Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 664/04
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen - SZG NRW - (Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 - GV. NRW. S. 696 -) mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in der bis zum Inkrafttreten (1. September 2006) des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) gültigen Fassung - GG a. F. - vereinbar ist, soweit es bewirkt, dass das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SoZuwG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 - BGBl. I S. 686 - in Bezug auf (aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger steht als Justizamtsinspektor - Besoldungsgruppe A 9 BBesO - im Dienst des beklagten Landes; er ist bei der T. B. tätig. Die Beförderung des Klägers zum Justizamtsinspektor erfolgte am 25. September 1998.
4Der Kläger erhielt im Dezember 2002 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eine Sonderzuwendung nach dem SoZuwG in Höhe von 2.558,39 EUR brutto. Im Dezember 2003 erhielt er - bei unveränderten Grunddaten - eine Sonderzahlung nach dem SZG NRW in Höhe von 1.548,86 EUR.
5Mit Schreiben vom 2. und vom 3. Dezember 2003 erhob der Kläger gegen die Bezügemitteilung für Dezember 2003 Widerspruch. Er beantragte gleichzeitig eine Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 84,29 % der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Zur Begründung führte er aus, die Verringerung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung auf 50 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge verstoße gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 teilte das LBV dem Kläger mit, es werte sein Schreiben vom 3. Dezember 2003 als Widerspruch gegen die Höhe der Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2003. Der Antrag auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung für das Jahr 2003, als nach dem SZG NRW vorgesehen, werde abgelehnt. Nach § 6 SZG NRW betrage der Grundbetrag der dem Kläger für das Jahr 2003 zustehenden Sonderzahlung 50 v. H. der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Für eine darüber hinausgehende Zahlung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das SoZuwG sei durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) - BGBl. I S. 1798 - aufgehoben worden; es sei auch nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 weiter anzuwenden, weil das beklagte Land mit dem SZG NRW eine wirksame Neuregelung im Sinne des § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) - sog. "Öffnungsklausel" - geschaffen habe.
7Das SZG NRW sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die Absenkung der Sonderzahlung sei sachlich gerechtfertigt. Ein Bestandsschutz hinsichtlich der Höhe, in der die Sonderzuwendung in den vergangenen Jahren gewährt worden sei, bestehe nicht, weil die Sonderzuwendung als sonstiger Bezug nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre. Die Höhe der Absenkung sei auch nicht unverhältnismäßig. Mit der gewählten sozialen Staffelung werde den unterschiedlichen finanziellen Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung getragen.
8Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Die "Kürzung" der Sonderzahlung verstoße gegen höherrangiges Recht. In den Blick zu nehmen seien der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und - nachrangig - das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das SZG NRW sei Ausdruck der Haushaltszwänge des Landes. Zugleich gelte aber, dass die Personalausgaben für den öffentlichen Dienst keine "freie Masse" seien, auf die der Haushaltsgesetzgeber - je nach Bedarf - einschränkend zurückgreifen dürfe. Es sei dem Dienstherrn verwehrt, sozusagen "schleichend" durch ein stetiges, immer weiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen einseitig zu Lasten der Beamten Haushaltsengpässe zu lösen. Den Dienstherrn treffe eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast, wenn er sich auf Haushaltszwänge berufe und damit vorgesehene Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation rechtfertigen wolle. Geboten sei vorliegend eine Gesamtschau: Es seien nicht - einengend - lediglich der Wegfall des Urlaubsgeldes und die beachtliche Kürzung der Sonderzuwendung / Sonderzahlung in den Blick zu nehmen; vielmehr seien diese Einzelkürzungen zu gewichten und zu bewerten im Kontext mit allen anderen Leistungsreduzierungen und Einschränkungen, die in neuerer Zeit verfügt worden seien. Ausschließlicher Anlass für das SZG NRW seien Haushaltszwänge gewesen. Dies verdeutliche die Gesetzesbegründung. Seiner Darlegungs- und Abwägungslast habe der Landesgesetzgeber nur begrenzt entsprochen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung lasse nicht erkennen, dass die vorliegenden finanziellen Einschnitte in die bisherige Alimentation im Kontext mit den vorangegangenen Einschnitten gesehen und gewichtet worden seien. Allein die Größe des Haushaltsblocks - Personalkosten - sei kein entscheidendes Auswahl- und Gewichtungskriterium. Der Gesetzgeber sei sich, was sich aus der entsprechenden Formulierung der Gesetzesbegründung ergebe, nicht voll im Klaren gewesen, ob die vorgesehene Kürzung nicht doch schon die unterste Grenze amtsangemessener Alimentation tangiere. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Tarifbeschäftigten in den Jahren 2003 und 2004 Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld in bisheriger Ausgestaltung und Höhe erhalten hätten.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 3. Februar 2004 zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 unter Anrechnung der bereits erbrachten Sonderzahlung eine Sonderzahlung / Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 v. H. der für den Monat Dezember 2003 maßgeblichen Besoldungsbezüge zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt darüber hinaus aus: Angesichts der schwierigen Haushaltslage habe die Landesregierung entschieden, dass in allen Bereichen - so auch durch die Beamtenschaft - Einsparungen zu erbringen seien. Hinsichtlich der im Rahmen des SZG NRW beschlossenen Maßnahmen habe die Landesregierung deutlich gemacht, dass sie diese Maßnahmen für unverzichtbar und für zumutbar halte. Die Absenkung der Sonderzahlung, die in gleicher oder ähnlicher Weise der Bund und alle anderen Länder vorgenommen hätten, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Sonderzuwendung nicht den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz genieße wie die Grundalimentation. Zwar müsse insgesamt eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet bleiben. Deren unterste Grenze werde jedoch durch die streitbefangene Kürzung nicht tangiert.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akten 2 K 680/05 und 2 K 3116/05 nebst Beiakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob das SZG NRW mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. vereinbar ist. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2008 Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen.
17Die Kammer hält das SZG NRW, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ankommt (A.), für unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG a. F. und damit für verfassungswidrig, soweit es bewirkt, dass das SoZuwG in Bezug auf (aktive) Beamte der - hier interessierenden - Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden ist (B.).
18A.
19Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob das SZG NRW in dem im Entscheidungsausspruch bezeichneten Umfang verfassungswidrig ist.
20Ist das SZG NRW in dem genannten Umfang verfassungswidrig, ist der Klage stattzugeben. Denn in diesem Falle ist das SoZuwG hinsichtlich der hier in Frage stehenden Beamtengruppe weiter anzuwenden mit der Folge, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 2. Alt. SoZuwG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 13 SoZuwG gegeben ist.
21Die - teilweise - Fortgeltung des SoZuwG im Falle der - teilweisen - Verfassungswidrigkeit des SZG NRW resultiert aus Folgendem:
22Zwar bestimmt Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004, der gemäß Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003 in Kraft getreten ist, dass das SoZuwG aufgehoben wird. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ist das SoZuwG jedoch bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. In Nordrhein- Westfalen ist mit dem SZG NRW am 30. November 2003 (vgl. Art. VIII Abs. 1 des o. g. Gesetzes vom 20. November 2003 - GV. NRW. S. 696 -) eine landesgesetzliche Regelung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Kraft getreten. Diese Regelung, die nach Maßgabe der "Öffnungsklauseln" des § 67 BBesG - diese Vorschrift betrifft aktive Beamte - und des § 50 Abs. 4 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) - diese Vorschrift betrifft Versorgungsberechtigte - erfolgte, sieht die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht vor. Stattdessen statuiert sie lediglich einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, der jedoch für Beamte der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 BBesO der Höhe nach hinter dem Anspruch nach dem SoZuwG deutlich zurückbleibt. Wird das SZG NRW allerdings durch das Bundesverfassungsgericht gemäß § 78 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) für mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. unvereinbar und nichtig erklärt, soweit es bewirkt, dass das SoZuwG in Bezug auf (aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist, so ist es insoweit mit Wirkung inter omnes aus der Rechtsordnung eliminiert.
23Vgl. Maunz / Schmidt-Bleibtreu / Klein / Bethge, Kommentar zum BVerfGG, Stand: Juli 2007, § 81 Rdnr. 23.
24Dies hat zur Folge, dass es in Bezug auf aktive Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO an einer landesgesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 fehlt, die bewirkt, dass das SoZuwG (auch) insoweit nicht weiter anzuwenden ist.
25Der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage steht Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 nicht entgegen. Ist die Grenze der nach Art. 33 Abs. 5 GG a. F. gebotenen Alimentation unterschritten bzw. ein schon vorhandenes Unterschreiten weiter vertieft worden, weil durch das SZG NRW die Grundlage für die Zahlung einer Sonderzuwendung nach dem SoZuwG beseitigt worden ist, so ist das SZG NRW insoweit verfassungswidrig und damit nichtig. Bei diesem Ablauf der Gesetzgebungsverfahren läge der verfassungsrechtliche Mangel nämlich nicht darin, dass sich der Bund, soweit es eine Sonderzuwendung betrifft, von der Gesetzgebung zurückgezogen hat. Vielmehr standen allein die Länder (und für seine Beamten und Richter der Bund) in der Verantwortung, bei einer deutlichen Kürzung der Sonderzuwendung verfassungskonform zu verfahren.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474.
