Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 3886/09

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung B. vom 16. Mai 2008 und 14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin zu den Aufwendungen, welche der Diplom-Psychologe S. unter dem 7. März 2008 in Rechnung gestellt hat, eine weitere Beihilfe in Höhe von 27,11 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, das beklagte Land zu 1/4.


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