Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 3886/09
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2008 und 14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen, welche der Diplom-Psychologe S. unter dem 7. März 2008 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,11 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, das beklagte Land zu 1/4.
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T a t b e s t a n d:
2Die am 11. Oktober 1952 geborene Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) am G-Gymnasium in B. in Diensten des beklagten Landes. Sie ist zu 50 % beihilfeberechtigt.
3Ab dem 13. Dezember 2007 begab sich die Klägerin in ambulante psychotherapeutische Behandlung bei dem Diplom-Psychologen S. in B. . Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 33.2), Dysthymie (ICD-10: F 34.1) sowie soziale Phobien (ICD-10: F 40.1) und führte in der Folgezeit vier probatorische Sitzungen (Verhaltenstherapie) durch.
4Am 7. Februar 2008 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Psychotherapie. Dieser Antrag enthielt in einem zweiten Teil die Bescheinigung des Behandlers vom 18. Februar 2008 (2 Seiten), wonach u.a. bei der Klägerin vierzig Einzelsitzungen Verhaltenstherapie geplant waren. Daneben fertigte er unter dem gleichen Datum einen vierseitigen "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" an, welcher zusammen mit der vorbezeichneten Bescheinigung und dem Antrag der Klägerin durch die Bezirksregierung B. unter dem 22. Februar 2008 an den Psychologischen Psychotherapeuten Dr. A. in G. mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme zu der geplanten psychotherapeutischen Behandlung übersandt wurde.
5Am 7. März 2008 stellte der Diplom-Psychologe S. der Klägerin für ambulante Psychotherapie/Verhaltenstherapie (probatorische Sitzungen) 794,23 EUR in Rechnung. Unter dem Datum 18. Februar 2008 rechnete der Behandler darin die Nr. 85 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von 201,06 EUR sowie die Nr. 95 GV/GOÄ (Schreibgebühr für vier Seiten a 3,50 EUR) in Höhe von 14,00 EUR ab.
6Nachdem die Bezirksregierung B. zunächst mit Beihilfebescheid vom 16. Mai 2008 die Gewährung von Beihilfe für die o.a. Rechnung insgesamt abgelehnt hatte, kürzte sie nach weiterem Schriftverkehr der Parteien mit Beihilfebescheid vom 14. Januar 2009 den beihilfefähigen Rechnungsbetrag um 215,06 EUR im Hinblick auf die vorbezeichneten Gebührenpositionen.
7Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus: Es sei nicht nachvollziehbar, warum Beihilfeleistungen abgelehnt worden seien. Der Bescheid enthalte lediglich eine formelhafte Begründung.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 (wegen eines offenkundigen Fehlers der Datumsschreibweise heißt es im Briefkopf "12. Januar 2009") wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück und legte zur Begründung dar: Eine Leistung nach Nr. 85 GV/GOÄ könne neben der ebenfalls in Ansatz gebrachten und erstatteten Nr. 808 GV/GOÄ nicht abgerechnet werden. Nach der Kommentarliteratur zur GOÄ sei die Erstellung des im Regelfall notwendigen Gutachtens Bestandteil der Nr. 808 GV/GOÄ. Diese umfasse alle ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Einleitung oder Verlängerung einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie. Da die Nr. 85 GV/GOÄ nicht abrechenbar sei, könne auch keine Schreibgebühr nach Nr. 95 GV/GOÄ geltend gemacht werden.
9Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Nach einem Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 5. November 2007 - 3 C 846/06 - stelle die gutachterliche Äußerung zur Einleitung einer Langzeittherapie eine eigenständige Leistung dar. Die Abrechnung mit der Nr. 85 GV/GOÄ sei deshalb nicht zu beanstanden.
10Die Klägerin beantragt,
11das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2008 und 14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen, welche der Diplom-Psychologe S. unter dem 7. März 2008 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 107,53 EUR zu gewähren.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt es Bezug auf die streitbefangenen Bescheide und legt ergänzend dar: Eine schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand liege nicht vor. Diese Sichtweise entspreche auch der Praxis anderer Beihilfestellen des Landes. Der Bericht des Therapeuten halte sich in seinem Umfang im Rahmen des bei der Einleitung einer Psychotherapie Üblichen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung sowie den Auszug aus der Verfahrensakte 3 C 846/06 des Amtsgerichts Ansbach Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
18Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Bescheide der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2008 und vom 14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit sie ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,11 EUR versagen. In dieser Höhe hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen im Hinblick auf die Nrn. 80 und 95 des Gebührenverzeichnisses (GV) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Im Übrigen sind die streitbefangenen Beihilfebescheide rechtmäßig.
19Als Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs kommt § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) - in der zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) geltenden Fassung, die sie durch die 22. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GV NRW S. 657) gefunden hat, in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Die Notwendigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
20Ihre Angemessenheit beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ, weil ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) Aufwendungen in angemessenem Umfange.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N.
22Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen Arzt-(Privat-)Patienten-Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg - wie hier - nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die Abrechnung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714; und vom 28. Oktober 2004 - 2 C 34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510.
24Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten in der Weise gehen, dass er entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arzt bzw. Behandler über die fragliche Rechnungsposition führt oder den zweifelhaften Gebührenanteil selbst trägt. In diesen Fällen ist der Dienstherr - will er der vom Behandler vertretenen Auffassung nicht folgen - gehalten, vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung deutlich klarzustellen und damit den Beihilfeberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe darauf einzustellen.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365
26Ausgehend von diesen Vorgaben stellt die Abrechnung der Nr. 85 GV/GOÄ durch den Diplom-Psychologen S. unter dem 7. März 2008 bei objektiver Betrachtung keine zutreffende oder wenigstens vertretbare Auslegung der Gebührenordnung mehr dar. Der Gebührentatbestand der Nr. 85 GV/GOÄ erfasst seiner Leistungsbeschreibung zufolge eine aufwändige schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, welcher je angefangene Stunde Arbeitszeit zu berechnen ist (Punktwert 500, einfache Gebühr 29,14 EUR, Schwellenwert 67,02 EUR). Mit dieser Gebührennummer hat der Behandler im vorliegenden Fall offenkundig seinen vierseitigen "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" vom 18. Februar 2008 abgerechnet. Dies entspricht keiner vertretbaren Auslegung der GOÄ mehr, denn der Bericht erfüllt nicht die (qualitativen) Anforderungen, die an eine gutachterliche Äußerung im Sinne von Nr. 85 GV/GOÄ zu stellen sind.
27Diese Anforderungen erschließen sich durch einen Vergleich der schriftlichen gutachterlichen Äußerung nach Nr. 85 GV/GOÄ mit der "einfachen" schriftlichen gutachterlichen Äußerung nach Nr. 80 GV/GOÄ. Erstere geht vom Umfang und Anforderungsprofil her deutlich über ein Gutachten nach Nr. 80 GV/GOÄ hinaus. In einem Gutachten nach Nr. 85 GV/GOÄ muss sich der Gutachter im Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinandersetzen. Die vom Gutachter bzw. Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen sind ausführlich wissenschaftlich zu begründen. Hierbei ist auch ggfls. auf unterschiedliche Lehrmeinungen einzugehen bzw. sind diese abzuwägen. Der Gutachter muss sein Ergebnis wissenschaftlich begründen und darf nicht nur "seine Meinung" äußern.
28Vgl. hierzu: Hoffmann/Kleinken (Hrsg.), Gebührenordnung für Ärzte, Kommentar mit praktischen Hinweise für die Abrechnung, Kommentar zum Gebührenverzeichnis, Stand der Bearbeitung: Juli 1999, Nrn. 70-96 (B), C II Rdnr. 6.
29Offenkundig erfüllt der "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" des Diplom-Psychologen S. vom 18. Februar 2008 diese Vorgaben nicht. Vielmehr enthält der Bericht bezogen auf die Klägerin Angaben zur spontan berichteten und erfragten Symptomatik, zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und Krankheitsanamnese, zum psychischen und somatischen Befund nebst Verhaltensanalyse, zu den Diagnosen sowie den Zielen einer Behandlung und schließlich den Behandlungsplan. Bei diesen individuell die Person der Klägerin betreffenden Elementen handelt es sich jedoch um solche, die prägend sind für eine (einfache) schriftliche gutachterliche Äußerung nach Nr. 80 GV/GOÄ.
30Demzufolge wäre die Abrechnung der Erstellung des vorgenannten Berichtes mit der Nr. 80 GV/GOÄ im vorliegenden Fall eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung gewesen. Zwar hat der Behandler dies unterlassen, gleichwohl steht dieser Umstand der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Höhe des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz, 40,23 EUR) für die Nr. 80 GV/GOÄ nicht entgegen. Denn die Fälligkeit der Gebührenforderung, welche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, wird nicht dadurch berührt, dass eine Arztrechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt. Daher ist es unerheblich, das eine in einer Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, zitiert bei Juris Rdnr. 22 m.w.N. aus der Rspr. des BGH.
32So liegt der Fall hier mit der Folge, dass dann zumindest ein Beihilfeanspruch im Hinblick auf die zutreffend anzusetzende Gebührenziffer besteht.
33Die Berücksichtigung der Nr. 80 GV/GOÄ ist im vorliegenden Fall zudem nicht - wie das beklagte Land meint - durch Abrechnung der als beihilfefähig anerkannten Nr. 808 GV/GOÄ ausgeschlossen. Die Abfassung des "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" vom 18. Februar 2008 ist namentlich keine Leistung, die nach jeder vertretbaren Auslegung der GOÄ als mit der Nr. 808 GV/GOÄ abgegolten anzusehen ist. Ob eine solche Sichtweise eine ebenfalls vertretbare Auslegung der Gebührenordnung darstellen würde, kann offenbleiben. Denn bislang hat das beklagte Land diese Ansicht weder gegenüber der Klägerin noch allgemein für seine Beamten festgelegt.
