Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 597/09
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks L.---------straße in I. . Sie halten auf dem Grundstück ein 80 l-Restabfallgefäß für die Abfallbeseitigung vor, welches im Auftrag der Stadt I. wöchentlich durch die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB GmbH) entleert wird.
3Durch Bescheid vom 22.01.2009 zog der Beklagte die Kläger unter anderem zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 249,95 EUR heran.
4Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 25.02.2009 bei Gericht eingegangen ist. Sie tragen zur Begründung vor: Der Abgabenbescheid vom 22.01.2009 sei hinsichtlich der darin festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren rechtswidrig. Der Rat der Stadt I. habe die Abfallentsorgung vertraglich der HEB GmbH übertragen. In dem entsprechenden Vertrag habe sich der Rat ein Prüfungsrecht bezüglich der wirtschaftlichen Hintergründe der Grunddaten der HEB GmbH nicht einräumen lassen, obwohl eine Überprüfungsmöglichkeit durch das Rechnungsprüfungsamt zur Verfügung stehe. Eine Kontrolle dieser Grunddaten hinsichtlich eines wirtschaftlichen Handelns im Sinne des kommunalen Gebührenrechts finde nicht statt. Indessen sei der Stadtrat nach obergerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, die Preise eines Anbieters daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, die geltend gemachten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Die Tatsache, dass die von der HEB GmbH vorgelegten Kalkulationen von der Stadtkämmerei nachgeprüft würden, ändere hieran nichts, weil sich diese Nachprüfung lediglich auf die rechnerische Richtigkeit der Daten und nicht auf deren Wirtschaftlichkeit beziehe. Eine derartige Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordere unter anderem die Prüfung der Organisation. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Vorschriften des KAG NRW beachtet würden. Die Möglichkeit einer derart umfassenden Prüfung habe sich der Rat der Stadt I. bei der HEB GmbH nicht einräumen lassen. Auch die in § 51a GmbHG eröffneten Prüfungsmöglichkeiten reichten insoweit nicht aus. Abgesehen davon entsprächen handelsrechtliche Aufzeichnungen in wesentlichen Teilen nicht den gebührenrechtlichen Maßstäben. Die pflichtgemäßen Jahresabschlussprüfungen der HEB GmbH und der HUI GmbH hätten mit der Prüfung nach dem Kommunalabgabengesetz nichts zu tun. Zu der Richtigkeit und der Notwendigkeit der kalkulierten Kosten würden von den Wirtschaftsprüfern auch keine Aussagen getroffen. In früheren Jahren sei bei der Stadt I. ein betriebswirtschaftlich ausgebildeter Prüfer angestellt gewesen, der sich das ganze Jahr nur mit KAG-Prüfungen befasst habe. Mangels dieser Prüfungen könne sich der Gebührenzahler auf die Richtigkeit des Zahlenwerks und auf die Notwendigkeit der Kosten nicht verlassen. Aus den vom Beklagten zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen ließen sich zudem keine Einzelheiten erkennen, die dem Gebührenzahler substantiierten Sachvortrag gegen einzelne Gebührentatbestände ermöglichten. Es seien vielmehr die äußerlichen Rahmenbedingungen und Unplausibilitäten, die Zweifel an der Richtigkeit der Gebühren aufkommen ließen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lasse sich sagen, dass Gesetze in jeglichen Bereichen dann nicht befolgt würden, wenn deren Einhaltung nicht überprüft werde. Eine umfassende pflichtgemäße Überprüfung nach KAG scheine bei den Gesellschaften HEB und HUI über Jahre hinweg nicht stattgefunden zu haben. Hochverschuldete Kommunen dürften als Gesellschafter zudem ein Interesse daran haben, möglichst hohe Gewinne zu erzielen, um mit Ausschüttungen Haushaltslöcher zu stopfen. Zudem seien die (Vor-Steuer)- Jahresergebnisse der genannten Gesellschaften extrem hoch und hätten deutlich über der zu erwartenden durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung gelegen. Es sei für einen Außenstehenden nicht erkennbar, wie die Kosten dem hoheitlichen und dem nichthoheitlichen Bereich zugeordnet würden. Es stelle sich auch die Frage, ob für die Gebührenkalkulation Gewinne im nichthoheitlichen Bereich nicht mit dem hoheitlichen Bereich zu verrechnen seien. Es sei auch nicht ersichtlich, ob sämtliche einkalkulierten Kosten überhaupt