Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 L 597/08

Tenor

1) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR aufgegeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten:

Der Antragsteller habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung B. zur Haushaltssatzung der Stadt E. für die Jahre 2008 / 2009 durch falsche Angaben erschlichen.

2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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