Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 980/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen.
3Der Beigeladene wurde am 16. November 2000 als nichteheliches Kind des Herrn L und der Klägerin geboren. Er erhielt den Nachnamen der Klägerin.
4Seit dem 7. März 2001 lebt der Beigeladene in einer Pflegefamilie. Am 30. April 2002 wurde der Klägerin die elterliche Sorge für den Beigeladenen entzogen und das Jugendamt der Stadt T wurde in der Folge zu seinem Vormund bestellt.
5Das Jugendamt beantragte im Juni 2007 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in den Namen der Pflegeeltern. Zur Begründung gab es an: M lebe seit seinem 4. Lebensmonat bei seinen Pflegeeltern. Es sei eine Eltern- Kind- Beziehung entstanden. M empfinde es als Mangel, nicht den Namen seiner Eltern zu tragen. Zu dem Namen der Mutter habe er keinen Bezug.
6Im November 2007 führte der Pflegekinderdienst der Stadt T weiter aus: Eine Rückübertragung des Sorgerechts sei nicht zu erwarten und eine Adoption sei weder geplant noch komme sie unter den derzeitigen Bedingungen in Frage. Die Klägerin habe bis zum heutigen Tag nicht akzeptiert, dass M nicht bei ihr aufwachse und die Pflegeeltern für ihn Mama und Papa seien. Sie wolle die Zugehörigkeit zu ihrem Kind nicht verlieren; dass M seine Zugehörigkeit bei den Pflegeeltern sowie bei seinem Bruder (Adoptivkind der Pflegeeltern) habe, könne sie nicht verstehen. Besuchskontakte hätten in all den Jahren regelmäßig alle drei Monate stattgefunden und M wisse, dass die Klägerin seine leibliche Mutter sei. Nach dem schon lange begonnenen Verfahren der Namensänderung habe M im April 2007 seiner Mutter seinen Wunsch mitgeteilt, ebenso heißen zu wollen wie Mama und Papa. M selbst verwende schon längst den Namen der Pflegeeltern, um Außenstehenden zu dokumentieren, dass er zu dieser Familie gehöre. Bei all den Schwierigkeiten, die sich durch die Trennung des Kindes von seiner Mutter und dem Zusammen- und Aufwachsen in einer neuen Familie ergäben, was sich gänzlich von einer Scheidung oder Trennung zweier Elternteile unterscheide, sei die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich.
7Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 gab der Beklagte dem Antrag auf Namensänderung statt und führte zur Begründung aus: Dem Antrag eines Pflegekindes auf Einbenennung in die Pflegefamilie könne entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei, das Pflegeverhältnis auf Dauer bestehe und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage komme. Die Namensänderung sei zum Wohl M erforderlich. Er sei in den Familienverband der Pflegefamilie integriert und identifiziere sich auch nach außen mit dieser. Er habe selbst seiner leiblichen Mutter gegenüber den Wunsch geäußert, so zu heißen wie die Pflegeeltern und verwende für sich bereits deren Familiennamen. Eine Namensgleichheit lasse eine weitere positive Entwicklung erwarten. M werde sich auch zukünftig in der Pflegefamilie aufhalten. Die Namensänderung diene der weiteren Integration in die Pflegefamilie auch gegenüber der Umwelt.
8Zur Begründung ihrer am 12. März 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das Wohlergehen des Kindes sei nicht davon abhängig, welchen Nachnamen es trage. Die regelmäßigen Besuchskontakte nehme sie stets wahr und der Wunsch nach mehr Umgang werde von den Behörden abgelehnt. Das Kind wisse, dass sie seine leibliche Mutter und andererseits sein Lebensbereich bei den Pflegeeltern sei. Mit dieser Situation sei es aufgewachsen, ohne dass es bis zum heutigen Tage zu irgendeinem Konflikt gekommen sei. Der Konflikt sei nur dadurch entstanden, dass die Behörden von sich aus und ohne Grund und Anregung eine Namensänderung vornehmen wollten. Es seien keine Gründe zu erkennen, die das Wohl des Kindes gefährden würden, wenn es weiterhin den Namen der leiblichen Mutter trage.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2008 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass die positive Haltung des Beigeladenen der leiblichen Mutter gegenüber dadurch belastet werde, dass diese der Namensänderung nicht zustimmen könne.
14Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
15Mit Beschluss vom 25. August 2008 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist unbegründet.
19Der angegriffene Namensänderungsbescheid vom 4. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Rechtsgrundlage für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist § 3 Abs.1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Hiernach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
21Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist hier gegeben, auch wenn diese nach Auffassung der Kammer, die hier keiner näheren Darlegung bedarf, nicht zum Wohle des Beigeladenen erforderlich ist.
22Der Familienname eines unter Vormundschaft der Pflegeeltern oder des Jugendamtes stehenden Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern nach § 3 Abs.1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Das entspricht der Regelung in Nr.42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV), nach der dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, S.85 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt, Urteil vom 3. Februar 1998 - 5 E 1837/96 (3) -, in: NJW 1998, S. 2992 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 28. Mai 1999 - 12 K 4594/98 -, abrufbar in JURIS.
24Diese Maßstäbe gelten auch in Ansehung dessen, dass nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen, in denen nach Scheidung der Eltern eine Änderung des Kindesnamens vom bisherigen Familiennamen in den wiederangenommenen Geburtsnamen der Ehefrau beantragt wird, bei fehlender Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils ein wichtiger Grund für die Namensänderung nur dann anzunehmen ist, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2002, S.1548 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, S. 261 ff.
26was nach früherer Rechtsprechung des BVerwG auch in den sogenannten - nunmehr in § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten - Stiefkinderfällen galt, in denen nach Scheidung der Eltern eine Änderung des Kindesnamens in den neuen Familiennamen der wiederverheirateten Ehefrau in Rede stand.
27Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 40/83 -, in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1984, S. 694 f.
28Denn die familiäre Lage eines Stiefkindes bzw. eines Scheidungshalbwaisen ist mit derjenigen eines unter Vormundschaft stehenden, in Dauerpflege fortgegebenen Pflegekindes nicht vergleichbar.
29So bereits BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, a.a.O.; ebenso im Grundsatz Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 -, abrufbar in JURIS; dazu neigend auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 E 131/00 -.
30Dieser Unterschied schlägt sich auch in der von Kindeswohlerwägungen geprägten Interessenabwägung nieder, die bei der öffentlich- rechtlichen Änderung des Familiennamens von unter Vormundschaft stehenden Pflegekindern deshalb anderen Kriterien folgt, als dies bei Stiefkindern bzw. Scheidungshalbwaisen der Fall ist.
31In Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisenfällen erklärt sich die andauernde Namensgleichheit zum namensgebenden Elternteil daraus, dass sich auch in der neuen familiären Situation des Kindes an der verfassungsrechtlich in Art.6 Abs.2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Elternverantwortung des Nichtsorgeberechtigten nichts ändert. Die Rechtsordnung will die Beziehungen zwischen dem Stiefkind bzw. Scheidungskind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil bewahren und nicht beeinträchtigt sehen.
32Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, a.a.O.
33Bei unter Vormundschaft stehenden Pflegekindern ist das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter hingegen von geringerer Festigkeit. Im Gegensatz zur Adoption sind zwar die familienrechtlichen Beziehungen der Mutter zu ihrem in Dauerpflege fortgegebenen und unter die Vormundschaft gestellten Kind nicht völlig und endgültig losgelöst. Den entscheidenden Unterschied zum Stiefkinder- (bzw. Scheidungshalbwaisen-) Eltern- Verhältnis weist die Beziehung zwischen dem unter Vormundschaft stehenden Pflegekind und seiner leiblichen Mutter jedoch darin auf, dass sich die Mutter, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig oder unwillig erwiesen hat, für das - deshalb - in Pflege gegebene Kind zu sorgen. Die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, kann sich auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet ist. Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs.2 des Grundgesetzes (GG), den der nichtsorgeberechtigte Elternteil genießt, der seine namensrechtlichen Belange gegen eine Umbenennung des Stiefkinds bzw. des Scheidungshalbwaisen verteidigt, kann von der leiblichen Mutter, die die Pflichtbindungen des Elternrechts nicht auf sich nimmt, auch nicht in Anspruch genommen werden. Der von der Rechtsordnung anerkannte Daueraufenthalt bei den Pflegeeltern gibt dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für die leibliche Mutter des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr ist. Dass das verwandtschaftliche Verhältnis zu einer Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht nachkommt, namensmäßig nicht länger dokumentiert wird, tut deshalb dem Wohl des Pflegekindes keinen Abbruch. Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung schutzwürdiger mütterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte "Einbenennung" in die Pflegefamilie ist unerheblich.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, a.a.O.