betriebsnotwendig seien. In diesem Zusammenhang ergäben sich weitere Fragen, die im Rahmen des Klageverfahrens geklärt werden müssten. Der Beklagte solle eine Stellungnahme seines Rechnungsprüfungsamtes zu der Frage herbeiführen, ob dieses Amt oder eine andere Institution wie etwa ein Wirtschaftsprüfer innerhalb der letzten fünf Jahre eine umfassende Prüfung nach KAG NRW bei der HEB-GmbH und der HUI-GmbH durchgeführt habe beziehungsweise ob eine derartige Prüfung überhaupt jemals durchgeführt worden sei. Das Rechnungsprüfungsamt solle sich ferner zu der Frage äußern, ob eine Prüfung zur Einhaltung der Bestimmungen des KAG bei der HEB beziehungsweise der HUI nach derzeitiger Vertragslage überhaupt möglich sei und ob das Rechnungsprüfungsamt insoweit von sich aus oder nur auf einen entsprechenden Auftrag hin tätig werde. Es sei ferner von Interesse, wie hoch die kalkulierte Eigenkapitalverzinsung für die HEB und die HUI für alle Gebührenbereiche zusammen in Prozent und in absoluter Zahl für das Jahr 2008 sei und wie die hohen Ergebnisse der beiden Gesellschaften zu erklären seien. Auch sei von der Stadt darzulegen, ob die Abschreibungen von den Anschaffungs- oder den Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgten, wie die Anschaffungskosten der Altanlagen, die bereits zu Zeiten der HEB-Gründung bestanden hätten, ermittelt würden und in welcher Weise bei den Gemeinkosten wie etwa den Verwaltungskosten eine Aufteilung auf den hoheitlichen und den nichthoheitlichen Bereich erfolge.
5Die Kläger beantragen,
6den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 22.01.2009 aufzuheben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 249,95 EUR festgesetzt worden sind.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er trägt zur Begründung vor: Der angegriffene Abgabenbescheid sei in vollem Umfang rechtmäßig. Insbesondere sei die Gebührenbedarfsberechnung, die den Abfallbeseitigungsgebühren zu Grunde liege, nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Kostenfaktor seien hierbei die der Stadt I. von der HEB GmbH für die Durchführung der Abfallentsorgung in Rechnung gestellten Entgelte. Diese würden indessen nach dem Inhalt des zwischen Stadt und der HEB GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrages nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) ermittelt. Insoweit lege die HEB GmbH jährlich eine Preiskalkulation vor, die von der Kämmerei überprüft und anschließend in die Gebührenbedarfsberechnung eingearbeitet werde. Daneben bestehe ein umfassendes Prüfungsrecht für die staatlichen Preisprüfungsstellen. Schließlich habe die Stadt I. als Mehrheitsgesellschafterin der HEB GmbH jederzeit die Möglichkeit, die von der Gesellschaft erhobenen Entgelte zu kontrollieren.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.01.2009 ist - soweit er hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
13Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitbefangenen Abfallbeseitigungsgebühren sind die Regelungen in §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt I. (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 23.12.1992 in der Fassung des XII. Nachtrags vom 18.12.2008. Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung der Stadt I. werden gemäß § 1 Satz 1 AGS Abfallentsorgungsgebühren erhoben. Gebührenpflichtige sind gemäß den § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AGS die Eigentümer von Grundstücken, auf denen es Besitzer von Abfällen gibt, wobei mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben; sie belief sich gemäß § 3 Abs. 1 AGS im Veranlagungsjahr 2009 jeweils bei wöchentlich einmaliger Leerung für einen 60 l-Rollbehälter auf 187,46 EUR, für einen 80-l-Behälter auf 249,95 EUR, für einen 120-l-Behälter auf 374,93 EUR, für einen 240-l-Behälter auf 749,85 EUR sowie auf 1.684,05 EUR beziehungsweise 2.405,78 EUR für einen 770-l- beziehungsweise 1.100-l-Rollbehälter. Diesen Gebührensätzen liegt ein Ansatz von 3,1244 EUR pro Liter vorgehaltenem Abfallvolumen für die 60-l bis 240-l-Abfallgefäße und - unter Zugrundelegung einer Äquivalenzziffer von 0,7 - ein Ansatz von 2,1871 EUR pro Liter vorgehaltenem Abfallvolumen für die 770-l und 1.100-l-Abfallbehälter zu Grunde.
14Diese Satzungsregelungen der Stadt I. sind rechtlich nicht zu beanstanden.
