Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 1445/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seinem wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31. Mai 2002 erfolgten Eintritt in den Ruhestand im Dienst des beklagten Landes, und zwar zuletzt als Polizeihauptkommissar.
3In der Zeit vom 1. April 1956 bis zum 30. Juni 1964 war der Kläger als Schlosser beschäftigt und entrichtete während dieser Zeit entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In der Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. März 1966 war der Kläger beim Bundesgrenzschutz (BGS) als Beamter tätig. Nachdem er sich für den Polizeidienst des beklagten Landes beworben hatte und nach bestandener Aufnahmeprüfung, wurde ihm mitgeteilt, dass er als Beamter in den Dienst des beklagten Landes eingestellt werde. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis, und zwar zum 31. März 1966. Die Übergabe der Ernennungsurkunde des beklagten Landes erfolgte erst am 4. April 1966, einem Montag. An diesem Tag wurden allen Bewerbern, die die Ausbildung an der Landespolizeischule aufgenommen hatten, die Ernennungsurkunden ausgehändigt. Sämtliche Urkunden waren auf den 4. April 1966 ausgestellt.
4Durch Bescheid vom 12. März 2002 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung, Dienstaltersstufe 12, auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. fest.
5Nachdem der Kläger einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 15. März 2007 übersandt hatte, dem zufolge er ab dem 1. Juni 2007 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 181,79 EUR (= 170,45 EUR [monatliche Rente ab 1. Juni 2007] + 11,34 EUR [Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag]) bezog, regelte das LBV durch Bescheid vom 4. Mai 2007 die Versorgungsbezüge des Klägers nach Maßgabe des § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG), was zu einer Kürzung in Höhe der monatlichen Rentenbezüge - von zum damaligen Zeitpunkt monatlich 170,45 EUR - führte.
6Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und bat darum, den zu berücksichtigenden Rentenbetrag um 40 v. H. zu mindern. Sein Beamtenverhältnis sei vor dem 1. Januar 1966 begründet worden. Er habe sich seit dem 1. Juli 1964 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ohne Unterbrechung in einem Beamtenverhältnis befunden.
7Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 teilte das LBV dem Kläger mit, zwar sei seinem zuletzt begründeten Beamtenverhältnis bereits ein berufsmäßiger Dienst im BGS vorangegangen. Dieser habe jedoch am 31. März 1966 geendet. Das folgende Beamtenverhältnis sei erst am 4. April 1966 begründet worden. Somit liege kein zeitlicher unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 - BGBl. I S. 1523 - in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1998 - BGBl. I S. 1666, 1686 - vor.
8Hierzu nahm der Kläger in der Folgezeit Stellung und führte aus: Trotz der zeitlichen Lücke von drei Tagen zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten Beamtenverhältnisses bestehe ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Dienstverhältnissen. Die in Frage stehende zeitliche Differenz falle nämlich auf ein Wochenende. Auf einen Arbeitstag bezogen, sei der Wechsel zeitlich nahtlos erfolgt. Dies gelte auch deshalb, weil der Übergang von dem einen zu dem anderen Beamtenverhältnis ohne schuldhafte Verzögerung zum frühestmöglichen Zeitpunkt geschehen sei. An Wochenenden seien Einstellungen durch die Einstellungsbehörde nicht vorgenommen worden. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der beiden Dienstverhältnisse sei während seines, des Klägers, langjährigen Berufslebens auch nie in Frage gestellt worden.
9Das LBV wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 zurück. Zur Begründung nahm es auf sein Schreiben vom 23. Mai 2007 Bezug und führte darüber hinaus aus, gemäß Tz 47.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 - GMBl. S. 742 - würden die Beschäftigungszeiten als unterbrochen gelten, wenn sie durch einen Zwischenraum getrennt seien, der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet werde) enthalte. Der 31. März 1966 falle auf einen Donnerstag. Der folgende Freitag, der 1. April 1966, sei ein Arbeitstag gewesen, so dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungsverhältnissen des Klägers nicht gegeben sei.
