Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 3863/06.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2006 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Heimatlandes Syrien des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens, die durch die Klagerücknahme ausgelöst worden sind; diese Kosten trägt der Kläger.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben im Jahre 1951 in der Nähe von L. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen weiteren Angaben am 19. Dezember 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau I. über den Flughafen E.in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Der Kläger beantragte am 22. Dezember 1999 mit seiner Ehefrau die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) gab der Kläger im Wesentlichen zu Protokoll: Er habe in L. die Schule besucht und dort das Abitur abgelegt. Mit einer vierjährigen Unterbrechung habe er von 1972 bis 1989 an der Universität in E. studiert. Im Dezember 1990 habe er seine Prüfung bestanden und in der Folgezeit 2 Jahre als Rechtsanwaltspraktikant tätig sein dürfen. In den Jahren 1993 und 1994 habe er für den Rechtsanwalt V. V. gearbeitet. Ab dem Jahre 1995 habe er ein eigenes Büro geführt. Seit 1969 sei er für die Al-hizib al-dimoqrati-al-taqadumi al-Kurdi Si Suria tätig gewesen. Es handele sich dabei nicht um eine offizielle Partei; die Partei beteilige sich nicht an den Wahlen, benenne aber Personen, die als unabhängige Kandidaten bei den Wahlen vertreten seien. Mit vier anderen Personen sei er Mitglied des Politbüros dieser Partei gewesen. Am 00. und 00. November 1989 habe er Veranstaltungen organisiert, die im Westen beziehungsweise Osten von L. in Privathäusern von Mitgliedern der Partei stattgefunden hätten. Zu diesen Veranstaltungen seien bestimmte Mitglieder und einige Leute, denen man habe vertrauen dürfen, eingeladen gewesen. Auf beiden Veranstaltungen habe er rund 90-minutige Vorträge gehalten. Zu Beginn seiner Reden habe auf die Veranstaltungen der anderen Parteien und deren Redner hingewiesen. Er habe ausgeführt, dass die anderen Parteien von der syrischen Regierung installiert worden seien. Um nicht die Anhänger der PKK zu verlieren, habe die syrische Regierung die Partei Al Taganui Al-demoqrati Al-Watani gegründet. Im weiteren Verlauf seiner Reden habe er auf die nach wie vor bestehenden Probleme der Kurden in Syrien hingewiesen und vorgetragen, dass die Angaben der prosyrischen kurdischen Parteien nicht zuträfen. Auch habe er gesagt, dass die syrische Regierung die Kurden indirekt bekämpfe, indem junge Kurden als Soldaten in die Türkei geschickt würden, wo sie ihr Leben lassen würden. Von seinen Äußerungen auf den Veranstaltungen hätten Leute des Geheimdienstes Kenntnis erhalten. In jeder Partei gebe es Leute, die für die syrische Regierung arbeiteten. Am 6. November 1999 sei er um 20:00 Uhr aus seinem Büro nach Hause gegangen. Später habe er mit seiner Ehefrau die Familie B. H. besucht, was seine Ehefrau seiner Schwägerin mitgeteilt habe. Gegen 22:30 Uhr habe die Schwägerin angerufen und erzählt, dass Angehörige des Geheimdienstes bei ihnen zuhause gewesen seien. Diese Geheimdienstangehörigen hätten seinen Bruder nach ihrem Aufenthalt gefragt und ihn geschlagen. Dann hätten sie auch das Haus durchsucht. Sein Bruder, der bis 1993 Mitglied der Partei gewesen sei, habe gesagt, dass er keine politischen Kontakte zu ihm - dem Kläger - habe. Die Geheimdienstleute hätten seinen Bruder dann zu führenden Parteiangehörigen in der Stadt gebracht und dort nach ihm - dem Kläger - gefragt. Sein Bruder sei bis zum 00. November 1999 festgehalten worden. Nach dessen Freilassung habe er seinen Bruder bei der Familie B. H. getroffen. Sein Bruder sei gefoltert und anderweitig misshandelt worden. Daraufhin seien er und seine Ehefrau nach B. gefahren. Während ihres Aufenthalts in J. habe er nach Telefonaten mit dem Parteivorsitzenden über den Schlepper Bescheinigungen über seine Tätigkeit in der Partei erhalten.
