Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 3863/06.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2006 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Heimatlandes Syrien des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens, die durch die Klagerücknahme ausgelöst worden sind; diese Kosten trägt der Kläger.


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