27Die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungswidrigkeit des SZG NRW lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass selbst dann, wenn mit der Ersetzung der Sonderzuwendung nach dem SoZuwG durch eine betragsmäßig niedrigere Sonderzahlung nach dem SZG NRW der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten - und mithin auch der des Klägers - gefährdet sein sollte, verfassungsrechtlich nicht eine Rückgängigmachung der "Kürzung" der Sonderzuwendung, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten wäre.
28Vgl. dazu in Bezug auf die Beihilfe: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, ZBR 2007, 416, vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (233), und vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78); in Bezug auf die jährliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld"): OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - OVG 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255 (255); OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, JURIS; VG des Saarlandes, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 3 K 351/07 -, JURIS.
29Es trifft zwar zu, dass die Sonderzuwendung / Sonderzahlung - Gleiches gilt für das Urlaubsgeld - zu den Regelungen bzw. Leistungen zählt, die nicht den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. genießen, weil es insoweit keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61 (61); Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263); BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz, 237.0 § 90 LBG Baden-Württemberg Nr. 1, 1 (2 f.); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4408/06 - und Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, DVBl. 2007, 1297 = NWVBl 2007, 478; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 3 ZB 06.1908 -, JURIS; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 50/04 -, JURIS; VG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 15 K 1212/05 -, JURIS; VG des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2006 - 3 K 241/04 -, NVwZ-RR 2006, 517 (518); Urteile der Kammer vom 7. März 2008 - 2 K 1517/04 und 2 K 1956/05 -; Jarass / Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, Art. 33 Rdnr. 45; vgl. - in Bezug auf das Urlaubsgeld - auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2005 - 26 K 1144/05 -, JURIS.
31Dennoch führt dieser rechtliche Ansatz hier nicht weiter. Mit ihm lässt sich die Annahme, die in Rede stehende Vorlagefrage sei nicht entscheidungserheblich, nicht begründen. Ist nämlich das SZG NRW in dem im Entscheidungsausspruch bezeichneten Umfang verfassungswidrig, so hat dies, wie bereits im Einzelnen erläutert, zur Folge, dass das SoZuwG insoweit weiter anzuwenden ist. Auf dieses Gesetz kann der Kläger dann den streitgegenständlichen Anspruch unmittelbar stützen, ohne dass er sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsste, eine der Sonderzuwendung entsprechende Besoldungsleistung geltend zu machen, die zu den verfassungsverbürgten, d. h. dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. unterfallenden Leistungen zählt.
32Ist das SZG NRW hingegen verfassungsgemäß, so ist die Klage abzuweisen. In diesem Falle folgt aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004, dass das SoZuwG zum 16. September 2003 aufgehoben worden ist und dementsprechend ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgegolten hat. Aus Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ergäbe sich dann eine weitere Anwendbarkeit nicht mehr, weil mit dem SZG NRW am 30. November 2003 eine - wirksame - landesgesetzliche Regelung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Kraft getreten wäre.
33B.
34Das SZG NRW verstößt nach Überzeugung der Kammer gegen Art. 33 Abs. 5 GG a. F., soweit es bewirkt, dass das SoZuwG in Bezug auf (aktive) Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nicht mehr weiter anzuwenden ist, wodurch der Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung nach dem SoZuwG für diese Beamtengruppe für das Jahr 2003 durch einen der Höhe nach geringeren Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem SZG NRW ersetzt worden und im Übrigen ersatzlos entfallen ist
35Nach Art. 33 Abs. 5 GG a. F. ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 (237), m. w. N.
37Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
38Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. -, ZBR 2007, 411 (414), vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218 (237), und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 (267), jeweils m. w. N.
39Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich nach internen und externen Maßstäben, insbesondere im Vergleich zu den tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Das Alimentationsprinzip ist nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258.
41Die in Art. 33 Abs. 5 GG a. F. enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, IÖD 2007, 77; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
43Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen (amtsgemäßen) Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu. Dieses ist durch Art. 33 Abs. 5 GG a. F. ebenso gesichert wie das Eigentum durch Art. 14 GG.
44Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
45Grenzen der Gestaltungsfreiheit bzw. indisponible Direktiven setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungsgeber in allen beamtenrechtlichen Zusammenhängen. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Besoldung nicht. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG a. F. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. liefe ins Leere.
46Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - , IÖD 2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.; Lindner, Das Alimentationsprinzip und seine offenen Flanken, ZBR 2007, 221 (224).
47Gleichwohl steht das Alimentationsprinzip finanziellen Einsparungsbemühungen nicht schlechthin abwehrend gegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Bei dieser Beurteilung hat die Höhe des (Netto-)Einkommensniveaus der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes der Beamten und - hieran anschließend - der (Amts)Angemessenheit der Alimentation. Diese bestimmt sich zunächst maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die mit dem Amt verbundene Verantwortung und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
49Hinter deren materieller Ausstattung darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar zurückbleiben.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305.
51Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen wie im Tarifbereich maßgeblich davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes sind nicht zuletzt die Einkünfte, die im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung erzielt werden. Das Berufsbeamtentum kann seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn die Beamten und ihre Familien nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gesichert sind.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155 (163); BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07 -, ZBR 2008, 46.
53Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt u. a. voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Gesetzgeber vor allem an der Entwicklung der einschlägigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren.
54Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., und Beschluss vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
55Auch die wachsende Nachfrage staatlicher Leistungen und die Belastungen, die durch eine frühere Aufstockung der Zahl der Beamten verursacht werden, können für sich genommen eine Absenkung der Besoldung zur Einsparung staatlicher Ausgaben nicht als Sachgrund tragen.
56Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., zum Versorgungsniveau.
57Kosten lassen sich durch jede Kürzung von Leistungen - gleich welcher Art - und besonders umfangreich bei den Personalausgaben reduzieren; als (alleiniges) Argument für die Zulässigkeit, dieses Ziel zu verfolgen, taugt diese Begründung nicht.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007- 1 A 4955/05 -, a. a. O.
59Die durch das SZG NRW bewirkte Ersetzung des Anspruchs auf eine jährliche Sonderzuwendung nach Maßgabe des SoZuwG durch einen der Höhe nach geringeren Sonderzahlungsanspruch führt zu einem mit Art. 33 Abs. 5 GG a. F. nicht zu vereinbarenden, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil sie - im Zusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des Landes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift.
60Mit der für diesen Befund maßgeblichen "Gesamtschau" sieht die Kammer sich nicht nur in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch der des Bundesverfassungsgerichts. So wird die Gesamtbetrachtung der im Bereich des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts vorgenommenen Einschnitte einerseits und der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation andererseits beispielsweise in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. -, ZBR 2007, 411 (413), sinngemäß angesprochen; dort ist ausgeführt:
61"Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Regelungen des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 führten im Zusammenspiel mit den anderen Einschnitten im Bereich des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation und damit zu einem Eingriff in den Kernbestand der Alimentation, sind ihre Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig. Allerdings erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in den letzten Jahren erfolgten finanziellen Einschnitte in die Alimentation der Beamten dazu geführt haben, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werden."
62Letzteres ist im vorliegenden Falle festzustellen. Die "Kürzung" der Sonderzuwendung / Sonderzahlung stellt sich in einem Gesamtkonzept des Landes zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die im Zusammenhang mit zahlreichen nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem Jahr 2003 steht. In der (materiell-rechtlich) gebotenen Zusammenschau führen die Einbußen - entgegen § 14 BBesG - nicht nur zu einer Nichtanpassung der Bezüge; sie stellen sich vielmehr als eine unzulässige, weil greifbare Abkopplung der Alimentation (einschließlich alimentationsergänzender Fürsorgeleistungen) der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung dar. In dieser Situation bewirkt die Verringerung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung eine weitere spürbare Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens. Der - nicht anderweitig kompensierte - (teilweise) Anspruchsverlust führt im Ergebnis zu einem unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der (Mindest-) Alimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und den Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative zu einer Verfassungswidrigkeit der Maßnahme führt, ist nicht mehr gewahrt.
63Die greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein- Westfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung ist für die Zeit ab 2003 festzustellen. Dieser Befund gilt für die Besoldung aller nach den Bundesbesoldungsordnungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen. Soweit die Bezüge in den unteren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A - vor allem im Bereich der jährlichen Sonderzahlung - "milder" abgesenkt worden sind als in den höheren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den Bundesbesoldungsordnungen B und R, fallen die Unterschiede, soweit es um die Frage der Abkopplung i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG geht, nicht ausschlaggebend ins Gewicht.
