Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 319/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger in dem Hilfefall F. in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 31.12.2009 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von insgesamt 378.187,62 EUR zu erstatten.
3Die zwischen 1993 und 2001 geborenen Brüder K. , N. und E. sind die gemeinsamen Kinder von Frau F. und dem seit dem 18.07.1994 mit ihr verheirateten F. . Der am 09.10.1988 geborene D. ist der Sohn von Frau F. und Herrn S. .
4Am 06.12.2003 verließ Frau F. mit ihren vier Söhnen die eheliche Wohnung in T. und zog nach S1. . Das Amtsgericht (AG) T. übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder mit Beschluss vom 12.02.2004 vorläufig auf Frau F. , nachdem beide Elternteile jeweils die Übertragung des gesamten Sorgerechts auf sich beantragt hatten. Anschließend gab das AG T. das durch diese Anträge auf Übertragung des Sorgerechts eingeleitete familiengerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2005 an das AG S2. ab.
5In der Folgezeit zeigten sich bei Frau F. , die an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, Anzeichen für einen erneuten psychotischen Schub, was zu einer zunehmenden Verwahrlosung der Kinder führte und den Kläger veranlasste, beim AG S2. mit Schreiben vom 09.02.2005 die Einrichtung einer Betreuung für Frau F. auf dem Eilwege anzuregen. Außerdem zeigte er dem AG an, dass E. wegen einer schweren Traumatisierung auch gegen seinen Willen kurzfristig einer stationären jugendpsychiatrischen Behandlung bedürfe, weshalb die Einrichtung einer Amtsvormundschaft dringend erforderlich sei. Das AG beschloss am 14.02.2005 für Frau F. eine vorläufige Betreuung und übertrug das Recht der Heilfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung für E. mit einem weiteren Beschluss vom 17.02.2005 auf einen Pfleger.
6Bereits am 16.02.2005 hatte der Kläger den Jugendlichen D. sowie die Kinder K. und N. in Anwesenheit der Mutter in Obhut genommen. Am 17.02.2005 erklärte sich die Mutter einem Vermerk des Klägers zufolge mit dieser Inobhutnahme einverstanden. Ebenfalls am 17.02.2005 informierte der Kläger auch das AG telefonisch und per Telefax über die Inobhutnahme. Die Inobhutnahme vom E. erfolgte am 18.02.2005 in Anwesenheit der Mutter mit Hilfe der Polizei. Der Kläger brachte die Kinder stationär in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen unter.
7Herrn F. informierte der Kläger am 21.02.2005 über die Inobhutnahme. Außerdem teilte er ihm mit Schreiben vom 21.02.2005 mit, dass der Unterhaltsanspruch auf das Jugendamt übergegangen sei. Herr F. antwortete unter dem 23.02.2005, dass er die Inobhutnahme zur Kenntnis nehme, und verwies auf den anhängigen Sorgerechtsprozess. In diesem Verfahren bat er um Umgangskontakte und eine möglichst baldige Rückführung der Kinder zu ihm.
8Der Kläger seinerseits wandte sich mit Schreiben vom 25.02.2005 in dem Sorgerechtsverfahren an das AG. Er teilte die aktuellen Aufenthaltsorte der in Obhut genommenen Kinder mit und widersprach dem Wunsch des Vaters nach deren Rückführung zu ihm; eine Klärung sollte im Rahmen der anstehenden familiengerichtlichen Verhandlung erfolgen. Herr F. wiederholte seinen Wunsch nach Kontakt mit den Kindern in an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25.04.2005 und vom 03.05.2005. Das AG S2. erließ am 13.05.2005 einen Beweisbeschluss bezüglich der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zu der Frage, welche Sorgerechtsentscheidung dem Wohl der betroffenen Kinder am Besten entspricht.
9Frau F. wurde im Juni 2005 aus einer stationären psychotherapeutischen Behandlung entlassen. Am 28.08.2006 zog sie von S1. nach M. um. Ihr ältester Sohn D. stellte am 08.09.2006 einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige, die der Kläger mit Bescheid vom 23.12.2006 rückwirkend ab dem 09.10.2006 in Form der Heimerziehung bewilligte. Der Kläger stellte diese Hilfe mit Wirkung vom 31.10.2007 wegen mangelnder Mitwirkung wieder ein, denn D. hielt sich wieder überwiegend bei seiner Mutter auf.
