Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 1497/07
Tenor
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Juni 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls.
3Die Kläger sind Eigentümer des G 1 (F Straße 34).
4Die F. Straße verläuft von der T. Innenstadt aus ansteigend Richtung Süden. Die Häuser entlang der Straße werden mit Ausnahme eines Kosmetikstudios und dem Lager und Büro einer Bandwirkerei zu Wohnzwecken genutzt.
5Westlich und südlich der straßennahen Bebauung schließen sich Außenbereichsflächen an, die im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt und durch den Landschaftsplan des Ennepe - Ruhr- Kreises als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Etwa 70 bzw. 130 Meter südwestlich des Hauses F. Straße 42, das den südlichen Abschluss der Straßenrandbebauung bildet, befinden sich die Wohngebäude B-Straße 6 und 7 bzw. B- Straße 8. Diese verfügen jeweils über Tierhaltungen und werden durch einen von der F. Straße nach Westen abzweigenden Wirtschaftsweg erschlossen, der am Grundstück F. Straße 42 entlang führt. Im Bereich des Hauses B.-Straße 8 biegt der Weg nach Norden ab und führt zum Grundstück G 2 (B-Straße 1), das im Eigentum der Beigeladenen zu 2. steht. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Haus -Straße 8 rund 280 Meter entfernt liegt und ebenfalls über eine Tierhaltung verfügt.
6Im Juli 2001 beantragte der Beigeladene zu 1. einen Vorbescheid für den Neubau eines Stallgebäudes für Mastschweine, das rund 130 m westlich des Hauses F. Straße 40 auf dessen Höhe, d.i. rund 40 m nördlich des Gebäudes B-Straße 8, errichtet werden soll. Den Antragsunterlagen war eine Betriebsbeschreibung beigefügt, nach der die Tierhaltung von einem Bestand von 7 Mastrindern, 8 - 10 Mastschweinen und je 20 freilaufenden Legehennen, Gänsen und Puten auf einen Vollerwerbsbetrieb mit 10 Mastrindern, 220 Mastschweinen, je 80 freilaufenden Legehennen und Gänsen sowie 60 Puten erweitert werden sollte.
7Das hierauf beteiligte Staatliche Umweltamt Hagen (StUA) führte hierzu aus: Entsprechend der Tierbelegungszahl des geplanten Stallgebäudes sei nach der VDI- Richtlinie 3471 ein Mindestabstand von ca. 150 m einzuhalten. Nach dem Abstandserlass von 1998 sei von einem Abstand von 200 m zur Wohnbebauung auszugehen. Diese Abstände würden unterschritten und es sei denkbar, dass an den Wohnhäusern entlang der F. Straße Geruchsimmissionen an mehr als 10 % der Jahresstunden auftreten könnten. Es müsse durch ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie für das Land Nordrhein- Westfalen (GIRL) nachgewiesen werden, dass der Immissionsrichtwert von 10 % der Jahresstunden an den Wohngebäuden F. Straße 30 bis 42 nicht überschritten werde.
8Hierauf legte der Beigeladene ein Geruchsimmissionsgutachten der Landwirtschaftskammer Westfalen- Lippe vom 22. Oktober 2002 vor, das auf Grundlage der GIRL in der Fassung von Mai 1998 erstellt worden war. Hierin wurde u.a. ausgeführt: In die Ausbreitungsberechnungen einbezogen seien die Hobbytierhaltungen der Mieter auf der ursprünglichen Hofstelle I, wobei es sich um ca. zwölf Hängebauchschweine (Grundstück B- Straße 8) und acht Zwergziegen (Grundstück B-Straße 6 und 7) handele. Für die Berechnungen der Ausbreitung der Geruchsimmissionen würden Wetterdaten der Station M. (Ausbreitungsklassenstatistik - AKS - M) herangezogen. Nach Rücksprache mit dem StUA seien bei den Wohnhäusern an der F. Straße maximale Geruchshäufigkeiten von 10 % der Jahresstunden einzuhalten. Dies sei der Fall; es seien Geruchshäufigkeiten von bis zu 6 % der Jahresstunden zu erwarten.
9Unter dem 27. November 2002 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1. einen positiven Vorbescheid, der den Klägern nicht bekannt gegeben wurde. Mit den Klägern ebenfalls nicht bekannt gegebenem Bescheid vom 7. Februar 2005 verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheides bis zum 7. Februar 2006.