10Der Kläger hat Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Ihm stehe ein Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Anrechnung seiner Rente in Höhe von (nur) 60 v. H. zu. Denn in seinem Falle finde die einschlägige Übergangsvorschrift des 2. HStruktG Anwendung. Seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis des Bundes am 31. März 1966 und sein Eintritt in das Landesbeamtenverhältnis am 4. April 1966 stünden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Die Unterbrechung von lediglich 3 Tagen, die im Übrigen nur darauf beruhe, dass die Ernennungsurkunde erst am 4. April 1966 ausgehändigt worden sei, könne ihm nicht vorgehalten werden. Es sei ihm schließlich angekündigt worden, dass er zum 1. April 1966 in das Landesbeamtenverhältnis übernommen werden solle. Dass die Aushändigung der Ernennungsurkunde nicht am Freitag, dem 1. April 1966, sondern erst am darauffolgenden Montag erfolgt sei, beruhe auf in der Sphäre der Behörde liegenden organisatorischen Gründen. Dass der dargelegte unmittelbare zeitliche Zusammenhang bestehe, ergebe sich auch aus einem Schreiben der Verwaltungsstelle Bonn des BGS vom 4. April 1966. In diesem Schreiben - dieses hat der Kläger vorgelegt - sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Nachversicherung hinsichtlich der im Dienst des BGS verbrachten Zeiten nicht in Betracht komme, weil er, der Kläger, unmittelbar in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung übergeleitet worden sei.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 4. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 zu verpflichten, sein Ruhegehalt mit der Maßgabe neu zu regeln, dass die ihm gezahlte Rente im Umfang von 40 v. H. anrechnungsfrei bleibt.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es verweist auf seine Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 sowie auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 - 5 IB 261/03 -.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. Der Bescheid vom 4. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Der Beklagte hat die dem Kläger gewährte Regelaltersrente zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in voller Höhe bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet.
20Gegen die Anrechnung der Rente dem Grunde nach sind Bedenken vom Kläger nicht geltend gemacht worden, und solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
21Auch die Anrechnung der Regelaltersrente in voller Höhe erweist sich als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers hatten die Rentenbezüge nicht gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a), Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG im Umfang von 40 % anrechnungsfrei zu bleiben. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Nach Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG ist, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert wird. Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind (Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG).
22Die sich daraus für die vom Kläger begehrte Anrechnung (nur) der um 40 % verminderten Regelaltersrente ergebende Voraussetzung des Bestehens eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem am 31. März 1966 beendeten (Bundes-)Beamtenverhältnis und dem am 4. April 1966 begonnenen (Landes-)Beamtenverhältnis ist nicht erfüllt.
23Zur Bedeutung der in Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG verwendeten Formulierung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind" hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. September 2001 - 2 B 35.01 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 13) ausgeführt:
24Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Senats vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - (Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12). Darin hatte der Senat sich zu der Frage geäußert, wann der in § 10 BeamtVG geforderte Zusammenhang zwischen einer Vordienstzeit und der Begründung des Beamtenverhältnisses gegeben und wann eine zu vertretende Unterbrechung anzunehmen ist. Die Vorschrift betrifft die Anrechenbarkeit der Vordienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach dem Gesetzeswortlaut dann gegeben ist, wenn der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Senat diesen Zusammenhang auch dann als gewahrt angesehen und ein Vertretenmüssen verneint, wenn der Beamte vor und nach seinem Ausscheiden alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung zu vermeiden oder auf eine unvermeidbare Dauer zu begrenzen. Diese Überlegungen lassen sich auf die ganz anders strukturierte streitgegenständliche Vorschrift nicht übertragen. Während § 10 BeamtVG eine Dauerregelung ist, handelt es sich bei der Vorschrift des 2. Haushaltsstrukturgesetzes um eine Übergangsvorschrift mit dem Ziel, älteren Beamten eine Vergünstigung bei der Ruhensregelung als Ausgleich dafür zu gewähren, dass auch sie in den Geltungsbereich des 2. Haushaltsstrukturgesetzes einbezogen worden sind. Die Regelung knüpft an einen Stichtag an, zu dem das Beamtenverhältnis "begründet" sein muss. Dem Beamtenverhältnis gleichgestellt sind nur bestimmte, wegen ihrer Ausrichtung an beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätzen versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, die dem Beamtenverhältnis "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind". Anders als § 10 BeamtVG sieht die Vorschrift die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Aus dem Wortlaut ("unmittelbar vorausgegangen") der Ruhensvorschrift ergibt sich vielmehr, dass jede Unterbrechung den in der Vorschrift vorausgesetzten "zeitlichen Zusammenhang" des Beamtenverhältnisses bzw. des ihm gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisses aufhebt. Die Vorschrift wirft mithin klärungsbedürftige Fragen zu den näheren Umständen der Unterbrechung und des Vertretenmüssens nicht auf."
25Im Anschluss an diese Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG mit Urteil vom 25. Mai 2004 - 5 LB 261/03 -, JURIS, ausgeführt:
26Zwar besteht auf Grund der teilweisen Ausbildung des Klägers während seines Soldatenverhältnisses auf Zeit und der ihm im Rahmen dieser Inspektorenausbildung gewährten Übergangsgebührnisse ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Soldatenverhältnis auf Zeit und dem später begonnenen Beamtenverhältnis im Rahmen der Inspektorenlaufbahn. Jedoch lässt das Gesetz seinem Wortlaut nach einen solchen Zusammenhang zweier öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse - auch wenn man diesen - wie es das Verwaltungsgericht tut - als einen inneren Zusammenhang bewertet - nicht genügen, sondern verlangt einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Diesen Wortlaut, nach dem der Zusammenhang unmittelbar zeitlich bestehen muss, berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht.