4Durch Bescheid vom 3. Februar 2000 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers und seiner Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Fristsetzung und unter Androhung seiner Abschiebung nach Syrien zur freiwilligen Ausreise auf.
5Der Kläger und seine Ehefrau haben daraufhin am 11. Februar 2000 Klage erhoben (4 K 503/00.A), die das erkennende Gericht nach erneuter Befragung des Klägers durch Urteil vom 12. Februar 2002 abgewiesen hat. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 24. Oktober 2003 abgelehnt (3 A 1200/02.A). Der Kläger und seine Ehefrau werden seitdem ausländerrechtlich geduldet.
6Der Kläger beantragte unter dem 14. August 2006 beim Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung verwies er auf seine exilpolitischen Aktivitäten und führte dazu im Einzelnen aus: Vom 00. bis zum 00. Mai 2006 habe er in C. in seiner Funktion als Vorsitzender der Europäischen Organisation der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien (K.D.P.P.S.) an einer Versammlung der kurdischen Parteien teilgenommen. Er habe eine Rede gehalten und sich an den Diskussionen beteiligt. In seiner Rede habe er das Regime in Syrien als diktatorisch und undemokratisch verurteilt. Der kurdische Sender Kurdistan-TV habe am 00. Mai 2006 die Teilnehmer jener Veranstaltung zu einem runden Tisch eingeladen. Er habe dabei seine Auffassungen wiederholt. Diese Diskussion sei am 00. Juli 2006 gesendet und am darauffolgenden Tage wiederholt worden. In der Zeitung Al Demokrati sei über die Konferenz in C. im Juni 2006 in Syrien berichtet worden; sein Name sei erwähnt gewesen. Sein Bruder K. habe ihm mit einem Brief vom 20. Juli 2006 mitgeteilt, dass 2 Geheimdienstangehörige am 00. Juni 2006 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn wegen seiner - des Klägers - Teilnahme an der Konferenz in C. beschimpft und mit Gefängnis bedroht hätten. Nachdem die Gesprächsrunde im Kurdistan-TV zu sehen gewesen sei, sei sein Bruder nach seinen Angaben in dem vorbezeichneten Brief am 00. Juli 2007 von Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes festgenommen und massiv beleidigt sowie geschlagen worden. Sein Bruder sei einen Tag lang festgehalten worden. Die "syrisch-demokratische Koalition", die von den berühmten Oppositionellen Farid Al Khadiri (Al-Ghadry) gegründet worden sei, habe ihn als Vorsitzenden des syrischen Juristenverbandes in Europa zu einer Versammlung der syrischen Opposition am 00. und 00. Juli 2006 nach C1. eingeladen. Dort habe er eine Rede gehalten, in der er das syrische Regime als tyrannisch und menschenrechtsverletzend bezeichnet habe. Jedermann, der mit dieser Koalition oder mit Herrn Al-Ghadry zusammenarbeite, werde in Syrien als Verräter verhaftet und verurteilt. Im Rahmen seines Referats bei einem Seminar in E1. habe er sich am 00. Juli 2006 erneut gegen das syrische Regime gestellt. Schon zuvor habe er am 00. März 2006 die Vereinigung "Juristen-Kurdistan-Syrien" in Europa gegründet; er sei als Vorsitzender gewählt worden. Er habe mehrfach im Internet Artikel veröffentlicht, die sich gegen den syrischen Staat richteten. Im Jahre 2003 und 2004 habe er an Veranstaltungen teilgenommen, an denen auch deutsche Politiker beteiligt gewesen seien.