10Die Beigeladenen beantragten im April 2005 die Baugenehmigung für den Neubau des Stallgebäudes an dem bereits im Vorbescheid vorgesehenen Standort. Nach der jetzt vorgelegten Betriebsbeschreibung soll die Tierhaltung von 7 Mastrindern, 8 - 10 Mastschweinen und je 20 freilaufenden Legehennen, Gänsen und Puten auf einen Vollerwerbsbetrieb mit 7 Mastrindern, 180 Mastschweinen, je 80 freilaufenden Legehennen und Gänsen sowie 60 Puten erweitert werden.
11Nach den Bauvorlagen soll der Maststall für die Schweine als Außenklimastall mit offenen Längsseiten nach Norden und Süden errichtet werden. Er verfügt über einen Innenstallbereich mit 16 Innenställen auf einer Gesamtfläche von 7,55 m x 33 m. Nach Norden und Süden schließen sich jeweils 8 eingezäunte, teils unter dem überstehenden Dach des Innenstalls befindliche Außenställe an. Der Stall soll auf Festmistbasis betrieben werden. Der Lagerung des Festmistes dient eine etwa fünf Meter östlich des Stalls vorgesehene eingehauste Festmistplatte von 6 x 6 Metern (Volumen ca. 90 m³), deren Standort in den Bauvorlagen unterschiedlich dargestellt ist (vgl. Bl. 23 sowie Bl. 36 bis 38 der Beiakte 2 des Verfahrens 12 K 1487/07 gegenüber Bl. 33 der Beiakte 2). Die Jauche wird in eine hierunter befindliche Jauchegrube mit einem Volumen von rund 60 m³ abgeleitet. Sowohl für den Fest- wie den Flüssigmist ist anschließend an die Lagerung eine Verbringung auf Wiese und Feld vorgesehen. Die Anfahrt zum Stall soll über den von der F. Straße abzweigenden Wirtschaftsweg erfolgen.
12Nachdem das um Stellungnahme gebetene Landesumweltamt (LUA) ausgeführt hatte, dass das im Gutachten vom 22. Oktober 2002 verwendete Modell zur Berechnung der Geruchsausbreitung nicht mehr aktuell sei, legten die Beigeladenen ein weiteres Gutachten der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung NRW GmbH vom 2. Mai 2007 vor.
13In diesem auf der Grundlage der GIRL i.d.F. vom 21. September 2004 erstellten Gutachten wird u.a. ausgeführt: Südlich des Vorhabens - auf dem Grundstück B-Straße 8 - liege der Betrieb T1. , der nach vorliegenden Informationen fünf Hängebauchschweine mit Auslauf halte. Weitere als Vorbelastung zu berücksichtigende Tierhaltungen bestünden im Umkreis von 600 Metern nicht. Für die Berechnungen würden die überregionalen Wetterdaten der Station Essen (AKS Essen) eingesetzt, die in einer Klimaanalyse für die Stadt T aus 1998 genannt würden. Als Ergebnis zeige sich bei der Wohnbebauung an der F. Straße eine zu erwartende Geruchsgesamtbelastung, die zwischen 8 und 11 % der Jahresstunden mit Maximalwerten bis zu 12 % der Jahresstunden liege. Die Richtwerte der GIRL betrügen für Wohn- und Mischgebiete 10 % und für Industrie- und Gewerbegebiete 15 % der Jahresstunden. Die vorliegende Wohnhausbebauung könne keinem dieser Gebiete eindeutig zugeordnet werden. Selbst wenn die Bebauung als Wohngebiet zu charakterisieren wäre, wäre im Rahmen der Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen, dass die Bebauung unmittelbar an den Außenbereich grenze, in dem Belastungen von bis zu 20 % der Jahresstunden zulässig seien. Vor diesem Hintergrund seien die prognostizierten Immissionshäufigkeiten von maximal 12 % der Jahresstunden als zumutbar zu bewerten.
14Ausweislich der dem Gutachten beigefügten graphischen Darstellung zur Geruchsausbreitung werden für das Wohnhaus der Kläger Geruchshäufigkeiten von 10 % (Straßenseite) bzw. 11 % (Rückseite) und an der Nordwestecke von 12 % der Jahresstunden ermittelt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich betragen die Werte 13 % und 14 % der Jahresstunden.