35Die aufgezeigten Erwägungen beanspruchen hier auch in Ansehung dessen Geltung, dass im Falle des Beigeladenen - anders als im vom BVerwG entschiedenen Fall - nicht die Pflegeeltern, sondern das Jugendamt zum Vormund bestellt ist.
36Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Urteil vom 7. März 2008 ausgeführt, die vom BVerwG angestellten Erwägungen seien nicht auf einen Fall übertragbar, in dem die Mutter weiterhin sorgeberechtigt sei und lediglich eine Betreuung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege erfolge. In einem solchen Fall fehle es an einer hinreichenden rechtlichen Verfestigung des Verhältnisses des Kindes zu seinen Pflegeeltern, die Voraussetzung für eine Absenkung der Schwelle zur Namensänderung sei.
37Vgl. näher BayVGH, Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062 - , a.a.O.
38Hier ist der Klägerin jedoch das Sorgerecht entzogen worden, so dass die tragende Erwägung des BVerwG, das Interesse der Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht geworden sei, sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht schutzwürdig, auch für die vorliegende Fallgestaltung gilt. Das Verhältnis des Kindes zu seinen Pflegeeltern - auch wenn es bei deren eigener Vormundschaft noch enger sein mag - ist bereits durch die Übertragung des Sorgerechtes auf das Jugendamt in weitgehendem Maße rechtlich verfestigt. Insbesondere steht die Zugehörigkeit des Beigeladenen zur Pflegefamilie nicht mehr zur Disposition der leiblichen Mutter, so dass eine Förderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen hier ausreicht.
39Die Änderung seines Familiennamens ist zur Überzeugung der Kammer für das Wohl des Beigeladenen förderlich. Dieser befindet sich bereits seit seinem ersten Lebensjahr in der Obhut seiner Pflegefamilie, so dass er sich dieser, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, zugehörig fühlt. Zu seiner leiblichen Mutter, die er mit ihrem Vornamen nennt, hat er nur etwa viermal im Jahr Besuchskontakte und er hat in dem Bewusstsein, dass diese seine leibliche Mutter ist, keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Pflegeeltern als seine Eltern betrachtet. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung auch den ernsthaften Wunsch nach einer Namensänderung geäußert, insbesondere auch, weil er so heißen wolle wie sein Bruder. Zwar ist nach Auswertung der Jugendamtsakten der klägerische Einwand nicht von der Hand zu weisen, das Begehren nach einer Namensänderung sei behördlicherseits, wenn nicht hervorgerufen, so doch maßgeblich gefördert worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beigeladene diesen Wunsch mittlerweile zu eigen gemacht hat und seiner Namensführung einen nicht unerheblichen Stellenwert zumisst. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sein Nachname in der kommenden Schulzeit von wachsender Bedeutung für den Beigeladenen sein wird, ist unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Einbenennung in die Pflegefamilie dazu beitragen wird, das Zugehörigkeitsgefühl des Beigeladenen zu seiner Pflegefamilie zu stärken, was positive Auswirkungen auf seine weitere Entwicklung erwarten lässt.
40Ist die Namensänderung mithin für das Wohl des in Dauerpflege befindlichen Beigeladenen förderlich, so stehen dieser hier auch keine überwiegenden sonstigen Interessen an der Beibehaltung des Namens entgegen. Namentlich sind Bedenken gegen die Annahme der Beklagten, eine Annahme als Kind komme derzeit nicht in Frage, weder geltend gemacht noch angesichts des fehlenden Einverständnisses der Mutter mit einer Adoption sonst ersichtlich.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
42Die Berufung ist gemäß § 124 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich, ist im Hinblick auf unter Vormundschaft stehende Pflegekinder obergerichtlich bislang ungeklärt, ob die vom BVerwG mit Urteil vom 24. April 1987 entwickelten Maßstäbe für eine Namensänderung auch nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998, mit dem § 1618 BGB seine heutige Form erhielt, fortgelten.
43Vgl. jeweils offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 E 131/00 -, Beschluss vom 22. November 2001 - 8 E 853/01 -, Beschluss vom 8 Juni 2007 - 16 E 494/07 -.
44
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.