Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 L 652/09.A
Tenor
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus M. bewilligt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der von ihm benannten Rechtsanwältin zu bewilligen, weil er bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertete Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung).
3Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO,
4die aufschiebende Wirkung seiner gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2009 enthaltene Abschiebungsanordnung erhobenen Klage - 7 K 3196/09.A - anzuordnen,
5hat jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht statthaft. § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass (u.a.) in den Fällen eines nach § 27 a AsylVfG unzulässigen Asylantrages die Abschiebung nicht durch das Gericht ausgesetzt werden darf. Der Asylantrag des Antragstellers ist unzulässig, weil die Abschiebung in einen anderen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: VO EG 343/2003) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 - Dublin II - (Abl. 2003 Nr. L 50/1) für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich Griechenland, angeordnet worden ist (§ 27 a AsylVfG). Wegen der weiteren Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.
6Gegen die Verfassungsmäßigkeit der die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ausschließenden Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG bestehen keine Bedenken. Sie ist eingefügt worden durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) und regelt nunmehr losgelöst von der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG die Behandlung von Asylanträgen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. An die Stelle der Unbeachtlichkeit des Antrages (§ 29 AsylVfG) ist nunmehr die Unzulässigkeit getreten. Im Hinblick auf die Frage der Übereinstimmung mit der Verfassung folgt daraus keine andere Beurteilung als diejenige der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG,
7vgl. dazu grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938,2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 98 ff.,
8die die Vertragsstaaten nach § 27a AsylVfG einschließt.
9Die Zuständigkeitsbestimmung ist wie die Drittstaatenregelung eingebettet in eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung aller daran beteiligten Staaten. Sie geht - wie die Gesetzeslage in Deutschland - auf der Grundlage vorheriger Vergewisserung davon aus, dass in den von der Zuständigkeitsbestimmung wie von der Drittstaatenregelung betroffenen Staaten grundsätzlich die Vorgaben der Genfer Konvention und der europäischen Menschenrechtskonvention erfüllt sind. Dieses Konzept der normativen Vergewisserung, das sich in der Verfassung in Art. 16 a Abs. 2 GG niederschlägt, bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderer ihm im Herkunftsstaat drohender schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit und seiner Freiheit gewährt. Gleiches gilt für die Vertragsstaaten des § 27a AsylVfG. Eine Prüfung der Sicherheit des Ausländers im zuständigen Staat oder Drittstaat im Einzelfall schließt dies aus.
10Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938,2315/93 -, a.a.O., S. 107.
11Der Antragsteller hat keinen Ausnahmefall glaubhaft dargetan, wonach das Asylgesuch im Lichte verfassungskonformer Auslegung gleichwohl zu prüfen wäre.
12Ausnahmefälle in diesem Sinne können nach Sinn und Zweck der Norm wie bei der Drittstaatenregelung prinzipiell nur durch solche Umstände begründet werden, die ihrer "Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können".
13Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., S. 99.
14Als Ansatzpunkt für eine Prüfung der Sicherheit des Antragstellers in Griechenland kann bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a AsylVfG nach Lage der Dinge nur die bevorstehende Gefahr eines konventionswidrigen Verhaltens zu Lasten des Asylsuchenden durch Verweigerung einer rechtsstaatlichen Prüfung des Schutzgesuchs in Betracht kommen.
15Bei der Prüfung eines solchen Ausnahmefalles sind wie bei der Drittstaatenregelung strenge Maßstäbe anzulegen. Zu Gunsten des Ausländers kann die Prüfung nur dann ausgehen, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Drittstaat sich konventionswidrig verhalten wird.
16Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., S. 100 (zur Drittstaatenregelung).
17Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es drängt sich dem Gericht auf Grund ihm vorliegender Erkenntnisse nicht auf, dass generell Asylbewerbern in Griechenland eine umfassende Prüfung ihres Schutzersuchens verweigert wird oder sie unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben einschließlich der Genfer Konvention und der EMRK sowie namentlich auch der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Abl. L 304/12) - sogenannte Qualifikationsrichtlinie - und der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27. Januar 2003 (Abl. L 31) behandelt werden.
18Vgl. hierzu auch: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (IV. Sektion), Entscheidung vom 2. Dezember 2008 - 32733/08 - (K.R.S./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2009, 965, 967.
