Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 995/07.A
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu einem und die Beklagte zu zwei Dritteln.
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T a t b e s t a n d:
2Der am 8. Februar 1974 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger und staatenlos. Am 1. Dezember 2004 reiste er aus dem Gazastreifen nach B. aus und von dort am 3. Dezember 2004 auf dem Luftweg von L. nach G. (N.) in das Bundesgebiet ein. Er war dabei im Besitz eines bis zum 4. Dezember 2004 befristeten Besuchervisums für die Schengen-Staaten.
3Nachdem die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger in der Folgezeit wiederholt befristete Duldungen - zuletzt bis zum 24. Januar 2006 - erteilt hatte, beantragte dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2006 am 10. März 2006 die Anerkennung als Asylberechtigter und führte zur Begründung aus: Er sei im Gazastreifen zweiter Vorsitzender der Fatah gewesen und befürchte nach der Machtübernahme durch die Hamas Übergriffe. Außerdem sei er in körperliche Auseinandersetzungen mit Hamas-Angehörigen verwickelt gewesen.
4Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. März 2006 legte der Kläger verschiedene Dokumente vor und führte zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen aus: Er habe bis zur Ausreise, die ihm wiederholt verweigert worden und erst beim vierten Mal geglückt sei, mit seiner Familie in H. gelebt. Die Fatah, deren Mitglied er seit 1988 sei, habe den palästinensischen Präsidenten B1. gebeten, für ihn die Behandlungskosten zu übernehmen. Er habe bei einem gegen die Organisation "Lijan AI Mukamma AI Shaabiye" gerichteten israelischen Angriff 2004 einen Bombensplitter in die Hand bekommen. Er sei nicht Mitglied dieser Organisation und zufällig getroffen worden. Vielmehr sei er Angehöriger der Jugendorganisation der Fatah und für diese zuletzt in der Schule "B." tätig gewesen. Er sei Führer bei einer Raketeneinheit und für die Verwaltung der Jugendorganisation zuständig gewesen. Bei der Raketeneinheit habe er Jugendliche im Umgang mit der Kalaschnikow und Sprengstoff ausgebildet. Die Ausbildung habe der Verteidigung gegen einen israelischen Angriff gedient. Bei ihnen sei es aber nicht zu einem israelischen Überfall gekommen, sodass er nicht an einer solchen Aktion teilgenommen habe. Seine Aufgabe bei der Jugendorganisation sei es gewesen, sich um die sozialen Angelegenheiten der Jugendlichen zu kümmern sowie Sportaktivitäten und Zeitungsabonnements für Jugendliche zu organisieren. Außerdem sei er in der Studienberatung aktiv gewesen. Im Dezember 2003 habe er auf einen Angehörigen der Hamas namens I. geschossen und diesen am Bein verletzt. Der Mann sei seitdem behindert. Bei einer Demonstration hätten sie gesehen, wie Demonstranten das Polizeirevier angegriffen hätten. Sie seien nach draußen. gegangen und er habe den Anführer der Demonstranten, I. , angesprochen. Er habe sie ermahnt, friedlich zu demonstrieren und keine Gewalt anzuwenden. I. habe aber geschrien "Gott ist groß" und die Leute hätten "Nieder mit der Fatah" gebrüllt. Dann habe I. ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Daraufhin sei er wütend geworden und habe auf ihn geschossen. Schließlich sei die palästinensische Polizei gekommen und habe die Leute auseinandergeteilt. Seine Freunde von der Schule "B. " hätten ihn vor einer Rückkehr gewarnt. Vor seiner Ausreise sei er durch die Hamas bedroht worden. Sie hätten Drohungen an sein Haus geschmiert und er habe mit seiner Tötung rechnen müssen. Er habe sich in der Zeit immer nur in Gruppen aufgehalten, sodass es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihn zu töten. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt noch die Fatah an der Macht gewesen.