10Das AG S2. übertrug das Sorgerecht für K. , N. und E. nach Vorlage des angeforderten Gutachtens mit Beschluss vom 27.01.2007 auf den Dipl.-Sozialpädagogen X. als Pfleger. Dieser stellte am 19.02.2007 Anträge auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege, denen die Klägerin mit Bewilligungsbescheiden vom 22.11.2007 rückwirkend ab Antragstellung entsprach. Das Oberlandesgericht (OLG) I. wies die Beschwerden von Herrn und Frau F. gegen die Entscheidung des AG S2. zur Übertragung des Sorgerechts mit Beschluss vom 03.05.2007 als unbegründet zurück.
11Mit Schreiben vom 28.11.2007 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und beantragte die Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit sowie unter Berücksichtigung des § 111 SGB X Kostenerstattung ab dem 29.11.2006. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.02.2008 ab, weil es an ihrer örtlichen Zuständigkeit fehle. In einem weiteren Schreiben vom 20.08.2008 stellte sie die Frage, warum Frau F. keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt habe und warum der Kläger keine vorläufige Sorgerechtsentscheidung des AG herbeigeführt habe. Hierauf antwortete der Kläger unter dem 13.02.2009, dass die Eltern zwar einerseits zunächst mit der Inobhutnahme einverstanden gewesen seien bzw. sich mit dieser arrangiert hätten, sie aber andererseits in keiner Weise Bereitschaft gezeigt hätten, eine Erziehungshilfemaßnahme mitzutragen. Beim AG habe man eine vorläufige Entscheidung nicht explizit beantragt, in Berichten und Sachstandsmitteilungen an das Gericht aber wiederholt darauf hingewiesen, dass im Sinne der Kinder umgehend entschieden werden solle. Die Beklagte teilte unter dem 15.05.2009 mit, dass eine Fortsetzung der Leistungsgewährung durch sie weiterhin nicht in Betracht komme. Eine örtliche Zuständigkeit könne lediglich für das Kind K. angenommen werden, weil dieses einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohngruppe M. gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII begründet habe. Allerdings greife insoweit die Regelung des § 89 e SGB VIII zu Gunsten der Stadt M. .
12Der Kläger beendete die Hilfe zur Erziehung für K. zum 11.08.2009, weil dieser in den Haushalt seiner Mutter zurückgekehrt war.
13Mit seiner am 05.02.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter. Er trägt vor, dass er Kostenerstattung wegen der Ausschlussfrist des § 111 SGB X erst für die Zeit ab dem 29.11.2006 begehre. Sein Anspruch folge für die Zeit bis zum 18.02.2007 aus § 89 b SGB VIII. Danach seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet werde. Hier habe mit dem Umzug der Mutter im August 2006 nach M. ein Wechsel dieser durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten örtlichen Zuständigkeit in den Bereich der Beklagten stattgefunden. Die Inobhutnahme selbst sei, auch was deren Dauer anbelange, nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, das Familiengericht eigenständig anzurufen, sei nicht zu erkennen, denn diesem Gericht sei bekannt gewesen, dass die Kinder sich in einer Maßnahme der Inobhutnahme befanden. Da die aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter der Inobhutnahme jedoch zugestimmt habe, habe zunächst kein Grund für einen gerichtlichen Eilantrag bestanden. Für die Zeit ab dem 19.02.2007 ergebe sich sein Kostenerstattungsanspruch aus §§ 105, 102 SGB X in Verbindung mit §§ 86 d, 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Gemäß § 105 Abs. 1 SGB X sei der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe. Hier sei eigentlich die Beklagte für die Erbringung der Hilfe zur Erziehung bzw. der Hilfe für junge Volljährige örtlich zuständig gewesen, weil Frau F. in dieser Zeit schon in M. gewohnt habe. Er selbst - der Kläger - sei also als unzuständiger Träger tätig geworden. Ab dem 28.11.2007 habe er für N. und E. vorläufig geleistet, so dass sich ein Erstattungsanspruch aus §§ 86 d, 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ergebe. Der Zinsanspruch folge aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 262 ZPO und §§ 291, 288 BGB.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 11.08.2009 für K. erbrachten Jugendhilfekosten in Höhe von 94.103,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten,
162. die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 31.12.2009 für N. und E. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 287.848,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten,
