Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 1273/08

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.3.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 entrichteten Rundfunkgebühren und den geleisteten Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 54,68 EUR zurückzuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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