Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 85/08
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, über das Begehren des Klägers, die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht N. zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Richter am Amtsgericht (AG) im Dienst des beklagten Landes.
3Der Kläger wurde am 00.00.0000 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter ernannt. Unter dem 12. Mai 1994 bewarb sich der Kläger um eine im Justizministerialblatt NW vom 15. April 1994 ausgeschriebene Stelle als Richter am AG. In der Stellenausschreibung heißt es: Richter/in am AG ... N. (T) ... - d. zukünftigen Stelleninhaber/in soll zugl. ein weiteres Richteramt b. d. ... in Klammern stehenden Gericht übertragen werden -".
4Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Kläger zum Richter am Amtsgericht ernannt und in eine Planstelle der BesGr. R 1 beim AG N. eingewiesen. Zugleich wurde ihm gemäß § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i.V.m. § 22 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das weitere Amt eines Richters am AG bei dem AG T. übertragen. Mit Verfügung vom 17. August 1994 bestimmte der Präsident des Oberlandesgerichts I. (im Folgenden: Präs. d. OLG) unter Bezugnahme auf die Rundverfügung Übertragung mehrerer Richterämter" des Justizministers NRW vom 15. Juli 1964 (2010 - I B. 71) i. d. F. vom 24. Juli 1986 - veröffentlicht in NRW Justiz-Online", im Folgenden: Rdvfg. 1964 / 1986 - die Verwendung des Klägers für den Rest des Geschäftsjahres 1994 in der Weise, dass der Kläger zu je 50 % seiner Arbeitskraft bei dem AG N. und bei dem AG T.eingesetzt wurde.
5In der Folgezeit legte der Präs. d. OLG die Verwendung des Klägers bei den Amtsgerichten N. und T. gemäß der Rdvfg. 1964 / 1986 wie folgt fest:
6Verfügung vom Geschäftsjahr AG N. AG T. (% der Arbeitskraft) (% der Arbeitskraft) 17. November 1994 1995 50 50 22. November 1995 1996 100 0 09. Dezember 1996 1997 50 50 11. Dezember 1997 1998 50 50 02. Dezember 1998 1999 0 100 21. Dezember 1999 2000 50 50
7Im Dezember 2000 beantragte der Kläger bei dem Präs. d. OLG seine Versetzung vom AG N. zum AG T. unter gleichzeitiger Verlegung seiner Planstelle von N. nach T. . Zugleich erklärte er sich mit der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. gemäß § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG einverstanden.
8Durch Verfügung vom 16. Dezember 2000 versetzte der Präs. d. OLG den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2001 vom AG N. an das AG T. . Ferner übertrug er ihm mit Wirkung vom selben Tage anstelle seines bisherigen Richteram- tes das Amt eines Richters am AG bei dem AG T. und wies ihn in eine Planstelle der BesGr. R 1 bei diesem Gericht ein. Gleichzeitig übertrug er dem Kläger gemäß § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG das weitere Amt eines Richters am AG bei dem AG N. . Mit ebenfalls vom 16. Dezember 2000 datierender Verfügung bestimmte der Präs. d. OLG die Verwendung des Klägers für das Geschäftsjahr 2001 dergestalt, dass der Kläger bei dem AG N. und dem AG T. jeweils mit 50 % seiner Arbeitskraft tätig zu werden habe.
9In der Folgezeit wurde die Verwendung des Klägers bei den Amtsgerichten N. und T. nach der Rdvfg. 1964 / 1986 wie folgt bestimmt:
10Verfügung vom Geschäftsjahr AG N. AG T. (% der Arbeitskraft) (% der Arbeitskraft) 04. Dezember 2001 2002 0 100 05. Dezember 2002 2003 50 50 01. Dezember 2003 2004 50 50 10. Dezember 2004 2005 40 60 29. November 2005 2006 40 60 30. November 2006 2007 40 60
11Nachdem der Präs. d. OLG mit Verfügung vom 26. November 2007 bestimmt hatte, dass der Kläger im Geschäftsjahr 2008 mit 60 % seiner Arbeitskraft bei dem AG T. und mit 40 % bei dem AG N. verwendet werden solle, führte der Kläger mit als Gegenvorstellung bezeichnetem Schreiben vom 10. Dezember 2007 aus: Die Verfügung vom 26. November 2007, mit der ihm für das Jahr 2008 erneut ein weiteres Richteramt bei dem AG N. übertragen worden sei, sei ermessensfehlerhaft. Die Übertragung beruhe auf einer fehlerhaften Personalbe- darfsberechnung. Die Freistellung von 0,10 seines Arbeitspensums, die ihm wegen seiner Mitgliedschaft im Rat der Stadt T. gewährt werde, sei willkürlich nur auf den Personalbedarf des AG N. angerechnet worden. Bei einer rechtsfehlerfreien Handhabung liege der Personalbedarf des AG T. für 2008 bei 1,81 Stellen und der des AG N. bei 1,46 Stellen. Durch die fehler-hafte Vorgehensweise würden sowohl die Fürsorgepflicht als auch der Gleichbe- handlungsgrundsatz verletzt. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass trotz des am AG T. bestehenden Personalbedarfs zur Deckung des Bedarfs bei dem AG N. nur auf seine, des Klägers, Person zurückgegriffen werde. N. sei - von seinem Wohnort in T. aus - bei guten Witterungsverhältnissen in einer Fahrzeit von einer Stunde zu erreichen. Im Winter könne sich die Fahrzeit ohne weiteres verdoppeln. Dadurch, dass er zwei volle Richterstellen in N. und T. während der Urlaubszeit - also für insgesamt 60 Tage jährlich -vertreten müsse, leide mittlerweile auch seine Gesundheit.
12Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 10. Dezember 2007 änderte der Präs. d. OLG mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 die Verwendung des Klägers für das Geschäftsjahr 2008 dergestalt, dass jeweils 50 % der Arbeitskraft des Klägers auf das AG T. und das AG N. entfielen. Ferner führte der Präs. d. OLG aus, aufgrund der Einwendungen des Klägers habe er die kommunalpolitische Freistellung des Klägers zu jeweils 0,05% auf die Amtsgerichte N. und T. verteilt. Dies habe auf den Personalbedarf des AG N. keine Auswirkungen, wogegen sich für das AG T. durch Aufrundung ein Personalbedarf von zwei Kräften ergebe. Die derzeit als Eingreifreserve zur Verfügung stehenden Proberichter könnten aufgrund ihres Wohnortes diesen Personalbedarf weder bei dem AG T. noch bei dem AG N. mit zeitlich vertretbarem Aufwand abdecken.
13Am 9. Januar 2008 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Präs. d. OLG vom 20. Dezember 2007 aufzuheben. Ferner hat er am 14. Januar 2008 bei der erkennenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Präs. d. OLG vom 20. Dezember 2007 anzuordnen sowie im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihm kein weiteres Richteramt bei dem AG N. wirksam übertragen worden ist. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2008 - 2 L 31/08 - rechtskräftig abgelehnt worden.
14Im Anschluss an das vorbezeichnete Eilverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren umgestellt mit dem Ziel, die Verpflichtung des Beklagten zur Zurücknahme der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. zu erreichen. Er macht geltend: Die von ihm unter dem 10. Dezember 2007 erhobene Gegenvor-stellung sei als Antrag auf Aufhebung der Übertragung eines weiteren Richteramtes zu werten. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung habe es mit Blick auf das zweite Entbürokratisierungsgesetz nicht bedurft. Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sein sollte, führe das nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern mache die Aussetzung des Klageverfahrens zum Zwecke der Nachholung des Widerspruchsverfahrens erforderlich. Die Amtsgerichte T. und N. seien jeweils nur mit einem weiteren Richter besetzt. Komme es während der Urlaubsvertretung oder während des Urlaubs eines weiteren Richters zu einer Erkrankung des anderen Richters, müsse er, der Kläger, unter Berücksichtigung seines eigenen Pensums für drei Richter arbeiten. Ohne Berück-sichtigung des Mangelpensums ergebe sich damit eine völlig unzumutbare Arbeits-belastung von 300 %. Es stelle sich insoweit die Frage, ob durch diese Gegeben-heiten seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sei. Durch die Aufteilung von jeweils 50 % seiner Arbeitskraft auf beide Amtsgerichte sei eine weitere Verschlech-terung gegenüber der ursprünglichen Regelung, die ein Verhältnis von 60 % zu 40 % vorgesehen habe, eingetreten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es einem / einer Proberichter /-in nicht zumutbar sein solle, Dienst in N. zu versehen. Auch sei im Wege des Auswahlermessens zu erwägen, ob nicht nach 13 Jahren, in denen er, der Kläger, bei zwei Gerichten tätig sei, ein anderer Richter, der Inhaber einer Planstelle sei, etwa des AG Brilon, eine weitere Richterstelle bei dem AG N. zugewiesen bekommen könne. Er habe sein Einverständnis zur Übertragung eines weiteren Richteramtes nicht für alle Zeit erteilt. Er widerrufe seine Zustimmung unter den jetzigen Bedingungen ausdrücklich. Unter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung sei jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Übertragung eines weiteren Richteramtes noch vorlägen. Aus seiner Sicht sei dies nicht (mehr) der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Übertragung eines weiteren Richteramts nur zulässig, um eine Unterbesetzung eines Gerichts bei gleichzeitiger Überbesetzung des Gerichts der Planstelle auszugleichen. Das AG T. sei jedoch nach der eigenen Berechnung des beklagten Landes nicht mehr überbesetzt, sondern unterbesetzt. Soweit der Beklagte im Verfahren 2 L 31/08 geltend gemacht habe, das AG N. habe einen erheblich höheren Personalbedarf als das AG T. , sei dies nicht nachvollziehbar.