173. die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 31.10.2007 für D. aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 26.386,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung ihres Antrages macht sie geltend, dass dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zustehe. Soweit sich dieser Erstattungsanspruch auf die Zeit der Inobhutnahme erstrecke, stehe ihm die Regelung des § 89 f SGB VIII entgegen. Diese sehe vor, dass aufgewendete Kosten nur zu erstatten seien, soweit die Erfüllung der Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Der Kläger habe aber nicht beachtet, dass es sich bei der Inobhutnahme um eine vorläufige Maßnahme der Krisenintervention handele und dass das Jugendamt verpflichtet sei, unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen, wenn die Personensorgeberechtigten - wie vorliegend - der Inobhutnahme selbst zwar nicht widersprächen, jedoch auch keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellten. Die Pflicht des Klägers wäre es daher gewesen, einen Eilantrag beim AG dahingehend zu stellen, dass kurzfristig Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung erfolgten. Von dieser Frage der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme abgesehen stehe der geltend gemachten Kostenerstattungspflicht aber auch entgegen, dass der Kläger selbst im Zeitpunkt der Inobhutnahme für diese Maßnahme örtlich zuständig gewesen sei. Der Umzug der Mutter habe nicht zu einem Zuständigkeitswechsel geführt. Die Kostenerstattungsnorm des § 89 b SGB VIII sehe eine Zuständigkeitswechsel im Laufe einer Inobhutnahme nicht vor. Vielmehr bleibe das im Zeitpunkt der Inobhutnahme zuständig gewesene Jugendamt für die Dauer dieser Maßnahme bis zur ihrer Beendigung zuständig. Ferner hätten die Söhne von Frau F. im Zeitpunkt von deren Umzug auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr bei der Kindesmutter gehabt, sondern einen solchen in den jeweiligen Einrichtungen begründet. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Zeitraum vom 19.02.2007 bis zum 28.11.2007 nunmehr auf § 105 SGB X stütze, sei die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten, die insoweit seit Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Klage gelte. Denn vorgerichtlich habe der Kläger für diesen Zeitraum sein Erstattungsbegehren nicht auf diese Norm gestützt. Ferner sei ein Erstattungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ein unzuständiger Leistungsträger in Kenntnis seiner Unzuständigkeit leiste und die Leistung daher unter eindeutiger Verletzung von Zuständigkeitsregelungen erbringe. Diese Voraussetzungen sei hier gegeben. Aus der vom Kläger weiter als Rechtsgrundlage für sein Erstattungsbegehren genannten Regelung des § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII könne dieser deswegen keinen Anspruch herleiten, weil diese Norm ein vorläufiges Tätigwerden erfordere. Der Kläger indessen habe zu keiner Zeit mitgeteilt, dass er die Hilfe zur Erziehung nur vorläufig erbringen wolle. Des weiteren habe der Kläger vorgerichtlich auch einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c SGB VIII nicht angemeldet, weshalb wiederum auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X hinzuweisen sei. Der Kläger habe im Übrigen nicht beachtet, dass im Zeitpunkt der Beantragung bzw. Bewilligung der Hilfe zur Erziehung eine vollkommen neue Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit habe erfolgen müssen. Maßgeblich für die Beurteilung über eine eventuelle Kostenerstattungspflicht im Rahmen der Hilfen zur Erziehung sei daher nicht der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter F. , sondern stattdessen der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder selbst, den diese in den jeweiligen, von ihnen belegten Jugendhilfeeinrichtungen begründet hätten. Diese Prüfung ergebe, dass K. zwar einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt M. begründet habe; insoweit greife aber zu Ungunsten des Klägers die Regelung des § 89 e SGB VIII ein.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage hat keinen Erfolg.
24Die mit den Klageanträgen zu 1. - 3. verfolgten Kostenerstattungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Er kann von der Beklagten nicht die Erstattung der in dem Hilfefall F. in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 31.12.2009 aufgewandten Jugendhilfekosten verlangen.