27Dass der Gesetzgeber mit den Worten "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang" einen unmittelbaren Anschluss des einen öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses an das andere gemeint hat, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, in denen es heißt, die abgemilderte Anrechnung gelte auch dann, "wenn die Versorgung an sich auf einem nach dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, dieses jedoch unmittelbar an ein vor dem 1. Januar 1966 bestehendes Beamtenverhältnis anschließt" (BT.- Drs.13/9527 S. 48).
28Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG zielt darauf, aus Gründen der Gleichbehandlung alle Beamten, Richter und Soldaten so zu behandeln, wie ursprünglich lediglich die Kommunalwahlbeamten.
29Auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG) rechtfertigen das von dem Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis nicht. Ursprünglich waren von der Begünstigung (Minderung des im Rahmen des § 55 BeamtVG anzurechnenden Rentenbetrages um 40 vom Hundert) nur solche Beamte betroffen, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, beruht (Art. 2 § 2 Abs. 3 2. HStruktG v. 22.12.1981, BGBl. I S. 1523, geändert durch Art. 35 Haushaltsbegleitgesetz 1984 v. 22.12.1983, BGBl. I S. 1532, und Art. 5 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18.07.1985, BGBl. I S. 1513, 1514, und durch das Erste Gesetz zur Änderung des 2. HStruktG v. 30.11.1989, BGBl. I S. 2094). Erweitert wurde der Kreis der Begünstigten dann dadurch, dass dieser Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 3 HStruktG) durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG 1993 - (v. 20.09.1994, BGBl. I S. 2442, 2453) ein vierter Satz hinzugefügt wurde, nach dem diese Anrechnungsvergünstigung auch gilt, "wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand getreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen war". Ziel der Neufassung dieses Absatzes durch die hier maßgebliche Fassung des Art. 14 des VReformG 1998 (v. 29.06.1998, BGBl. I S. 1666, 1686) ist es, aus Gründen der Gleichbehandlung die für die Wahlbeamten geltende Regelung für alle Beamten, Richter und Soldaten einzuführen (vgl. BT.-Drs. 13/9527, S. 48). Das Beamtenverhältnis auf Zeit eines Wahlbeamten, der während eines bestehenden anderen Beamtenverhältnisses gewählt wird, steht in der Regel in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem dem Wahlbeamtenverhältnis vorausgegangenen Beamtenverhältnis und ist deshalb dem Bestehen eines ununterbrochenen, vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das ursprünglich Voraussetzung für die hier umstrittene Begünstigung war, gleichgestellt worden. Gleiches muss deshalb auch hier für die maßgebliche Fassung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG (v. 29.06.1998, BGBl. I S. 1686) gelten, die den gleichen Wortlaut ("unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang") verwendet und - wie bereits ausgeführt - das Ziel hat, aus Gründen der Gleichbehandlung alle Beamten, Richter und Soldaten so zu behandeln wie ursprünglich lediglich die Kommunalwahlbeamten.
30Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 BeamtVG lässt sich nicht auf § 2 Abs. 4 2. HStruktG übertragen, da diese Norm eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vorsieht.
31Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auslegung kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.1998 - 2 C 12.97 -, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 239.1, § 10 Nr. 12), auf die der Kläger mit seinem Hinweis, er habe die Unterbrechung nicht zu vertreten, offenbar Bezug nehmen will, hergeleitet werden. Diese Vorschrift betrifft die Anrechenbarkeit der Vordienstzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach dem Gesetzeswortlaut dann gegeben ist, wenn der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Einen solchen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung auch dann als gewahrt angesehen und ein Vertretenmüssen verneint, wenn der Beamte vor und nach seinem Ausscheiden alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung zu vermeiden oder auf eine unvermeidbare Dauer zu begrenzen. Diese Überlegungen lassen sich aber - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entschieden hat (BVerwG, Beschl. v. 28.09.2001 - 2 B 35.01 -, Buchholz, 239.1, § 10 BeamtVG, Nr. 13) - auf die ganz anders strukturierte, hier maßgebliche Vorschrift (Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG) nicht übertragen. Während § 10 BeamtVG eine Dauerregelung ist, handelt es sich bei der Vorschrift des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes um eine Übergangsvorschrift mit dem Ziel, älteren Beamten eine Vergünstigung bei der Ruhensregelung als Ausgleich dafür zu gewähren, dass auch sie in den Geltungsbereich des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes einbezogen worden sind. Die Regelung knüpft an einen Stichtag an, zu dem das Beamtenverhältnis "begründet" sein muss. Dem Beamtenverhältnis gleich gestellt sind nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die dem Beamtenverhältnis "in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind". Anders als § 10 BeamtVG sieht die Vorschrift die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor. Aus dem Wortlaut ("unmittelbar vorausgegangen") der Ruhensvorschrift ergibt sich vielmehr, dass jede Unterbrechung den in der Vorschrift vorausgesetzten "zeitlichen Zusammenhang" des Beamtenverhältnisses aufhebt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.09.2001 - 2 B 35.01 -, Buchholz, 239.1, § 10 BeamtVG , Nr. 13)."