15Die Kammer hat insoweit durch Urteil vom 16.03.2010 in dem Verfahren 11 K 484/09, in dem ebenfalls die im Jahre 2009 durch den Beklagten festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren streitig gewesen sind, unter Berücksichtigung der in jenem Verfahren klägerseitig erhobenen Rügen folgendes ausgeführt: "Die Gebührenbedarfsberechnung, auf deren Grundlage der Satzungsgeber die für das Veranlagungsjahr 2009 geltenden Gebührensätze in § 3 Abs. 1 AGS beschlossen hat, genügt - soweit der vorliegende Rechtsstreit deren Überprüfung gebietet - den rechtlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes, namentlich der Veranschlagungsmaxime in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Bei der nach dieser Maßgabe vorzunehmenden Kostenveranschlagung, die sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW auf die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu beschränken hat, steht dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum von bis zu 3 v. H. zu, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind.
16Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. etwa Teilurteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH), 2008, 207 mit weiteren Nachweisen.
17Die Bedarfsberechnung, die den hier fraglichen Gebührensätzen zu Grunde liegt, entspricht diesen rechtlichen Maßgaben. Der vom Satzungsgeber für 2009 veranschlagte Gebührenbedarf in Höhe von 18.621.454,03 EUR übersteigt nicht oder jedenfalls nicht in rechtserheblicher Weise das nach den vorgenannten Grundsätzen ansatzfähige Kostenvolumen. Namentlich das von der Klägerseite gerügte Entsorgungsentgelt der HEB GmbH, das mit 17.707.678,55 EUR den wesentlichen Anteil der in die Gebührenbedarfsberechnung eingerechneten Kosten ausmacht, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
18Zu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine Mehrheitsbeteiligung handelt. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt.
19Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 aaO. mit weiteren Nachweisen.
20Gemessen daran durfte das von der Stadt I. an die HEB GmbH zu zahlende Entgelt für deren Entsorgungsleistungen in die Gebührenbedarfsberechnung einbezogen werden.
21Insoweit ist unerheblich, dass der zwischen der Stadt I. und der HEB GmbH geschlossene Entsorgungsvertrag dem Stadtrat kein ausdrückliches Prüfungsrecht hinsichtlich des in Rechnung gestellten Entsorgungsentgelts einräumt. Dabei kann offen bleiben, ob sich das insoweit geforderte Prüfungsrecht nicht bereits aus § 51 a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ergibt, da die Stadt I. Gesellschafterin der HEB GmbH ist und somit nach § 51 a Abs. 1 GmbHG jederzeit verlangen kann, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten und Einsicht in Bücher und Schriften nehmen kann. Jedenfalls kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation nicht darauf an, ob das von einem Fremdleister in Rechnung gestellte Entgelt vor Einstellung in die Bedarfsberechnung tatsächlich überprüft worden ist. Entscheidend ist allein, ob sich das Ergebnis für den Gebührensatz bei ordnungsgemäß durchgeführter Prüfung in entscheidungserheblicher Weise zu Gunsten der Klägerseite verändert hätte.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2007 - 9 A 2238/03 - Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2008, 175.
23Für letzteres ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte. Soweit aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits eine Überprüfung des Entsorgungsentgelts (17.707.678,55 EUR netto = 21.072.137,47 EUR einschließlich Mehrwertsteuer) geboten ist, entspricht es dem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit und führt seine Umlage nicht zu dem Äquivalenzprinzip widerstreitenden Folgen für den Gebührenzahler.
24Dies ist im Grundsatz bereits dadurch sichergestellt, dass die HEB GmbH gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Entsorgungsvertrages auf ein festes Entgelt für ihre Leistungen beschränkt ist, welches im voraus kalkuliert wird auf der Grundlage der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 - VO PR Nr. 30/53 - sowie der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR 530/53) - LSP - in der jeweils geltenden Fassung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die HEB GmbH von der Stadt I. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der VO PR Nr. 30/53 ein Entsorgungsentgelt in Höhe von Selbstkostenerstattungspreisen fordern darf, weil die von ihr erbrachten Leistungen mit Blick auf die vorgegebene Nutzung der Müllverbrennungsanlage (MVA) in I. nicht marktgängig sein dürften. Entsprechendes ist in § 8 Abs. 3 des Entsorgungsvertrags auch vertraglich festgelegt.