5Mit Bescheid vom 26. April 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte ihm die Abschiebung nach Israel an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vom Kläger vorgetragene Verletzung eines Mitglieds der Hamas mittels einer Schusswaffe führe nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung in den palästinensischen Autonomiegebieten. Mit der Bildung einer Regierung der nationalen Einheit hätten die radikal-islamische Hamas und die Fatah von Präsident B1. ihren monatelangen Machtkampf beigelegt. Dadurch sei die Fatah ein Koalitionspartner der palästinensischen Regierung geworden, sodass keine Gefahr einer politischen Verfolgung von Angehörigen der Fatah mehr bestehe.
6Mit seiner Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Er sei zunächst nach Deutschland gereist, um sich wegen seiner Verletzung medizinisch behandeln zu lassen. Im Januar 2006 hätten sich die Machtverhältnisse in Palästina jedoch grundlegend geändert. Nach dem Sieg der Hamas und dem sich anschließenden Machtkampf habe er nicht mehr damit rechnen können, Schutz und Hilfe zu erhalten, wie dies zuvor möglich gewesen sei. Die Fatah sei dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Die Situation sei auch nach Bildung der Koalitionsregierung im Februar 2007 angespannt geblieben und schließlich Mitte 2007 eskaliert. Zwischenzeitlich sei sein enger Freund B3. getötet worden. Weitere Freunde seien entführt worden.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides. Ergänzend führt sie aus: In der im Gerichtsverfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahme würden keine neuen Tatsachen angeführt, die eine andere Bewertung des Asylbegehrens des Klägers rechtfertigen könnten.
14Das Gericht hat über die Frage einer Verfolgungsgefährdung Fatah-Angehöriger im Gazastreifen eine sachverständige Stellungnahme des Dr. V. C. eingeholt. Auf dessen Gutachten vom 9. Juli 2008 wird Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage hat teilweise Erfolg. Hierüber kann das Gericht befinden, obwohl kein Vertreter des Bundesamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass im Fall des Ausbleibens von Beteiligten gleichwohl verhandelt und entschieden werden könne (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die Ablehnung seines Asylantrags unter Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Der Asylanspruch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG setzt politische, d.h. staatliche Verfolgung voraus. Die dem Ausländer drohende Gefährdung muss aus der staatlichen Gebietshoheit erwachsen. Das Merkmal "politisch" kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, welcher der Betroffene unterworfen ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2005 - 1 C 22.04-, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI.) 2006, 56, 57; siehe zur früheren Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerWG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 15/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 1131 f.; und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Juristenzeitung (JZ) 1995, 246, 247.
21Politische Verfolgung setzt demzufolge auch einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Bei staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit ist dies das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 3 AsyIVfG). Allein auf die Verhältnisse in diesem Land kommt es für die Beurteilung des Asylanspruchs an. Ein Staat verliert seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein deshalb, weil der Staatenlose ihn verlässt. Anders ist die rechtliche Situation jedoch dann, wenn der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er beendet damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. In letzterem Fall steht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts dem Staatenlosen ebenso gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage politischer Verfolgung auf seinem Territorium wird asylrechtlich gegenstandslos, der Staatenlose könnte in einer solchen Situation nicht als asylberechtigt anerkannt werden. Vielmehr müsste dessen Status dann nach dem Gesetz vom 12. April 1976 zum Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 1I S. 473) geregelt werden.
22Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 -, DVBI. 1986, 510, 511; und vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR), 200 Nr. 11.
23Zunächst ist der Kläger als palästinensischer Volkszugehöriger aus den von Israel besetzten Gebieten (hier: Gazastreifen) als Staatenloser anzusehen.
24Vgl. hierzu mit näherer Begründung: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 B 21.93 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAusIR) 1993, 298, 299.