25Zunächst besteht kein Anspruch aus § 89 b des Sozialgesetzbuches - VIII Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) auf Ersatz der während der laufenden Inobhutnahme der Geschwister K. , E. und N. in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 18.02.2007 entstandenen Kosten, weil die Inobhutnahme in dieser Zeit nicht mehr den Vorschriften des SGB VIII entsprach.
26Nach § 89 b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zum Umfang der Kostenerstattung ist in § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII festgelegt, dass die aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Demnach kann keine Erstattung von solchen Jugendhilfeleistungen verlangt werden, bei deren Erbringung gegen Normen des SGB VIII verstoßen wurde.
27Ein solcher, die begehrte Kostenerstattung nach § 89 f Abs. 1 Satz 1 ausschließender Rechtsverstoß ist dem Kläger hier anzulasten. Der Kläger hat bei der Anwendung des § 42 SGB VIII in der hier noch maßgeblichen, bis zum 30.09.2005 gültig gewesenen Fassung nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Inobhutnahme nur um eine vorläufige Maßnahme handelt. Die Inobhutnahme bildet, wie in § 42 Abs. 1 Satz 1 a. F. SGB VIII ausdrücklich bestimmt ist, nur eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen. Dem widerspricht es, wenn das Jugendamt das betreffende Kind oder den Jugendlichen wochen- oder monatelang in eigener Zuständigkeit unter Obhut hält, ohne eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 - in: Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen (BVerwGE) 109, Seite 155 ff.; Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2011, § 42 Rdnr. 19.
29Vorliegend dauerte die Inobhutnahme am 29.11.2006 schon ca. 20 Monate an. Diese lange Dauer der Inobhutnahme lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Sorgeberechtigten dieser Maßnahme - jedenfalls nach Einschätzung des Klägers - nicht ausdrücklich widersprochen haben. Denn auch dann, wenn es an einem solchen Widerspruch im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 3 a. F. SGB VIII fehlt, ist das zuständige Jugendamt in dem Zeitpunkt, in dem nach eigenem Ermessen des Jugendamtes feststeht, dass eine gemeinsame Perspektive für das betroffene Kind mit allen Beteiligten nicht erarbeitet werden kann, verpflichtet, das Kind entweder an seinem bisherigen Aufenthalt zurückzuführen oder eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.
30Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 22.03.2000 - W 3 K 96.643 - in: Rechtsprechungsdienst zum Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2000, Seite 79 ff; Meysen/Schindler: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen in: Das Jugendamt (JAmt) 2004, Seite 449 ff. (461).
31Hier stand bereits kurze Zeit nach der Inobhutnahme und damit deutlich vor dem 29.11.2006 für den Kläger fest, dass mit allen Beteiligten eine gemeinsame Perspektive für die betroffenen Brüder nicht erarbeitet werden konnte. Der für K. , E. und N. mitsorgeberechtigte Herr F. hatte schon in seinen ersten Äußerungen nach der Inobhutnahme eine Rückkehr der Kinder in seinen Haushalt angeregt. Außerdem war er nach den eigenen und unwidersprochen gebliebenen Bekundungen des Klägers nicht bereit, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Diese Bereitschaft fehlte auch bei der für die Geschwister ebenfalls mitsorgeberechtigten Frau F. . Bei dieser kam hinzu, dass sie krankheitsbedingt faktisch an der Ausübung der elterlichen Sorge einschließlich der Wahrnehmung der damit nach §§ 1626, 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbundenen Rechte und Pflichten gehindert war. Dem Kläger waren die Auswirkungen der Erkrankung der Mutter, die auch die Ursache für die Inobhutnahme waren, genau bekannt. Er selbst hatte dem AG S2. am 09.02.2005 mitgeteilt, dass Frau F. nicht in der Lage sei, für ihre Kinder zu sorgen, und angeregt, für sie einen Betreuer zu bestellen.
