Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 1148/08
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C1. am Ortsrand der Siedlung N1. -C1. . Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es liegt süd-westlich der im Flächennutzungsplan der Gemeinde C3. ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergienutzung C3. -C4. .
3Der Landrat des I. hatte den Firmen L. Projekt GmbH, Q2. O. AG und X. Ingenieure bereits im Februar und März 2004 Baugenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 5 Windkraftanlagen vom Typ GE Wind 1.5 Sl in dieser Vorrangzone erteilt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war ein Gutachten ("Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls") der Landschaftsarchitektin X1. vom Juli 2003 vorgelegt worden. U.a. auf der Grundlage dieses Gutachtens entschied der Landrat des I. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Unter dem 9. November 2004 erteilte die Beklagte den genannten Firmen eine den Baugenehmigungen entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
4Unter dem 28. Juli 2006 beantragte die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der o.g. Firmen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen auf den Grundstücken Gemarkung S. , Flur 1, Flurstücke 7 und 47 vom Typ Vensys 77 anstelle der bisher genehmigten Windkraftanlagen Nr. 1 und 5. Bei den beantragten Windkraftanlagen handelt es sich um pitchgesteuerte Prototypen, die - anders als die genehmigten Anlagen - über einen getriebelosen Vielpolgenerator verfügen. Hinsichtlich der Ausmaße der Anlage mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m, hinsichtlich der Nennleistung von 1.500 kW sowie hinsichtlich der Rotorblätter sind die beantragten Anlagen mit den bereits genehmigten Anlagen identisch. Für den Typ Vensys 77 lagen Immissionsberichte noch nicht vor. Die Standorte der beantragten Windkraftanlagen liegen etwa 900 m (WKA 1) und 1000 m (WKA 5) vom Grundstück der Kläger entfernt.
5Im Laufe des Verfahrens legte die Beigeladene ein "Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Windpark C3. -C4. " vom 14. September 2007 der Firma X2. H. GmbH vor. In diesem Gutachten werden u.a. Schallimmissionen an verschiedenen Immissionspunkten durch die beiden beantragten Windkraftanlagen vom Typ Vensys 77 unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch einen nord-östlich der Konzentrationszone gelegenen Steinbruch unter der Prämisse ermittelt, dass die 3 weiteren Windkraftanlagen zunächst nicht betrieben werden. Der Immissionspunkt A "IP1 C2. " liegt etwa 100 m nord-östlich des Grundstücks der Kläger, der Immissionspunkt B "IP2 C2. " liegt etwa 250 bis 300 m ost-süd-östlich des Grundstücks der Kläger. Der Immissionspunkt A ist 794 m von der Windkraftanlage Nr. 1 und 917 m von der Windkraftanlage Nr. 5 (im Gutachten Nr. 2) entfernt. Der Immissionspunkt B ist 836 m von der Windkraftanlage Nr. 1 und 774 m von der Windkraftanlage Nr. 5 entfernt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass am Immissionspunkt A am Tag ein Beurteilungspegel von 38,8 dB(A) und am Immissionspunkt B ein Beurteilungspegel von 39,2 dB(A) unter Berücksichtigung des Steinbruchs als Vorbelastung zu erwarten ist. Dabei geht das Gutachten von einem maximalen Schallleistungspegel von 103,5 dB zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB ohne Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit aus. Für den Nachtbetrieb geht das Gutachten davon aus, dass die Anlagen schalloptimiert mit einem Schallleistungspegel von 99,5 dB zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB betrieben werden und gelangt so zu Beurteilungspegeln am Immissionsort A von 34,7 dB(A) und am Immissionsort B von 35,1 dB(A). Nach der Prognose ergeben sich allein durch den Betrieb der beiden Windkraftanlagen Nr. 1 und 5 ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung durch den Steinbruch am Tage Immissionswerte von 38,6 dB(A) am Immissionspunkt A und 39,2 dB(A) am Immissionspunkt B und in der Nacht Werte von 34,6 dB(A) am Immissionspunkt A und 35,0 dB(A) am Immissionspunkt B.
6Die Beklagte kam im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen könnten und dass das Vorhaben daher keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Dieses Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung machte die Beklagte am 8. Oktober 2007 öffentlich bekannt.
7Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beiden beantragten Windkraftanlagen (WKA 1 und WKA 5) vom Typ Vensys 77 mit einer Nennleistung am Tag von 1.500 kW und einer Nennleistung nachts von 1.250 kW sowie einem Schallleistungspegel am Tag von 103,5 dB(A) und einem Schallleistungspegel nachts von 99,5 dB(A). Im Einverständnis mit der Beigeladenen änderte die Beklagte zugleich die Genehmigung vom 9. November 2004 dahingehend ab, dass die von ihr erfassten Windkraftanlagen Nr. 2, 3 und 4 nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der gutachtliche Nachweis (Messungen) geführt wird, dass die mit dem Betrieb dieser Windkraftanlagen verbundenen Lärmimmissionen gemeinsam mit den Lärmimmissionen der genehmigten Windkraftanlagen Vensys 77 nicht zu einer Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes an näher bestimmten Immissionspunkten beitragen (Buchstabe B der Genehmigung).
8Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 2 die Bedingung, dass mit dem Nachtbetrieb der Anlage erst begonnen werden dürfe, wenn
9"der Nachweis über die ordnungsgemäß reduzierte Betriebsweise der WKA Vensys 77 vorgelegt worden ist (vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.3). Kann der auf 1.250 kW (99,5 dB(A)) reduzierte Nachtbetrieb nicht hergestellt werden oder ist diese Betriebsweise mit einer von der gutachtlichen Lärmprognose vom 14.09.2007 nicht erfassten Ton- und/oder Impulshaltigkeit verbunden, müssen die Anlagen einzeln oder gemeinsam weiter abgeregelt oder abgeschaltet werden."
10Der Genehmigungsbescheid enthält unter Ziffer 4.1 außerdem die Nebenbestimmung, dass die schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros X2. vom 14. September 2007 Bestandteil der Genehmigung und zu beachten sei. Ziffer 4.2 bestimmt, dass der Schallleistungspegel der Windkraftanlage Vensys 77 im gesamten Arbeitsbereich jeweils 103,5 dB(A) tagsüber und 99,5 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschreiten dürfe. Die Anlagen dürften keine die gutachtliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen. Ziffer 4.3 bestimmt, dass zur Einhaltung der schallreduzierten Betriebsweise die Nennleistung der Anlage 1.250 kW nachts nicht überschreiten dürfe. Die dieser Nennleistung zuzuordnende Rotordrehzahl dürfe 14,5 rpm (Umdrehungen pro Minute) nicht überschreiten. Die Wirksamkeit der für die Leistungsreduzierung erforderlichen Maßnahmen sei nachzuweisen. Nach Ziffer 4.4 der Genehmigung ist spätestens 9 Monate nach Inbetriebnahme die Einhaltung der Festsetzung nach Ziffer 4.2 durch eine Emissionsmessung gutachtlich nachzuweisen. Ziffer 4.6 bestimmt u.a., dass der Beurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten IP A und IP B (C2. 1 und 2) nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Nach Ziffer 4.7 ist die Einhaltung dieser Festsetzungen im Rahmen der Emissionsmessung nach Ziffer 4.4 nachzuweisen.
11Am 29. November 2007 legten die Kläger Widerspruch gegen die Genehmigung ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, dass die Windkraftanlagen unzumutbare Lärmimmissionen verursachten, wobei eine bestehende Starkstromleitung bislang nicht berücksichtigt worden sei, dass mit störenden Lichtreflektionen zu rechnen sei und dass sie schließlich in ihren Rechten aus drittschützenden Normen der §§ 4 bis 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) verletzt würden.