25An der Einschätzung der Staatenlosigkeit dieses Personenkreises hat sich auch durch die Schaffung der palästinensischen Autonomiegebiete durch das H. -K. -Abkommen vom 4. Mai 1994 nichts geändert. Ein neuer selbstständiger palästinensischer Staat ist hierdurch nicht geschaffen worden. Hiervon gehen Palästinenser und Israelis bis zum heutigen Tag übereinstimmend aus. Allein ein souveräner Staat im Sinne des Völkerrechts aber wäre nur in der Lage, eine Staatsangehörigkeit zu vermitteln. Des Weiteren ist Israel als Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers anzusehen. Der Kläger hat sich eigenen Angaben zufolge zeitlebens im Gazastreifen aufgehalten. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Darstellung sind nicht ersichtlich. Eine Loslösung Israels von dem Kläger (z.B. durch Ausweisung) im zuvor beschriebenen Sinne ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Seine Wiedereinreise in den Gazastreifen über das israelische Kernland wäre auch heute noch rechtlich möglich. Wenn er tatsächlich in den besetzten Gebieten ansässig gewesen ist, dies nachweisen kann, und nicht - wie der Kläger - in einem Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten steht, wird er aller Voraussicht nach wieder in den Gazastreifen einreisen können.
26Vgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts an das VG Chemnitz vom 23. September 2003, Az.: 1409 al/br; und des Auswärtigen Amtes an das VG Chemnitz vom 3. Dezember 2003, Az.: 508-516.80/41658.
27Der Kläger ist (u.a) im Besitz eines von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Personalausweises. Dessen Ausstellung hängt wiederum von der Genehmigung durch die Israelis ab. In diesen Fällen ist es grundsätzlich möglich, die Rückkehr in den Gazastreifen zur Begründung eines Daueraufenthaltes zu erreichen. Vielmehr würde er sogar, da ihm in Israel kein Aufenthalt gewährt werden würde, im Fall der Abschiebung nach Israel von dort aus in den Gazastreifen weitergeleitet werden.
28Vgl. Auskunft des Instituts für Nahost-Studien (GIGA) an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002, Az.: 970 al/br; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 4. März 2002, Az.: 514-516.80/ 38830.
29Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger aus israelischer Sicht unter einem besonderen Terrorismusverdacht steht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass den Israelis etwas von der Beteiligung des Klägers an den Aktivitäten des Volkskomitees "M. B5. N1. B5. T. " bekannt geworden sein könnte. Diese haben zwar auf der lokalen Ebene den bewaffneten Widerstand gegen die israelische Besatzung getragen. Der Kläger hat jedoch glaubhaft und in Übereinstimmung mit der im vorliegenden Verfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahme des Dr. V. C. vom 9. Juli 2008 (Az.: 2460 al/br) vorgetragen, er selbst sei nicht Mitglied des Volkskomitees gewesen. Nach dieser Auskunft standen nämlich die Komitees unter der Herrschaft der I1. . Gleichwohl sei eine Mitarbeit von Fatah Leuten - wie dem Kläger - dort möglich gewesen. Abgesehen davon hat der Kläger noch nicht einmal eine solche Mitarbeit, sondern lediglich vorgetragen, bei einem Angriff auf das Komitee zufällig verletzt worden zu sein.
30Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wegen drohender politischer Verfolgung durch die Staatsmacht Israel das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts (Gazastreifen) verlassen hat. Ihm drohen auch im Fall der Rückkehr keine als politische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen durch die Israelis. Als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist nur derjenige anzuerkennen, der wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich landesweit in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei brauchen Verfolgungsmaßnahmen noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar drohen.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 209/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230 ff.
32Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, DVBI. 1991,541.
34Für die Beurteilung, ob jemand asylberechtigt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe. Ist der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und ist ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände entweder ohne wesentliche Änderung fortbestehen, oder, wenn sie entfallen sind, für den Fall seiner Rückkehr gleichwohl ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil Anhaltspunkte vorliegen, die es verbieten, die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (s.o genannter herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, kann ihm nur dann Abschiebungsschutz gewährt werden, wenn ihm auf Grund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (so genannter normaler Prognosemaßstab), sodass eine Rückkehr in 'den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden als nicht zumutbar erscheint
35VgL BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76,143, 167; und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52, 53; und vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 369; sowie vom 20. November 1990, a.a.O.
36Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Da der Asylbewerber als "Zeuge in eigener Sache" zumeist das einzige Beweismittel ist, kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an. Deshalb muss er seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vortragen. Die Schilderung seiner persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten muss in sich stimmig und geeignet sein, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hierfür ist erforderlich, dass sein Vorbringen substantiiert und frei von gravierenden Widersprüchen oder Ungereimtheiten ist Entspricht das Vorbringen des Asylsuchenden diesen Vorgaben nicht, kann es als unglaubhaft· beurteilt werden.
37VgL BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 -, NVwZ 2002, 1381; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, InfAuslR 2002, 349; jeweils m.w.N.
38Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger den Gazastreifen nicht wegen drohender politischer Verfolgung durch staatliche israelische Stellen verlassen. Hierauf hat sich der Kläger selbst nicht berufen, sondern vielmehr vorgetragen, er befürchte eine Verfolgung durch die I1. . Sie hätten Drohungen an sein Haus geschmiert und er habe deshalb mit seinem Tode rechnen müssen.
39Dem Kläger droht auch im Fall der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die Israelis. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen der Beteiligung an als von den Israelis als terroristisch eingestuften Aktionen gesucht werden könnte, sind - wie bereits oben dargelegt - nicht ersichtlich. Die Palästinenser im Gazastreifen werden durch die Israelis schließlich nicht allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit als Gruppe verfolgt. Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - treffen. Außerdem ist eine bestimmte Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich. In diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus.
40So die ständige höchstrichterliche Rspr., vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590 m.w.N.
41Weder Intensität und Anzahl der Verfolgungshandlungen rechtfertigen aber die Annahme einer Gruppenverfolgung der Palästinenser durch die Israelis noch lässt sich ein an die palästinensische Volkszugehörigkeit anknüpfendes Verfolgungsprogramm der Israelis feststellen.
42Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 -, JURIS; siehe auch: VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2007 - Au5 K 05.30160JURIS; VG Saarland, Urteil vom 27. Juni 2007 - 10 K 3/07 -, JURIS.
43Zwar haben die Israelis den Gazastreifen zum feindlichen Gebiet erklärt und ihn quasi vom eigenen Staatsgebiet "abgeschnürt". Faktisch ist der Gazastreifen damit durch die Israelis gesperrt, die Stromzufuhr und die Zufuhr von Treibstoff sind zumindest gedrosselt. Die Sicherheitslage dort ist geprägt von immer wieder aufflackernden massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen; die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee im Gazastreifen (so genannte "raids", bei denen israelische Panzerverbände, Häuser und Wohnungen von vermuteten oder tatsächlichen Hamas-Aktivisten zerstören, oder auch Luftangriffe und gezielte Bombardierungen von Kommandos) treffen auf Grund des rigorosen Vergehens der Armee teilweise völlig unbeteiligte Personen, bei denen nicht einmal der Verdacht einer terroristischen Betätigung besteht, oder die sich lediglich zufällig in der Nähe einer gesuchten Person aufhalten. Trotz der 2005 veranlassten Räumung der jüdischen Siedlungen im Gazastreifen führt Israel seine bisherige Praxis der Terrorismusbekämpfung u. a. mit gezielten Tötungen fort.
44Vgl. Auskunft des Dr. V. C. an die Kammer vom 9. Juli 2008, Az.: 2460al/br; Auskunft des Instituts für Nahost-Studien (GIGA) an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Magdeburg vom 6. November 2006, Az.: 2174 al/br.