25Es ergeben sich nach dem Vorbringen der Beteiligten und den vom Gericht beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie der HEB GmbH keine Anhaltspunkte dafür, dass das für 2009 festgesetzte Entsorgungsentgelt diesen vertraglichen Rahmen überschreitet. Insbesondere entspricht das mit 1% der Nettoselbstkosten (= 175.323,55 EUR) angesetzte Unternehmerwagnis (nunmehr) dem preisrechtlich Zulässigen.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 aaO. RdNrn. 61 ff sowie Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13.
27Es bedarf hier im übrigen keiner Klärung, ob es - wie in der Rechtsprechung teilweise erwogen - als geboten erscheint, einen dem Umfang der gemeindlichen Beteiligung an der HEB GmbH entsprechenden Anteil an dem Wagniszuschlag (51% von 175.323,55 EUR = 89.415,01 EUR) als zu erwartende Einnahme in den Gebührenhaushalt einzustellen.
28Offengelassen bei OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 aaO. mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung.
29Denn eine sich in diesem Fall ergebende Überdeckung läge erkennbar innerhalb des Bagatellbereichs von 3% der ansatzfähigen Gesamtkosten.
30Auch die sonstigen in das Entsorgungsentgelt eingerechneten Kostenpositionen, wie sie sich aus der dem Gericht vorliegenden Betriebsergebnisrechnung 2009 der HEB GmbH ergeben, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für den Kostenblock "bezogene Verbrennungsleistungen", der Bestandteil der Position "bezogene Leistungen" in der Gebührenbedarfsberechnung ist und der mit 8.573.692 EUR nahezu die Hälfte des ermittelten Selbstkostenpreises von 17.707.678,55 EUR ausmacht. Mit Kosten in entsprechender Höhe hatte die HEB GmbH zu rechnen für die Verbrennung des von ihr eingesammelten Abfalls in der MVA I. . Diese wird betrieben von der HUI GmbH, an der wiederum die Stadt I. über eine Tochtergesellschaft - die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt I. mbH (G.I.V.) - zu 51% beteiligt ist. Die HUI GmbH hält auf Grund eines mit der HEB GmbH am 18.06.1998 geschlossenen Verbrennungsvertrages mit einer Laufzeit von 25 Jahren (§ 7 Abs. 1 des Vertrages) eine thermische Entsorgungskapazität von 72.000 Tonnen Abfall pro Jahr vor und ist verpflichtet, den von der HEB GmbH angelieferten Abfall anzunehmen (§ 2 des Vertrages). Die hierfür zu entrichtende Vergütung bemisst sich nach einem auf der Grundlage der Abfallmengen und der Betriebskosten zwischen der HEB GmbH und der HUI GmbH jährlich zum 01.01. einvernehmlich festzulegenden Entgelt (§ 4 Abs. 5 des Vertrages). Dieses belief sich - wie die vom Beklagten übersandten entsprechenden Unterlagen ausweisen - im Jahr 2009 auf 142,00 EUR pro Tonne. Dass bei der Ermittlung dieses Verbrennungsentgelts unzulässige oder überhöhte Kostenpositionen Berücksichtigung gefunden hätten, drängt sich der Kammer nicht auf.
31Insoweit ist insbesondere unschädlich, dass die Ermittlung dieses Verbrennungspreises nicht unter Berücksichtigung preisrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Zwar gelten gemäß Nr. 19 Abs. 2 LSP bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben als Einstandspreise die vom Vorbetrieb nach den LSP ermittelten Selbstkosten bzw. Selbstkostenpreise. Bei der HUI GmbH handelt es sich jedoch im Verhältnis zur HEB GmbH nicht um einen Vorbetrieb im Sinne der genannten Vorschrift. Ein derartiger Vorbetrieb ist nur dann gegeben, wenn eine eigenständige organisatorische Wirtschaftseinheit vorhanden ist, die gesellschaftsrechtlich unselbständig ist. Dementsprechend sind rechtlich selbständige Betriebe, die als Konzernmitglieder für ein anderes Konzernunternehmen Vorleistungen erbringen - wie hier die HUI GmbH im Verhältnis zur HEB GmbH - nicht als Vorbetriebe im Sinne von Nr. 19 LSP einzustufen, weshalb die von ihnen ermittelten Preise nicht den Vorgaben der LSP unterliegen.
