 458 zum Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne der früheren Gefahrhundeverordnung NRW.
15Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich bei summarischer Prüfung eine Berechtigung der Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass sie ihren Hund künftig ordnungsgemäß halten werde, und besitze daher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, nicht offensichtlich feststellen.
16Soweit der Antragsgegner auch insoweit wiederum maßgeblich auf den Vorfall vom 19. September 2007 abstellt, ist zum einen (s.o.) der tatsächliche Ablauf bisher nicht geklärt. Zum anderen ist fraglich und bedürfte jedenfalls der weiteren Aufklärung, ob ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Hündin für die Antragstellerin überhaupt vorhersehbar war (der von dem Antragsgegner erhobene Ordnungswidrigkeits-Vorwurf setzt zumindest Fahrlässigkeit voraus). Auch der weiter herangezogene Vorfall vom Frühjahr 2005 müsste jedenfalls näher aufgeklärt werden, zumal hiernach keine Strafanzeige erhoben wurde; ggf. könnte wiederum eine Vernehmung der seinerzeit beteiligten Personen erforderlich werden.
17Die übrigen gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe betreffend die An- und Abmeldungen etc. früher - teilweise offenbar bereits vor Inkrafttreten des LHundG NRW - gehaltener Hunde erscheinen der Kammer derzeit zumindest nicht derart gewichtig, als dass sie allein eine Haltungsuntersagung i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW als ermessensfehlerfrei - unterstellt, es wäre dementsprechendes Ermessen ausgeübt worden -, erscheinen lassen könnten.
18c) Die Untersagung der künftigen Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden i.S.d. §§ 10 Abs. 1 bzw. 11 LHundG NRW (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) knüpft, wie bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW zeigt, an die Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes an (Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung ... verbunden werden"), d.h. hier an jene betreffend die Hündin N. . Da sich die hierauf bezogene Untersagung aber nach dem o.G. als weder offensichtlich rechtmäßig noch solchermaßen rechtswidrig erwiesen hat, teilt auch Untersagung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dieses Schicksal.
19d) Entsprechendes gilt für die auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützte Abgabeverpflichtung (im Falle der Untersagung") sowie die Androhung der Ersatzvornahme.
20Erscheint nach alledem die angegriffene Verfügung in allen ihren Teilen derzeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, muss das Gericht eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vornehmen. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben.
21Insoweit ist einerseits zu bedenken, dass - sollte sich im Hauptsacheverfahren die Unrichtigkeit der Annahmen des Antragsgegners herausstellen, die Hündin N. der Antragstellerin sei als gefährlicher Hund einzustufen und die Antragstellerin besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung gefährlicher bzw. großer Hunde oder von solchen bestimmter Rassen - die Antragstellerin ihren Hund zu Unrecht zeitweise (voraussichtlich immerhin über mehrere Monate) hätte abgeben müssen.
22Andererseits müsste für den Fall einer Stattgabe des Antrags, obwohl jedenfalls einige Aspekte für eine fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf die Haltung bestimmter Hunde sprechen könnten, eine denkbare Realisierung der prognostizierten Gefahren (unter Umständen gravierender Verletzungen Dritter) infolge einer Duldung der weiteren Haltung des Hundes durch die Antragstellerin berücksichtigt werden.
23Letztlich gibt die Kammer hier bei Beachtung der im Tenor enthaltenen Auflage dem privaten Aufschubinteresse den Vorrang. Sie sieht eine sofortige Wegnahme des Tieres - zumal vor dem Hintergrund des dargelegten weiteren Aufklärungsbedarfes - nicht als zwingend erforderlich an, um Gefahren zu vermeiden, sondern hält insoweit für geboten, aber auch ausreichend, dass ihre (auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO gemachte) Auflage, dass die Antragstellerin ihre Hündin N. ab sofort außerhalb ihres Wohnhauses nur noch an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine und mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung versehen führt, beachtet wird. Angesichts der von der Antragstellerin abgegebenen freiwilligen Erklärungen (sie hat sich nach Aktenlage auch in der Vergangenheit an die Anlein- und Maulkorbpflicht, wie sie mit Bescheid vom 24. September 2007 angeordnet war, gehalten) spricht alles für eine Einhaltung der Auflage. Eine unmittelbare Gefahrenlage für Dritte i.S.v. schweren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit wird so aller Wahrscheinlichkeit nach nicht eintreten. Jedenfalls ein unkontrolliertes Beißen oder auch nur Anspringen einer dritten Person ist für diesen Fall ebenso unwahrscheinlich wie ein unbeaufsichtigtes Fortlaufen des Hundes. Sollte die Antragstellerin die Auflage allerdings missachten, wird die Kammer den Beschluss von Amts wegen aufheben und die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, um dann denkbare Gefahrenmomente sicher zu vermeiden.
242. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vom Gericht für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemachte Auflage stellt nicht etwa ein teilweises Obsiegen des Antragsgegners dar, sondern vielmehr ein aliud zu den von ihm getroffenen Maßnahmen (der von ihm unter dem 24. September 2007 gesondert angeordnete Leinen- und Maulkorbzwangs entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, da er ausweislich seines Tenors auf die Zeit bis zur Entscheidung darüber, ob die Hündin als gefährlich i.S.d. Landeshundegesetzes anzusehen ist, beschränkt war). Zudem hat der Antragsgegner einem der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagenerteilung im Wesentlichen entsprechenden Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt und damit zu erkennen gegeben, dass ein auflagengemäßes Verhalten der Antragstellerin ihm gerade nicht (mehr) ausreichend erscheint.
253. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat die Kammer für das Haltungsverbot betreffend die Hündin N. sowie das erweiterte Haltungsverbot jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt.
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