12Auf Anforderung der Beklagten gab das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) unter dem 17. Dezember 2007 eine fachtechnische Stellungnahme zu den zu erwartenden Schallimmissionen ab. In dieser Stellungnahme wird u.a. ausgeführt, dass die im vorgelegten Gutachten enthaltene Geräuschprognose plausibel sei. Eine Auswertung verschiedener Messberichte zeige, dass der höchste Schallleistungspegel der erfassten Windenergieanlagen bei 108 dB(A) gelegen habe. Selbst bei Zurechnung eines Tonzuschlags von 3 dB(A) sei am maßgeblichen Immissionsort (Kur- und Erholungshaus in C4. ) nicht von einer Richtwertüberschreitung am Tage auszugehen. Von der westlich des Hauses der Kläger verlaufenden 380 kV Hochspannungsfreileitung könne bei ungünstigen Witterungen am Haus der Kläger ein Schalldruckpegel von 39 bis 40 dB(A) verursacht werden. Nach der Geräuschprognose vom 14. September 2007 würden die beiden beantragten Vensys-Anlagen im Nachtbetrieb am östlichen Rand der Siedlung C2. Teilbeurteilungspegel von bis zu 35 dB(A) verursachen. Am weiter westlich gelegenen Haus der Kläger sei von Einwirkungen mit Teilbeurteilungspegeln von unter 35 dB(A) auszugehen. Bei einem Nachtrichtwert von 45 dB(A) wirkten die beiden Windenergieanlagen somit nicht auf den Immissionsort "C2. Nr. 19" im Sinne der TA Lärm ein. Auch wenn die Hochspannungsfreileitungen an diesem Immissionsort eine Vorbelastung von 45 dB(A) darstellen würden, würde der Beurteilungspegel durch den Nachtbetrieb auf einen Wert kleiner als 45,5 dB(A) ansteigen. Selbst unter diesen pessimalen Randbedingungen sei davon auszugehen und sichergestellt, dass der Immissionsrichtwert um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten werde, so dass eine Versagung der Genehmigung nach Abschnitt 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm nicht zulässig sei. Nach Abschnitt 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm könne zudem auf eine Bestimmung der Vorbelastung verzichtet werden, da die von der beantragten Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um wenigstens 6 dB(A) unterschreite.
13Unter dem 20. Dezember 2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Die beiden Windkraftanlagen sind inzwischen errichtet und in Betrieb genommen worden.
14Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattfinden müssen, da von einer ökologischen Empfindlichkeit des vom Vorhaben betroffenen Gebietes nicht auszugehen sei. Im Hinblick auf landschaftsästhetische Belange sei zu berücksichtigen, dass sich die geplanten Windkraftanlagen innerhalb der ausgewiesenen Vorrangzone befänden und die dort festgesetzte Höhenbegrenzung von 139 m einhielten. Im Hinblick darauf, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zugelassen seien, könne die von ihnen ausgehende optische Wirkung auch nicht als rücksichtslos angesehen werden. Es sei der Nachweis geführt worden, dass die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Auf Grund der Einschränkungen des Nachtbetriebes sei sichergestellt, dass die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte im Bereich der Siedlung C2. um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Am Wohnhaus der Kläger sei von Einwirkungen mit Teilbeurteilungspegeln durch die beiden beantragten Windkraftanlagen von unter 35 dB(A) auszugehen. Von daher brauchten die von der Hochspannungsleitung ausgehenden Immissionen nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden. Durch die Nebenbestimmung Nr. 4.13 des Genehmigungsbescheides sei durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade für Turm, Kanzel und Rotorblätter störenden Lichtblitzen vorgebeugt worden. Dies entspreche der gängigen Genehmigungspraxis. Nach alledem seien die Anforderungen des allein drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt. Die gleichwohl möglicherweise eintretenden Nachteile in Form von Vermögenseinbußen und Wertminderungen seien deshalb als nicht erheblich einzuschätzen.
15Daraufhin haben die Kläger am 25. März 2008 Klage erhoben, die sie wie folgt begründen:
16Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Durch die Windkraftanlagen würden der in der Nähe brütende Rotmilan und andere Vögel gefährdet. Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätten sie, die Kläger, auf Grund der dann erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung beruhe auf europäischem Recht. Die Verfahrensvorschriften, die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsähen, hätten drittschützende Bedeutung für die "betroffene Öffentlichkeit", zu der auch sie, die Kläger, gehörten. Im Übrigen könnten sie sich auf Artikel 10 a der Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG berufen.
17Die Kläger haben Zeugen dafür benannt, dass in einer Entfernung von ca. 950 m von der Windkraftanlage 5 ein Rotmilan-Horst liegt.
18Das Vorhaben beeinträchtige auch das Landschaftsbild und begründe damit einen Verstoß gegen das nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Fremdartigkeit, die Sichtbarkeit und die ortsuntypische Größendimension der geplanten Anlagen seien verkannt worden. Diese negativen Auswirkungen würden noch dadurch verschärft, dass auf Grund des Höhengefälles für die Anwohner kein Sichtschutz bestehe. Dies sei landschaftsästhetisch keinesfalls hinzunehmen, zumal die Gegend in erster Linie durch landschaftliche Idylle den Eindruck des Betrachters präge.