34Der Wortlaut der Leistungsbeschreibung der Nr. 808 GV/GOÄ führt jedenfalls nicht zwingend zu der Annahme, der vorliegend inmitten stehende Bericht vom 18. Februar 2008 sei Bestandteil dieser Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 a GOÄ. Danach kann der Behandler für eine Leistung, die (u.a.) Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 808 GV/GOÄ hat folgenden Wortlaut:
35"Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie - einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens, ggfls. einschließlich Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten."
36Die Nr. 808 GV/GOÄ nimmt mit dem Begriff des "Gutachterverfahrens" Bezug auf das in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1.1.1. BVO vorgesehene Vorabanerkennungsverfahren. Danach sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen nach den Nrn. 860 - 865 GV/GOÄ nur beihilfefähig, wenn die die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Diese Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut die Abfassung eines Gutachtens durch den Behandler nicht vor, sondern erfasst lediglich den Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht "im Rahmen des Gutachterverfahrens". Ein solches "Gutachterverfahren" beginnt aber erst mit der Einschaltung des Gutachters durch die Beihilfestelle, hier also der Anfrage an Dr. A. . Nicht zwangsläufig setzt die Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 (dort Nr. 1.1.1.) BVO hingegen voraus, dass hierzu ein mehrseitiges Gutachten des Behandlers vorgelegt wird. Mit der Nr. 808 GV/GOÄ abgegolten ist danach lediglich die im Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie enthaltene (und regelmäßig zu erteilende) Bescheinigung des Therapeuten. Sollte die Festsetzungsstelle darüber hinaus (häufig oder regelmäßig) die Vorlage eines umfangreicheren Gutachtens des Behandlers verlangen, entspricht es jedenfalls einer vertretbaren Auslegung der GOÄ, diese Leistung neben der Nr. 808 GV/GOÄ mit der Nr. 80 GV/GOÄ abzurechnen.
37Auch inhaltlich erfüllt der "Bericht Erstantrag auf Langzeittherapie" des Diplom-Psychologen S. die Anforderungen der Nr. 80 GV/GOÄ. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine rein deskriptive Leistung bzw. eine bloße Schilderung des Sachverhalts, sondern eine komplexe sachverständige Beurteilung der gewonnenen Informationen über und durch die Patienten, welche auch inhaltlich die Qualität eines Gutachtens erfüllt. Damit ist die Erstellung dieses "Berichts" - unabhängig von dieser in der Überschrift gewählten Bezeichnung - eine eigenständige, berechnungsfähige, d.h. selbstständige ärztliche Leistung. Diese - der Ansicht des beklagten Landes ernsthaft widerstreitende - Auffassung hat namentlich der Sachverständige Dr. I. in seinem Gutachten vom 31. August 2007 im Verfahren 3 C 846/06 des Amtsgerichts Ansbach vertreten (dort S. 7 und 10 f.). Er führt dort aus, dass die Stellungnahmen, welche die Beihilfestellen in der Regel zur Einleitung einer Psychotherapie vom Behandler anforderten, nach allgemeiner formaler Definition und inhaltlich ungeachtet teilweise anderer Bezeichnung ein Gutachten darstellten (das dann je nach Umfang und Qualität mit der Nr. 85 oder der Nr. 80 GV/GOÄ abgerechnet werden könne). Zweifel an der Sachkunde des Dr. I. oder gar inhaltliche Kritik an dessen Darlegungen hat das beklagte Land im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. Das Amtsgericht Ansbach hat sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 5. November 2007 - 3 C 846/06 - ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen. Infolgedessen stellt sich eine gesonderte Abrechnung der Erstellung des Berichts mit der Nr. 80 GV/GOÄ neben der Nr. 808 GV/GOÄ ungeachtet von der Beklagtenseite zitierter abweichender Kommentarauffassungen als jedenfalls vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar.
38Daraus folgt zugleich, dass der Klägerin die Gewährung einer weiteren Beihilfe auch für die Aufwendungen zusteht, die der Diplom-Psychologe S. nach der Nr. 95 GV/GOÄ abgerechnet hat. Die Leistungsbeschreibung der Gebührennummer lautet: "Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite"; die einfache Gebühr beträgt 3,50 EUR. Nach der Abrechnungsbestimmung nach Nr. 96 GV/GOÄ sind die Schreibgebühren nach Nr. 95 GV/GOÄ nur neben Leistungen (u.a.) nach Nr. 80 GV/GOÄ und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Rechnerisch richtig hat der Therapeut hier vier Seiten a 3,50 EUR (=14,00 EUR) abgerechnet.
39Der Klägerin steht nach alledem eine weitere Beihilfe in Höhe von 50 % für Aufwendungen in Höhe von 54,23 EUR (40,23 EUR für die Nr. 80 GV/GOÄ + 14,00 EUR für die Nr. 95 GV/GOÄ), das sind 27,11 EUR, zu.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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