32Die von der HUI GmbH gegenüber der HEB GmbH erbrachten Verbrennungsleistungen stellen sich preisrechtlich vielmehr als sogenannte mittelbare Leistung zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 dar. Nach der genannten Vorschrift ist das Preisrecht bei mittelbaren Auftragsverhältnissen nur auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers und bei vorheriger Kenntnis des Verlangens bzw. späterer Zustimmung seitens des mittelbaren Auftragnehmers anzuwenden. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Preisrechts auf die Ermittlung des von der HUI GmbH geforderten Verbrennungspreises nicht vor, denn es fehlt an einem darauf gerichteten Verlangen des Auftraggebers, der Stadt I. .
33Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 - 9 A 372/06 -, JURIS RdNr. 43; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, RdNr. 4 zu Nr. 19 LSP.
34Die Stadt I. war als öffentliche Auftraggeberin auch nicht verpflichtet zu verlangen, dass auf die Berechnung des Verbrennungsentgelts das Preisrecht Anwendung findet. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus kommunal- bzw. gebührenrechtlichen Prinzipien noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Verhinderung eines Rechtsmissbrauchs.
35Aus dem in § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - GO NRW - enthaltenen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für die kommunale Haushaltsführung lässt sich eine Pflicht der Stadt I. , die Anwendung der LSP bei der Ermittlung des Verbrennungsentgeltes zu verlangen, nicht herleiten. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit soll regelmäßig solche Maßnahmen verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb auf die Untersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.06.2007 aaO. RdNr. 48 mit weiteren Nachweisen.
37Unabhängig von der Frage, in welchem Maße sich der Schuldner kommunaler Benutzungsgebühren gegenüber der Gemeinde auf § 75 Abs. 2 GO NRW berufen kann, lässt sich ein Verstoß der Stadt I. gegen die vorstehend umschriebenen Grundsätze nicht feststellen. Gemessen auch an den einer Gemeinde im Rahmen einer Privatisierung zustehenden Gestaltungsspielräumen - insbesondere bei Vertragsgestaltungen - widerspricht es nicht den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens und ist es auch sachlich nicht unvertretbar, eine vertragliche Regelung hinzunehmen, wonach ein Fremdentgelt auf der Grundlage der Betriebskosten (vgl. § 4 Abs. 5 des Verbrennungsvertrages) - also letztlich nach den Selbstkosten - ermittelt wird.
38Im Ergebnis gleiches gilt, was den in das Entsorgungsentgelt eingestellten Pachtzins für das Grundstück G.-------straße in I. betrifft, welches die HEB GmbH zur Unterbringung ihres Fuhrparks von der HUI GmbH angepachtet hat. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Pachtzins im Ergebnis überhöht ist und den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens widerspricht. Die auf der Grundlage der Regelung in § 2 Abs. 1 a des Pachtvertrages vom 16.05.1997 ermittelten kalkulatorischen Zinsen belaufen sich mit einem Zinssatz von 6,02 beziehungsweise 6,5% des Anschaffungsrestwertes deutlich unterhalb dessen, was die Stadt I. im Veranlagungsjahr hätte ansetzen dürfen, wenn sich die entsprechenden Liegenschaften in ihrem eigenen Vermögen befunden hätten. Maßgeblich für die Berechnung des Zinssatzes wären insoweit nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der Emmissionsrenditen in den Jahre 1955 bis 2007 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten.
39Vgl. Urteil vom 01.06.2007 aaO. RdNrn. 56 ff. mit weiteren Nachweisen.
40Bei der Kalkulationserstellung für 2009 im Jahre 2008 wäre danach unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Werte bis 2007 ein Durchschnittswert von 6,67% anzunehmen gewesen, der nach der zitierten Rechtsprechung noch um 0,5% auf 7,17% hätte erhöht werden dürfen. Mit einer entsprechenden Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert hätte die Stadt eigenes Vermögen in der Gebührenkalkulation berücksichtigen dürfen. Es kommt hinzu, dass die Abschreibung in diesem Fall vom Wiederbeschaffungszeitwert der Anlagegüter hätte erfolgen können und nicht - wie hier in § 2 Abs. 1 b des Pachtvertrags vorgesehen - von den deutlich niedrigeren Anschaffungswerten. Bei dieser Ausgangslage stellt der nach Maßgabe der Regelung in § 2 Abs. 1 d des Pachtvertrages in rechtlich durchaus problematischer Weise in den Pachtzins eingerechnete kalkulatorische Gewinn in Höhe von 3% der kalkulatorischen Kosten, der sich nach Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall auf einen Betrag von rund 15.000,00 EUR summierte, offensichtlich eine zu vernachlässigende Größe dar.