32Im Ergebnis führte diese fehlende Mitwirkungsbereitschaft bzw. -fähigkeit dazu, dass der Kläger der sich für ihn nach der Inobhutnahme aus § 42 Abs. 1 Satz 5 a. F. SGB VIII ergebenden Verpflichtung, den Beteiligten Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen, nicht nachkommen konnte. Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, unverzüglich mit den Personensorgeberechtigten eine Hilfeplanung zu beginnen und sobald wie möglich ein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII durchzuführen, um die Gewährung einer Anschlusshilfe einzuleiten.
33Vgl. Meysen/Schindler, am angegebenen Ort.
34Tatsächlich blieb die Position der Sorgeberechtigten in dem lang andauernden Hilfeprozess, der durch die Inobhutnahme im Februar 2005 eingeleitet wurde, bis zur Entscheidung des Amtsgerichts am 27.01.2007 unbesetzt. Dies aber steht gerade nicht in Einklang mit § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Danach soll die Entscheidung darüber, mit welcher Art und Form der Hilfe ein voraussichtlich länger andauernder stationärer Hilfebedarf abgedeckt wird, in einem Hilfeplanverfahren unter Mitwirkung gerade auch der Sorgeberechtigten getroffen werden.
35Zur Rechtfertigung seines Verhaltens kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass schon im Zeitpunkt der Inobhutnahme ein familiengerichtliches Sorgerechtsverfahren über die Bestimmung des zukünftigen Sorgeberechtigten anhängig war. Ein Termin für den Abschluss dieses Verfahrens war nämlich nicht absehbar, zumal das Gericht zunächst ein umfangreiches psychologisches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Situation der Kinder eingeholt hat und die Erkrankung der Kindesmutter das Verfahren zusätzlich verzögerte. War daher mit einer im Sinne des § 42 a. F. SGB VIII rechtzeitigen Entscheidung des Familiengerichts über den zukünftigen Sorgerechtsinhaber von vorneherein nicht zu rechnen, so hätte der Kläger eine kurzfristige und gegebenenfalls nur vorläufige oder einstweilige Entscheidung des Familiengerichts darüber herbeiführen müssen, wer die Position des Sorgeberechtigten in dem einzuleitenden Hilfeplanverfahren einnehmen soll. Dass ein solcher familiengerichtlicher Beschluss tatsächlich schnell zu erreichen gewesen wäre, zeigt sich daran, dass das Gericht auch unverzüglich über die vom Kläger angeregte Bestellung eines Pflegers für Beate F. und für E. entschieden hat. Die bloßen Mitteilungen des Klägers an das AG über die erfolgte Inobhutnahme und über die neuen Adressen der Kinder reichte insoweit als Anregung für eine kurzfristige Beschlussfassung nicht aus, weil in diesen Mitteilungen jegliche Angaben darüber fehlten, dass die Kindeseltern nicht bereit waren, bei der notwendigen Einleitung einer stationären Erziehungshilfemaßnahme mitzuwirken.
36Steht hiernach bereits der Umstand, dass die Inobhutnahme nicht entsprechend den Normen des SGB VIII durchgeführt wurde, dem Kostenerstattungsanspruch aus § 89 b SGB VIII entgegen, so bedarf es keiner Erörterungen zu der Frage, ob der Umzug der Kindesmutter nach M. zu einem kostenerstattungsrechtlich relevanten Zuständigkeitswechsel geführt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man auch im Rahmen des § 89 b Abs. 1 SGB VIII dem Prinzip der sogenannten wandernden Zuständigkeit folgen würde.
37Vgl. Zu diesem Prinzip: Reisch in: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2010, § 86, Rdnr. 22.
38Hinsichtlich der im Anschluss an die Inobhutnahme ab dem 19.02.2007 für die Kinder K. , E. und N. erbrachten Leistungen der Hilfe zur Erziehung steht dem Kläger ebenfalls kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
39Ein solche Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm liegen hinsichtlich der für N. und E. erbrachten Jugendhilfeleistungen nicht vor. Was die Hilfe zur Erziehung für K. betrifft, so steht dem Anspruch aus § 89 c Abs. 1 SGB VIII die sogenannte Arglist-Einrede entgegen.
40§ 89 c Abs. 1 SGB VIII betrifft die Kostenerstattung bei einer fortdauernden oder vorläufigen Leistungsverpflichtung und bestimmt, dass Kosten, die ein örtliche Träger im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII (fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel) oder nach § 86 d SGB VIII (Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden) aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird.