15Der Kläger beantragt,
16das beklagte Land zu verpflichten, die Übertragung eines weiteren Richteramts beim Amtsgericht N. zurückzunehmen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er verweist auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 11. Februar 2008 - 2 L 31/08 - sowie auf seine Ausführungen in jenem Verfahren. Ergänzend macht er geltend: Soweit der Kläger nunmehr (nur) noch beanspruche, die Übertragung eines weiteren Richteramtes aufzuheben, sei ihm zum einen entgegenzuhalten, dass es insoweit zunächst der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedürfe. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2000 nicht vor. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) scheide aus, da Anhaltspunkte für die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2000 vom Kläger nicht dargetan und auch anderweitig nicht erkennbar seien. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW lägen nicht vor, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wieder erlassen werden müsste. Denn anders als durch die Verwendung des Klägers beim AG N. könne der Personalbedarf dieses Gerichts nicht gedeckt werden. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. finde ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG. Von dem durch diese Vorschriften eingeräumten Ermessen sei fehlerfrei Gebrauch gemacht worden, da die vom Kläger beanstandete Maßnahme erfolgt sei, um den Personalbedarf der in Rede stehenden Amtsgerichte möglichst weitgehend zu decken. Die Auswahl des Klägers verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Personalbedarfsberechnung ergebe, bestehe unter Berücksichtigung der kommunal-politischen Freistellung des Klägers beim AG T. ein Bedarf von (gerundet) 1,5 und beim AG N. von (gerundet) 2,0 Richterstellen. Auf der Basis der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen könne dieser Bedarf nur durch einen Einsatz des Klägers bei beiden Gerichten gedeckt werden. Proberichter, die an das AG N. abgeordnet werden könnten, stünden derzeit nicht zur Verfügung. Die einzig in Betracht kommende Richterin komme aus Meschede und habe daher einen noch längeren Anfahrtsweg als der Kläger. Die Heranziehung planmäßiger Richter am Amtsgericht Brilon komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abordnung sei nur vorübergehend für einen Zeitraum von drei Monaten möglich. Gegen die Zulässigkeit der Übertragung eines weiteren Richteramtes an einen planmäßigen Richter am AG Brilon bestünden mindestens ebenso große rechtliche Bedenken wie im Falle des Klägers. Zudem würde eine solche Personalverlagerung zu einer personellen Unterbesetzung am AG Brilon führen, die aufgrund der ähnlich ungünstigen geographischen Lage ebenso wenig durch andere Kräfte ausgeglichen werden könnte wie am AG N. . Schließlich erscheine es unvertretbar, den Kläger nur am AG T. zu verwenden, weil das AG N. einen erheblich höheren Personalbedarf habe. Ein Einsatz des Klägers nur in Schmallen-berg führe zu einer erheblichen Überbesetzung dieses Gerichts, während bei dem AG N. eine ganze Kraft fehlen würde. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei gleichfalls nicht erkennbar. Zwar sei die Verwendung bei beiden Amtsgerichten mit Blick auf die Entfernung zwischen T. und N. für den Kläger mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden. Es könne allerdings nicht unberück-sichtigt bleiben, dass der Kläger sich sowohl im Jahre 1994, als er sich um die Planstelle am AG N. beworben habe, als auch im Jahre 2000 anlässlich seiner Versetzung an das AG T. mit der Übertragung eines weiteren Richteramtes an dem jeweils anderen Gericht einverstanden erklärt habe. Ein schützenswertes Vertrauen dahingehend, irgendwann einmal nur an einem der beiden Gerichte eingesetzt zu werden, insbesondere am AG T. , das einen noch geringeren Personalbedarf aufweise als das AG N. , habe der Kläger daher niemals schöpfen können. Er habe vielmehr davon ausgehen müssen, dauerhaft an beiden Gerichten eingesetzt zu werden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 2 L 31/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger von seiner ursprünglich gegen den Bescheid" des Präs. d. OLG vom 20. Dezember 2007 gerichteten Anfechtungsklage Abstand genommen hat. Hierin liegt eine konkludente teilweise Klagerücknahme.
23Vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2002 - 4 K 798/02 - , JURIS; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 27. September 2007 - 2 L 224/05 -, JURIS.
24Die als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage hat teilweise Erfolg.
25Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die Klage sachlich zuständig.
26Nach § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) - die letztgenannte Vorschrift hat weiterhin Gültigkeit, vgl. § 63 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) - ist für alle Streitigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis kraft Bundesrechts der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
27Vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359); Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2533).
28Eine Streitigkeit, die - wie hier - die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG betrifft, ist eine solche aus dem Richterdienstverhältnis.
