Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 599/08

Tenor

Die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteuermeldungen der Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2007 vom 2. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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