Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 836/10.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.


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