19Die von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärmimmissionen seien nicht zumutbar. Durch bereits bestehende Starkstromleitungen am Gegenhang und die Windkraftanlagen entstehe für sie, die Kläger, eine Immissionsdoppelbelastung, die in dem Gutachten der X2. H. GmbH keinen Eingang gefunden habe. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die von der Hochspannungsleitung ausgehenden Immissionen nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Es sei vielmehr eine Sonderfallprüfung auf Grund der besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen erforderlich. Dieser Ausnahmetatbestand sei hier einschlägig, da hier ein besonderes landschaftliches Idyll gegeben sei.
20Die inzwischen durchgeführten Emissionsmessungen hätten eine nicht hinnehmbare Tonhaltigkeit der Windkraftanlagen ergeben. Versuche diese Tonhaltigkeit abzustellen, seien bislang gescheitert.
21Die Kläger beantragen,
22den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 (56- LP-9141058-G 71/06-Web/Jag-, 56-LP-9141061-G 73/06-Web/Jag) zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windkraftanlagen in der Windfarm "C3. -C4. " in 59909 C3. -C4. zu Gunsten der Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Februar 2008 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig gewesen. Jedenfalls vermittelten die immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften keinen Individualschutz. Auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG lasse sich eine drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht nicht herleiten. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass das Vorhaben zu einer massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Drittschützende Wirkung habe allein das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies sei nicht verletzt. Von der Anlage gehe keine unzumutbare, optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück der Kläger aus, das etwa 900 bis 1000 m von den Anlagen entfernt liege. Auf der Grundlage des Schallgutachtens und der Stellungnahme des Landesamtes für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz seien auch keine unzumutbaren Schallimmissionen zu erwarten.
26Die Beigeladene beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Auf eine etwaige Verletzung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, die nicht drittschützend seien, könnten sich die Kläger nicht berufen. Auch FFH-Gebietsfestlegungen seien nicht drittschützend. Ebenso wenig könnten sich Dritte auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes berufen. Schließlich sei die Relevanz der Immissionen einer Starkstromleitung nicht ersichtlich. Der Hersteller der Windkraftanlagen unternehme alles, um die Ursache der bei den Emissionsmessungen festgestellten Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche festzustellen und zu beseitigen. Demnächst werde zunächst bei einer Anlage der Generator ausgetauscht.
29Auf Bitte des Gerichts hat die Beklagte Kopien von Schreiben der L1. D. F. KG an die X3. F1. AG betreffend Emissionsmessungen an den Windkraftanlagen 1 und 5 vorgelegt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33A. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere sind die Kläger, die u.a. unzumutbare Geräuschimmissionen befürchten, klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 in eigenen Rechten verletzt zu sein.
34Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger ist jedenfalls § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend.
35Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das in einer Entfernung von ca. 900 m und 1.000 m zu den genehmigten Windkraftanlagen liegt. Es ist in tatsächlicher Hinsicht damit nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück der Kläger von Geräuschimmissionen, die den genehmigten Anlagen zuzurechnen sind, in relevantem Umfang betroffen ist.
36B. Die Klage ist aber unbegründet.
37Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38Die Kläger können weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung von materiellrechtlichen Normen (dazu 2.) die Aufhebung dieser Genehmigung beanspruchen.
391. Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Genehmigung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt hat (dazu a). Selbst wenn dieses Verfahren als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen (dazu b).
40a) Die Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren ist nicht zu beanstanden.
41Gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Die hierzu ergangene Rechtsverordnung ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - wie die hier im Streit befindlichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m - in Spalte 2 des Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.
42Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP- Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Ein Vorhaben mit weniger als drei Windkraftanlagen ist in der Anlage nicht aufgeführt, also in keinem Fall UVP-pflichtig. Ein Vorhaben mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.3 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung "S" in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (und damit ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
43Es kann offen bleiben, ob hier Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG überhaupt einschlägig ist, obwohl es in der angefochtenen Genehmigung nur um zwei Windkraftanlagen geht. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass letztlich 5 Windkraftanlagen errichtet werden sollen und deshalb eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, sind die Anforderungen an die Vorprüfung erfüllt.
44Die allgemeine wie auch die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.
45Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.
46Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
47Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht (NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, m.w.N.
48Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.
49Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N.
50§ 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
51Hiervon ausgehend ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.
