Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 192/09

Tenor

Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.


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