15Nachdem der Landrat des Ennepe - Ruhr- Kreises bereits im Dezember 2005 eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben erteilt hatte, erteilte der Beklagte unter dem 21. Juni 2007 die streitige Baugenehmigung und machte das Gutachten vom 2. Mai 2007 zu deren Bestandteil. Die Baugenehmigung enthielt weitere Nebenbestimmungen, u.a. zu den vom Vorhaben einzuhaltenden Lärmpegeln (Nr.10) und zu verschiedenen der Minderung der Geruchsbelastung dienenden Maßnahmen (insbesondere Nr.11 bis 15).
16Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage machen die Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. T2. vom 4. April 2008 geltend:
17Das Vorhaben verstoße gegen das in § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 des Baugesetzbuches (BauGB) verankerte Gebot der Rücksichtnahme, weil es schädliche Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geruchsimmissionen hervorrufen werde.
18Nach dem Gutachten vom 2. Mai 2007 würden die hier maßgeblichen Richtwerte nach der GIRL überschritten. Die Bebauung an der F. Straße sei als reines, jedenfalls aber als allgemeines Wohngebiet anzusehen, so dass nach der GIRL ein Richtwert von 10 % Geruchsjahresstunden einzuhalten sei. Ihr Grundstück werde aber an 12 % bzw. - im rückwärtigen Bereich - an 14 % der Jahresstunden belastet. Eine Mittelwertbildung sei insofern nicht vorzunehmen, zumal in der Umgebung keine Vorbelastung durch Intensivtierhaltung bestehe und in der GIRL auch für Mischgebiete ein Richtwert von 10 % angenommen werde. Auch würden Gerüche aus der Schweinemast regelmäßig als besonders intensiv und störend wahrgenommen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass angesichts der Lage im Landschaftsschutzgebiet mit der Aufnahme einer stark emittierenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht habe gerechnet werden müssen. Maßnahmen zur Immissionsminderung hätten die Beigeladenen ebenfalls nicht vorgesehen. Schließlich handele es sich auch nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs.1 BauGB.
19Voraussichtlich würden die tatsächlichen Immissionen zudem über den im Gutachten prognostizierten Werten liegen. Das Gutachten berücksichtige zunächst die geplante Aufstockung des Geflügelbestandes und auch die zumindest dauerhaft geduldete Tierhaltung bei den Häusern B-Straße 6 bis 8 nicht. Zudem werde von einem falschen Standort der Jauchegrube ausgegangen. Auch sei die Ausbringung von Mist und Jauche auf den umliegenden Wiesen und Feldern nicht berücksichtigt worden. Diese sei aufgrund der Topografie des Geländes lediglich auf einem schmalen, unmittelbar an die Wohnbebauung der F. Straße angrenzenden Grundstücksstreifen möglich. Auch seien im Gutachten nicht, wie geboten, die Wetterdaten der Station M., sondern die ihnen ungünstigeren Daten der Station F. zugrunde gelegt worden. Jedenfalls sei auf die Einholung einer hier angezeigten Qualifizierten Prüfung des Deutschen Wetterdienstes zur Frage, welche Daten zugrunde zu legen seien, zu Lasten der Nachbarn verzichtet worden. Schließlich sei die Baugenehmigung im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen zu unbestimmt.
20Die Kläger beantragen,
21die Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Juni 2007 aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er führt zur Begründung aus: Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Bei den Ausbreitungsberechnungen nach der GIRL handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) um Worst- Case- Szenarien, so dass es sachgerecht sei, einen Wert von 12 % Geruchsjahresstunden für zumutbar zu halten. Eigentümer am Rande des Außenbereichs könnten insofern nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine privilegierte emittierende Nutzung entstehe. Aus den Bauverboten des Landschaftsplanes, die nicht nachbarschützend seien, ergebe sich nichts anderes, weil insofern bereits im Landschaftsplan selbst Ausnahmen bzw. Befreiungen zugunsten der Landwirtschaft vorgesehen seien. Der gewählte Standort eines Vorhabens vermöge einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot schon im Ansatz nicht zu begründen und sei hier im Übrigen deutlich von der Wohnbebauung abgerückt und die Anordnung des Gebäudes sei für die Kläger eher günstig. Die Wahl einer Schweinemast auf Festmistbasis und die Nebenbestimmungen Nr.11 bis 15 der Baugenehmigung trügen den Interessen der Nachbarn hinreichend Rechnung. Die Erschließung des Vorhabens sei gewährleistet und überdies nicht nachbarrechtsrelevant. Unzumutbaren Lärmimmissionen werde durch die Nebenbestimmung Nr.10 begegnet.
25Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
26Sie machen unter Vertiefung des Vorbringens des Beklagten ergänzend geltend: Eine Privilegierung ihres geplanten Betriebes sei gegeben. Von der Haltung von Geflügel und Rindern hätten sie bereits während des Genehmigungsverfahrens Abstand genommen und eine solche sei auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Tierhaltungen im Umkreis seien nicht genehmigt und daher irrelevant. Das Grundstück B-Straße 8 werde zudem in Kürze geräumt. Zu ihren Lasten sei im Gutachten vom Konventionswert für Mastschweine ausgegangen und die gegenüber dem Flüssigmistverfahren günstigere Haltung im Festmistverfahren nicht berücksichtigt worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 12 K 1487/07, 12 K 1490/07, 12 K 1497/07, 12 K 1499/07, 12 K 1502/07, 12 K 1516/07, 12 K 1520/07, 12 K 1727/07 und 12 K 1771/07 nebst zugehöriger Beiakten verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage hat Erfolg.
30Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Juni 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Kläger gegen das in § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
32Die Kläger können sich im Grundsatz auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen.
33Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen steht nicht etwa auf Grund des dem Beigeladenen zu 1. erteilten planungsrechtlichen Vorbescheids vom 27. November 2002 zwischen den Beteiligten fest.
34Der Bauvorbescheid vom 27. November 2002 ist den Klägern vom Beklagten bis heute nicht amtlich bekannt gegeben worden, so dass er ihnen gegenüber nicht bestandskräftig geworden ist und daher keine unmittelbare Bindungswirkung zu ihren Lasten entfaltet.
35Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 44, S.294 ff.
36Eine planungsrechtliche Bindungswirkung des Vorbescheides kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Kläger von dem Vorbescheid tatsächlich seit längerem gewusst, aber gleichwohl keinen Rechtsbehelf hiergegen eingelegt hätten. Den Klägern kann insofern nicht entgegengehalten werden, sie hätten ihre verfahrensrechtlichen Abwehrrechte gegen den Vorbescheid verwirkt und müssten sich daher so behandeln lassen, als sei er ihnen gegenüber unanfechtbar geworden.
37Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, in: Baurechtssammlung (BRS) Band 52 Nr.218; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8/02 -, in: BRS Band 65 Nr.195
39Im Hinblick auf das verfahrensrechtliche Abwehrrecht eines Nachbarn ist etwa anerkannt, dass sich ein Grenznachbar, der von einer dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen muss, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, a.a.O. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist im Parallelverfahren 12 K 1502/07 vorgetragen worden, dass gegen den Vorbescheid aus 2002 durch die Bewohner der F. Straße massiv vorgegangen worden sei, und in den Verwaltungsvorgängen finden sich Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003, in denen von einer im November 2002 genehmigten Bauvoranfrage für einen Schweinestall und von gegen ein entsprechendes Vorhaben gerichteten Unterschriftenlisten der Anwohnerschaft die Rede ist. Selbst wenn die Kläger aber im Jahr 2003 hinreichend zuverlässige Kenntnis von dem Vorbescheid erhalten haben mögen, kann ihnen die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs hiergegen jedenfalls deshalb nicht entgegengehalten werden, weil ausweislich der Verwaltungsvorgänge in einem die betreffenden Zeitungsmeldungen aufgreifenden Presseartikel kurz darauf berichtet wurde, der Stall solle nun doch nicht gebaut, sondern es solle am fraglichen Standort Gerste angebaut werden. Konnte sich das Vorhaben den Anliegern gegenüber hiernach als - etwa durch einen verbindlichen Verzicht des Bauherrn auf den Vorbescheid - erledigt darstellen, so scheidet eine Verwirkung des prozessualen Abwehrrechts gegen den Vorbescheid aus. Dies gilt zumal in Ansehung dessen, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Geltungsdauer des Bauvorbescheides nochmals verlängert wurde, umso weniger Anlass bestand, noch von einer Verwirklichung des geraume Zeit zuvor diskutierten Bauvorhabens auszugehen.
41Eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts der Kläger gegen den Vorbescheid scheidet ebenfalls aus. Eine Verwirkung materieller Rechtspositionen kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, a.a.O.
43Es fehlt vorliegend schon an einer Vertrauensgrundlage, denn die ablehnende Haltung der Nachbarschaft gegen die Errichtung eines Maststalls war angesichts der in der Presseberichterstattung wiedergegebenen Proteste bekannt. Es fehlt auch an einem Vertrauenstatbestand, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen oder der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich darauf vertraut hätten, dass sich die Kläger nicht (mehr) gegen die geplante Errichtung des Stalls wenden würden. Dem steht schon durchgreifend entgegen, dass sich weder die Beigeladenen noch der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung, in der der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Frage der Bindungswirkung des Vorbescheids erstmals thematisiert hat, jemals auf ein hierdurch begründetes Vertrauen berufen haben.
44Unabhängig von Vorstehendem kann dem Vorbescheid vom 27. November 2002 eine Bindungswirkung für die planungsrechtliche Beurteilung des jetzt genehmigten Vorhabens auch deshalb nicht zukommen, weil er nicht für das jetzt streitige Bauvorhaben, sondern für ein baurechtliches "aliud" erteilt worden ist. Ein "aliud" ist in der Regel gegeben, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, in: BRS 67, Nr.169
46Ob dies hier schon deshalb anzunehmen ist, weil der Standort der Festmistplatte abweichend von seinem im Vorbescheid vorgesehenen Standort (vgl. Blatt 22 der Beiakte 1) durch die streitige Baugenehmigung weiter nördlich festgelegt worden ist (vgl. so zumindest Blatt 23 und 36 - 38 der Beiakte 2 des Verfahrens 12 K 1487/07), kann offen bleiben. Jedenfalls stellt sich das jetzt genehmigte Vorhaben deshalb als aliud dar, weil Gegenstand des Vorbescheids ein Stall für 220 Mastschweine war, wohingegen nunmehr ein Stall für 180 Mastschweine in Rede steht, was namentlich im Hinblick auf die Beurteilung der zu erwartenden Immissionen einen Unterschied ausmachen kann. Betrifft die Baugenehmigung demnach ein wesentlich verändertes Bauvorhaben, so scheidet eine Bindungswirkung des Vorbescheids auch deshalb aus.
47Können die Kläger sich mithin auf das in § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen,
48vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, in: BVerwGE Band 52, S.122 ff.
49so wird dieses durch das genehmigte Vorhaben auch tatsächlich verletzt.
50Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Beigeladenen, dass der genehmigte Maststall, dessen Standort unstreitig dem Außenbereich im Sinne des § 35 Abs.1 BauGB zuzuordnen ist, einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB dient.
51Auch dann verstößt das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es schädliche Umweltweinwirkungen im Sinne des § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB auslöst, die den Klägern auch bei Berücksichtigung einer Privilegierung des Vorhabens nicht zumutbar sind.
52Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs.3 S.1 Nr.3 BauGB herangezogen werden.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41/05 -, in: BRS Band 69, Nr.102
54Ist die Schwelle der Erheblichkeit einer Belästigung - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41/05 -, a.a.O.
56Ob Geruchsbelästigungen erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS Band 55 Nr.175
57Für die danach erforderliche Bewertung der Geruchsbelastung gibt ein Gutachten, das wie dasjenige vom 2. Mai 2007 auf Grundlage der GIRL in der Fassung vom 21. September 2004 erstellt worden ist, eine Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe.
58Zwar wurden gegen die Tauglichkeit von Geruchsausbreitungsberechnungen nach der GIRL, namentlich wenn sie - wie hier das Gutachten vom 22. Oktober 2002 - auf der GIRL in der Fassung von Mai 1998 basierten, in verschiedener Hinsicht prinzipielle Bedenken erhoben, insbesondere auch dahingehend, dass es sich hierbei um sog. Worst- Case- Szenarien handele.
59Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, abrufbar in JURIS
60Mittlerweile entspricht es jedoch gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer anschließt und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dass jedenfalls Gutachten auf Grundlage der GIRL 2004, die hinsichtlich der Berechnungsmethoden modifiziert worden ist, eine Orientierungshilfe bieten.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, S.1259; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, in: Baurecht (BauR) 2008, S.71; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, abrufbar in JURIS m.w.N.
62Die GIRL ist allerdings ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
63Die GIRL ist hiernach nicht das (allein entscheidende) Kriterium, sondern lediglich als ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen anzusehen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Grenzwerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, a.a.O.
65Hiervon ausgehend erweist sich die zu erwartende Geruchsbelastung als erhebliche Belästigung der Kläger und nimmt das Vorhaben der Beigeladenen ihnen gegenüber nicht die gebotene Rücksicht.
66Insofern bedarf es hinsichtlich des Grundstücks der Kläger keiner abschließenden Beurteilung, ob die vom Sachverständigen im Gutachten vom 2. Mai 2007 ermittelten Werte für die zu erwartende Geruchsbelastung des Grundstücks möglicherweise zu niedrig ausgefallen sind.
67Namentlich kann insofern dahin stehen, ob in dem Gutachten sämtliche Geruchsquellen in der gebotenen Weise in die Berechnung einbezogen worden sind und ob weitere Parameter wie die verwendete Ausbreitungsklassenstatistik oder die Rasterkantenlänge im Rahmen der Ausbreitungsberechnung zutreffend gewählt worden sind. Selbst unter Vernachlässigung der insoweit erhobenen Bedenken ergibt sich auf Grundlage der für das klägerische Grundstück gutachterlich ermittelten Geruchsbelastung unter Einbeziehung der weiteren Umstände des Einzelfalls, dass die Grenze zur erheblichen Belästigung hier überschritten ist.
68Auszugehen ist insofern von der Regelung in Nr.3.1 GIRL. Hiernach ist eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn in Wohngebieten der Immissionswert von 0,10 überschritten wird, d.h. wenn mehr als 10 % der Jahresstunden als Geruchsstunden zu werten sind (vgl. Tabelle 1 zu Nr.3.1 GIRL).
69Bei der Bebauung entlang der F. Straße handelt es sich um ein Wohngebiet im Sinne der Tabelle 1 zu Nr.3.1 GIRL. Ungeachtet der Frage, ob sogar ein reines Wohngebiet vorliegt, ist die nähere Umgebung jedenfalls eindeutig durch Wohnbebauung geprägt. Bei den vorhandenen weiteren Nutzungen (Lager und Büro für eine Bandwirkerei sowie Kosmetikstudio) handelt es sich allenfalls um in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 4 Abs.3 Nr.2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -), so dass zumindest von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen ist.
70Demnach ist die durch Nr. 3.1 GIRL markierte Grenze zur erheblichen Belästigung hier überschritten, weil am Wohnhaus der Kläger - also noch ohne Berücksichtigung der rückwärtigen Grundstücksbereiche - teilweise Geruchshäufigkeiten von 11 % und 12 % der Jahresstunden zu erwarten sind.
71Den Klägern ist vorliegend auch keine höhere Geruchsbelastung als der in Nr. 3.1 GIRL vorgesehene Richtwert von 10 % der Jahresstunden zuzumuten.
72Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Lage des Wohngebiets am Rande des Außenbereichs, die bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsbelastung allerdings mit in Betracht zu ziehen ist.
73Insofern ist nicht nur nach Maßgabe der aufgezeigten Rechtsprechung, sondern auch nach den in Nr.5 GIRL enthaltenen Vorgaben eine Beurteilung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls angezeigt. Gemäß Nr.5 b) GIRL ist für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten nämlich nicht ausreichend, wenn aufgrund atypischer Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet - hier: Grenzlage eines Wohngebiets zum Außenbereich - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. In derartigen Fällen ist nach näherer Maßgabe der in Nr. 5 GIRL genannten Kriterien eine umfassende Einzelfallabwägung vorgesehen.
74Im Rahmen dieser Abwägung geht die Lage ihres Grundstücks am Rande zum Außenbereich prinzipiell zu Lasten der Kläger, denn im Außenbereich sind landwirtschaftliche Betriebe generell zulässig, so dass grundsätzlich mit der Aufnahme einer (hier unterstellten) privilegierten Nutzung in der Nachbarschaft gerechnet werden muss.
