Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 K 1935/07

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Erschließung des Grundstücks G1 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans F. "C-Straße/X-weg" verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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