64Die Feststellung, dass die Besoldungsempfänger des Landes NRW seit 2003 von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt sind, hat der 1. Senat des OVG NRW mit
65Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
66in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend begründet. Die genannte Entscheidung betrifft die Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO NRW für das Jahr 2003. Parallelentscheidungen (Urteile vom 10. September 2007) hat der 1. Senat des OVG NRW in Bezug auf die Kostendämpfungspauschale für die Jahre 2004 (1 A 1180/06), 2005 (1 A 3529/06) und 2006 (1 A 1063/07) getroffen. Die Kammer schließt sich den diese Entscheidungen tragenden, auch für den vorliegenden Streitfall ausschlaggebenden Erwägungen mit folgender Begründung an:
67Die Besoldung der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen hat sich zum Jahreswechsel 2002/2003 allenfalls (noch) am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegt. Bereits durch die Anwendung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale im Jahr 2003 ist eine weitergehende Belastung eingetreten, die zur Unterschreitung dessen geführt hat, was an angemessener Alimentation zu erwarten war.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
69Erst recht gilt dieser Befund mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Absenkung der jährlichen Sonderzahlung. Die dadurch noch weiter vertiefte Unterschreitung des untersten Alimentationsniveaus zeigt sich darin, dass die Besoldung der Beamten- und Richterschaft des Landes seit Beginn des Jahres 2003 in nicht zu rechtfertigender Weise greifbar von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter abgekoppelt worden ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
71Nach § 14 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der Beurteilung der Auswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat dieser laufenden Verantwortung - vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003 partiell, seit dem Jahre 2006 vollständig eingeräumte Gesetzgebungskompetenz - nicht entsprochen. Unter Missachtung des § 14 Abs. 1 BBesG ist die - durch die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale zum Jahresbeginn 2003 eingeleitete - Abkoppelung der Bezüge durch die streitgegenständliche Absenkung der Sonderzuwendung 2003 weiter verfestigt worden. Diese Maßnahme hat eine spürbare weitere Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens herbeigeführt. Die unterste Grenze der (Mindest- )Alimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und den Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative auf eine Verfassungswidrigkeit der Maßnahme führt, ist nicht mehr gewahrt.
72Vgl. zum Gesichtspunkt der Abkopplung auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, NVwZ 2008, 97, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, JURIS.
73Von der Verpflichtung, die Amtsangemessenheit der Bezüge im Blick zu behalten, war das Land auch nicht deshalb befreit, weil es sich bei der Sonderzahlung - ebenso wie bei dem Urlaubsgeld - um keine den spezifischen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. genießende Leistung handelt. Es trifft zwar zu, dass der Beamte keinen Anspruch auf eine Leistung gerade in dieser Form hat. Entscheidend ist aber allein, ob die dem Beamten insgesamt gewährte Alimentation - gleich in welcher Weise sich diese aus einzelnen Komponenten zusammensetzt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Der Gesetzgeber kann zwar die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern. Dies setzt aber voraus, dass nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt werden.
74Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
75Demzufolge kann aus der Feststellung, dass die Sonderzuwendung nicht von der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG a. F. erfasst wird, nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass die "Kürzung" den Alimentationsgrundsatz nicht tangiert. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen des 1. Senates des OVG NRW im Urteil vom 10. September 2007- 1 A 4955/05 -, a. a. O. Dort heißt es u. a.:
76"Auf einem grundlegenden Missverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht vor allem die im gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Landes, die sich vereinzelt auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet,
77vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, Juris (bezogen auf das sog. Weihnachtsgeld),
78die genannten Sonderzahlungen sowie die Fürsorgeleistungen (Beihilfe) seien allein deswegen bei der Bestimmung dessen, was amtsangemessene Besoldung darstelle, außen vorzulassen, weil diese Leistungen nicht verfassungsrechtlich verbürgt seien. Demgegenüber ist es gesicherte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich seiner Pflicht zur Gewährleistung amtsangemessener Bezüge gerade mit dem Hinweis auf die (anderweitige) Sicherstellung des im Ergebnis Angemessenen durch Dritte entlasten kann - dies gerade auch dann, wenn die Leistungen des Dritten (z. B. Fürsorgeleistungen des Dienstherrn) ihrerseits nicht verfassungskräftig garantiert sind.
79Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - , BVerfGE 76, 256, und vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a. a. O., sowie Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, a. a. O.
80Dementsprechend ist weiterhin geklärt, dass die in Rede stehenden Sonderzahlungen selbstverständlich zum Bestand derjenigen Besoldungsteile zählen, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmen.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300."
82Hiervon ausgehend, hat der 1. Senat des OVG NRW in seiner Entscheidung weiter ausgeführt, dass das Festhalten des beklagten Landes an der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale - und erst recht ihre Erhöhung ab dem Jahr 2003 - die verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
83Die Besoldung der Beamten im Lande Nordrhein - Westfalen hat seit 2003 an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr teil. Ganz im Gegenteil zielen die besoldungswirksamen Maßnahmen, die das Land ergriffen hat, auf eine Sonderbehandlung seiner Beamten im Sinne eines unzulässigen Sonderopfers.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
85Diese Bewertung der Besoldungslage wird durch die Betrachtung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen (Lebens)Verhältnisse und durch weitere in diesem Zusammenhang Bedeutsamkeit erlangende Begleitumstände gestützt.
86Nimmt man die Entwicklung der Beamtenbesoldung für die Zeit ab 1991 in den Blick, so lässt sich - in Übereinstimmung mit den Gründen des vorstehend zitierten Urteils - Folgendes feststellen:
87Aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands hatte der Besoldungsgesetzgeber sich wiederholt mit der Frage zu befassen, wie diejenigen Beamten amtsangemessen besoldet werden könnten, die im Beitrittsgebiet von ihrer erstmaligen Ernennung an beschäftigt werden. Die Lösung der Problemstellung wurde zunächst mit der aufgrund des § 73 BBesG ermöglichten Absenkung der Dienstbezüge angegangen. Die Verordnungsermächtigung in § 73 BBesG erstreckt sich allerdings u. a. auch darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem Beitrittsgebiet abweichend vom BBesG festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die Dienstbezüge der im Beitrittsgebiet davon betroffenen Beamten, Richter und Soldaten wurden dementsprechend schrittweise erhöht. Der maßgebliche Vomhundertsatz belief sich ab 1. Juli 1991 zunächst auf 60, wurde in der Folgezeit regelmäßig erhöht und belief sich ab 1. Januar 2002 auf 90, ab 1. Januar 2003 auf 91 und zuletzt ab 1. Januar 2004 auf 92,5 der Besoldung, welche die in den "alten" Bundesländern beschäftigten Beamten erhielten.
88Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O.
89Der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber war also in der Zeit ab dem Jahr 1990 mehrfach genötigt, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung zu befassen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger setzte notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit voraus. Der Besoldungsgesetzgeber gab, indem er diese als Bezugspunkt festsetzte, zu erkennen, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtete. Der Besoldungsgesetzgeber ging keineswegs von einer Überalimentation der im bisherigen Bundesgebiet beschäftigten Besoldungsempfänger aus, die ggf. Abschläge gegenüber neu beschäftigten Beamten, Soldaten und Richtern im Beitrittsgebiet hätte rechtfertigen können. Dies belegen die gleichzeitig vorgenommenen deutlichen linearen Einkommenserhöhungen durch die Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1991, 1992 und 1993. Sie betrugen 6,0 %, 5,4 % und 3,0 %. Diesen Befund teilt in der Sache auch das Bundesverfassungsgericht, das für die Jahre 1978 bis 1996 jedenfalls eine Überalimentation nicht hat erkennen können.
90Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - , a. a. O.; an diese Bewertung anschließend OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.