52Das seinerzeit noch zuständige Staatliche Umweltamt M. als Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im November 2006 durchgeführt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt entstehen können und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Beklagte hat diese Einschätzung übernommen und unter dem 8. Oktober 2007 die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, öffentlich bekannt gemacht.
53Diese Entscheidung ist nachvollziehbar. Wie sich aus dem Vermerk des Staatlichen Umweltamtes M. vom 17. November 2006 ergibt, sind alle in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien in den Blick genommen worden. Dabei ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass im Einwirkungsbereich der Anlagen keines der dort genannten besonders empfindlichen Schutzgebiete, insbesondere kein im Bundesanzeiger bekannt gemachtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäisches Vogelschutzgebiet liegt. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Frage. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sich in der Umgebung der Anlagen eine ansehnliche Rotmilanpopulation befinde und sich im unmittelbaren Umfeld der Kernzonen zudem verschiedene andere geschützte Vögel aufhielten. In einer Entfernung von ca. 950 m zur Windkraftanlage Nr. 5 befinde sich der Horst eines Rotmilanpaares. Es ist nachvollziehbar, dass das Staatliche Umweltamt M. und ihm folgend die Beklagte gleichwohl zur Einschätzung gekommen ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Behörde hat dabei ersichtlich auf Erkenntnisse aus dem früheren Baugenehmigungsverfahren zurückgegriffen, wie sich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergibt. Insbesondere lag der Entscheidung die im Jahre 2003 vorgelegte "Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls" durch das Büro X1. mit einer Brutvogelkartierung zugrunde, nach der eine Beeinträchtigung der Vogelwelt durch den Betrieb der Windkraftanlagen ausgeschlossen ist. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich ein Rotmilanhorst im Bereich "Auf der Burg" im Nordosten der Anlagen befindet und der Rotmilan deshalb als Nahrungsgast im Bereich der Anlagen auftritt. Angesichts des Umstandes, dass die nun geplanten Anlagen dieselbe Höhe und denselben Rotordurchmesser wie die früher genehmigten Anlagen haben, hat die Untere Landschaftsbehörde unter dem 4. September 2006 erklärt, es bestünden gegen das neue Vorhaben keine Bedenken und eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde nicht für erforderlich gehalten. Bei dieser Ausgangslage ist es auch im Hinblick darauf, dass konkrete Anhaltspunkte für ein verändertes Brutvogelvorkommen fehlen, nicht zu beanstanden, dass das Staatliche Umweltamt M. nach überschlägiger Prüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für notwendig gehalten hat.
54b) Selbst wenn die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit kein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen, als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen.
55aa) Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (nur) verlangt werden, wenn (u.a.) eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Die danach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung sind nicht erfüllt. Zwar kann hier unterstellt werden, dass es sich bei den genehmigten Windkraftanlagen um ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt, weil für seine Zulässigkeit - je nach dem Ausgang der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG hat aber stattgefunden. Darauf, ob die Vorprüfung insgesamt überzeugend ist, kommt es nicht an.
56Hiernach kann es offen bleiben, ob Dritten, die unter Berufung auf § 4 Abs. 3 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen ist, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift.
57Vgl. hierzu einerseits Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58, andererseits Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2009, 36.
58bb) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können sich die Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt. Zwar dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Das bedeutet indes nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn dient, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter vielmehr nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden. Selbst in den Fällen, in denen Verfahrensvorschriften drittschützende Wirkung zukommt, gewährt die verfahrensrechtliche Rechtsposition dem Dritten Schutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiellen Rechtsposition. Klagebefugt ist er nur, wenn sich aus seinem Vorbringen ergibt, dass sich der gerügte Verfahrensfehler auf seine materiellrechtliche Position ausgewirkt haben könnte.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, ZUR 2008, 97 unter Bezug auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -, BVerwGE 85, 368 und OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, NuR 2004, 817; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; a.A. OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, NuR 2005, 1208.
60Das ist hier, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht der Fall.
61Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 a der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie, Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG). Diese Norm regelt keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Sie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein "ausreichendes Interesse" (Buchst. a)) oder alternativ die Geltendmachung einer "Rechtsverletzung ... , sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert" (Buchst. b)). Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie: Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht. Sie können aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.
62Vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; Schroedter, Aktuelle Entscheidungen zum Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 157, 158.
632. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen der Verletzung materiellrechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen, aufzuheben.
64a) Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn u.a. sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
65In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12.
67Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet.