7Mit Bescheid vom 16. November 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso wie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 3. Februar 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
8Der Kläger hat daraufhin am 22. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung lässt er ergänzend zu seinen Angaben im Vorverfahren ausführen: Der Kläger sei Mitglied der Parteiführung der progressiven kurdischen Partei in Syrien und mit der Organisation der Partei in Europa beauftragt. Er vertrete diese Partei bei allen in Europa stattfindenden Treffen kurdischer Exilpolitiker. Das Kurdische Kulturhaus e. V. in T. habe ihn in dieser Funktion zu einem Seminar am 6. Juni 2007 anlässlich des Jahrestages des Todes von Sheikh Mashouk Khaznawi eingeladen. Bei seiner Rede in arabischer Sprache habe er sich erneut gegen das syrische Regime ausgesprochen. Eine weitere Rede in arabischer Sprache habe er auf dem 2. Kongress der patriotischen Befreiungsfront der Gegner des Regimes in Syrien gehalten, der in der Zeit vom 00. bis zum 00. September 2007 in C3. stattgefunden habe. Der Kläger habe ferner regimekritische Artikel in das Internet gestellt. Der Syrer T. sei nach erfolglosem Asylverfahren aus Norwegen nach Syrien zusammen mit seinem Vater abgeschoben worden. Er sei dort inhaftiert und gefoltert worden. Herr T. und sein Vater stünden im Zusammenhang mit derjenigen Partei, für die auch der Kläger aktiv sei. Er müsse deshalb ebenso für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit Übergriffen durch die syrischen Sicherheitskräfte rechnen.
9Der Kläger beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2006 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person vorliegt.
11Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
12die Klage abzuweisen.
13Die Kammer hat zu einzelnen Gesichtspunkten der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers Beweis erhoben durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. - sowie von Herrn C., I.. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Herrn C. vom 1. August 2008 und das weitere Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 8. Oktober 2008 verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, dort insbesondere auf das Protokoll über die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2008, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
17Der Kläger hat die Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. November 2008 auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 (Satz 1) AufenthG beschränkt und damit konkludent die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG zurückgenommen. Das Verfahren wird in diesem Umfang eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
18Die fortgeführte Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte das Vorliegen eines ausländerrechtlich beachtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland Syrien des Klägers feststellt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Das dem Bundesamt nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG eingeräumte Ermessen beim Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens ist in Richtung auf den geltend gemachten Anspruch verdichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind erfüllt.
20Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist.
21Vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1996 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330 (zu § 53 Abs. 6 AuslG, an dessen Stelle § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getreten ist); Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, juris; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG, Nr. 46.
22Es genügt für die Annahme einer Gefahr im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfern von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Eingriffs ist vielmehr dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie von einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1996, a.a.O.
24Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und bei zusammenfassender bewertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger gerechtfertigt. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Hinblick auf seine exilpolitischen Aktivitäten bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten müsste, menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
