Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 2499/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d :
2Der im Jahre 1987 geborene Kläger, der seit dem 10. Februar 2012 mit der deutschen Staatsangehörigen K. H. verheiratet ist, stammt aus Togo; er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet hielt er sich zuletzt in C. auf. Am 1. Oktober 2008 verließ er C. und begab sich nach U. und anschließend weiter nach H1. . Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und landete in G. . Er stellte einen Asylantrag, der am 9. Oktober 2008 von der Außenstelle E. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich aufgenommen wurde.
3Am 13. Oktober 2008 fand in E. die persönliche Anhörung des Klägers statt. Hierbei führte er aus: Bei den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2005 habe er in U. demonstriert. Er sei Mitglied der UFC gewesen. Als das Militär versucht habe, die Wahlurnen zu entwenden, habe man dagegen demonstriert. Er sei seinerzeit eine wichtige Person in ihrem Kampf gewesen. Das Militär habe nicht nur die Urnen stehlen wollen. Man habe sie auch daran hindern wollen, die Wahlscheine einzuwerfen. Man habe auf sie geschossen. Er habe sich denen entgegengestellt mit Steinen; er habe sozusagen mit Steinwürfen die Urnen gerettet. Er sei eigentlich kein wichtiges Mitglied gewesen. Er sei aber immer zu den Konferenzen gefahren. Dort habe er auch immer etwas zu sagen gehabt. Er habe eine Rede gehalten; deswegen sei er dort bekannt. Anlässlich der Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Wahlgeschehen sei er gefilmt worden. Es seien viele verhaftet worden und viele seien nach C. "abgehauen". Auch er habe sich dorthin in Sicherheit gebracht. Schließlich sei er dort wieder gegangen, weil das togoische Militär nach C. komme und dort Leute festnehme. Sie kämen als Zivilisten getarnt und nähmen Leute fest. Dann habe er gehört, dass es in U. "Stillstand" gebe. Am 1. Oktober 2008 sei er nach U. zurückgekehrt und zu seiner Schwester gegangen. Diese sei völlig überrascht gewesen und habe berichtet, ein Kumpel von ihm, mit dem er auch zusammen demonstriert habe, sei festgenommen worden. Man habe ihm irgendetwas gespritzt, daraufhin sei er gestorben. Er - der Kläger - sei zu einem Fußballspiel gegangen. Später habe seine Schwester ihm erzählt, dass zwei Unbekannte nach ihm Ausschau gehalten hätten und er sofort wieder abhauen solle. Er habe allerdings auf den Rat seiner Schwester nicht gehört. Nachdem man sich abends schon zum Schlafen hingelegt habe, habe er Schreie seiner Schwester und der Dienerschaft gehört. Sie hätten "Hilfe, Hilfe" geschrien. Er habe auch eine Stimme vernommen, die vernehmlich nach ihm gefragt habe. Er habe sich in einem Zimmer aufgehalten, dessen Fenster nach draußen gewiesen habe. Deshalb habe er sich durch einen gewagten Sprung durch das Fenster den Häschern entziehen können. Er habe sich nach H1. angegebenen in der Absicht, dort zu bleiben. Er habe einen Freund seines Vaters aufgesucht. Dieser Freund habe ihm jedoch geraten, H1. wieder zu lassen, weil viele UFC-Leute in H1. gewesen seien, die plötzlich verschwunden seien. Es werde vermutet, dass die Militärs sie wieder zurückgebracht hätten. Von H1. aus habe er dann seine Reise in die BRD angetreten. Wegen der Vorfälle des Jahres 2005 sei er immer noch gefährdet. Für das Jahr 2010 seien neue Präsidentschaftswahlen angesagt. Deshalb versuchten "die", die UFC-Leute, insbesondere die Jugendlichen, schon jetzt kalt zu stellen. Man versuchte, sie einzuschüchtern und weg zu bekommen. Dies sei der alleinige Grund. Es sei keine Freude für ihn, hier zu sein. Das seien alle seine Asylgründe. Mehr habe er nicht hinzuzufügen. Das sei für ihn alles nicht einfach. In Afrika sei er unabhängig gewesen. Hier könne er wenigstens leben.
4Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger seine Abschiebung nach U. an. Der Bescheid wurde am 23. Juli 2010 als Einschreiben zur Post gegeben.
