Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 1693/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni 2007 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 24. Februar 2007 in der Fassung der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärung vom 30. Mai 2008 betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 3, Flurstück 746 zustimmend zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.


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