25Der Kläger hat die im Tatbestand dargestellten exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht und durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen belegt. Dem aufgrund der Beweiserhebung durch die Kammer erstellten Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 8. Oktober 2008 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Telefoninterviewpartner dieses Gutachters die Behauptungen des Klägers bestätigt haben. Aufgrund der vom Kläger vor allem im Bundesgebiet entwickelten exilpolitischen Aktivitäten ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei Rückkehr in sein Heimatland erhebliche Beeinträchtigungen der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG benannten Rechtsgüter befürchten müsste. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf beide zu Beweiszwecken eingeholten Gutachten, hinsichtlich des Gefährdungspotentials allerdings ausdrücklich auf das Gutachten des EZKS vom 8. Oktober 2008. Dort ist unter anderem ausgeführt:
26"Wie bereits unter Punkt 4 dargelegt, haben sowohl Farid Ghadry als auch der Kläger an besagter Veranstaltung der syrischen Opposition - Versammlung am 8. und 9. Juli 2006 in Bonn - teilgenommen. Wir gehen davon aus, dass das syrische Regime Informationen über diese Veranstaltung eingeholt hat - sei es über Informanten, sei es über die Auswertung von Internetpublikationen. Zwar dürfte dem syrischen Regime einerseits bewusst sein, dass die Syrische Reformpartei wie auch die Syrische Demokratische Koalition in Syrien selbst über nahezu keine Anhänger verfügt, es sich bei ihnen in erster Linie um Exilorganisationen handelt. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass Farid Ghadry vom syrischen Regime durchaus als Gefahr betrachtet wird - und zwar aufgrund seiner Kontakte zu den USA. Wie gesagt waren diese Kontakte hervorragend und sind immer noch gut, von syrischer Seite dürften somit durchaus Ängste bestehen, dass die USA oppositionelle Aktivitäten in Syrien über Farid Ghadry finanzieren. Ob dies tatsächlich (noch) zutrifft, oder je in nennenswertem Umfang zugetroffen hat, spielt letztlich keine Rolle - entscheidend ist, dass die USA in zahlreichen Fällen die Gegner feindlicher Regime im Land (auch finanziell) unterstützt haben und dass der syrische Staat dies für möglich hält. Insofern setzt sich jeder syrische Oppositionelle, der sich mit Farid Ghadry trifft, dem Vorwurf aus, über diesen Kontakte zu den USA zu suchen und ebenfalls von diesen Gelder zu erhalten - in Syrien sind gerade in den letzten Monaten mehrfach Personen wegen Kontakten ins "feindliche Ausland" bzw. wegen der (angeblichen) Annahme ausländischer Gelder inhaftiert worden. Hinzu kommt, dass Personen, die mit Ghadry und seinen Organisationen in Kontakt stehen, schnell unterstellt wird, dessen radikale Positionen zu teilen. Wie bereits weiter oben erwähnt, sind zahlreiche Vertreter der syrischen Opposition nicht bereit, sich mit Farid Ghadry an einen Tisch zu setzen, gerade auch aufgrund seiner Haltung zu Israel sowie seiner Nähe zu den USA. Insofern sagt die Teilnahme des Betroffenen durchaus auch etwas über seine politische Einstellung aus - was von syrischer Seite als weiterer Verfolgungsgrund gewertet werden dürfte. Noch eindeutiger ist die Situation in Hinsicht auf ein anderes Treffen, an dem der Kläger im Namen seiner Partei teilgenommen hat: der Zweite Generalkongress der National Salvation Front in Berlin am00.. September 2007. Die National Salvation Front, ein Zusammenschluss verschiedener im Exil lebender syrischer Oppositioneller, Parteivertreter wie Einzelpersonen, wurde im Februar 2006 von Abdul-Halim Khaddam und Ali Sadderdin al-Bayanuni gegründet. Der 1932 geborene Khaddam war seit den 1960er Jahren einer der politischen Weggefährten des syrischen Präsidenten Hafiz al-Assad. Er war zunächst Außenminister, 1984 ernannte Assad ihn zu seinem Stellvertreter. 2004 legte Khaddam seine Ämter nieder und verließ Syrien in Richtung Paris, wo er politisches Asyl beantragte. Al-Bayanuni ist, wie weiter oben bereits erwähnt, Vorsitzender der syrischen Muslimbrüder, auch er lebt außerhalb Syriens im Exil. Auf dem Zweiten Generalkongress der National Salvation Front wurde ein neues Generalsekretariat gewählt, in dem neben Khaddam und al-Bayanuni unter anderem auch Selah Bedridîn vertreten ist, der ehemalige Vorsitzende der Partiya Hevgirtina Gelê Kurd li Sûriyê (Partei der kurdischen Volksunion), die sich inzwischen in der Unabhängigkeitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê) aufgelöst hat. Selah Bedridîn lebt heute in Salahadin, im kurdisch verwalteten Nordirak. Ziele der National Salvation Front sind ihren eigenen Angaben nach der gewaltfreie Sturz des Baathregimes und die Etablierung eines zivilen, demokratischen, modernen Syriens. Die außenpolitischen Positionen, insbesondere gegenüber Israel, sind im moderaten arabisch nationalistischen Spektrum zu verorten. Klassische kurdische Forderungen haben insofern Eingang in das Programm gefunden, als die 1962 ausgebürgerten Kurden die syrische Staatsangehörigkeit wiedererlangen sollen. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime Informationen über diese Veranstaltung eingeholt bzw. diese durch Agenten hat überwachen lassen, dass das syrische Regime mithin informiert ist, wer an besagtem Treffen teilgenommen hat. Khaddam ist aktuell der wohl bekannteste Regimegegner im Exil, die Tatsache, dass er zuvor Jahrzehnte lang dem Baathregime in höchsten Positionen diente und über umfangreiche Insiderinformationen verfügt, macht ihn aus Sicht des syrischen Staates besonders gefährlich. Hinzu kommt, dass er nicht nur finanziell unabhängig, sondern reich ist und als ehemaliger Baathist in der Lage sein dürfte, andere, mit dem Regime unzufriedene Baathisten und arabische Nationalisten an sich zu binden - eine Klientel, die weder von den kurdischen Parteien, noch von den Muslimbrüdern erreicht wird und die Kerngruppe der Unterstützer des Baathregimes betrifft. Al-Bayanuni wiederum ist der Führer einer der stärksten Oppositionsgruppen in Syrien selbst, der islamischen Muslimbrüder. Die Muslimbrüder gelten als wichtigste und Mitglieder-stärkste inner-syrische Oppositionsgruppe neben dem kurdischen Parteienspektrum. Das syrische Regime befürchtet insbesondere, dass es zwischen diesen drei Gruppierungen - arabischen Nationalisten, Kurden und Muslimbrüdern - zu einer engeren Zusammenarbeit und gemeinsamen, regierungsfeindlichen Aktionen kommen könnte, die dann eine wesentliche größere Wirksamkeit entfalten würden, als Aktivitäten jeder einzelnen Oppositionsgruppe allein. Insofern dürfte der National Salvation Front deutlich mehr Bedeutung beigemessen werden als den meisten anderen Exilorganisationen. Bereits in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Kontakte zwischen kurdischen Oppositionellen und Muslimbrüdern als gefährlich eingeschätzt werden: Der 2005 durch syrische Sicherheitskräfte ermordete kurdische Scheich Khasnawi wurde aller Wahrscheinlichkeit nach vor allem deshalb ausgeschaltet, weil er Kontakte nicht nur ins westliche Ausland, sondern eben auch zu den Muslimbrüdern geknüpft hat, um die kurdische und islamische Opposition zu vernetzen. Die Tatsache, dass die National Salvation Front nicht allein über das Internet ihre Positionen auch in Syrien publik macht bzw. nach Syrien hinein wirkt, sondern zudem mittlerweile über einen eigenen Fernsehkanal verfügt, lassen ihre Bedeutung noch steigen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Teilnahme einer Person im Namen einer syrisch-kurdischen Partei an einem Kongress der National Salvation Front von Abd al-Hamlim Khaddam und Ali Sadderdin al Bayanuni als hoch brisant eingeschätzt werden. Dass der Kläger tatsächlich bei dem Treffen anwesend war, wurde uns von einem Informanten bestätigt, der selbst an besagter Veranstaltung teilgenommen hat. Diesem zufolge hat der Kläger dort eine kurze Rede als Europavertreter der Demokratischen Progressiven Kurdischen Partei in Syrien (Partiya Dîmoqratî Kurdî li Sûrî) gehalten, die längere Version derselben hat er eingereicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass allein die Teilnahme des Klägers am Kongress der National Salvation Front in Bonn dazu führen wird, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien inhaftiert und verhört wird. In diesem Zusammenhang kann auch die Anwendung von Folter, sei sie psychisch oder physisch, nicht ausgeschlossen werden. Schließlich hat der Kläger, ebenfalls als Europavertreter der Partiya Dîmoqratî Pêsverû Kurdî li Sûrî,, an der Gründungsversammlung des Exekutivrats der Nationalversammlung Kurdistan - Syrien in Brüssel vom 27. bis 29. Mai 2006 teilgenommen. Auch über diese Veranstaltung und ihre Teilnehmer wird das syrische Regime mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit informiert sein - schon deshalb, weil Oppositionstreffen dieser Größenordnung (insgesamt nahmen circa 150 Personen teil), die zudem offensiv publik gemacht werden, eher rar sind. Gleichzeitig dürfte das Treffen in Brüssel als politisch deutlich weniger brisant eingeschätzt werden als die Veranstaltung mit Khaddam und Bayanuni in Berlin bzw. die Teilnahme an der Sitzung der Syrischen Demokratischen Koalition mit Farid Ghadry in Bonn. Zum einen, weil es sich allein um eine interne kurdische Veranstaltung handelte, nicht um eine Vernetzung unterschiedlicher Oppositionsgruppen. Zum anderen aber auch, weil sich abgesehen von im Exil ansässigen Einzelpersonen ausschließlich Vertreter wenig bedeutender