5Am 9. August 2010 hat der Kläger zwei Klagen gegen die Entscheidung des Bundesamtes erhoben, wobei die unter dem Az. 14 K 2508/10.A anhängig gemachte Sache durch Rücknahme beendet wurde. Der Kläger trägt - teilweise unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem durch Klagerücknahme erledigten Verfahrens - vor:
6Das Bundesamt habe zu Recht seinen Vortrag als wahr unterstellt. Vor diesem Hintergrund gingen die weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid an der Sach-und Rechtslage vorbei. Bei einer festgestellten Vorverfolgung sei zwingend davon auszugehen, dass die Verweigerung des asylrechtlichen Schutzes nur dann in Betracht komme, wenn mit hinreichender Sicherheit eine erneute Verfolgung oder menschenrechtswidrige Maßnahmen ausgeschlossen werden könnten. Nicht maßgebend sei insoweit, ob der Kläger mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen müsse oder nicht. In U. herrsche ungeachtet des Drucks aus dem Ausland weiterhin ein Klima die Straflosigkeit. Der damalige Ministerpräsident habe im März 2006 erklärt, alle Behörden angewiesen zu haben, sämtliche Anklagen gegen die mutmaßlichen Verantwortlichen für die Übergriffe im Jahre 2005 zurückzunehmen. Zu den weiteren Bedenken gegen die Stabilität der gegenwärtigen Situation nehme er - der Kläger - Bezug auf den Beschluss (Richtig wohl: Urteil) des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.11.2009 - 19 K4939/07.A -.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juli 2010 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2008 als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm für den Staat U. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu der Feststellung zu verpflichten, dass in seiner Person für den Staat U. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
9Die Beklagte, die den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Das Gericht entscheidet über die vorliegende Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, auch wenn die Beklagte den Termin nicht wahrgenommen hat. Die Beklagte ist ausweislich der in der Verhandlung getroffenen Feststellung ordnungsgemäß geladen und hierbei auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Entscheidung, trotz Ausbleibens eines oder aller Beteiligter die mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache zu entscheiden, steht im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die Sache nicht zu vertagen, sondern sie zu entscheiden, weil der Sachverhalt abschließend geklärt ist. Für eine weitere Sachaufklärung unter Hinzuziehung der Beklagten war kein Raum, so dass unter diesem Gesichtspunkt deren Anwesenheit nicht zwingend erforderlich war. Allerdings bedauert das Gericht, dass in dieser wie auch in (fast) allen anderen Asylsachen eine mündliche Verhandlung im herkömmlichen Sinne gar nicht stattfand, weil sich das Gericht wegen der Abwesenheit der Beklagten allein mit der Klägerseite und damit nur einseitig austauschen konnte.
15Die Klage ist mit beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen (Haupt- und Hilfsantrag) zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) anzusehen ist. Auch die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist dem Kläger nicht zuzuerkennen, weil er in U. zum heutigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) den in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Bedrohungen nicht ausgesetzt ist. Die hilfsweise begehrten Feststellungen nach § 60 Abs. 2 ff AufenthG können ebenfalls nicht beansprucht werden. Schließlich erweist sich auch die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes als rechtens.
16Eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts des Grundgesetzes und auch im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, bei dessen Eingreifen einem Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, liegt nur vor, wenn der Betroffene wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; hierbei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich,
17Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 2004, 691; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 83, 216; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -in: BVerfGE 80, 315.
18Das Asylrecht des Grundgesetzes beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Politische Verfolgung im hier interessierenden Sinne und im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch die in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bezeichneten Institutionen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die aufgrund ihrer Intensität eine Ausgrenzung aus der staatlichen Einheit bewirken. Dem liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in dessen politischer Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverfolgung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht mehr anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt,
19vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87 S. 152.
20Nach diesen Kriterien kann dem Kläger das Asylrecht nicht zuerkannt werden. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er seinerzeit im Zuge der Unruhen und Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen des Jahres 2005 in der von ihm beschriebenen Weise verfolgt worden ist, so dass zu seinen Gunsten grundsätzlich der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab
21vgl. hierzu beispielhaft Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerGE Band 104 Seite 97,
22anzuwenden ist, wonach der Schutz des Asylrechts nur dann versagt werden kann, wenn für den Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in den Staat der Verfolgung eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen vor. Der Kläger begründet seine Verfolgungsfurch ausschließlich mit seinen Aktivitäten für die UFC. Diese Partei hat indessen in jüngster Zeit Veränderungen erfahren, die dem Kläger offensichtlich unbekannt waren. Auf die Frage des Einzelrichters nach dem heutigen Zustand dieser Partei konnte er lediglich behaupten, der Vorsitzende der Partei (H2. P. ) habe sich von der Regierungspartei RPT Geld geben lassen. Tatsächlich hat sich allerdings nach der Parlamentswahl (14. Oktober 2007) und der Präsidentenwahl (4. März 2010) eine Entwicklung ergeben, die es ausschließt, Mitglieder und Aktivisten der UFC (weiterhin) als verfolgt anzusehen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 16. August 2011), die von der Asyltatsachenliteratur nicht bestritten werden, ist der von P. geführte Arm der UFC seit Juni 2010 mit der RPT an der Regierung beteiligt. Diejenigen Parteimitglieder, die sich aufgrund dieses Umstandes von der UFC abgewendet und die neue Partei ANC gebildet haben, können jedenfalls seit Anfang 2011 ungestört regelmäßig demonstrieren, wobei sie auch im Übrigen nicht behindert werden. Der fortbestehende Machtkampf zwischen der ANC und der UFC wird politisch ausgetragen; eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Angehörigen der einen oder der anderen Gruppierung findet nicht statt.
23Der Kläger kann auch nicht auf der Grundlage von § 3 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Angesichts der zuvor erörterten Gesichtspunkte liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die sich im Hinblick auf die Verfolgungshandlungen, die geschützten Rechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und die Verfolgungsprognose von der grundrechtlichen Asylgewährleistung nicht unterscheiden, in der Person des Klägers nicht vor. Weil schließlich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff AufenthG weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann der Kläger auch die insoweit hilfsweise begehrte Feststellung nicht beanspruchen und begegnet die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
24Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b des Asylverfahrensgesetzes abzuweisen.
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