45Der ai Jahresbericht 2007 von amnesty international Deutschland listet für das Jahr 2006 für die palästinensischen Gebiete Tötungen und andere Übergriffe durch die israelische Armee auf und stellt Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Verstöße gegen wirtschaftliche und soziale Rechte fest. Im Jahr 2006 waren nicht nur zahlreiche Opfer auf Grund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch auf Grund israelischer Aktionen zu beklagen. Angehörige der israelischen Streitkräfte töteten rund 650 Palästinenser, unter ihnen etwa die Hälfte Zivilpersonen. Demgegenüber steht die Einwohnerzahl von 1,4 Millionen Palästinensern im Gazastreifen.
46Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 12. März 2007, Az.: 508-516~80/ 44542 (2).
47Was das Kriterium der "Dichte der Verfolgungshandlungen" angeht, sprechen bereits diese Zahlenverhältnisse gegen eine Gruppenverfolgung, wenn man die Einwohnerzahl zu den dem Staat Israel zuzurechnenden Opferzahlen auf palästinensischer Seite in 'Bezug setzt. Belege dafür, dass sich diese Zahlenrelation in jüngerer Zeit ausschlaggebend zu Ungunsten der Palästinenser geändert haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
48Gegen die Annahme einer auf die palästinensische Volkszugehörigkeit zielenden Gruppenverfolgung spricht ferner, dass innerhalb der Grenzen des Staates Israel eine große Anzahl von Palästinensern - zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft - lebt und dass auch israelische Staatsbürger - was terroristische Aktionen angeht - einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Darüber hinaus verfolgt Israel auch den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant. Für die Israelis allein maßgeblich ist, ob jemand - nach ihrer Einschätzung - zur Gruppe der gewaltbereiten Palästinenser zählt. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden vielmehr aus militärisch-territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann damit - was das Risiko einer dem Staat Israel als verfolgungsbegründend zuzurechnenden und dem Bereich der legitimen Terrorismusabwehr überschreitenden Lebens- und Leibesgefährdung angeht - nicht von einer ausreichenden "Verfolgungsdichte" oder gar von einem staatlichen Verfolgungsprogramm gesprochen werden.
49Der Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 1950) in der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBI. I S. 1970) gefunden hat, begehrt. In dieser Fassung ist das Gesetz wegen des vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) anzuwenden. Die ablehnende Entscheidung unter Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 26. April 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 'Satz 1 VwGO).
50In der Person des Klägers liegt nämlich ein Abschiebungsverbot nach'§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Bestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 11 S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann dabei auch von Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt zu Gunsten des Klägers ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Ihm drohen im Fall der Rückkehr in den Gazastreifen als G2. Funktionär mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leben oder Freiheit durch Übergriffe der Hamas, die wesentliche Teile des israelischen Staatsgebietes, nämlich den Gazastreifen, beherrscht, ohne dass er auf eine inländische Fluchtalternative in Israel verwiesen werden kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger durch die Hamas vorverfolgt und deshalb ausgereist ist.
51Eingangs ist festzustellen, dass die Hamas derzeit quasi-staatliche Gewalt im Gazastreifen und damit ungeachtet der Autonomie der Palästinensergebiete in wesentlichen Teilen des (noch) israelischen Staatsgebietes ausübt. Denn - wie oben ausgeführt - ist durch diese (Teil-)Autonomie kein neuer Palästinenserstaat entstanden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Organisation quasi-staatliche Gewalt in wesentlichen Teilen des Staatsgebietes ausübt, ist kein ausschließlich quantitativer Maßstab anzulegen. Weitere Beurteilungskriterien sind etwa der Anteil der in den fraglichen Gebieten lebenden Bevölkerung, die dort zur Verfügung stehende verkehrsmäßige, administrative und militärische Infrastruktur sowie die vorhandenen ökonomischen Ressourcen. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG betrifft den Grenzbereich zwischen klar staatlicher und eindeutig nichtstaatlicher Verfolgung, sodass hinsichtlich des Verfolgungsakteurs keine Schutzlücke entsteht.
52Vgl. Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Handkommentar Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, Rdnr. 26 zu § 60 AufenthG.
