Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 17/10
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Schulleiterstelle am C. gymnasium B. mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der aus der Beschlussformel zu 1. ersichtliche Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
3Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - grundsätzlich mögliche Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus.
4Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen Stellenbesetzung, für die der Antragsteller nach der Auswahlentscheidung der Bezirksregierung B1. nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Besetzung der Stelle könnte nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
5Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von der Bezirksregierung B1. zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als rechtsfehlerhaft dar.
6Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung der streitigen Auswahlentscheidung ist der beamtenrechtliche Grundsatz, dass der Beamte keinen strikten Anspruch auf Beförderung hat. Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer Beförderung des Antragstellers führt. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -; ständige Rechtsprechung der beschließenden Kammer, z. B. Beschluss vom 15. September 2006 - 2 L 561/06 -.
8Hiernach ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in der Gestalt, dass die Besetzung der Beförderungsstelle einstweilen zu unterbleiben hat, zu gewähren.
9Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBL 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 113; ständige Rechtsprechung der beschließenden Kammer, z. B. Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 L 191/09 -.
11Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (hier: § 93 LBG, § 104 LBG a. F.) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Das Gericht kann die Entscheidung darüber, wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten sind, nicht mittels eigener Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift nachvollziehen. Vielmehr beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, ZBR 1981, 195; OVG NRW, Urteile vom 18. November 1986 - 6 A 1392/84 - und vom 29. September 1992 - 6 A 133/90 - sowie Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.
13Allerdings ist der Dienstherr, wenn er - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) zu ihrer Beachtung verpflichtet. Das Gericht kann in diesen Fällen überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit § 93 LBG bzw. § 104 LBG a. F. und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1980 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315.
15Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt die der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 23. Oktober 2009 Anlass zur gerichtlichen Beanstandung.
16Es kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 23. Oktober 2009 bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie unter Verstoß gegen die Vorgaben in Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. No-vember 2008 - 412-6.07.01-50216 -, ABl. NRW. S. 625, erstellt worden ist. Jedenfalls stellt sie sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens wegen Verstoßes gegen das Gebot der Plausibilität als rechtswidrig dar.
17Als Grundlage der Beurteilung des Beigeladenen vom 23. Oktober 2009 ist in der entsprechenden Rubrik ("I. 2. Beurteilungsanlass und -grundlage") u. a. angegeben: "Funktionsbezogenes Kolloquium am 25.04.2008". Diese Beurteilungsgrundlage aufgreifend ist in der Rubrik "II. 1. Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten" u. a. Folgendes ausgeführt:
18"Im funktionsbezogenen Kolloquium mit den Themenschwerpunkten:
19- Hauptarbeitsschwerpunkt eines Schulleiters,
20- die damit verbundenen Rollenerwartungen und Rollengegebenheiten eines Schulleiters,
21- Schulentwicklungsmaßnahmen auf den Ebenen des Personalmanagements, der Personalentwicklung, Organisationsmanagements und Organisationsentwicklung und insbesondere der Unterrichtsentwicklung unter Einbeziehung einer validen und in der Breite akzeptierten Evaluationskultur,
22- Zusammenarbeit mit den verschiedenen in der Schule vertretenen Gruppen,
23- [g]esprächsstrategische und rechtliche Implikation der Tätigkeit eines Schulleiters,
24- individuelle Förderung in und außerhalb des Unterrichtes, insbesondere im Unterricht selbst,
25- Fragen und Anliegen zur Gleichstellung von Mann und Frau,
26- Fragen des Umgangs mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[n]
27erweist sich Herr I. als gut informierter, kenntnisreicher, verständlich argumentierender Gesprächspartner, dem nicht nur die unterschiedlichen Problembereiche vertraut sind und der nicht nur eigene Standpunkte und Überlegungen nachvollziehbar und plausibel zu begründen vermag, sondern der insgesamt auch in der Lage ist, für die Gesprächspartner einsichtig eine, seine Vision, von guter Schule zu entwickeln und darzustellen und auf der Grundlage dieser eigenen Vorstellung die daraus resultierenden Maßnahmen, Impulse und damit verknüpften Instrumente plausibel für die Gesamtleitung eines Gymnasiums abzuleiten."
28Die vorstehend zitierte Textpassage aus der Beurteilung des Beigeladenen vom 23. Oktober 2009 findet sich nahezu wortgleich in der dieser Beurteilung vorangegangenen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 24. April 2008. Eine geringfügige Abweichung besteht insoweit, als es in der Beurteilung vom 24. April 2008 heißt: "... einsichtig seine Vision, von guter Schule ..." (statt: "... einsichtig eine, seine Vision, von guter Schule ..."). Darüber hinausgehend liegt eine Abweichung nur insofern vor, als in der Beurteilung vom 24. April 2008 (lediglich) ausgeführt ist: "... erweist sich Herr I. als informierter ... Gesprächspartner"; das in der aktuellen Beurteilung hinzugefügte Adjektiv "gut" fehlt an dieser Stelle.