29Dass die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG auch bei den Dienstgerichten angefochten werden kann, und zwar entsprechend §§ 78 Nr. 4, 66 Abs. 3, 67 Abs. 3, 83 DRiG, §§ 37 Nr. 4, 59, 63 Abs. 3 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG),
30vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW 1977, 248 (248); Urteil vom 30. November 1984 - RiZ (R) 9/84 - , NJW 1985, 1084 (1084); Albers in: Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Kommentar zur ZPO, 64. Aufl. 2006, § 27 DRiG Rn. 5; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82 -, NJW 1984, 129 (129),
31schließt die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht aus. Dabei bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob bzw. inwieweit die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über eine Maßnahme der hier in Frage stehenden Art auch prüfen dürfen, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
32Verneinend (zu § 26 Abs. 3 DRiG): BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, NJW 1984, 2531 (2533); Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 (359 f.). Differenzierend (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern): OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874 (878).
33Zuständigkeitsbegründend wirkt sich im vorliegenden Falle jedenfalls aus, dass sich der Kläger gegen die von ihm angegriffene Maßnahme nicht nur mit dem Vortrag wendet, seine richterliche Unabhängigkeit sei verletzt, sondern er gleichzeitig auch andere Rechtsverletzungen bzw. Rechtsverstöße rügt. So macht er unter anderem Ermessensfehler und sich daraus ergebende Verstöße gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend.
34Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
35Es liegt keine unzulässige Klageänderung vor. Zum einen ist gemäß § 91 Abs. 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, weil er sich auf sie, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz eingelassen hat. In seiner Klageerwiderung vom 20. Februar 2008 hat sich der Beklagte u. a. auf seinen in dem Verfahren 2 L 31/08 eingereichten Schriftsatz vom 29. Januar 2008 bezogen. Hierin hat er sich auf den aktuellen Klageantrag einge- lassen, indem er einerseits ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2000 offensichtlich nicht vorlägen, und er andererseits seine Auffassung, zur Aufhebung der Übertragung des weiteren Richteramts nicht verpflichtet zu sein, näher begründet hat, indem er auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG NRW eingegangen ist. Zum anderen ist die in Rede stehende Klageänderung auch sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
36Die Klage ist auch nicht wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig.
37Dabei ist schon zweifelhaft, ob vorliegend überhaupt ein Vorverfahren gesetzlich vorgeschrieben war. Zwar gilt nach § 71 Abs. 3 DRiG für Richter im Landesdienst (u. a.) § 126 BRRG entsprechend, so dass es für alle Klagen des Richters aus dem Richterdienstverhältnis grundsätzlich eines Vorverfahrens bedarf. Auch aus § 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) ergibt sich insoweit mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. AG VwGO nichts Abweichendes. Allerdings bedarf es nach § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG eines Vorverfahrens dann nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine solche Bestimmung könnte sich in § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG i.V.m. § 179a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) finden.
38Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es allerdings nicht. Denn eine Klageabweisung unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Vorverfahrens kommt im vorliegenden Falle selbst dann nicht in Betracht, wenn man annimmt, dass die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 BRRG vorgeschrieben war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich aus Gründen der Prozessökonomie das förmliche Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der - auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige - Beklagte sachlich auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2008, ES/A II 1.4 Nr. 74, 263 (264), vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, DVBl. 1984, 91 (91), und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, DVBl. 1981, 502 (503), jeweils m. w. N.; a. A.: Kopp / Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 68 Rn. 28.
40Eine vergleichbare Fallgestaltung, in der das Vorverfahren ebenfalls entbehrlich ist, liegt ferner dann vor, wenn der Beklagte sich zwar auf das Fehlen des Vorverfahrens beruft, er sich jedoch zumindest hilfsweise auf die Sache einlässt.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, DVBl. 1984, 91 (91), und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, DVBl. 1981, 502 (503).
42Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Der Beklagte hat zwar einerseits geltend gemacht, der Kläger hätte zunächst Widerspruch gegen die in der Entscheidung vom 20. Dezember 2007 enthaltene Weigerung, die Rücknahme der Übertragung eines weiteren Richteramtes vorzunehmen, einlegen müssen. Gleichwohl hat er hilfsweise zur Sache Stellung genommen. Bei dieser Sachlage würde die Abweisung der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens einen nicht gerechtfertigten Formalismus darstellen, zumal der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer keinen Zweifel daran gelassen hat, wie eine förmliche Widerspruchsbe-scheidung ausfallen würde.
43Die Klage ist schließlich auch nicht mit Blick darauf unzulässig, dass der Kläger vor ihrer Erhebung die Aufhebung der Übertragung eines weiteren Richteramts beim AG N. vom 16. Dezember 2000 nicht zum Gegenstand eines förmlichen Antrags gemacht hat. Zum einen ist nicht erkennbar, dass Verfahren nach §§ 48 und 49 VwVfG NRW - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 Satz 1 und 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW - nur auf Antrag der in der Sache Betroffenen in Gang kommen können.
44Vgl. auch Kopp / Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 169 - "Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag eines in der Sache betroffenen Beteiligten" - und § 49 Rn. 77 - grundsätzliche Geltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze -.
