Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 1522/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass es sich bei der durch das Grundstück I. in X1. des Klägers verlaufenden Ent- wässerungsleitung um einen öffentlichen Kanal handelt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


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