Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 L 652/09.A

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus M. bewilligt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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