45Jedenfalls gibt den Ausschlag, dass der Kläger sich vor Erhebung der vorliegenden Klage unmissverständlich gegen die Aufrechterhaltung der Übertragung des weiteren Richteramts gewandt hat, und zwar mit Schreiben vom 10. Dezember 2007. Zwar war der Kläger damals rechtsirrig davon ausgegangen, dass das Schreiben des Beklagten vom 26. November 2007 eine erneute Zuweisung eines weiteren Richteramts bei dem AG N. zum Gegenstand hatte, und er hatte verkannt, dass die Zuweisung des betreffenden weiteren Richteramtes allein durch die - bestandskräftige - Verfügung vom 16. Dezember 2000 erfolgt war. Andererseits war auch für den Präs. d. OLG klar, dass es dem Kläger um eine Beendigung des Zustandes, Inhaber von zwei Richterämtern zu sein, ging. Von daher wäre es eine überzogene Förmelei, die Klage unter Hinweis auf das Fehlen eines vor Klageerhebung ausdrücklich gestellten Aufhebungsantrags als unzulässig einzustufen.
46In der Sache hat die Klage in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.
47Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte über das Begehren, die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem Amtsgericht N. zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Dieses Klagebegehren ist als Minus" in dem vom Kläger vorrangig verfolgten Klageziel enthalten, den Beklagten zur Rücknahme der Übertragung des weiteren Richteramtes zu verpflichten.
48Der Anspruch auf Neubescheidung resultiert allerdings nicht aus spezialgesetzlichen Regelungen. Das Richterrecht schweigt" zu der Frage, unter welchen Vorausset-zungen die Übertragung eines weiteren Richteramtes zurückgenommen werden kann bzw. zurückzunehmen ist. § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG regelt nur den Übertragungsakt, nicht aber dessen (spätere) Aufhebung.
49Auch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt sich der dem Kläger zustehende Neubescheidungsanspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
50Bei der Verfügung vom 16. Dezember 2000 handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt. Denn die Übertragung eines weiteren Richteramtes gemäß § 27 Abs. 2 DRiG, § 22 Abs. 2 GVG ist für den einzelnen Richter statusrechtlicher Natur,
51vgl. Kissel, Kommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 22 Rn. 13,
52und deshalb als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
53Vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2008 - 2 L 31/08 -.
54Es fehlt jedoch an der von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vorausgesetzten Rechtswidrigkeit.
55Rechtsgrundlage für die mit der Verfügung vom 16. Dezember 2000 erfolgte Übertragung eines weiteren Richteramtes ist § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG. Nach § 27 Abs. 2 DRiG kann dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zulässt. Nach § 22 Abs. 2 GVG kann einem Richter beim Amtsgericht zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. Gemessen an diesen Vorschriften erweist sich die unter dem 16. Dezember 2000 erfolgte Übertragung eines weiteren Richteramts bei dem Amtsgericht N. als rechtmäßig.
56Es bestehen in formeller Hinsicht keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere war der Präs. d. OLG für die Übertragung zuständig. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 4 der - hier anzuwendenden - Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums - ZustVO JM - vom 22. Mai 2000 (GV. NRW. S. 494).
57In materieller Hinsicht unterliegt die unter dem 16. Dezember 2000 erfolgte Übertragung eines weiteren Richteramts ebenfalls keinen Bedenken. Der Kläger hatte hierzu unter dem 13. Dezember 2000 sein Einverständnis erklärt. Dass die Maßnahme ermessensfehlerhaft war, ist nicht erkennbar. Die Übertragung eines weiteren Richteramts kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn sie im dienstlichen Interesse geboten und dem Richter zuzumuten ist.
58Vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1976 - RiZ (R) 2/76 -, NJW 1977, 248 (249).
59Allerdings stellt sich die Frage der Zumutbarkeit einer weiteren Übertragung in höherem Maße als bei der ersten Amtsübertragung. Dazu kommt, dass auch das Präsidium oder die beteiligten Präsidien bei ihrer Geschäftsverteilung der Doppelfunktion des Richters Rechnung tragen müssen. Keines der Ämter darf funktionell praktisch ausgehöhlt oder unzumutbar überlastet werden.
60Vgl. Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I (Teil 4 Richterrecht), Stand: März 2007, T § 27 Rn. 12.
61Hiernach lässt sich eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Übertragung des weiteren Richteramtes vom 16. Dezember 2000 nicht feststellen. Dass für die Übertragung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme, d. h. Ende 2000, kein dienstliches Bedürfnis bestand oder sie dem Kläger nicht zumutbar war, hat dieser weder selbst geltend gemacht noch ist solches anderweitig erkennbar. Auch daraus, dass die Übertragung ohne eine zeitliche Begrenzung erfolgt ist, ergibt sich kein Ermessensfehler. Dass das durch § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG eingeräumte Ermessen in dieser Hinsicht eingeschränkt, d. h. dergestalt gelenkt" ist, dass zumindest im Regelfall nur eine vorübergehende bzw. zeitlich begrenzte Übertragung des weiteren Richter- amtes ermessensgerecht ist, lässt sich nicht annehmen. Der Wortlaut der genannten Vorschriften gibt für eine solche Annahme nichts her.
62Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch § 6 Satz 1 und 2 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) sowie die zugehörige Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 12/2168 S. 23).
63Der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist schließlich auch nicht mit Blick darauf eröffnet, dass diese Vorschrift nach z. T. vertretener Auffassung nicht nur Verwaltungsakte erfasst, die von Anfang an rechtswidrig sind, sondern auch solche, die anfänglich rechtmäßig waren, aber infolge einer Änderung der Sachlage nachträglich rechtswidrig geworden sind.
64Für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW: VGH BW, Urteil vom 24. September 2001 - 8 S 641/01 -, NVwZ-RR 2002, 621 m. w. N; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. März 2007 - 12 K 2786/03 -, JURIS Rn. 17 f.; VG Freiburg, Urteil vom 27. Februar 2008 - 3 K 2151/06 -, JURIS Rn. 22. Gegen die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW: Kopp / Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 57; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 11 Rn. 11; Knack, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, Vor § 43 Rn. 53; Ludwigs, Der Anspruch auf Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte, DVBl 2008, 1164 m.w.N.
65Diese rechtliche Problematik kann nämlich nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung Relevanz erlangen. Die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG ist indes kein Dauerverwaltungsakt. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, die sich ständig aktualisiert, sondern um einen einmaligen rechtsgestaltenden Akt, durch den ein bestimmter dienstrechtlicher Status begründet wird. Dass dieser Status fortan mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden ist, verleiht dem Übertragungsakt nicht die Rechtsnatur eines Dauerverwaltungsakts.
66Ein Anspruch des Klägers darauf, dass der Beklagte über sein Begehren, die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, ergibt sich jedoch aus § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
67Bei der im Dezember 2000 erfolgten Übertragung eines weiteren Richteramts handelt es sich um einen Statusakt, der durch die Besonderheiten des Richter- amtsrechts geprägt ist und der sich nicht ohne weiteres als begünstigender bzw. belastender Verwaltungsakt im klassischen Sinne einordnen lässt. Maßgeblich dafür, ihn dennoch dem Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zuzu- ordnen, ist der Aspekt, dass er - zumindest auch - Verpflichtungen begründet und die Möglichkeit beinhaltet, eine Verletzung subjektiver Rechte des betroffenen Richters in dem weit verstandenen Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu bewirken.
68Vgl. Kopp / Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 64 und § 49 Rn. 21.
69Eine Aufhebung der - in diesem Sinne belastend wirkenden - Zuweisung des weiteren Richteramtes bei dem AG N. ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Dieser Ausschlussgrund läge nur dann vor, wenn das im Rahmen des § 27 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 GVG bestehende Ermes- sen dergestalt auf Null reduziert wäre, dass nur die Zuweisung des weiteren Richteramtes an den Kläger rechtmäßig wäre und keine andere Handlungsalter- native bestünde. Hierfür ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich zwar entnehmen, dass der - gegebenenfalls auch vorübergehende - Einsatz anderer Richter als des Klägers in N. mit erheblichen Problemen verbunden wäre. Dass die insoweit in Frage stehenden Schwierigkeiten allerdings so beschaffen sind, dass sie zum alleinigen Einsatz des Klägers im Rahmen eines weiteren Richteramtes bei dem AG N. zwingen und einen alternativen Personaleinsatz oder sonstige Maßnahmen, die eine Verwendung des Klägers bei dem AG N. entbehrlich machen, schlechthin, d. h. in jeder denkbaren Hinsicht ausschließen, ist hingegen nicht erkennbar. Diesbezüglich vermögen insbesondere die Ausführungen des Beklagten zum Einsatz von Richtern, die noch nicht auf Lebenszeit angestellt sind (sog. Proberichtern), nicht zu über- zeugen. Soweit der Beklagte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die neu eingestellten Proberichter ihren Wohnsitz in der ganz überwiegenden Mehrzahl in Ballungsräumen, d. h. fern der hier betroffenen länd- lichen Region hätten, mag dies zutreffen; dass die südwestfälische Region überhaupt keinen Richternachwuchs hervorbringt", erscheint der Kammer indes - ohne hierzu weitere Nachforschungen anstellen zu müssen - als ausgeschlossen. Abgesehen davon ist es weder aus dienstrechtlichen Gründen ausgeschlossen noch aus fürsorgerischen Gesichtspunkten unangebracht, einem städtischen" Proberichter die - gegebenenfalls auch nur zeitweilige - Verlegung seines Wohnsitzes bzw. Begründung eines Nebenwohnsitzes anzusinnen. Kein Proberichter kann bean- spruchen, nicht auch an entfernteren Gerichten innerhalb des OLG-Bezirks eingesetzt zu werden.
70Die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2000 stand danach im Ermessen des Beklagten. Dieses hat er fehlerhaft ausgeübt.