32Dieser Rechtsauffassung, die der weiterer Gerichte entspricht,
33vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 A 22/08 -, JURIS Rn. 4 f.; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2005 - Au 2 K 03.50 -, JURIS Rn. 11; a. A. : BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 3 B 01.584 -, JURIS Rn. 23,
34hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 11. Januar 2006 - 2 K 663/04 - angeschlossen. Hieran hält sie auch nach nochmaliger Prüfung weiterhin fest. Danach fehlt es vorliegend an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG zwischen dem mit am 31. März 1966 beendeten (Bundes-)Beamtenverhältnis und dem am 4. April 1966 begonnenen (Landes-)Beamtenverhältnis. Denn zwischen beiden Dienstverhältnissen liegt eine zeitliche Unterbrechung von 3 Tagen, darunter ein nicht allgemein arbeitsfreier Tag, nämlich Freitag, der 1. April 1966.
35Die Annahme, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang auch dann besteht, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren,
36vgl. VG Köln, Urteil vom 9. August 2005 - 15 K 1627/03 -, JURIS Rn. 40; Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand: August 2008, Erl. 4 Nr. 3.3.3 zu § 85; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand: 2008, Teil 3b, Versorgungsrecht II, O § 85 Rn. 97; Nr. 3.1.2 Abs. 2 der Hinweise des Finanzministeriums NRW vom 2. Februar 1982 (MBl. NRW S. 346) i.d.F. vom 3. März 1999 (MBl. NRW S. 422) zu Art. 2 § 2 2. HStruktG - abgedruckt bei Schachel, in Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2008, Teil D § 55 BeamtVG Rn. 40 - in Verbindung mit Tz 47.2.2 Satz 1 BeamtVGVwV,
37führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr lag zwischen den streitgegenständlichen Dienstverhältnissen des Klägers ein Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird), nämlich Freitag, der 1. April 1966. Bei einer solchen Konstellation ist der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang (schon) zu verneinen.
38Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 A 22/08 -, JURIS Rn. 4 f.
39Auch die Berufung des Klägers auf das Schreiben der Verwaltungsstelle Bonn des BGS vom 4. April 1966 bleibt ohne Erfolg. Dieses Schreiben vermag die vorstehend aufgezeigte Auslegung des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG nicht in Frage zu stellen.
40Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang das Vorbringen des Klägers von Belang, der Übergang von dem ersten zum zweiten Beamtenverhältnis sei ohne schuldhafte zeitliche Verzögerung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Die Unterbrechung von drei Tagen könne ihm nicht vorgehalten werden. Es sei ihm angekündigt worden, dass er zum 1. April 1966 in das Landesbeamtenverhältnis übernommen werden solle. Dass die Aushändigung der Ernennungsurkunde erst am 4. April 1966 erfolgt sei, liege in der Sphäre des beklagten Landes. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht durchzudringen. Denn im Rahmen des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG kommt es - wie aufgezeigt - nicht darauf an, wer die Unterbrechung zu vertreten hat.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2001 - 2 B 35.01 -Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 13; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2004 - 5 LB 261/03 -, JURIS ; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2005 - Au 2 K 03.50 -, JURIS Rn. 11.
42Die in Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG getroffene - im oben dargelegten Sinne zu verstehende - Regelung ist schließlich auch verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Sie ist nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise auszulegen, dass von ihr auch Fälle der vorliegenden Art erfasst werden. Dass durch Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG die dort geregelte Erweiterung des Anwendungsbereiches des Art. 2 § 2 Abs. 1 und 3 2. HStruktG daran geknüpft wird, dass zwischen dem letzten Beamtenverhältnis und den vorangehenden Dienstverhältnissen keine zeitliche Unterbrechung besteht, ist weder als willkürlich noch unter anderen im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Gesichtspunkten zu beanstanden. Die in der erfolgten Art und Weise vorgenommene Grenzziehung bewegt sich vielmehr innerhalb des dem Gesetzgeber in Bezug auf den in Rede stehenden Regelungsbereich zukommenden Gestaltungsspielraums.
43Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Januar 2006 - 2 K 663/04 -.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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