68Hiervon ausgehend sind am Wohnhaus der Kläger Immissionswerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) bei Tage und 45 dB(A) bei Nacht einzuhalten. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Wohnhaus der Kläger liegt im Außenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der im Außenbereich wohnt, nur die Einhaltung der Grenzwerte verlangen kann, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für Misch- oder Dorfgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts.
69Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.
70Auch wenn das Haus der Kläger nicht im Außenbereich, sondern in einem als Dorfgebiet anzusehenden Gebiet läge, würden dieselben Richtwerte gelten.
71Niedrigere Richtwerte sind nicht deshalb anzusetzen, weil - wie die Kläger meinen - im vorliegenden Fall eine besonders idyllische Landschaft betroffen ist. Selbst wenn eine Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet liegt, hat dies nicht zur Folge, dass die Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE -, NuR 2004, 321.
73Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Außenbereichsfläche zwar nicht in einem solchen Schutzgebiet liegt, aber gleichwohl aus Gründen der Landschaftspflege besonders schützenswert erscheint. Denn Außenbereichsflächen und dabei gerade auch idyllische Flächen dienen nicht dem Wohnen. Die Wohnruhe ist deshalb nicht besonders geschützt.
74Durch die angefochtene Genehmigung ist sichergestellt, dass diese Werte am Wohnhaus der Klägerin eingehalten werden.
75Die Beklagte hat mit Ziffer 4.6 des Genehmigungsbescheides der Beigeladenen zur Auflage gemacht, dass die beim Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen über den gesamten Arbeitsbereich im gesamten Einwirkungsbereich keinen relevanten Immissionsanteil zu einer Überschreitung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an näher bezeichneten Immissionsaufpunkten beitragen dürfen. Die Immissionsrichtwerte ergäben sich aus Nr. 6 der TA Lärm. Insbesondere dürfe u.a. an den Immissionsaufpunkten A und B (C2. 1 und 2) der Beurteilungspegel nachts 45 dB(A) nicht überschreiten.
76Dass diese Werte sicher eingehalten werden, ist durch die angefochtene Genehmigung gewährleistet. Sie bestimmt unter Ziffer 4.2, dass der Schallleistungspegel der genehmigten Windkraftanlagen im gesamten Arbeitsbereich jeweils 103,5 dB(A) tagsüber und 99,5 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschreiten darf und dass die Anlagen keine die gutachtliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen dürfen. Nach Ziffer 4.3 darf zur Einhaltung der schallreduzierten Betriebsweise in der Nacht die Nennleistung der Anlagen 1.250 kW nicht überschreiten; die Rotordrehzahl darf den Wert von 14,5 rpm (Umdrehungen pro Minute) nicht überschreiten.
77Das von der Beigeladenen vorgelegte "Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den X4. C3. -C4. " der X5. H. GmbH vom 14. September 2007 geht von diesen Werten aus und schlägt auf sie einen oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB auf, weil noch kein schalltechnischer Messbericht zu diesem Anlagentyp vorlag. Weiter unterstellt das Gutachten im Einklang mit der entsprechenden Auflage im Genehmigungsbescheid, dass die Anlagen keine relevanten ton- oder impulshaltigen Geräusche verursachen. Hiervon ausgehend kommt das Gutachten unter Berücksichtigung des vorhandenen Steinbruchs und ohne Berücksichtigung der drei weiteren Windkraftanlagen, die nach Buchstabe B. der angefochtenen Genehmigung zunächst nicht betrieben werden dürfen, zum Ergebnis, dass am Tage am Immissionspunkt A ein Beurteilungspegel von 38,8 dB(A) und am Immissionspunkt B von 39,2 dB(A) zu erwarten sei. Für die Nacht sei am Immissionspunkt A ein Beurteilungspegel von 34,7 dB(A) und am Immissionspunkt B von 35,1 dB(A) zu erwarten.
78Die Ermittlung dieser Werte ist nachvollziehbar. Fehler des Gutachtens werden von den Klägern insoweit nicht geltend gemacht. Auch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 (Beiakte Heft 1, Teilordner V) erklärt, dass die Geräuschprognose plausibel sei.