91Im Einzelnen stellt sich - unter Außerachtlassung der im Wesentlichen vergleichbaren Einmalzahlungen - die Entwicklung der Beamtenbesoldung im Verhältnis zu derjenigen der Einkommen der im öffentlichen Dienst des Landes und der Gemeinden Beschäftigten ab 1991 wie folgt dar:
92Zeitliche Auswirkung ab Tariflicher Bereich (Nachweise bei Böhm/ Spiertz, BAT, Teil III) Beamtenbereich 01.01.91 +6,0 % 01.03.91 +6,0 % : BBVAnpG 91 vom 21.02.92 (BGBl. I S. 266) 01.05.92 01.06.92 +5,4 % +5,4 % : BBVAnpG 92 vom 23.03.93 (BGBl. I S. 342) 01.01.93 +3,0 % 01.05.93 +3,0 % : BBVAnpG 93 vom 20.12.93 (BGBl. I S. 2139) 01.01.94 +2,0 % 01.10.94 01.01.95 +2,0 % : BBVAnpG 94 vom 24.08.94 (BGBl. I S. 2229) 01.05.95 +3,2 % +3,2 % : BBVAnpG 95 vom 18.12.95 (BGBl. I S. 1942) 01.01.97 +1,3 % 01.03.97 01.07.97 +1,3 % : BBVAnpG 96/97 vom 24.03.97 (BGBl. I S. 590) 01.01.98 +1,5 % +1,5 % : BBVAnpG 98 vom 06.08.98 (BGBl. I S. 2026) 01.04.99 +3,1 % 01.06.99 01.01.00 +2,9 % : BBVAnpG 99 vom 19.11.99 (BGBl. I S. 2198) 01.08.00 +2,0 % 01.01.01 +1,8 % : BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618) 01.09.01 +2,4 % 01.01.02 +2,2 % : BBVAnpG 00 vom 19.04.01 (BGBl. I S. 618) 01.01.03 01.04.03 +2,4 % 01.04.03 01.07.03 +2,4 % : BBVAnpG 03/04 vom 10.09.03 (BGBl. I S. 1798) 12/03 Kürzung der Sonderzahlung auf 84,29 % (A2 - A6), 70 % (A7, A8), 50 % (sonstige): SZG NRW 01.01.04 +1,0 % 01.04.04 +1,0 % : BBVAnpG 03/04 01.05.04 +1,0 % 07/04 Streichung Urlaubsgeld , bisher 332,34 EUR (A2 - A8), 255,65 EUR (sonstige): BBVAnpG 03/04 i. V. m. SZG NRW 01.08.04 +1,0 % : BBVAnpG 03/04 12/06 Landesbereich: Kürzung der Sonderzahlung auf 95 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E11), 50 % (E12 - E13), 35 % (E14 - E15), Regelung von Leistungsentgelten : TV-L vom 12.10.06 Kommunaler Bereich: Neufestlegung der Sonderzahlung auf 90 % (E1 - E8), 80 % (E9 - E12), 60 % (E13 - E 15), Regelung von Leistungsentgelten: TVÖD vom 13.09.06 Kürzung der Sonderzahlung auf 60 % (A2 - A6), 45 % (A7, A8), 30 % (sonstige): Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 23.05.06 (GV. NRW. S. 197)
93Diese Darstellung zeigt:
94Der Bund als Besoldungsgesetzgeber ist sich des Umstands bewusst gewesen, dass die Besoldung der Beamten an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen ist, wie sie u. a. in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst ihren Ausdruck fand. Er hat ferner seine Prärogativen bei der Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung dementsprechend (zunächst) ausgeübt. Die Bezüge wurden, wenn auch nicht unter identischer Übernahme, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist,
95vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, a. a. O.; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.,
96so aber doch regelmäßig jedenfalls "unter Berücksichtigung" der Tarifabschlüsse für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes angepasst (Gesetzentwürfe der Bundesregierung zu den BBVAnpG der Jahre 1991 bis 1995, 1996/97, 1998 bis 2000 und 2003/2004, BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23; 12/3629, S. 1, 25; 12/5472, S. 1; 12/7706, S. 1, 23; 13/2210, S. 1, 22; 13/5983, S. 1, 7; 13/10722, S. 1, 7; 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9, und 15/1186, S. 1, 64). So sind für die Zeit von 1991 bis 1999 die Tarifabschlüsse für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Blick auf die linearen Steigerungsraten unverändert übernommen worden. Allerdings waren bereits seit 1991 verschiedentlich und seit 1999 durchgängig zeitliche Verschiebungen der Erhöhung um einige Monate zu verzeichnen.
97Vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, a. a. O.
98Bereits hiermit sollten die Beamten ausweislich der Gesetzesmaterialien einen Beitrag zu allgemeinen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen erbringen (BT-Drucks. 12/7706, S. 23; 13/5983, S. 7; 14/5198, S. 1, 9), die zum Teil im Zusammenhang mit besonderen wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands als erforderlich angesehen wurden (BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23), die zum Teil ihren Grund aber auch in der Gegenfinanzierung der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hatten (erhöhter Familienzuschlag für kinderreiche Beamtenfamilien, vgl. BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9). Für das Jahr 1999 wurde für den Beamtenbereich erstmals die lineare Steigerungsrate des Tarifabschlusses des Jahres 1999 nicht in voller Höhe übernommen. Begründet wurde dies mit den hieraus zu erbringenden Beiträgen der Beamten für die Ausstattung des Sondervermögens "Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder" (BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9).
99Ergebnis dieser Feststellungen ist, dass die Erhöhung der Besoldung im Zeitraum von 1991 bis 2002 bereits nach der Vorstellung des damals allein zuständigen Gesetzgebers Bund allenfalls eine unvollständige Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung darstellt. Sie führte dazu, dass die Beamten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung schon nicht mehr Schritt halten konnten. Gleichwohl ist eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung im Tarifbereich der im öffentlichen Dienst Beschäftigten unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen; sie war durch den Besoldungsgesetzgeber auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Nach seiner zum Ausdruck gebrachten Intention hat weiterhin ein Ausgleich für die allgemeine Preissteigerung und ein (Noch)Schritthalten mit den Ansprüchen an eine Lebensführung stattgefunden, wie sie auch die Entlohnung für vergleichbare Tätigkeiten im sonstigen öffentlichen Dienst ermöglicht. Der Bund ist ersichtlich davon ausgegangen, dass er bis zum Jahr 2002 seiner Alimentationspflicht in einem dem absoluten Mindestmaß zumindest genügenden Umfang nachgekommen ist. Die Bundesregierung hat anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum BBVAnpG 2000 betont, in einer Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2002 würden die Dienst- und Versorgungsbezüge mit den vorgeschlagenen Erhöhungen um 2 % und 2,4 % (jeweils unter Einbehalt von 0,2 % für die Versorgungsrücklage) um insgesamt 7,5 % linear angehoben und damit an die Entwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Hierbei sei das Tarifergebnis für die Arbeiternehmer des öffentlichen Dienstes Grundlage und Leitziel der vorgeschlagenen Erhöhungen. Diese Anknüpfung sichere langfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen Dienst eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge und stärke damit die Einheit des öffentlichen Dienstes. Zusammen mit der Steuerentlastung und der Erhöhung des Kindergeldes seien die Nettoeinkommen der Beamten real deutlich gestiegen und würden auch weiter angemessen steigen (BT-Drucks. 14/5198, S. 14).
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 -, ZBR 2004, 47.
101Entscheidend ändern sich die Verhältnisse demgegenüber ab 2003:
102Die bis zum Jahr 2002 verfolgten, im allgemeinen Konsens angewandten und verfassungsrechtlich fundierten Parameter werden ausdrücklich verworfen. Der Bund hat mit dem BBVAnpG 2003/2004 das SoZuwG und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) aufgehoben und bestimmt, dass diese Gesetze (lediglich) bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Zur Begründung hat der Innenausschuss des Bundestages auf die beabsichtigte Stärkung der Länderkompetenzen im Bereich u. a. der Beamtenbesoldung verwiesen. Den Ländern werde mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt, um eigenständige Regelungen im Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes erlassen zu können. Unter Beibehaltung einheitlicher Standards in der Besoldung erfolge eine auf den Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes begrenzte Flexibilität, die von den Ländern ausdrücklich gewünscht werde (Beschlussempfehlung vom 2. Juli 2003, BT-Drucks. 15/1347, S. 1, 27). Der Bundesrat hatte zuvor einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht, zu dessen Begründung auf die schwierige, teils extrem belastete Situation der Landeshaushalte und auf die regionalen, sozialen und leistungsbezogenen Handlungsmöglichkeiten verwiesen worden ist. Die den Ländern einzuräumenden Regelungsmöglichkeiten sollten der unterschiedlichen finanziellen Leistungskraft in begrenzter, dem Alimentationsprinzip entsprechender Weise Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1021, S. 7).
103Das Land hat von der ihm eingeräumten Kompetenz mit dem Erlass des SZG NRW zeitnah Gebrauch gemacht und Sonderzahlungen in dem oben in der Tabelle dargestellten Umfang verringert. Dies hat bereits im Jahr 2003 für die Beamten des Landes eine Besoldungskürzung zur Folge, die sowohl in absoluten, als auch in relativen Beträgen spürbar und erheblich ist. Mit einer bloßen Marginalität, die ggf. durch schlichte Berufung auf ausgeübte Einschätzungsprärogativen erklärt und auch gerechtfertigt werden mag, kann dieser Befund nicht abgetan werden. Der 1. Senat des OVG NRW hat hierzu in seinem bereits mehrfach zitierten
104Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
105tabellarisch aufgezeigt, wie sich die Absenkung der Sonderzahlung in absoluten und relativen Zahlen bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 7, A 12, B 4, B 8, R 2, R 4 und R 8 bezügemindernd auswirkt:
106Jahreseinkommen in EUR ........ Jahreseinkommen in EUR fiktiv (Jahresgrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe zzgl. Sonderzahlung unter Beibehaltung des Bemessungsfaktors 0,8631 nebst Urlaubsgeld abzgl. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Differenz a) absolut b) relativ A 7 17.878,37 1.620,19 x 3 + 1.659,07 x 9 = 19.792,20 zzgl. 1.431,94 + 332,34 = 21.556,48 abzgl. 3.048,00 + 167,64 + 274,32 = 18.066,52 a) 188,15 b) 1,04 A 12 24.286,50 2.450,28 x 6 + 2.509,09 x 6 = 29.756,22 zzgl. 2.165,60 + 255,65 = 32.177,47 abzgl. 6.405,00 + 352,27 + 576,45 = 24.843,75 a) 557,25 b) 2,24 R 2 32.549,11 3.610,23 x 6 + 3.696,88 x 6 = 43.842,66 zzgl. 3.190,78 + 255,65 = 47.289,09 abzgl. 12.269,00 + 674,79 + 1.104,21 = 33.241,09 a) 691,98 b) 2,08 B 4/ R 4 47.181,92 6.138,96 x 6 + 6.286,30 x 6 = 74.551,56 zzgl. 5.425,71 + 255,65 = 80.232,92 abzgl. 27.972,00 + 1.538,46 + 2.517,48 = 48.204,98 a) 1.023,06 b) 2,12 B 8/ R 8 55.584,36 7.632,22 x 6 + 7.815,39 x 6 = 92.685,66 zzgl. 6.745,46 + 255,65 = 99.686,77 abzgl. 37.418,00 + 2.057,99 + 3.367,62 = 56.843,16 a) 1.258,80 b) 2,21
107Die monatliche Belastung liegt hiernach in absoluten Beträgen zwischen 15,68 EUR und 104,90 EUR, im Verhältnis zum Jahreseinkommen beläuft sich die Kürzung auf 1,04 % bis 2,24 %. Die Erheblichkeit der Kürzungsbeträge lässt sich insbesondere daran messen, dass noch unmittelbar vor der vorgenommenen Kürzung die Besoldung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 ab dem 1. April 2003 und für die übrigen Beamten ab dem 1. Juli 2003 linear um 2,4 % erhöht worden ist, womit nach der oben dargelegten Intention des Bundesbesoldungsgesetzgebers (lediglich) eine notwendige Anpassung der Bezüge bewirkt werden sollte; bezogen auf das gesamte Jahr 2003 bedeutet dies für die Beamten der Besoldungsgruppen bis A 11 eine Steigerung um rund 1,8 %, für alle übrigen eine solche um rund 1,2 %. Dem stehen bereits bei generalisierender und pauschalierender Betrachtung im Jahr 2003 Kürzungen in teils überschießendem Umfang gegenüber.
