Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 995/07.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu einem und die Beklagte zu zwei Dritteln.


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