53Der Gazastreifen ist als in diesem Sinne wesentlicher Teil des Staatsgebietes anzusehen, Dies folgt allein schon aus der Zahl der hier lebenden Bevölkerung von 1,4 Millionen Palästinensern im Verhältnis zur gesamten Bevölkerungszahlisraels (rd. 7,2 Millionen Einwohner, also etwa ein Fünftel). Ferner hat die Hamas seit Ende 2007 auch Raketen mit einer Reichweite von zehn bis zwölf Kilometern in Gebrauch, sodass ihr auch ein gewisses Potenzial an militärischer Infrastruktur zur Verfügung steht.
54Vgl. die bereits zitierte Auskunft des Dr. C. vom 9. Juli 2008.
55Als Zeitpunkt des Beginns der Ausübung quasi-staatlicher Macht durch die Hamas im Gazastreifen ist von Mitte 2007 auszugehen. Dies folgt ebenfalls aus der im vorliegenden Verfahren eingeholten vorbezeichneten sachverständigen Stellungnahme, mit der Dr. C. seine im für das Institut für Nahost-Studien (GIGA) erstellten Gutachten vom 6. März 2007 an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg geäußerte Einschätzung modifiziert hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese sachverständigen Darlegungen in Zweifel zu ziehen. Sie stimmen in wesentlichen Teilen mit den der allgemein zugänglichen Presse alltäglich zu entnehmenden Darstellung der Situation im Nahen Osten überein. Zweifel an der Sachkunde des Dr. C. oder gar inhaltliche Kritik an seinen Ausführungen sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.
56Der im Verfahren vorgelegten sachverständigen Stellungnahme zufolge überrannten bewaffnete Kräfte der Hamas vom 10. bis zum 14. Juni 2007 die Sicherheitszentralen der Fatah und besetzten und eroberten binnen vier Tagen deren sämtliche noch intakten institutionellen Repräsentanzen. In der Folgezeit bis Ende 2007 gab es zwar noch Kämpfe zwischen der Hamas und verbliebenen Fatah -Cliquen. Als diese jedoch Ende 2007 aufhörten, konnte die Hamas ein uneingeschränktes Gewaltmonopol im Gazastreifen behaupten. Verbliebene Fatah -Leute ordneten sich der Befehlshoheit der Hamas unter. Die Israelis erklärten den Gazastreifen sodann zum "feindlichen Gebiet", Sie führten und führen lediglich bewaffnete Aktivitäten und Razzien als Reaktion auf den Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen durch. Auch haben sie - wie bereits dargelegt - den Gazastreifen (zumindest zeitweise) von der Strom- und Energiezufuhr "abgeschnürt", ohne jedoch eigene Aktivitäten zu einer dauerhaften Wiedererlangung der Gebietsgewalt im Gazastreifen zu unternehmen. Zwar werden die Israelis gelegentlich im Gazastreifen sicherheitspolizeilich oder militärjuristisch tätig, greifen dabei jedoch nicht in die Verwaltung und die zivilen Belange der Palästinenser ein.
57Vgl. zu Letzterem auch: Auskunft des GIGA an das VG X. vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br;
58Dem Kläger drohen als Fatah-Funktionär vor dem Hintergrund dieser geänderten politischen Situation im Fall der Rückkehr in den Gazastreifen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter. Für das Gericht nachvollziehbar hat der Sachverständige Dr. C. in seinem Gutachten vom 9. Juli 2008 die Einschätzung einer Gefährdung für diesen Personenkreis gegenüber der Stellungnahme an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 6. März 2007 auf Grund der soeben beschriebenen, von ihm als "grundlegend" bezeichneten Veränderung der Machtverhältnisse im Gazastreifen revidiert. Die Ausführungen des Bundesamtes in dem streitbefangenen Bescheid können - wie auch Dr. C. in seinem Gutachten klarstellt - daher keinen Bestand mehr haben. Dr. C. führt in der vorbezeichneten Stellungnahme hierzu aus, dass der Grad der Wichtigkeit und Exponiertheit der Fatah-Persönlichkeiten durch die uneingeschränkte Machtübernahme der Hamas im Vergleich zu früheren Zeiten deutlich geringer sein müsse, um eine persönliche Gefährdung zu begründen. Aktive Fatah-Mitglieder, die auch nur den "Schatten einer Aktivität" in der Richtung entfalteten, dass sie das absolute politische und militärische Monopol der I1. in Frage steilten, seien gefährdet. Die Fatah könne diesen Leuten keinen wirksamen Schutz mehr bieten.