108Diese nach absoluten und relativen Maßstäben gravierende Belastung der Beamten findet keine - auch nicht annähernde - Entsprechung in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Sie lässt sich auch nicht mit der Erwägung marginalisieren, den Beamten könne zugemutet werden, den (bislang) amtsangemessenen Lebensstandard durch Konsumverzicht abzusenken. Denn zu einem derartigen Verzicht kann der Beamte jedenfalls so lange nicht verpflichtet werden, wie solches in der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung keine Rechtfertigung findet. Auch Zusammenhänge zwischen dem - den Beamten nicht zustehenden - Streikrecht und der Auferlegung eines Sonderopfers im Wege der Besoldungsabsenkung gerade der Beamtenschaft sind nicht erkennbar.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
110Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Einbußen erschließt sich, dass die Beamten des Landes allgemein - und mit ihnen auch der Kläger - beginnend mit dem Jahr 2003 nicht mehr an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilhatten.
111Dieser Vorgang ist vom Land - aus Gründen der Haushaltssanierung - bewusst herbeigeführt worden.
112Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
113Dies wird im Nachhinein dadurch bestätigt, dass das Land die ursprünglich lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehene Absenkung der Sonderzahlung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 weiter vertieft hat. Die vorgesehene Wiederangleichung an das bundesrechtliche Niveau wurde nicht zugelassen, sondern eine nach Ansicht der Landesregierung zur Haushaltskonsolidierung erforderliche noch weitergehende Absenkung vorgenommen (LT-Drucks. 14/1000, S. 4, 73 ff., 102).
114Das Land hat danach sowohl die Struktur der Beamtenbesoldung mit Blick auf die vollständige Abschaffung des Urlaubsgeldes verändert - dieser ursprüngliche Bestandteil der Besoldung ist mit Wirkung ab 2004 weggefallen - als auch in Verbindung mit weiteren Begleitmaßnahmen das Jahreseinkommen gekürzt, was - auch dies ist dem Land zuzugestehen - nicht per se verfassungswidrig ist. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Jederzeit geändert werden können u. a. das sog. 13. Monatsgehalt oder das Urlaubsgeld. Art. 33 Abs. 5 GG a. F. stellt keinen Grundsatz auf, wonach sich die Besoldung des Beamten aus bestimmten Komponenten zusammensetzen müsste, und er garantiert auch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Beamte hat allerdings Anspruch darauf, unbeschadet von Änderungen oder Kürzungen, die einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen, amtsangemessen alimentiert zu werden.
115Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249, vom 6. März 2006 - 2 BvR 2443/04 -, JURIS, und vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, a. a. O.
116Vorliegend fehlt es - abgesehen davon, dass in den einschlägigen parlamentarischen Verfahren ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für die Eingriffe in die Besoldung nicht dargelegt worden ist - auch bei objektiver Betrachtung an einem sachlichen Grund für die Kürzungen, der vor Art. 33 Abs. 5 GG a. F. Bestand hätte. Als alleiniger Grund für die Kürzungen ist nur die Einsparung von Kosten zu erkennen. Hierauf allein lassen sich - wie schon mehrfach betont - in beamtenrechtlichen Zusammenhängen Eingriffe in die Besoldung jedoch nicht stützen. Hinzukommen muss ein für den Eingriff systemimmanenter Grund. So muss beispielsweise der Grund für die Beschränkung von Versorgungsleistungen im Versorgungssystem selbst angelegt sein,
117vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O.;
118bei Änderungen im Besoldungsgefüge ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, das gesamte Gefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen.
119Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353.
120Hinsichtlich der Absenkung der den Beamten des Landes zu gewährenden (Jahresnetto-)Besoldung ist ein im Besoldungsgefüge liegender Grund ebenso wenig ersichtlich wie ein hierfür sprechender übergreifender Gesichtspunkt. Namentlich die insoweit in Betracht zu ziehende Erwägung, die Beamten könnten bislang zu hoch alimentiert gewesen sein, greift aus den dargelegten Gründen nicht.
121Auch im Übrigen gibt es keine empirischen Anhaltspunkte für einen das Besoldungsgefüge übergreifenden Gesichtspunkt, der eine Absenkung der Bezüge rechtfertigen würde. Die bislang gewährte Besoldung der Beamten ist angesichts der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab dem Jahr 2003 nicht zu hoch angesetzt, so dass sie im Wege der Reduzierung mehrerer Komponenten der Besoldung (hier: Absenkung der Sonderzahlung, ab 2004 ersatzloser Wegfall des Urlaubsgelds) nunmehr - nach unten - angepasst werden müsste. Die den Beamten verweigerte Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung ist danach weder vom Land tragfähig begründet noch sonst begründbar. Sie führt zur diesbezüglichen "Abkopplung" und der hiermit verbundenen Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
123Eine vergleichbar negative Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht zu verzeichnen. Auch das Land als im Rahmen der Sonderzahlung tätig werdender Gesetzgeber geht hiervon nicht aus. Das Land hat - beginnend ab 2003 - die Sonderzahlungen planmäßig in einem deutlichen Umfang zur Herbeiführung eines Sonderopfers gekürzt. Zeitgleiche Kürzungen im Bereich der tariflich Beschäftigten sind dem nicht - auch nicht im gedanklichen Ansatz - gegenüber gestellt worden, geschweige denn tatsächlich erfolgt. Eine Neuregelung der Sonderzuwendungen für die im öffentlichen Dienst des Landes stehenden Beschäftigten ist erst auf der Grundlage des TV-L vom 12. Oktober 2006 mit Wirkung zum 1. November 2006 erfolgt. Diese erweist sich gegenüber den Verhältnissen im Bereich der Beamtenschaft als deutlich günstiger. So fallen die prozentualen Beträge für die Sonderzuwendung wesentlich höher aus; zudem werden ab dem 1. Januar 2007 zum Tabellenentgelt zusätzlich Leistungsentgelte eingeführt. Ein Anteil von 12 v. H. des Tabellenentgelts, das für den Monat September jeweils zusteht, ist mit Ausgabezwang garantiert und wird mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ausgezahlt (§ 18 Abs. 2 und 5 TV-L). Noch günstigere Konditionen ergeben sich im Bereich der Sonderzuwendung für die Beschäftigten in den Kommunen, in welchen der TVÖD vom 13. September 2006 Anwendung findet.
124Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
125Nach den eigenen Berechnungen des Landes steht im Zeitraum von 1996 bis 2007 einer Erhöhung der tariflichen Einkommen um 17,3 % eine Erhöhung der Beamtenbesoldung um lediglich 9,9 % gegenüber. Der vom Land im Verfahren vor dem 1. Senat des OVG NRW - 1 A 4955/05 - vorgelegten Aufstellung über die Entwicklung der linearen (Tarif-)Bezüge in NRW von 1990 bis 2007 lässt sich ohne Berücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ein Zuwachs der Beamtenbezüge von ca. 39,3 % entnehmen; für die tariflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten beträgt der Zuwachs 40,1 %. Dies ist Beleg für eine im Grunde - bis zum Jahr 2002 - erfolgte gleichförmige Einkommensentwicklung jedenfalls aller Statusgruppen im öffentlichen Dienst. Die Zuwachsraten der übrigen tariflich Beschäftigten im Land liegen bereits nach dem eigenen Kenntnisstand und Vortrag des Landes ohnehin deutlich, zum Teil sogar weit darüber (zwischen 44,4 % und 63,4 %).