19Allerdings liegen verschiedene - teilweise vom Antragsteller zitierte - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, nach denen eine Abschiebung nach Griechenland vorläufig ausgesetzt wurde, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass in Griechenland die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Asylverfahrenspraxis gemessen an europarechtlichen Standards unzureichend sei.
20Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, juris, a.A. Beschluss vom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A -, juris.
21Das Bundesverfassungsgericht,
22Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris,
23hat im Rahmen einer Interessenabwägung ebenfalls die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland unterbunden. Insoweit ergibt sich aus der Entscheidung aber nicht, dass tatsächlich in Griechenland regelmäßig wesentliche asylverfahrensrechtliche Standards nicht eingehalten werden, sondern nur, dass eine auf die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gestützte Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich ohne Erfolg sein wird.
24Auch vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die strengen Anforderungen, die an die ausnahmsweise Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art zu stellen sind, nicht als erfüllt an. Allerdings ist einzuräumen, dass Berichte über unzureichende Verhältnisse in Griechenland,
25so z. B. Pro Asyl, "Polizeigewalt in griechischem Haftlager für Flüchtlinge dokumentiert" vom 28. Oktober 2009, "Tauwetter in Dantes Inferno?" vom 23. Oktober 2009, "Dramatische Zuspitzung der Situation von Flüchtlingen in der Ägäis" vom 24. Juli 2009, "Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland" von August 2008 ; s.a. UNHCR, "Griechenland: Unwürdige Zustände in Internierungscamp" vom 28. Oktober 2009, "Keine UNHCR-Beteiligung an neuem griechischen Asylverfahren" vom 23. Juli 2009, Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung'" vom 15. April 1008, "Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland" vom 1. Dezember 2008
26Veranlassung geben, die Behandlung der Schutzsuchenden in Griechenland kritisch zu verfolgen. Aus den Vertragsstaaten zurückgeschobene Asylbewerber - und allein dieser Personengruppe ist der Antragsteller zuzuordnen - haben indessen keinen Anlass, eine Unterbringung in überfüllten Aufnahmelagern auf den griechischen Inseln oder in Abschiebehaft vor Abschluss ihres Asylverfahrens zu befürchten. Die substanziellsten Angriffe richten kritische Beobachter gegen die Unterbringungsbedingungen in Aufnahmelagern auf Inseln wie Lesbos oder Samos und das Verhalten der Küstenwache Griechenlands. Davon dürften Rückkehrer aus anderen europäischen Ländern nicht betroffen sein.
27Punktuelle Vorkommnisse, die über Unzuträglichkeiten in Griechenland berichtet werden, und die vom UNHCR (Positionspapier vom 15. April 2008, S. 10) getroffene Feststellung, auch "Dublin-Rückkehrer" seien übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe, eignen sich mit Blick darauf nicht zur Verallgemeinerung im vorliegenden Zusammenhang, zumal die griechische Regierung nach Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof,
28vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2007 - Rs C - 72/06 -,
29offensichtlich bemüht ist, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie in nationales Recht umzusetzen, und in diesem Zusammenhang z.B. das Verfahren bei "Abbruch" des Asylverfahrens geändert hat.
30Vgl. UNHCR, "Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des Abbruchs" von Asylverfahren" von Juli 2007.
31Vom UNHCR werden ausdrücklich die von der griechischen Regierung unternommenen Schritte zur Stärkung des Asylsystems, wie es europäischen Standards entspricht, begrüßt.
32Vgl. UNHCR, Positionspapier, a.a.O. S. 10.
33Das Bemühen der griechischen Regierung, das Asylverfahren menschen- und europarechtskonform zu gestalten, zeigt sich auch darin, dass nunmehr nach erheblichen Protesten das Haftlager Pagani auf Lesbos geschlossen wird.
34Proasyl, "Erfolg nach langjährigen Auseinandersetzungen: Haftlager auf Lesbos wird endlich geschlossen" vom 2. November 2009.
35Für den vorliegenden Fall ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen jungen Mann handelt, der nicht geltend macht in irgendeiner Weise krank oder behindert zu sein. Er wird daher aller Voraussicht nach in der Lage sein, sein Asylverfahren trotz widriger Gesamtumstände in Griechenland zu betreiben und ggf. dort auch Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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