41Die den Gebührensätzen in § 3 Abs. 1 AGS zugrundeliegende Gebührenbedarfsberechnung gibt auch im übrigen keinen Anlass zu Beanstandungen. Dabei ist auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht das erkennende Gericht auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - jedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.09.1997 - 9 A 3373/96 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 427.
43Gemessen daran besteht für die Kammer mangels (weiterer) substantiierter Einwände gegen die in Rede stehende Gebührenbedarfsberechnung und mit Blick darauf, dass insoweit offensichtliche Fehler nicht ersichtlich sind, kein Grund, diese über das Vorstehende hinaus einer Prüfung zu unterziehen.
44Was den durch die Anlegung einer Äquivalenzziffer von 0,7 um gegenüber den Müllgefäßen bis 240 Volumenlitern 30 v. H. geringeren Gebührensatz für die großen 770-l- beziehungsweise 1.100-l-Abfallbehälter betrifft, so ist dieser auf Grund entsprechend verminderter Kosten bei der Abfuhr und Entsorgung des in diesen Gefäßen gesammelten Abfalls gerechtfertigt. Der Beklagte hat insoweit auf entsprechende Anfrage des Gerichts dargelegt, dass die Großbehälter im Verhältnis zu den kleinen Behältern weniger verdichtet mit Abfall befüllt werden, was ein geringeres spezifisches Abfallgewicht (je Liter Volumen) in einer Größenordnung von deutlich über 30 v. H. zur Folge hat. Diese Aussage erscheint nach von der HEB GmbH im Rahmen der Abfallabfuhr stichprobenhaft vorgenommenen Abfallverwiegungen, deren Ergebnisse der Beklagte dem Gericht ebenfalls übermittelt hat, plausibel. Von daher leuchtet es ohne weiteres ein, wenn von denjenigen Kosten, die - wie etwa die Kosten für die Verbrennung des Abfalls - am Gewicht anknüpfen, ein entsprechend kleinerer Anteil auf die Großbehälter entfällt. Es liegt angesichts eines Zahlenverhältnisses von 50.400 kleinen Müllgefäßen mit insgesamt 3.266.300,00 Litern (gebührenwirksamem) Abfallvolumen zu 4.283 großen Behältern mit 2.560.173,00 Litern (gebührenwirksamem) Abfallvolumen weiterhin nahe, dass der im Zusammenhang mit der Leerung der Müllbehälter auf den einzelnen Volumenliter durchschnittlich entfallende Personal- und Sachaufwand bei den großen Abfallgefäßen deutlich geringer sein dürfte als bei den kleinen Gefäßen. Bei dieser Ausgangslage erscheint die vom Satzungsgeber im Gebührensatz für die großen Abfallbehälter vorgenommene Degression von 30 v. H. vertretbar."
45Der vorliegenden Rechtsstreit gibt der Kammer keine Veranlassung, von diesen Feststellungen abzuweichen. Jenseits von wenig greifbaren und eher spekulativen Mutmaßungen ("Gesetze werden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht befolgt, wenn ihre Einhaltung nicht überprüft wird", "Hochverschuldete Kommunen haben als Gesellschafter Interesse an möglichst hohen Gewinnen", "Jahresergebnisse der städtischen Gesellschaften sind extrem hoch und liegen über der zu erwartenden durchschnittlichen Eigenkapitalverzinsung") haben die Kläger konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze in der hier fraglichen Gebührenbedarfsberechnung, welche der Kammer Anstoß zu weitergehenden Überprüfungen hätten geben können, nicht dargetan. Im Ergebnis gleiches gilt mit Blick auf die Erläuterungen, mit denen die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Fragen der Kläger zu einigen Kalkulationsdetails beantwortet hat. Diese Erläuterungen rechtfertigen ebenfalls nicht den Rückschluss auf unzulässige Kostenansätze.
46Auf der Grundlage der nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden satzungsrechtlichen Bestimmungen hat der Beklagte die von den Klägern zu entrichtende Abfallbeseitigungsgebühr für das von ihnen zur wöchentlichen Leerung vorgehaltene 80-l-Abfallgefäß mit 249,95 EUR zutreffend festgesetzt.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48Rechtsmittelbelehrung:
49Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
50Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
53Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
54Pendzich Scholten Janßen
55Ferner hat die Kammer
56beschlossen:
57Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Gebührenforderung auf 249,95 EUR festgesetzt.
58Rechtsmittelbelehrung:
59Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
60Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
61
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Referenzen
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