71Die Behörde hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Bei der Abwägung geht es einerseits um die Berücksichtigung des materiellen Rechts, auf Grund dessen der in Frage stehende Verwaltungsakt ergangen ist, andererseits um die sich aus § 49 VwVfG NRW selbst ergebenden Zwecke. Diese Gesichtspunkte müssen gegeneinander abgewogen werden, wobei in Fällen der hier vorliegenden Art hinzutritt, dass die Besonderheiten des Richterdienstver-hältnisses in den Entscheidungsprozess einzustellen und angemessen zu gewichten sind.
72Die vom Präs. d. OLG angestellten Ermessenserwägungen geben in mehrfacher Hinsicht Anlass zu gerichtlicher Beanstandung. Zwar hat er berücksichtigt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung schon seit fast acht Jahren ein weiteres Richteramt bei dem AG N. innehatte und zuvor - als seine Stammdienststelle noch das AG N. war - für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren ein weiteres Richteramt beim AG T. hatte. Auf der Grundlage dieser Gegebenheiten hat der Beklagte weitere Ermessenserwägungen (hilfsweise") angestellt. Diese erweisen sich jedoch als fehlerhaft.
73Ein wesentlicher Mangel resultiert schon daraus, dass der Präs. d. OLG seiner ablehnenden Entscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
74Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2008 dargelegt, unter Berücksichtigung der kommunalpolitischen Freistellung des Klägers bestehe bei dem AG T. nach wie vor ein Bedarf von 1,5 und beim AG N. von - aufgerundet - 2,0 Richterstellen. Diese Annahme ist unrichtig. Der Beklagte hat insoweit die für die beiden Gerichte einschlägigen Bedarfszahlen verwechselt. Die betreffenden - korrekten - Zahlen ergeben sich aus der zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren 2 L 31/08 mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vorgelegten Tabelle. Danach beläuft sich der Personalanspruch des AG N. auf 1,5 Richterstellen und der des AG T. auf 2,00 Richterstellen. Bei den gegenteiligen Darlegungen des Beklagten handelt es sich auch nicht lediglich um einen Schreib-fehler, der für die streitbefangene Entscheidung ohne Auswirkungen geblieben ist. Vielmehr hat der Beklagte aus dem von ihm angenommenen unzutreffenden Sachverhalt rechtliche Schlüsse gezogen: Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass es ihm unvertretbar erscheine, den Kläger nur am AG T. zu verwenden, weil das AG N. einen erheblich höheren Personalbedarf habe als das AG T. . Auch im Rahmen seiner weiteren Darlegungen hat der Beklagte nochmals - in Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten - geltend gemacht, das AG T. habe einen geringeren Personalbedarf als das AG N. .
75Dass dieser unzutreffende tatsächliche Ansatz einen Ermessensfehler darstellt, wird auch nicht durch den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem Gesichtspunkt der Mangelung" in Frage gestellt. Diese Mangelung" mag dazu führen, dass sich die einschlägigen Bedarfszahlen verringern, allerdings, und das ist entscheidend, nicht nur bei einem der betroffenen Gerichte, sondern bei beiden. Dies hat zur Folge, dass die Relation zwischen dem Personalbedarf bei dem AG Mede- bach einerseits und dem bei dem AG T. andererseits vor und nach der Mangelung" im Wesentlichen dieselbe ist, d. h. auch nach Mangelung" ist der tatsächliche Personalbedarf des AG N. geringer als der des AG T. Deshalb bleibt die von dem Beklagten seiner ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegte Annahme, das AG N. habe einen höheren bzw. sogar erheblich höheren Personalbedarf als das AG T. , auch bei Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Mangelung" weiterhin sachlich unzutreffend.
76Als ermessensfehlerhaft erweist sich ferner, dass der Beklagte bei seiner ablehnenden Entscheidung die Frage gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, inwieweit sich die Beibehaltung des Einsatzes des Klägers bei den beiden Amtsgerichten auf die Funktionsfähigkeit dieser Gerichte und auf die Interessen der Rechtsschutzsuchenden auswirkt (etwa unter dem Gesichtspunkt verlängerter Verfahrenslaufzeiten oder in Gestalt anderer Unzuträglichkeiten). Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist - worauf die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - ein besonders wichtiges Element im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Dienst-herrn. Deswegen stellt es ein Ermessensdefizit dar, diesen Gesichtspunkt - ohne nähere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen - zu übergehen und allein auf die Personalbedarfsberechnung abzustellen. Dass die richterliche Arbeit durch den gesplitteten" Einsatz des Klägers erschwert wird, und zwar nicht nur marginal, liegt auf der Hand und wird vor allem daran deutlich, dass der Kläger während der Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten Vertretungstätigkeit für zwei volle Richterstellen zu leisten hat. Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass in der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon in der - zumeist durch Personalengpässe veran- lassten - Zuweisung eines Richters an mehrere Spruchkörper innerhalb desselben Gerichts eine spürbare Erschwernis gesehen wird, die von den zuständigen Präsidien in aller Regel nur für begrenzte Zeiträume beschlossen wird. Umso nachhaltiger belastet den betroffenen Richter die Zuweisung eines weiteren Richteramts an einem anderen, räumlich entfernten Gericht; hierdurch sind die Arbeitsbedingungen ganz deutlich erschwert. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der ohnehin bei den Amtsgerichten des Landes NRW vorhandenen Überlast" war es rechtlich geboten und drängte sich geradezu auf, die Auswirkungen der streitgegenständlichen Maßnahme auf die Rechtspflege zu ermitteln und mit dem gebotenen Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen.