59Der Kläger ist nach der Überzeugung des Gerichts diesem Personenkreis der "nicht völlig unbedeutenden Fatah-Leute" zuzurechnen. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben der Jugendorganisation der Fatah vom 30. Juni 2004 und der Generaldelegation Palästinas in Deutschland vom 10.· Februar 2005, an deren Echtheit der Gutachter keine Zweifel aufgeworfen hat, ist es durchaus glaubhaft, dass der Kläger als Mitglied der Fatah -Jugendorganisation unter dem Schutz der Fatah und mit Kostenübernahme des Präsidialbüros nach Europa zur Krankenbehandlung wegen der Handverletzung geschickt worden ist. Dieser Umstand spricht nach der auch für das Gericht nachvollziehbaren Auffassung des Gutachters klar dafür, dass der Kläger eine intensive Bindung an die Fatah hatte, weil nicht jedem Mitglied dieser nicht ganz billige Weg, eine Handverletzung in Europa behandeln zu lassen, eröffnet wird. Die Mehrheit der PLO-Mitglieder wird und wurde nämlich zur Krankenbehandlung in arabische Staaten geschickt. Auch der Umstand, dass sich die Generaldelegation Palästinas in Deutschland direkt beim Finanzminister" für den Kläger eingesetzt hat, spricht für besondere Privilegien, die den Kläger über den Status eines "einfachen" Fatah-Mitgliedes herausheben. Zudem indiziert der Erhalt eines Schengen-Visums, das ein Palästinenser unter normalen Umständen nicht bekommen kann, dass er auf der politischen Ebene der Fatah höhere Protektion genießt. Hinzu kommt, dass der Kläger damit rechnen müsste, im Fall der Rückkehr in den Gazastreifen ungeachtet des seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraums in jedem Fall als.Fatah-Mann wieder erkannt zu werden.
60Ausgehend von diesem Befund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Gazastreifen vorverfolgt verlassen hat, insbesondere muss das Gericht nicht näher auf die - von dem Gutachter ohne Veranlassung aufgeworfene und beantwortete - Frage nach der Glaubhaftigkeit des Vorfalls mit dem I. eingehen. Denn dem Kläger drohen im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund seiner soeben beschriebenen gehobenen Position innerhalb der Fatah nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Dr. C. Gefahren für die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter.
61Der Kläger kann schließlich nicht auf eine inländische Fluchtalternative in Israel oder im Westjordanland verwiesen werden. Eine inländische Fluchtalternative setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene dort innerstaatlichen Schutz, nämlich Sicherheit vor Verfolgung erreichen kann und ihm ein Aufenthalt am Ort der Fluchtalternative zumutbar ist. Grundsätzlich bestehen kann eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen, in denen dem Betroffenen keine politische Verfolgung droht, und nur dann, wenn er dort nicht in eine ausweglose Lage gerät.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344.
63Gemessen daran steht dem Kläger keine inländische Fluchtalternative in Israel offen. Generell kann ein Palästinenser aus dem Gazastreifen, der dort Verfolgung durch die Hamas -Regierung zu befürchten hat, nicht nach Israel ausweichen. Palästinenser, die im Gazastreifen oder im Westjordanland wohnen, erhalten ausnahmslos keine Niederlassungsbewilligung in Israel. Sie würden mangels eines Aufenthaltsrechts von Israel in den Gazastreifen bzw. das Westjordanland, wo sie nach israelischer Sicht herkommen und ohne israelische Staatsbürgerschaft auch hingehören, weitergeleitet. Angesichts der Gefahr, dass die Mitglieder der im ,Gazastreifen verbliebenen Familie als "Kollaborateure" angesehen werden würden, wäre es dem Kläger ferner nicht zumutbar, bei den Israelis im Wege einer Einzelfallregelung um Schutz nachzusuchen.