Exilparteien an der Bildung der Nationalversammlung beteiligt haben (beispielsweise die Western Kurdistan Government des in London ansässigen Jawad Mella sowie die bereits weiter oben erwähnte Demokratische Partei Kurdistan - Syrien von Tawfik Hamdosch), beide können mehr oder weniger als "Ein-Mann-Parteien" bezeichnet werden. Diejenigen syrisch-kurdischen Parteien, die keine Exilparteien sind, sondern ihre Basis in Syrien selbst haben, und die ebenfalls an besagtem Treffen in Brüssel teilnahmen - neben der Partei des Klägers, vertreten durch diesen selbst, u. a. auch die Einheitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Yakîtîya Kurd li Sûriyê), die Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien (Partiya Yakîtîya Dêmokrat a Kurd li Sûriyê) sowie die Unabhängigkeitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Azadî ya Kurdî li Sûriyê) - haben sich nicht an der Bildung des Exekutivrats der Nationalversammlung Kurdistan - Syrien beteiligt. Stattdessen sind im Exekutivrat Parteien vertreten, die erst auf der Konferenz selbst gegründet wurden bzw. Gruppierung, die völlig unbekannt sind, etwa die Yezidische Vereinigung von Tirbespi. Mit anderen Worten kann der Exekutivrats der Nationalversammlung Kurdistan - Syrien nicht für sich in Anspruch nehmen, ein nennenswertes Segment der syrisch-kurdischen Organisationen, geschweige denn der Bevölkerung, zu vertreten, eine Bündelung kurdischer Oppositionskräfte hat de facto nicht stattgefunden. Unabhängig von der politischen Bedeutung, die der Gründung des Exekutivrats der Nationalversammlung Kurdistan - Syrien zuzusprechen ist, erhöht die Tatsache, dass der Betroffene dort als Europavertreter der Demokratischen Progressiven Kurdischen Partei in Syrien, und somit als Oppositioneller, öffentlich in Erscheinung getreten ist, die Verfolgungsgefahr in Syrien zusätzlich. Dass die syrische Regierung von der Teilnahme des Betroffenen weiß, kann als sicher gelten, zumal dieser sich als Europavertreter seiner Partei öffentlich in einer Sendung von Kurdistan-TV zur Veranstaltung geäußert hat. Dass der syrische Geheimdienst Sendungen auf Kurdistan-TV, die sich mit der syrischen Opposition befassen, auswertet, kann als sicher vorausgesetzt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass insbesondere die Teilnahme des Betroffenen an den Veranstaltungen in Bonn (Syrische Demokratische Koalition von Farid Ghadry) und Berlin (National Salvation Front) bei einer Rückkehr des Klägers nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verhaftung und Inhaftierung desselben führen würden."
27Die Kammer folgt hinsichtlich der Bewertung der Gefährdungssituation für den Kläger für den Fall seiner Rückkehr diesen Ausführungen im Gutachten des EZKS und damit nicht die gegenläufigen Bewertungen des Gutachters C. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass beide Gutachter hinsichtlich der Person von Herrn Farid Ghadry im Ausgangspunkt übereinstimmen. Beide Gutachter stimmen auch darin überein, dass der syrische Geheimdienst mutmaßlich über die Beteiligung des Klägers an den angesprochenen Veranstaltungen informiert ist. Dass die Kammer dem Gutachten des EZKS folgt, liegt darin begründet, dass dieser Gutachter ausweislich der durch die Fußnoten ausgewiesenen Quellen über den Zugang zu Informationen verfügt, die dem Gutachter C. offenbar für den vorliegenden Fall nicht zur Verfügung gestanden haben. Die Kammer hat die Fundstellen, soweit sie im Internet nachlesbar waren, nachvollzogen. Das EZKS stützt sein Gutachten auch auf die Beteiligung des Klägers am Zweiten Generalkongress der National Salvation Front in C3. am 16./17. September 2007. Diese Beteiligung hatte der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2008 angesprochen. Das EZKS schließt aus der Beteiligung an dieser Veranstaltung unter anderem auf die Rückkehrgefährdung des Klägers. Der Gutachter C. hat dazu nicht Stellung genommen, weil ihm eine entsprechende Frage im Beweisbeschluss dazu nicht gestellt war. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Gutachter C. vor dem Hintergrund dieses zusätzlichen Elements der Beteiligung des Klägers an exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls auf eine Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien geschlossen hätte. Die im Gutachten des EZKS dargestellten Überlegungen entsprechen den weiteren von der Kammer in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen. Deshalb nimmt sie an, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Syrien erfüllt sind.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG.
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