41Hier ist, was zunächst die Leistungen für N. und E. betrifft, jedenfalls die zweite dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Die Prüfung der Aufenthaltsverhältnisse der maßgeblichen Personen ergibt, dass es an einer durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII begründeten örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die den Kindern N. und E. gewährte Hilfe zur Erziehung fehlt.
42Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind die Feststellungen, dass die Elternteile schon vor Beginn der Maßnahme verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und dass ihnen schon vor Beantragung der Hilfe zur Erziehung die Personensorge entzogen worden war. Daher gelangt § 86 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII zur Anwendung. Der sowohl in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als auch in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII verwendete Begriff "vor Beginn der Leistung" bezeichnet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, den Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt wird.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 - 12 A 3177/2000 -, juris.
44Von der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes ist auch vorliegend auszugehen, obgleich der Hilfe zur Erziehung hier unmittelbar eine Inobhutnahme vorausging. Bei dieser Inobhutnahme handelt es sich, wie aus § 2 Abs. 3 SGB VIII folgt, nicht um eine jugendhilferechtliche Leistung, sondern um eine andere Maßnahme.
45Vgl. Hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9/03 - in: ZFSH/SGB 2004, Seite 373.
46Hier hielten sich die Brüder N. und E. schon seit ca. 2 Jahren in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf, als ihr neuer Betreuer für sie am 19.02.2007 Hilfe zur Erziehung beantragte. Einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hatten sie in den letzten sechs Monaten vor diesem Leistungsantrag nicht mehr, vielmehr sahen sie ihre Eltern nur bei kurzen Umgangskontakten. Daher richtet sich die örtliche Zuständigkeit entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, denn diese Regelung ist nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn das Kind in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil hatte.
47Vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, am angegebenen Ort, § 86 Rdnr. 31.
48Nach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend ist, ob die Absicht besteht, einen bestimmten Ort bis auf weiteres, also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, und ob diese Absicht auch verwirklicht wird. Bei einem Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsortes durch den zur Bestimmung des Aufenthaltsorts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten, zurücktritt.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 - 12 A 3177/2000 -, juris; BVerwG, Urteil vom 15.05.1986 - 5 C 68/84 -, in: BVerwGE 74, Seite 206 (208 ff.).
50Hier lag das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes für die Kinder N. und E. aufgrund der durchgeführten Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 4 a. F. SGB VIII beim Kläger. Dieser aber war, wie sich aus seinen Schreiben an das AG S2. ergibt, gerade nicht damit einverstanden, dass die Kinder wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil begründen. Noch in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 sah der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufenthaltsbestimmungsberechtigte Kläger es als sehr problematisch an, dass erst D. und dann auch K. sich immer häufiger bei der Kindesmutter aufhielten.
51Steht hiernach fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter keinen Anknüpfungspunkt für die im Zeitpunkt der Beantragung der Hilfe zur Erziehung erforderliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit darstellt, so fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin bezüglich der Hilfe zur Erziehung für E. und N. .
52Was die Erstattung der Hilfe zur Erziehung für K. anbelangt, so ergibt die auf den Zeitpunkt der Beantragung der Hilfe zur Erziehung bezogene Zuständigkeitsprüfung zwar, dass sich K. zu diesem Termin schon länger als sechs Monate in einer M. Einrichtung aufhielt und er daher einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet hatte. Dies führt gemäß § 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Hilfegewährung für K. ab dem 22.11.2007. Eine die Beklagte treffende Erstattungspflicht folgt aus dieser örtlichen Zuständigkeit aber deswegen nicht, weil einem solchem Begehren die sogenannte Arglist-Einrede entgegenstünde. Diese Einrede besagt in dem vorliegenden Zusammenhang, dass Kostenerstattung dann nicht verlangt werden kann, wenn diese Erstattungsleistungen aufgrund eines gegenläufigen Erstattungsanspruches sofort wieder zurückgewährt werden müssen.
53Vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.11.2007 - 4 LC 43/06 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 59, Seite 276 ff..