29In der Beurteilung des Beigeladenen vom 24. April 2008 schließt sich an den oben zitierten Textpassus Folgendes unmittelbar an:
30"Herr I. entwickelt jedoch an einigen Stellen des Kolloquiums eine nicht genügend klare und differenzierte Führungsvorstellung. Seine Argumentation wird zu stark auf der Beispielebene entwickelt."
31In der aktuellen Beurteilung des Beigeladenen vom 23. Oktober 2009 finden sich an Stelle des vorstehenden Zitats folgende Ausführungen:
32"Herr I. entwickelt eine klare und differenzierte Führungsvorstellung, die Anspruch und Augenmaß sowohl menschlich wie sachlich bezogen gleichermaßen im Blick behält und er zeigt auf diese Weise, dass er den mit der Übernahme einer Schulleitung gegebenen Rollenerwartungen auch in diesem Segment eindrucksvoll gerecht werden kann."
33Es ist weder aus sich heraus verständlich noch vom Beurteiler - Leitender Regierungsschuldirektor (LRSD) O. - plausibilisiert worden, welche Erkenntnisse ihn dazu bewogen haben, den Gesichtspunkt der "Führungsvorstellung" in der Beurteilung vom 23. Oktober 2009 positiv zu bewerten, nachdem er genau denselben Gesichtspunkt in der Beurteilung vom 24. April 2008 noch in der dargelegten, für den Beigeladenen eher abträglichen Weise beurteilt hatte. Die diesbezüglich einschlägige Beurteilungsgrundlage ist jeweils ein und dieselbe, nämlich das funktionsbezogene Kolloquium vom 25. April 2008, das sowohl in der Beurteilung vom 24. April 2008 als auch der vom 23. Oktober 2009 ausdrücklich als Beurteilungsgrundlage benannt worden ist. Dafür, dass das unter Nr. II. 1. der Beurteilung vom 23. Oktober 2009 abgehandelte "funktionsbezogene Kolloquium" ein anderes sein könnte als das in Nr. I. 2. erwähnte Kolloquium vom 25. April 2008, fehlt jeder Anhalt. Ohne eine einleuchtende Erklärung für die auffällig gegensätzliche Bewertung desselben Sachverhalts stellt sich die Beurteilung vom 23. Oktober 2009 als unplausibel dar.
34Ebenso wenig plausibel ist, dass der Beigeladene in der Beurteilung vom 23. Okto-ber 2009 als "gut informierter ... Gesprächspartner" charakterisiert worden ist, wogegen er - bei insoweit unveränderter Beurteilungsgrundlage ("Funktionsbezogenes Kolloquium am 25.04.2008") - in der Beurteilung vom 24. April 2008 "nur" als "informierter ... Gesprächspartner" bezeichnet worden ist.
35Als unschlüssig und unstimmig erweist sich die streitbefangene Beurteilung schließlich auch deshalb, weil darin einerseits - wortgleich mit der Beurteilung vom 24. April 2008 - vor der bereits angesprochenen Beurteilungsgrundlage des "funktionsbe-zogenen Kolloquiums" weitere vier Beurteilungsgrundlagen aufgelistet sind, andererseits jedoch in dem sich daran anschließenden Teil der Beurteilung auf diese Beurteilungsgrundlagen - anders als in der Beurteilung vom 24. April 2008 - nicht mehr eingegangen wird.
36Die aufgezeigten Beurteilungsfehler führen dazu, dass die Beurteilung des Beigeladenen vom 23. Oktober 2009 der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte.
37Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Dienstherr im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung, die nicht mehr auf die im vorstehend erläuterten Sinne fehlerhafte Beurteilung abhebt, den Antragsteller im Verhältnis zu dem Beigeladenen als besser qualifiziert ansieht, ist dem Antragsteller antragsgemäß einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren.
38Auf die Frage, ob die Beurteilung des Beigeladenen vom 23. Oktober 2009 noch aus anderen Gründen als den vorstehend dargelegten rechtswidrig ist, kommt es nicht (mehr) an. Allerdings hält die Kammer es für angezeigt darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung - bei überschlägiger Prüfung - sowohl mit Blick auf Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. des oben erwähnten Runderlasses vom 25. November 2008 als auch unter Berücksichtigung dessen, dass in der Rubrik "II. 4." ein Leistungsbericht erwähnt wird, ein solcher Bericht in der Rubrik "I. 2." aber nicht benannt ist, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.
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