79Aus dem Gutachten der X5. H. GmbH lässt sich weiter darauf schließen, dass am Haus der Kläger keine unzumutbaren Geräuschimmissionen auftreten werden. Das Haus liegt von den im Gutachten der X5. H. GmbH berücksichtigten Immissionspunkten dem Immissionspunkt A (C2. 1) am Nächsten. Zugleich liegt es aber noch deutlich weiter von den Windkraftanlagen entfernt als dieser Immissionspunkt (ca. 100 m und 80 m). Damit kann sicher davon ausgegangen werden, dass am Haus der Kläger durch die Windkraftanlagen keinesfalls höhere Beurteilungspegel verursacht werden als am Immissionspunkt A.
80Hiervon ausgehend ist es unerheblich, ob und in welchem Maße das Grundstück der Kläger von Schallimmissionen durch die westlich verlaufende Hochspannungsfreileitung betroffen ist. Es ist allerdings - anders als dies im Widerspruchsbescheid (S. 15) zum Ausdruck kommt - nicht so, dass eine etwaige Vorbelastung durch die Hochspannungsfreileitung deshalb unberücksichtigt bleibt, weil das Haus der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Leitung liegt, sondern deshalb, weil das Haus der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windkraftanlagen liegt, zumindest aber der durch diese verursachte Immissionsbeitrag irrelevant ist.
81Denn zum einen liegen die prognostizierten Schallimmissionen durch die genehmigten Windkraftanlagen am Haus der Kläger mindestens 10 dB(A) unter den zulässigen Richtwerten. Damit liegt das Haus der Kläger nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlagen. Aus Nr. 2.2 a) TA Lärm ergibt sich, dass nur Geräusche, die einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, unter Lärmschutzgesichtspunkten relevant sind. Denn bei der Addition von Lärmpegeln, die eine Differenz von 10 dB oder mehr aufweisen, erhöht sich der größere Pegel nur um maximal 0,4 dB und damit um einen Wert, der vom Menschen nicht wahrnehmbar ist.
82Vgl. Tegeder, Die TA Lärm 1998: technische Grundlagen der Lärmbewertung, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2000, 99, 100.
83Zum anderen liegen die prognostizierten Werte mehr als 6 dB(A) unter den zulässigen Richtwerten, so dass die Beigeladene selbst dann einen Anspruch auf die angefochtene Genehmigung hätte, wenn eine relevante Vorbelastung durch andere Geräuschquellen hinzukäme. Denn nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage in der Regel irrelevant, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort - hier also 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) am Wohnhaus der Kläger - um mindestens 6 dB(A) unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer Ermittlung der vorhandenen Geräuschbelastung (Vorbelastung) nicht (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm).
84Ob die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionswerte auch in der Praxis eingehalten werden, ist primär eine Frage des Vollzugs und der Überwachungspflichten der hierfür zuständigen Behörden. Im Genehmigungsverfahren kommt dem jedoch insoweit Bedeutung zu, dass im Rahmen einer Prognose zu prüfen ist, ob die festgesetzten Emissionswerte in der Praxis grundsätzlich eingehalten werden können und voraussichtlich auch eingehalten werden. Dies ist hier der Fall.
85Die Einhaltung der Richtwerte ist zunächst dadurch gewährleistet, dass der Beigeladenen unter Ziffer 4.4 und Ziffer 4.7 der Genehmigung aufgegeben worden ist, spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme durch eine Emissionsmessung gutachtlich nachzuweisen, dass der vorgegebene Schallleistungspegel und die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Dies erleichtert der zuständigen Behörde (Landrat des I. ) die zeitnahe Überwachung der Anlage.
86Davon abgesehen entsprechen die dem Gutachten vom 14. September 2007 zugrunde gelegten Schallleistungspegel im Arbeitsbereich der Windkraftanlagen den Schätzungen des Herstellers für die leistungsoptimierte Betriebsweise einerseits und die schalloptimierte Betriebsweise bei einer Drosselung der Anlage auf 1.250 kW andererseits (Gutachten S. 28). Die Annahme eines Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) am Tage im Arbeitsbereich der Anlage erscheint realistisch, obwohl Messberichte zu der Anlage Vensys 77 zunächst nicht vorlagen. Die Herstellerangaben beruhten auf Messberichten zu Windkraftanlagen des Typs GE 1.5 Sl, die dieselbe Nabenhöhe, denselben Rotordurchmesser und dasselbe Rotorprofil aber eine etwas geringere Rotordrehzahl wie die hier in Rede stehenden Anlagen aufweisen (vgl. Gutachten der X5. H. GmbH vom 14. September 2007, S. 29, und Stellungnahme des LANUV vom 17. Dezember 2007, S. 3). Die vorgelegten vorläufigen Ergebnisse der inzwischen durchgeführten Emissionsmessungen ergeben, dass bei der Windkraftanlage 5 in leistungsoptimierter Betriebsweise ein maximaler Schallleistungspegel von 103,2 dB(A) gemessen wurde, der vorgegebene Wert von 103,5 dB(A) also eingehalten wurde. Für die Windkraftanlage 1 wurde ein maximaler Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) festgestellt. Damit wird der vorgegebene Wert zwar überschritten. Dies führt aber nach dem Schallimmissionsgutachten vom 14. September 2007 nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte, weil dieses Gutachten einen oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A) berücksichtigt und damit von einem Schallleistungspegel von (103,5 dB(A) + 2.5 dB(A) =) 106,0 dB(A) ausgeht, der nicht überschritten wird.