54Hier ergibt sich dieser gegenläufige Erstattungsanspruch aus § 89 e SGB VIII, der den Schutz der Einrichtungsorte betrifft. Die sich aus dieser Norm für einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin hinsichtlich der für K. erbrachten Erstattungshilfeleistungen ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt, weil die örtliche Zuständigkeit der Beklagten an einen in einer Einrichtung begründeten gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft und weil K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dieser Einrichtungsaufnahme in S1. bei seiner damals dort wohnenden Mutter hatte.
55Der vom Kläger bezüglich des Leistungszeitraumes vom 19.02.2007 bis zum 28.11.2007, also bezüglich der rückwirkend erbrachten Hilfe zur Erziehung, als Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren genannte § 105 SGB X greift ebenfalls nicht durch.
56Diese Norm betrifft den Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers, der trotz seiner Unzuständigkeit eine bestimmte Sozialleistung erbringt. Die Erstattungspflicht trifft denjenigen Leistungsträger, der für die Leistungserbringung zuständig war oder gewesen wäre. Allerdings ist in § 105 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich bestimmt, dass eine Erstattungspflicht gegenüber Trägern der Sozialhilfe, Jugendhilfe und Kriegsopferfürsorge erst von dem Zeitpunkt ab besteht, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Für Träger dieser Leistungen besteht also kein Erstattungsanspruch mit Wirkung für die Vergangenheit. Für den unzuständigen Leistungsträger gibt es deswegen keine Möglichkeit, nach dem Ende seiner Unzuständigkeit nachträglich die Sozialhilfe, die Kriegsopferfürsorge oder die Jugendhilfe zu verpflichten.
57Vgl. Pickel/Marschner SGB X, Loseblattkommentar, Stand: September 2010, § 105 Rdnr. 13.
58Diese sich aus § 105 Abs. 3 SGB X ergebende Einschränkung des § 105 Abs. 1 SGB X greift auch dann ein, wenn sich in dem Erstattungsverfahren zwei Träger der Jugendhilfe gegenüberstehen.
59Vgl. (Für Träger der Sozialhilfe): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2000 - 12 A 12373/99 - in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2000, Seite 552 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 21.08.2003 - 2 K 2270/99 -, juris.
60Vorliegend steht § 105 Abs. 3 SGB X dem Erstattungsbegehren des Klägers deswegen entgegen, weil die Beklagte erstmals mit Schreiben des Klägers vom 28.11.2007 über das Bestehen eines jugendhilferechtlich relevanten Bedarfs in dem Hilfefall F. informiert wurde. Eine erstattungsrechtliche Inanspruchnahme der Beklagten für die Zeit vor dem Zugang dieses Schreibens liefe daher auf eine nicht zulässige Inanspruchnahme für die Vergangenheit hinaus. Außerdem verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn der unzuständige Leistungsträger seiner eigenen Rechtsauffassung, unzuständig zu sein, zuwider Leistungen erbracht hat.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2001 - 12 A 3537/99 - juris.
62Schließlich steht dem Kläger auch der mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für D. in der Zeit vom 29.11.2006 bis zum 31.10.2007 erbrachte Hilfe für junge Volljährige nicht zu.
63Bezüglich dieses Erstattungsbegehrens kann sich der Kläger weder auf § 105 SGB X noch auf § 89 c Abs. 1 SGB VIII stützen.
64Diese beiden Erstattungsnormen setzen jeweils voraus, dass die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung dieser Hilfe für junge Volljährige in dem genannten Zeitraum tatsächlich nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten lag. Die Überprüfung des § 86 a SGB VIII, der die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe für junge Volljährige regelt, zeigt aber, dass dies gerade nicht der Fall ist. Da sich D. im Zeitpunkt der Beantragung der Hilfe für junge Volljährige am 08.09.2006 in einer Einrichtung im Sinne des § 86 a Abs. 2 SGB VIII aufhielt, kommt es auf einen gewöhnlichen Aufenthalt vor dieser Einrichtungsaufnahme an. Dieser war in S1. , wo er bis zur Inobhutnahme zusammen mit seiner Mutter wohnte.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
66Rechtsmittelbelehrung:
67Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
68Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
69Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
70Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
71Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
72Pendzich Scholten Janßen
73Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen:
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