126Demgegenüber fällt unter Berücksichtigung der Kürzungen bei der Sonderzahlung ab dem Jahr 2003 der Zuwachs bei der Beamtenbesoldung mit 34,8 % (gegenüber 40,1 %) deutlich geringer aus. Unerheblich ist in Anbetracht dieser Einkommensentwicklung eine ggf. ab dem Jahr 2003 zum Zuge kommende allgemeine (einkommen)steuerliche Entlastung, auch wenn es in Alimentationsfragen grundsätzlich auf die gewährte Nettobesoldung ankommt. Die hier in Betracht zu ziehenden steuerlichen Entlastungen wirken sich für Beamte und tariflich Beschäftigte des Landes gleichermaßen aus, ändern also an dem Befund einer greifbaren Abkopplung der Einkommen nichts und lassen damit bei der hier anzustellenden vergleichenden Betrachtung die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt.
127Hinzu kommt, dass die Beamten des Landes seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu verrichten haben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 c ArbZV). Bei tariflich Beschäftigten verbleibt es selbst nach dem Abschluss des TV-L bei 39 Stunden und 50 Minuten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 a TV-L, vgl. auch § 6 TVÖD); zuvor galt für die Arbeitnehmer, die bereits vor der Kündigung des BAT durch die Länder im Jahr 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land standen, eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
128Das Land kann sich in Anbetracht dieses Befundes nicht darauf zurückziehen, es habe lediglich aus tariflichen Gründen eine Einkommensreduzierung im Bereich der tariflich Beschäftigten nicht bereits im Jahr 2003 erreichen können. Die Gesetzesabhängigkeit der Beamtenbesoldung dient nicht dem Ausgleich (bislang) nicht erreichter Verhandlungserfolge im tariflichen Bereich.
129Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.; Wolff, Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungsrecht, DÖV 2003, 494 (498).
130Das Land ist auch nicht berechtigt, zur Durchsetzung künftiger tarifpolitischer Ziele unter Außerachtlassung der oben erschöpfend dargestellten verfassungsrechtlichen Parameter amtsunangemessen zu alimentieren und sei es auch nur vorübergehend, bis die gewünschten tariflichen Verhandlungsergebnisse erzielt worden sind. Dementsprechend unbeachtlich wäre auch ein etwaiger - im Übrigen in der Sache nicht zutreffender - Einwand, die Absenkung der Einkommen für die tariflich im öffentlichen Dienst Beschäftigten sei jedenfalls in der Folgezeit - ab dem Jahr 2006 - zumindest zum Teil nachgeholt worden. Unabhängig von der an einen solchen Befund anknüpfenden Frage, ob allein eine Absenkung der Entlohnung dieser Beschäftigtengruppe auch eine Senkung der Beamtenbesoldung zu rechtfertigen in der Lage wäre, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls beginnend mit dem Jahr 2003 bis zu einer Ankopplung eine unzulässige Sonderbehandlung der Beamten des Landes erfolgt ist. Dies verstößt in seiner Zielrichtung gegen den Kern der verfassungsrechtlich zu erwartenden Fürsorge.
131Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
132Es ist auch keine nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation ab dem Jahr 2003 zu erkennen, auf deren Grundlage gefolgert werden könnte, die Besoldung der Beamten halte sich unter Berücksichtigung dieses Umstands ab dieser Zeit nicht mehr im Rahmen des Amtsangemessenen, sondern sei überzogen. Das gilt auch in Ansehung des wiederholten Hinweises des Landes auf die bestehende "Haushaltsnotlage". Denn für deren Vorliegen im Sinne einer finanzverfassungsrechtlich bedeutsamen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder einer vergleichbaren exzeptionellen Ausnahmesituation sind - auch durch die Vertreter des beklagten Landes in der in dem Verfahren 1 A 4955/05 vor dem 1. Senat des OVG NRW am 10. September 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung - Anhaltspunkte nicht aufgezeigt worden und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs des Landes auch sonst nicht ersichtlich.
133Vgl. für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie 2004/2005 VerfGH NRW, Urteile vom 2. September 2003 - 6/02 -, NVwZ 2004, 217, und 24. April 2007 - 9/06 -, JURIS.
134Mit diesem rechtlichen Ansatz bewegt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber zugestanden hat, sich bei der Bemessung der Besoldung an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte zu orientieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Finanzlage die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt,
135vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a. a. O.,
136also nicht der oben zugrundegelegte Regel-, sondern ein Ausnahmefall vorliegt. Vergleichbare außergewöhnliche Umstände sind im hier maßgeblichen Zeitraum in Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen. Im Unterschied zu den Dienstbezügen der Beamten
137- vgl. zu deren Zurückbleiben hinter den Lebenshaltungskosten im Sinne realer Einkommensverluste etwa Kenntner, Beeinflusst das örtliche Kostenniveau die Höhe der amtsangemessenen Alimentation?, ZBR 2007, 230 (dort bezogen auf den Zeitraum 1991 bis 2003) -
138sind die allgemeinen Einkommen sowohl im Bundesdurchschnitt als auch im Land im Zeitraum von 1990 bis 2002, aber auch in der Folgezeit regelmäßig stärker gestiegen als die Preise (Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1991, S. 534; 1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.; 2003, S. 572).
139Vgl. für den Zeitraum von 1978 bis 1996 BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O.
140Das Land hat im Verfahren 1 A 4955/05 vor dem 1. Senat des OVG NRW selbst darauf verwiesen, dass in der Zeit von 1996 bis 2007 der Preisindex eine Steigerung um ca. 20 % ausweise; die durchschnittliche Lohnsteigerung betrage ca. 29,8 %.
141Auch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner, das die Veränderungen am Arbeitsmarkt einbezieht, weist nicht auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen im Bundesdurchschnitt hin, sondern zeigt eine regelmäßige, ununterbrochene Steigerungstendenz auf. Ähnliches gilt für die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen. Die Arbeitnehmerentgelte haben seit dem Jahr 1993 eine kontinuierliche Steigerung erfahren. Erst im Jahr 2005 ist kein Zuwachs mehr zu verzeichnen, was durch die Entgelteinbußen der öffentlichen und privaten Dienstleister in den Jahren 2004 und 2005 mitbedingt ist. Das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen ist dementsprechend im Zeitraum von 1993 bis 2004 jährlich deutlich und kontinuierlich gestiegen; dies betrifft sogar die erwerbslosen Haushalte. Abgerundet wird dieses Bild durch die Ausgaben und Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Verbrauch. Die privaten Konsumausgaben sind in der Zeit von 1998 bis 2003 im Bundesdurchschnitt ebenfalls kontinuierlich angestiegen. Dasselbe gilt für die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen, wie die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben der Jahre 1998 und 2003 belegen (Jahrbücher des Statistischen Bundesamtes 1993, S. 694; 1996, S. 655; 1997, S. 680; 2001, S. 566; 2004, S. 635, 729; 2005, S. 625, und 2006, S. 556, 641; Statistische Jahrbücher NRW 2004, S. 621, 658, und 2006, S. 624, 654, 664).
142Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
143Die Bewertung der allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtsituation als auf einer weiterhin fortschreitenden positiven Entwicklung beruhend teilt auch das Land. Diese Einschätzung ist im Rahmen der Neuordnung der Abgeordnetenentschädigung deutlich zu Tage getreten. Anlässlich des Systemwechsels bei der Festsetzung der Abgeordnetenentschädigung sind im Jahr 2001 umfangreiche parlamentarische Untersuchungen zur Amtsangemessenheit der Diäten durchgeführt worden. Sie mündeten in Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 7. März 2002. Zu künftigen Diätenerhöhungen wurde eine Orientierung an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung oder der Veränderung der Lebenshaltungskosten erwogen. Es läge nahe, die allgemeine Einkommensentwicklung als Vergleichsmaßstab zu wählen (LT-Drucks. 13/2330). Anhaltspunkte für negative wirtschaftliche Veränderungen unter den genannten Ansatzpunkten (allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung, Veränderung der Lebenshaltungskosten) zeigen die Empfehlungen dieser sachverständig besetzten sog. Diätenkommission nicht auf. Parlamentarisch wurden diese Empfehlungen mit einem Gesetzentwurf aller Fraktionen unter dem 21. Februar 2005 zum - später entsprechend geänderten - Abgeordnetengesetz NRW umgesetzt (LT-Drucks. 13/6596). In der Folge knüpft hieran der Angemessenheitsbericht der Landtagspräsidentin vom 27. November 2006 an und stellt unter Auswertung der vom Präsidenten des LDS übermittelten Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie die Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im Jahr 2005 einen Erhöhungsfaktor von 1,39 fest (LT-Drucks. 14/3009). Die im November 2006 bereits bekannte - nämlich unter dem 23. Mai 2006 beschlossene - weitere Absenkung der Sonderzahlung für die Beamten und Richter des Landes ist bei dieser Betrachtung allerdings ausgeblendet worden. Bezeichnenderweise wird im Angemessenheitsbericht auch bei der Ermittlung der durchschnittlichen Einkommenserhöhung der ausdrücklich festgehaltene Umstand, dass die Beamtenbesoldung nicht erhöht worden ist, nicht berücksichtigt, sodass von einer Erhöhung von 0,67 v. H. (statt bei entsprechender rechnerischer Mittelung von lediglich 0,50 v. H.) ausgegangen worden ist. Hieraus folgt eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung um den Faktor 1,39 (statt von lediglich 1,30). Angesichts des Umstands, dass im Land und in den Kommunen im maßgeblichen Zeitraum eine keineswegs zu vernachlässigende Anzahl von insgesamt rund 320.000 Beamten beschäftigt gewesen ist (Statistisches Jahrbuch NRW 2006, S. 526 ff., sowie Personalstandsstatistik des LDS unter www.lds.nrw.de), lässt sich diese Vorgehensweise nur damit erklären, dass die Besoldung dieser Berufsgruppe an der Betrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung nach dem Vorstellungsbild der parlamentarisch Verantwortlichen ausdrücklich keinen Anteil mehr haben soll. Dies untermauert die Feststellung, dass die Besoldung der Beamten des Landes bereits im Jahr 2003 von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden sollte und konsequent auch beginnend mit diesem Zeitpunkt abgekoppelt worden ist.
144Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
145Soweit das Land seine Auffassung, die Beamten des Landes seien auch ab dem Jahre 2003 amtsangemessen alimentiert worden, darauf stützt, das Bundesverfassungsgericht habe noch im Jahr 2005 die Absenkung der Versorgungsleistungen für rechtmäßig gehalten, ist ein zielführender Zusammenhang mit den hier einschlägigen Problemen nicht zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a. a. O., ausschließlich mit der Frage befasst, ob die gegenüber dem Rentenbereich überschießende Versorgungsanpassung den Anspruch auf angemessene Versorgung der Versorgungsempfänger verletzt, und diese Frage im Ergebnis verneint. Eine Aussage zu der hier zu klärenden Frage, ob die Beamten des Landes ab 2003 amtsangemessen besoldet werden, kann dieser Entscheidung weder unmittelbar noch auch nur sinngemäß entnommen werden. Ihr ist im Gegenteil eindeutig zu entnehmen, dass es auch im Versorgungsbereich auf die Frage entscheidend ankommt, ob eine greifbare Abkopplung von vergleichbaren Bereichen der Altersvorsorge vorliegt. Wenn das Bundesverfassungsgericht unter diesem Gesichtspunkt eine derartige Abkopplung als vorübergehende nicht beanstandet, wohl aber als Dauerzustand nicht gebilligt hat, beruht dies im Wesentlichen darauf, dass dort Spezialprobleme des Versorgungsrechts und der - angespannten - Rentensituation zu betrachten gewesen sind, die Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Tatsachenermittlungen und Tatsachenbewertungen durch den Senat hinsichtlich der Einkommenssituation von Erwerbstätigen, einschließlich der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zulassen.
146Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
147Ist eine nachhaltige negative wirtschaftliche Veränderung der für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung maßgeblichen Verhältnisse objektiv nicht zu erkennen und deuten auch ausgeübte Prärogativen des Landes nicht in diese Richtung, hält demgegenüber aber gleichwohl die Einkommensentwicklung der Beamten mit der allgemeinen Entwicklung - nach dem Willen des Landes: planmäßig - in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr Schritt, sondern fällt im Wege einer deutlichen, ins Auge springenden Zäsur hinter die allgemeinen Verhältnisse zurück, so stellt dies eine greifbare und als solche nicht rechtfertigungsfähige Abkopplung der Besoldung dar. Jeder weitere besoldungswirksame Zugriff durch das Land ist hiernach rechtswidrig, da den Beamten - über die Abkopplung hinaus - weitere finanzielle Belastungen auferlegt werden, die aus der allgemein zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewährten - unzureichenden - Besoldung zu finanzieren sind. Die qualitative Gewichtung der Abkopplung als greifbar folgt vor allem daraus, dass sie die Beamtenschaft exklusiv getroffen hat und sie ohne tragfähige Begründung und in Ansehung steigender Preise, steigender Einkommen sowie steigender allgemeiner Prosperität erfolgt ist, so dass der Verstoß gegen § 14 BBesG deswegen besonders gravierend erscheint.
148Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.
149Zusammenfassend lässt sich somit Folgendes feststellen:
150Die durch das SZG NRW bewirkte Ersetzung des (hier streitgegenständlichen) Anspruchs auf eine jährliche Sonderzuwendung nach Maßgabe des SoZuwG durch einen der Höhe nach wesentlich geringeren Sonderzahlungsanspruch für 2003 steht mit dem Alimentationsprinzip nicht in Einklang. Für die Zeit ab 2003 ist eine greifbare Abkopplung der Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen von der allgemeinen Einkommensentwicklung festzustellen. Die durch das SZG NRW bewirkte "Kürzung" der Sonderzuwendung / Sonderzahlung für 2003 stellt einen unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation dar mit der Folge, dass Art. 33 Abs. 5 GG a. F. verletzt ist.
151Die dargestellte Abkoppelung der Beamtenbezüge von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG ist nicht nur ein objektiver Befund, sondern ein vom Land NRW aus Gründen der Haushaltssanierung bewusst herbeigeführter Tatbestand. Auch insoweit folgt die Kammer den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen im Urteil des 1. Senats des OVG NRW vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O. Danach hat das Land die - spätestens mit Beginn des Jahres 2003 einsetzende - Abkoppelung der Beamtenbezüge von der allgemeinen Einkommensentwicklung erkannt und zugunsten der Zielsetzung, Personalkosten zu sparen, zumindest billigend in Kauf genommen. Die bewusste Vernachlässigung der Alimentation zugunsten der angestrebten Haushaltssanierung kommt z. B. in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 15. September 2003 betreffend das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land NRW, LT-Drucks. 13/4313 S. 17, zum Ausdruck. Dort heißt es u. a.:
152"Bei der Bestimmung der Höhe (der Sonderzahlung) muss die Landesregierung der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht wesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen Rechnung tragen. Die notwendige Entlastung der Haushalte muss angesichts des hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger einschließen... Damit wird den haushaltsmäßigen Erfordernissen Rechnung getragen."
153In dieselbe Richtung geht die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 26. Januar 2006 zum Haushaltsstrukturgesetz 2006, LT- Drucks. 14/1000, S. 4, 102:
154"Die damit verbundene Anhebung (der Sonderzahlung) ist angesichts der äußerst angespannten Haushaltslage nicht vertretbar. Im Gegenteil bedarf es als notwendigen Beitrag der Beamtinnen und Beamten... zur Haushaltskonsolidierung einer über das Niveau des Jahres 2005 hinausgehenden weiteren Absenkung... Mit der Absenkung wird der notwendige Beitrag der Beamtinnen und Beamten zur Haushaltskonsolidierung erbracht, der unter Berücksichtigung des hohen Anteils der Besoldungsaufwendungen am Gesamthaushalt und mit Blick auf die Größenordnung der Sparmaßnahmen in den anderen Ausgabenbereichen als noch vertretbar angesehen werden kann."
155Diese Ausführungen belegen, dass das Land seine Alimentationsverpflichtung gegenüber den Beamten und deren Familien auf die - pauschale und nicht substantiiert begründete - These reduziert hat, die Absenkung der Bezüge sei "angemessen" und "vertretbar". Dass diese Begründung die Einschnitte in die Beamtenbezüge verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen vermag, hat der 1. Senat des OVG NRW in seinem Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O., ausführlich dargelegt. Die bewusste Vernachlässigung der Alimentation der Beamtenschaft ist umso bemerkenswerter, als die parlamentarischen Vorgänge zur Neugestaltung der Abgeordnetenentschädigung im Lande NRW zeigen, dass dort - im Gegensatz zur Beamtenbesoldung - der politische Wille explizit vorhanden gewesen ist, die Anpassung der Entschädigungen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis sicherzustellen. Der 1. Senat des OVG NRW hat hierzu im Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O., u. a. ausgeführt:
156"So hat der Landtag im März 2001 auf Antrag aller Fraktionen eine Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts eingesetzt. Die Kommission ließ sich anlässlich der Reform des Systems der Abgeordnetenentschädigung u. a. von der ausdrücklich benannten Zielsetzung der Sicherstellung einer amtsangemessenen Bezahlung leiten. Ziel und Maßstab der Beratungen der Kommission waren u. a. (amts)angemessene Bezüge der Abgeordneten (Gesetzentwurf aller Fraktionen vom 21. Februar 2005, LT-Drucks. 13/6596, S. 1, 35). Dieses Verfahren mündete in eine Neugestaltung des Systems der Abgeordnetenentschädigung. Die festgelegten Entschädigungen werden nunmehr in einem durch § 15 Abgeordnetengesetz NRW vorgesehenen Verfahren mit Blick auf ihre Angemessenheit jährlich überprüft. Auf diese Weise hat die Präsidentin des Landtags den Landtag unter dem 27. November 2006 unter Auswertung der vom Präsidenten des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) übermittelten Indexwerte über die Erhöhung der Bruttoverdienste, der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Lebenshaltungskosten unterrichtet (LT-Drucks. 14/3009). Diesen ermittelten Grundlagen und den hierauf gestützten Berechnungen einer Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung im sog. Angemessenheitsbericht folgte der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, SPD und FDP vom 6. März 2007 (LT-Drucks. 14/3913). Ein ähnliches Verfahren sieht - der lediglich die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG konkretisierende - § 14 Abs. 1 BBesG vor. Hiernach wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der Beurteilung der Auswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das Land hat an dieser laufenden Verantwortung - vermittelt über die ihm seit dem Jahr 2003 eingeräumte Kompetenz hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen - teil; seit dem 1. September 2006 trägt es diese Verantwortung alleine. ............"