75Ob insofern - isoliert betrachtet - ein "rechnerischer Aufschlag" in Höhe von 2 % Geruchsjahresstunden, wie ihn der Gutachter hier für vertretbar erachtet hat, unbedenklich ist, mag dabei letztlich dahinstehen, weil der zu Lasten der Kläger zu berücksichtigenden Randlage ihres Grundstücks hier mindestens gleichwertige, für ihre Schutzwürdigkeit sprechende Umstände gegenüber stehen. Allerdings dürfte sich bei einem Wohngebiet ein mit seiner Lage am Außenbereich begründeter Aufschlag bis zu einem Wert von 12 % Geruchsjahresstunden zumindest im oberen Bereich des Vertretbaren bewegen, denn es handelt sich bei Wohngebieten um gegenüber Geruchsimmissionen in erhöhtem Maße schutzbedürftige Baugebiete. Selbst für die bei typisierender Betrachtung verstärkt Geruchsimmissionen ausgesetzten Grundstücke in Mischgebieten, in denen z.B. in weiterem Umfang Gewerbebetriebe oder Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind, wird aber in der GIRL eine Überschreitung des Richtwerts von 10 % Geruchsjahresstunden regelmäßig als erhebliche Belästigung angesehen.
76Jedenfalls wird die Lage des klägerischen Grundstücks am Außenbereich hier durch weitere, für die Schutzwürdigkeit der Kläger sprechende Umstände aufgewogen, wenn nicht gar überwogen, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen, weil das Gebot der Rücksichtnahme wechselseitig gilt.
77Hinsichtlich der speziellen Schutzwürdigkeit des hier konkret in Rede stehenden Baugebiets ist zunächst zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass auf den hier maßgeblichen Außenbereichsflächen bislang keine Vorbelastung mit einer privilegierten landwirtschaftlichen Tierhaltung besteht. Die allenfalls geringfügige Tierhaltung an den Gebäuden B-Straße 6 bis 8 ist mit dem nun geplanten Vorhaben insofern nicht ansatzweise vergleichbar und auch nicht privilegiert und damit gebietsfremd.
78Auch die Lage des Standortes im Landschaftsschutzgebiet spricht insofern für die Kläger. Hier gilt ein grundsätzliches Bauverbot (Ziffer 3.2 Nr.10, S.57 f. des Landschaftsplans), so dass die Kläger mit einer weiteren Bebauung in diesem Bereich jedenfalls nicht in gleichem Maße rechnen mussten wie im herkömmlichen Außenbereich. Zwar sieht der Landschaftsplan für privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs.1 BauGB die Erteilung einer Ausnahme vor (S.34 des Landschaftsplans), die jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird, so dass eine Bebauung hier nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig und damit weniger wahrscheinlich ist.
79Schließlich kommen weitere Umstände hinzu, die eine Überschreitung des in Nr.3.1 GIRL vorgesehenen Richtwertes von 10 % der Jahresstunden als gegenüber den Klägern rücksichtslos erscheinen lassen.
80Es fällt insofern ins Gewicht, dass die Beigeladenen abgesehen von der Wahl einer Fest- statt einer Flüssigmisthaltung keine nennenswerten Maßnahmen vorgesehen haben, um die Geruchsbelästigung der Anwohner der nahe gelegenen F. Straße zu mindern.
81Der Umstand, dass eine Festmisthaltung gegenüber einer Flüssigmisthaltung im Hinblick auf die zu erwartende Geruchsbelästigung Vorteile bringen mag, ist insofern bereits in dem Gutachten vom 2. Mai 2007 berücksichtigt. In die Begutachtung sind die sich aus der Festmisthaltung im Hinblick auf die Geruchsentwicklung ergebenden Folgen für das konkrete Vorhaben einbezogen worden und haben demzufolge bereits Eingang in die prognostizierten Werte gefunden. Insofern ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachtens ausdrücklich und eindeutig, dass die Haltung auf Festmistbasis Grundlage der gutachterlichen Beurteilung war und bei den Geruchsausbreitungsberechnungen in Betracht gezogen worden ist (vgl. insbesondere S.5 und 6 des Gutachtens); nicht zuletzt ist die Festmistplatte insofern als eigene Geruchsquelle berücksichtigt worden (vgl. etwa Anhang 2 des Gutachtens und S. 4 des Protokolls des Ortstermins).