64Vgl. Auskünfte des GIGA an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; und des Deutschen Orient-Institutes an das VG Stuttgart vom 29. Oktober 2001, Az.: 949 al/br.
65Ungeachtet der Frage, ob angesichts der besonderen staatlichen Verhältnisse in Israel und den von ihm besetzten Gebieten das Westjordanland als "Inland" anzusehen wäre, stünde dem Kläger auch dort keine Fluchtalternative offen. Zwar könnte der Kläger als Fatah-Angehöriger dort möglicherweise durch diese Organisation Schutz vor Verfolgung durch die I1. finden, weil das Westjordanland faktisch von der G1. regiert wird. Ein Asylsuchender kann aber nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn dieses - ggfs. auch über das Ausland - zumutbar erreichbar ist
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 -10 C 11/07-, DVBI. 2008,1281,1283; und vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345, 347 f., siehe auch: Beschluss vom 22. März 2007 - 1 B 97/06-, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32.
67Daran fehlt es hinsichtlich des Westjordanlandes. Denn die Einreise von außerhalb Israels in die besetzten Gebiete bedarf - ebenso wie eine Einreise vom israelischen Kerngebiet aus - der Zustimmung der Israelis. Umgekehrt haben die Palästinenser unbeschadet ihrer unumschränkten Sicherheitskompetenz in den Bevölkerungszentren des Westjordanlandes keinerlei "außenpolitische Kompetenz", d.h. sie können nicht bestimmen, wer von außerhalb des Landes oder der Gebiete dorthin reisen darf.
68Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG Stuttgart vom 29. Oktober 2001, Az.: 949 al/br.
69Dies bedeutet für den Kläger, dass eine Einreise in das Westjordanland nicht ohne Zustimmung offizieller israelischer Stellen möglich wäre. Sollten die Israelis überhaupt eine Rückkehr des Klägers erlauben - und nicht von einer die Wiedereinreise ausschließenden Aufgabe des Rückkehrrechts wegen eines längeren Auslandsaufenthalts ausgehen,
70vgl. hierzu die vorzitierte Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 29. Oktober 2001,
71würden sie eine solche nach den weiter oben dargelegten Grundsätzen aber lediglich in den Gazastreifen gestatten bzw. den Kläger dorthin abschieben.
72Vgl. Auskunft des Instituts für Nahost-Studien (GIGA) an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002, Az.: 970 al/br; Auskunft des Auswärtigen Amte$ an das VG Ansbach vom 4. März 2002, Az.: 514-516.801 38830.
73Liegen danach die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, ist das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG zugleich zur Feststellung zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
74Schließlich ist die mit dem Klageantrag inzident angefochtene Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes (dort unter 4.) aufzuheben. Zwar kann grundsätzlich auch bei einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Abschiebungsandrohung ergehen (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). In ihr sind indes die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 60 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Wird hingegen - wie hier - als Zielstaat der Abschiebung derjenige Staat (Israel) bezeichnet, hinsichtlich dessen das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist, erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die Abschiebungsandrohung nicht nur hinsichtlich des bezeichneten Verfolgerstaates (teilweise), sondern in vollem Umfang aufzuheben, weil sie keinen weiteren Zielstaat benennt, in den abgeschoben werden kann.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, DVBI. 2008, 132 (Ls.) für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 25. Februar 1997 - A 14 S 3083/96 -, AuAS 1997, 115, 117.
76Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen bereits mit seinem Hauptantrag durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag. Klarzustellen ist lediglich, dass die tenorierte Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2007 auch dessen Nr. 3 erfasst, weil für die dort getroffene Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG keine Grundlage mehr besteht.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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