157Der Befund, dass das Land NRW die seit 2003 vorhandene "Abkoppelung" der Beamtenbezüge i.S.d. § 14 Abs. 1 BBesG billigend in Kauf genommen hat und gegenwärtig weiterhin in Kauf nimmt, wird schließlich auch durch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge 2008 im Lande Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2008 NRW) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750) bestätigt. Der Finanzminister hat am 22. August 2007 vor dem Landtag die für 2008 beabsichtigte Besoldungserhöhung u. a. mit der Wendung begründet, "eine weitere Abkopplung von der Lohn- und Gehaltsentwicklung in unserem Lande" (Hervorhebung durch das Gericht) sei "nicht verantwortbar" (Plenarprotokoll 14/66, S. 7469). In dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 14/5198) heißt es u. a.:
158"Die Bezahlung der Beamten und Versorgungsempfänger ist zuletzt zum 01.08.2004 um 1% linear verbessert worden. ........ Die zwischenzeitlichen Tarifverbesserungen in der Wirtschaft und die allgemeinen Preissteigerungen erfordern für das Jahr 2008 (Hervorhebung durch das Gericht) auch eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge. Der für die Tarifbeschäftigten des Landes ausgehandelte Erhöhungssatz von 2,9 % soll auf die Beamten und Versorgungsempfänger übertragen werden. Damit wird eine Teilhabe der Beamtenschaft an der allgemeinen Gehaltsentwicklung weitgehend (Hervorhebung durch das Gericht) sichergestellt. Allerdings kann wegen des fortbestehenden Konsolidierungszwangs eine zeitgleiche Übernahme des Tarifabschlusses zum 01.01.2008 nicht erfolgen. Die ......... Haushaltssituation lässt eine Anhebung nur mit einer Verschiebung um 6 Monate zum 1. Juli 2008 zu."
159Nach alledem können keine Zweifel daran bestehen, dass die Alimentation der Beamten des Landes NRW seit dem Jahre 2003 von der allgemeinen Einkommensentwicklung "abgekoppelt" ist, so dass auch durch die (ersatzlose) "Kürzung" der Sonderzuwendung / Sonderzahlung für 2003 eine verfassungsrechtlich unzulässige Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens bewirkt worden ist.
160Mit der Feststellung, dass die durch das SZG NRW bewirkte Verringerung des Sonderzuwendungs- / Sonderzahlungsanspruchs in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift, setzt sich die beschließende Kammer nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt insbesondere für den rechtlichen Ansatz, dass die "Kürzung" der Sonderzuwendung nicht isoliert und losgelöst von der durch Art. 33 Abs. 5 GG a. F. geschützten Alimentation zu bewerten ist, sondern es insoweit (materiell-rechtlich) einer Gesamt- bzw. Zusammenschau bedarf.
161Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, a. a. O.; im Ergebnis ebenso Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, a. a. O.; a. A. wohl BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 3 ZB 06.1908 -, JURIS.
162Aus der - jüngsten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diesbezüglich ist auf den Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u. a. -, ZBR 2007, 416, zu verweisen, in dem u. a. Folgendes ausgeführt ist:
163"Das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits ist daher in einem Ergänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen. Den Beschwerdeführern ist somit zuzugeben, dass eine Minderung der Beihilfeleistungen - sei es durch jeweils im Einzelfall für bestimmte Aufwendungen angeordnete Selbstbehalte oder durch eine pauschalierte jährliche Abzugspauschale - im Ergebnis eine Absenkung des Standards bewirkt, den sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich aus seinen Bezügen leisten kann. Allein aus dieser Folgewirkung kann indes die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht abgeleitet werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Alimentation auch in Ansehung dieser Regelung noch als amtsangemessen bewertet werden kann (a.A. OVG für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 3535/06 -, juris, Rn. 27 ff.). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist eine Gesamtleistung, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfGE 71, 39 <60>). Sie muss die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr). Hierfür sind die Nettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinen Bezügen tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 114, 258 <286> stRspr).
164...........
165Abschläge bei der Beihilfengewährung, wie sie in § 87c NBG a.F. enthalten sind, erweisen sich bei diesem, als einem die Eigenvorsorge ergänzend konzipierten Beihilfesystem vielmehr nur als problematisch, wenn sie nicht in zumutbarer Weise durch die Alimentation bestritten werden können und der Beamte so mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. In Betracht kommt daher eine mittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips im Hinblick auf eine Missachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und den eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch die Kostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und Ähnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>). Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 106, 225 <233>), die von den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation verfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300 <330>).
166..........
167Für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit wären daher Darlegungen dafür erforderlich, dass die Alimentation angesichts der neuerlichen Belastung durch die in § 87c NBG a.F. enthaltenen Abschläge insgesamt nicht mehr ausreichend gewesen wäre. Dies ist angesichts der in der jüngeren Vergangenheit vorgenommenen Leistungskürzungen und Einsparmaßnahmen im Recht der Beamten und Versorgungsempfänger bei einer Gesamtschau zwar nicht von vornherein ausgeschlossen.
168.........
169Um einen bereits durch die Kostendämpfungspauschale bewirkten Verstoß gegen das Alimentationsprinzip annehmen zu können, bedürfte es jedoch substantiierter Aufstellungen, welche Maßnahmen im Einzelnen die bestehende Alimentation in welchem Umfang geschmälert haben. Nur aus einer dergestalt bilanzierten und in konkreten Zahlen bezifferten Auflistung der veränderten Gesamtumstände könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Alimentation bestimmter Beamtengruppen insgesamt nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Der pauschale Verweis auf die generellen Sparmaßnahmen zu Lasten der Beamten genügt hierfür nicht."
170Mit der vorliegenden Entscheidung setzt die Kammer sich auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des BVerfG vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61. Die dieser Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sind nicht mit denen vergleichbar, die vorliegend in Rede stehen.
171Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, war die Weihnachtszuwendung für Beamte in Baden-Württemberg, die seit 1962 aufgrund des Landesbeamtengesetzes gewährt und deren Höhe durch Rechtsverordnungen festgelegt wurde. Seit Dezember 1964 wurde als Grundbetrag ein Drittel der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gezahlt (GABl BW 1964 S. 455). Mit der Vierten Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger vom 12. Oktober 1967 (GABl BW S. 240) wurde diese Regelung für das Jahr 1967 dahingehend geändert, dass der Grundbetrag nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 60,00 DM gewährt wurde,
172vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u. a. -, ZBR 2008, 42.
173Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem Zeitpunkt, als das Weihnachtsgeld in dem damaligen Fall in dem genannten Umfang verringert wurde, in Baden-Württemberg eine Abkopplung der Alimentation der Beamten von der allgemeinen Einkommens- und Wirtschaftsentwicklung gegeben war. Dementsprechend hatte damals die Kürzung des Weihnachtsgeldes auch keine weitere Minderung einer von der allgemeinen Entwicklung abgekoppelten Beamtenalimentation zur Folge. Die Annahme, dass bei einer derartigen Ausgangslage die Verringerung des Weihnachtsgeldes Art. 33 Abs. 5 GG a. F. nicht verletzt, ist stichhaltig. Sie führt aber im vorliegenden Fall nicht weiter und gebietet insbesondere nicht, eine Verfassungsverletzung zu verneinen. Denn die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Tatsachenlage ist in Bezug auf den Gesichtspunkt der Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung eine wesentlich andere als die, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seinerzeit zugrunde lag.
174Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich auch kein Widerspruch der vorliegenden Entscheidung zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz, 237.0 § 90 LBG Baden-Württemberg Nr. 1, 1 (2 f.). In den genannten Entscheidungen ist zwar ausgeführt, Regelungen über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung bzw. von Urlaubsgeld könnten jederzeit geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG a. F. berührt werde. Eine Feststellung dergestalt, dass auch im Falle einer Abkopplung der Alimentation der Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung, wie sie vorliegend in Rede steht, eine "Kürzung" der Weihnachtszuwendung bzw. eine "Streichung" des Urlaubsgeldes keine (mittelbare) Verletzung des Alimentationsprinzips zur Folge haben könnten, ist hingegen in keiner dieser Entscheidungen getroffen.
175Der Beschluss ist unanfechtbar.
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