Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 231/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2008 verpflichtet, den auf Erlass, hilfsweise zinslose Stundung eines Kanalanschlussbeitrages gerichteten Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2007 / 11. Dezember 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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