77Dieses Defizit muss vom Beklagten zwecks Herbeiführung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung behoben werden. Dabei ist - mit der durch das richterliche Amtsrecht bedingten Zurückhaltung - der gesamte Tätigkeitsbereich des Klägers in den Blick zu nehmen und einer wertenden Betrachtung zuzuführen. Insbesondere wird - worauf die Kammer vorsorglich hinweist - vom Dienstherrn nicht darauf verzichtet werden können, den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ange- sprochenen Unzuträglichkeiten bei der Durchführung von Anhörungen im Rahmen von Unterbringungsverfahren nachzugehen. Sollte sich herausstellen, dass der in diesem sensiblen Rechtsbereich zu gewährleistende rechtliche Standard gefährdet ist, würde dadurch die Ermessensbetätigung wesentlich beeinflusst.
78Nicht ausreichend gewürdigt hat der Beklagte darüber hinaus bei seiner Weigerung, die Übertragung des weiteren Richteramts beim Amtsgericht N. aufzuheben, den - vorstehend bereits im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Rechts-pflege erwähnten, vom Kläger unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht geltend gemachten - Umstand, dass er bei beiden Amtsgerichten jährlich zwei volle Richterstellen zu vertreten hat, und zwar im Umfang von jeweils 30 (Urlaubs-)Tagen - insgesamt 60 Tage -, wobei sonstige Abwesenheitszeiten, etwa krankheitsbe-dingte, nicht eingerechnet sind. Diese Vertretungstätigkeit ist doppelt so umfangreich wie die eines Richters, der an einem Amtsgericht eingesetzt ist, an dem insgesamt zwei (oder mehr) Richter mit jeweils voller Arbeitskraft tätig sind. Auf diesen Umstand im Einzelnen einzugehen und ihn angemessen zu würdigen, war einerseits mit Blick auf den schon angesprochenen Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der betroffenen Gerichte, andererseits aber auch wegen der dem Dienstherrn gegenüber dem Kläger obliegenden Fürsorgepflicht unerlässlich, zumal die in Frage stehende urlaubsbe- dingte Mehrbelastung nicht nur unregelmäßig auftritt, sondern jährlich wiederkehrend und im Falle des Klägers schon über einen beträchtlichen Zeitraum von vielen Jahren bestanden hat.
79Ein über einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung hinausgehender Vornahmeanspruch steht dem Kläger hingegen nicht zu. Trotz der aufgezeigten, zu Gunsten des Klägers wirkenden Gesichtspunkte vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das Rücknahmeermessen hinsichtlich der Verfügung vom 16. Dezember 2000 dergestalt reduziert ist, dass nur noch eine Rücknahme der Verfügung ermessensfehlerfrei wäre - "Ermessensreduzierung auf Null" -. Zwar hat der Kläger plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass er persönlich einer erheb-lichen Belastung durch den Einsatz bei den beiden Amtsgerichten ausgesetzt ist. Ferner hat er - zumindest ansatzweise - aufgezeigt, dass die Modalitäten seines dienstlichen Einsatzes nicht nur seine persönlichen Interessen berühren, sondern auch öffentliche Belange, nämlich die Funktionsfähigkeit der betroffenen Gerichte und Belange der Rechtsschutzsuchenden. Dass im Hinblick hierauf mittlerweile eine Situation eingetreten ist, die eine Aufrechterhaltung der Zuweisung des weiteren Richteramtes als für den Kläger schlechthin unzumutbar und / oder mit Blick auf die betroffenen öffentlichen Belange als gänzlich untragbar erscheinen lässt, ist hinge-gen nicht erhärtet, zumal es insoweit auch noch - wie ausgeführt - der Sachverhalts-aufklärung durch den Beklagten bedarf. Unabhängig hiervon erlaubt die Kammer sich den Hinweis, dass sie eine Zuspitzung" der abwägungsrelevanten Umstände im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null für nicht ausgeschlossen hält und mit Blick darauf (weitere) intensive Bemühungen des Beklagten, dem vom Kläger geltend gemachten Anliegen in absehbarer Zeit Rechnung zu tragen, im wohlver-standenen Interesse des Dienstherrn und - vor allem - der Rechtssuchenden liegen dürften.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
81
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.