87Die Vorgabe, dass in der Nacht der Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) im Arbeitsbereich der Anlage einzuhalten ist, ist ebenfalls realistisch, jedenfalls aber durch weitere Auflagen hinreichend gesichert. Der Pegel von 99,5 dB(A) entspricht den Herstellerangaben für eine auf 1.250 kW reduzierte Betriebsweise der Anlagen. Die Einhaltung dieser Werte ist dadurch gesichert, dass die Genehmigung an die Bedingung geknüpft ist, dass mit dem Nachtbetrieb der Anlage erst begonnen werden darf, wenn der Nachweis über die ordnungsgemäß reduzierte Betriebsweise der Windkraftanlage Vensys 77 vorgelegt worden ist. Wenn der auf 1.250 kW (99,5 dB(A)) reduzierte Nachtbetrieb nicht hergestellt werden kann oder diese Betriebsweise mit einer bislang nicht berücksichtigten Ton- und/oder Impulshaltigkeit verbunden ist, müssen die Anlagen einzeln oder gemeinsam weiter abgeregelt oder abgeschaltet werden. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass nach den bislang vorliegenden Emissionsmessungen bei schallreduzierter Betriebsweise bei höheren Windgeschwindigkeiten der Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) nicht eingehalten wird und dass bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten eine z.T. ausgeprägte Tonhaltigkeit der Geräusche festzustellen ist, nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
88Unabhängig davon wären die Kläger selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn es bei der festgestellten Tonhaltigkeit der Geräusche im unteren Windgeschwindigkeitsbereich bliebe. Die für den Immissionspunkt A in der Nähe des Wohnhauses der Kläger im Gutachten vom 14. September 2007 prognostizierten Beurteilungspegel liegen so weit unter den Immissionsrichtwerten, dass selbst bei einer stark ausgeprägten Tonhaltigkeit der Geräusche, die mit einem Zuschlag von 6 dB(A) nach A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm zu bewerten wäre, die Richtwerte nicht überschritten würden.
89b) Die von den Klägern geltend gemachte landschaftsschutzrechtliche Unzulässigkeit des streitigen Vorhabens hat das Gericht nicht weiter zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Denn die Vorschriften des Landschaftsschutzrechts bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte.
90Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2007 - 7 K 2139/06 -, UA S. 12, veröffentlicht unter www.nrwe.de.
91c) Entgegen der Auffassung der Kläger gehen von den genehmigten Anlagen auch keine optisch bedrängenden Wirkungen aus, die ihnen nach dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebot nicht zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit solcher, durch den Anlagenkörper selbst verursachten Wirkungen richtet sich nach den Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9. August 2006
92- 8 A 3726/05 -, Baurecht 2007, 74 ff, rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des BVerwG vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -,
93entwickelt hat. Hiernach ist die Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
94Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der nächstgelegenen Windkraftanlage (ca. 900 m) mehr als das Sechsfache der Gesamthöhe der Anlage (138,5 m). Weshalb gleichwohl von einer das Rücksichtnahmegebot verletzenden, optisch bedrängenden Wirkung der Anlage ausgegangen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Landschaft bislang ein besonders idyllisches Bild bot, reicht hierfür nicht aus.
95Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der Kläger, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenso wenig festzustellen.
96Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.
97Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
98Rechtsmittelbelehrung:
99Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
100Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
101Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
102Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
103Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
104Richterin am Verwaltungsgericht C. ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert T. T. Q3.
105Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender
106B e s c h l u s s :
107Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2004, 1327) auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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