82Den pauschalen Vortrag der Beigeladenen, das - von ihnen selbst vorgelegte - Gutachten sei zu beanstanden, weil sie im Festmistverfahren arbeiteten und die Immissionen bei dieser Haltung geringer seien als bei der konventionellen Flüssigmisthaltung, vermag die Kammer daher nicht nachzuvollziehen. Soweit die Beigeladenen konkret die gutachterliche Heranziehung des Konventionswertes für Mastschweine von 40 GE/ (GV s) bemängeln, lässt auch dies einen zu ihren Gunsten wirkenden Fehler des Gutachtens nicht erkennen. Der Gutachter hat insofern unter Punkt 3.3 des Gutachtens den Ansatz dieses Wertes umfangreich und plausibel damit begründet, dass insofern letztlich kein verifizierbarer Unterschied zwischen Festmist- und Flüssigmisthaltung angesetzt werden könne.
83Haben die Beigeladenen demnach zwar eine Haltung auf Festmistbasis gewählt, wird auf Grundlage dieser Basis jedoch wie dargelegt der nach der GIRL maßgebliche Richtwert bereits überschritten, so sind weitere nennenswerte Maßnahmen der Beigeladenen zur Entlastung der Kläger nicht ersichtlich.
84Von technischen Maßnahmen zur Immissionsminderung wie der Errichtung von Kaminen oder anderen Abzügen, Lüftungsanlagen oder ähnlichem haben die Beigeladenen abgesehen,
85vgl. zu solchen Maßnahmen etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, a.a.O.
86und es bei einem Stall mit offenen Längsseiten belassen, der ein ungehindertes Ausströmen der emissionsträchtigen Abluft ermöglicht. Auch sind die Festmistplatte und die Jauchegrube nicht innerhalb des Stalls, sondern außerhalb vorgesehen. Bei der vorgeschriebenen täglichen Entmistung der Buchten (Auflage Nr.11 zur Baugenehmigung) entstehen hierdurch Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft, die durch eine Positionierung von Jauchegrube und Mistplatz innerhalb eines geschlossenen Gebäudes vermeidbar wären.
87Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, a.a.O.
88Hinsichtlich der in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen ist bereits fraglich, inwiefern sie nicht ohnehin nur der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Festmisthaltung dienen, die als solche wie dargelegt bereits im Rahmen der Geruchsausbreitungsberechnung Eingang in die Begutachtung gefunden hat. Eine nachhaltige Senkung der Emissionen, wie sie mit den oben genannten Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre, ist mit den vorgesehenen Auflagen jedenfalls ersichtlich nicht verbunden.
89Ist es den Klägern mithin in Würdigung der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar, eine Überschreitung des in der GIRL vorgesehenen Richtwertes von 10 % Geruchsjahresstunden hinzunehmen, so ergibt sich bereits auf Grundlage der gutachterlichen Geruchsprognose, dass das Vorhaben eine erhebliche Geruchsbelästigung der Kläger erwarten lässt und ihnen gegenüber das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
90Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die angefochtene Baugenehmigung zudem Raum für eine noch höhere Geruchsbelastung der Kläger lässt.
91Durch die Baugenehmigung wird weder eine Ausbringung tierischer Abgänge in Nähe des klägerischen Grundstücks noch eine Mehrbelastung der Kläger durch die in der Betriebsbeschreibung vorgesehene Geflügelhaltung mit der gebotenen Bestimmtheit ausgeschlossen. Anders als in den Parallelverfahren 12 K 1487/07, 12 K 1499/07, 12 K 1502/07 und 12 K 1516/07 kommt es hierauf für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch ebenso wenig an wie auf die Frage, ob womöglich eine den Klägern ungünstigere Windhäufigkeitsverteilung in Betracht zu ziehen ist, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
92Nimmt das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Gesagten hinsichtlich der mit ihm verbundenen Geruchsimmissionen nicht die gebotene Rücksicht auf die Kläger, so kann auch dahinstehen, ob die Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung noch in anderer Hinsicht in ihren Rechten verletzt werden.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Beklagten gemäß § 162 Abs.3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da beide Seiten in gleichem Maße unterlegen sind.
94Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.
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