Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 1632/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch der am Januar 2007 geborenen Söhne G. und G1. der Kläger in einer Kindertageseinrichtung.
3Diese wurden von den Klägern zum 1. August 2009 im städtischen Kindergarten "D. -Villa" in I. in der Gruppenform "2 bis 6 Jahre" mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden angemeldet. Am 2. März 2009 reichten die Kläger auf einem entsprechenden Formular eine Erklärung über ihr Elterneinkommen im Kalenderjahr 2008 ein, dem sie die Gehaltsabrechnung des Klägers zu 2 für Dezember 2008, eine der Klägerin zu 1 erteilte Pflegehalteerlaubnis, einen gegenüber der Klägerin zu 1 ergangenen Bescheid über die Bewilligung von Pflegegeld für das Kind D1. T. , einen gegenüber der Klägerin zu 1 ergangenen Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis zum 3. Oktober 2008, einen gegenüber beiden Klägern ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2007 sowie eine Steuerberechnung für 2008 beifügten.
4Mit Bescheid vom 2. März 2009 setzte die Beklagte sodann für den Besuch der Kindertageseinrichtung durch G. mit Wirkung ab dem 1. August 2009 unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 8 (48.000,00 - 54.999,99 EUR) ihrer Beitragstabelle für Kinder unter drei Jahren - vorbehaltlich aller Einkommensänderungen, durch die sich eine andere Einkommensgruppe ergeben kann - einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 230,00 EUR gegenüber den Klägern fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte für das weitere Kind G1. eine Beitragsfreiheit aufgrund einer satzungsmäßigen Geschwisterkindbefreiung fest.
5Auf entsprechende Überprüfungsanfrage der Beklagten reichten die Kläger am 24. Januar 2010 unter Beifügung von Nachweisen eine erneute Einkommenserklärung für das Jahr 2009 ein, die nicht zu einer Neufestsetzung für das Jahr 2009 führte.
6Mit Bescheiden vom 3. Februar 2010 setzte die Beklagte für den Besuch der Kindertageseinrichtung durch G. sodann unter Zugrundelegung der Betreuungsform "Kinder ab 3 Jahre" monatliche Elternbeiträge in Höhe von 135,00 EUR für die Monate Januar bis Juli 2010 und - aufgrund einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit von 35 auf 25 Stunden - in Höhe von 115,00 EUR ab August 2010 fest.
7Unter dem 27. April 2011 forderte die Beklagte die Kläger zur Einreichung von Einkommensnachweisen für die Kalenderjahre 2009 und 2010 auf, woraufhin die Kläger am 12. Mai 2011 unter Beifügung entsprechender Nachweise eine erneute Einkommenserklärung für diese Jahre abgaben.
8Hieraufhin setzte die Beklagte gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom 25. Mai 2011 die Elternbeiträge für G. wie folgt neu fest: - Bescheid 1 (August 2009 bis Dezember 2009): 264,00 statt 230,00 EUR/Monat (Nachforderung: 170,00 EUR) (Einkommensgruppe 9: 55.000,00 - 57.999,99 EUR, unter 3 Jahre, 35 Std.), - Bescheid 2 (Januar 2010 bis Juli 2010): 298,00 statt 135,00 EUR/Monat (Nachforderung: 1.141,00 EUR) (Einkommensgruppe 10: 58.000,00 - 65.999,99 EUR, unter 3 Jahre, 35 Std.), - Bescheid 3 (ab August 2010): 149,00 statt 115,00 EUR/Monat (Nachforderung bis Mai 2011: 340,00 EUR) (Einkommensgruppe 10: 58.000,00 - 65.999,99 EUR, ab 3 Jahre, 25 Std.).
9In einem Begleitschreiben wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass bei der Klägerin zu 1 neben einem Betriebsausgabenabzug keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden könnten und dass gemäß § 4 Abs. 5/§ 3 der Elternbeitragssatzung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter des Kindes zugrunde zu legen sei, welches das Kind bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht habe.
10Gegen den zweiten Bescheid vom 25. Mai 2011 haben die Kläger am 9. Juni 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:
11Zwar sei die mit Bescheid vom 3. Februar 2010 ursprünglich vorgenommene Beitragsfestsetzung im Hinblick auf eventuelle Veränderungen der Einkommensverhältnisse nur vorläufig erfolgt. Die Festlegung der zugrunde gelegten Beitragstabelle für die Betreuungsform "Kinder ab 3 Jahre" sei jedoch abschließend gewesen. Eine Ermächtigungsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Neufestsetzung sei im Hinblick auf die Betreuungsform "Kinder unter 3 Jahre" nicht vorhanden. Eine Rechtfertigung für den rückwirkenden Wechsel der Beitragstabelle enthalte der Bescheid nicht, weshalb er nicht hinreichend bestimmt und somit rechtsfehlerhaft sei. Sie - die Kläger - hätten darauf vertraut, dass auch bei einer etwaigen Änderung ihrer Einkommensverhältnisse die Elternbeiträge für die Monate Januar bis Juli 2010 nach der Beitragstabelle für "Kinder ab 3 Jahre" bemessen werden. Aufgrund dieses schutzwürdigen Vertrauens scheide eine Rücknahme der ursprünglichen Festsetzung für die Vergangenheit aus.
12Sie - die Kläger - beriefen sich überdies auf § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Im Übrigen sei auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Einkommensberechnung fehlerhaft. Die Kläger wären in die Einkommensgruppe 8 (bis 54.999,99 EUR) einzustufen gewesen.
13Die Kläger beantragen - sinngemäß -,
14den die Beitragsmonate Januar bis Juli 2010 betreffenden Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2011 aufzuheben sowie - hilfsweise - die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen. Zu Begründung nimmt sie Bezug auf die Bescheide vom 25. Mai 2011 und führt ergänzend aus: Das Kind G. habe das dritte Lebensjahr am 00. Januar 2010 vollendet. Bei der mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erfolgten Beitragsfestsetzung sei der in § 4 Abs. 5 EBS enthaltene Verweis auf § 19 Abs. 4 KiBiz, wonach das bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreichte Alter des Kindes für das gesamte Kindergartenjahr zugrunde zu legen sei, nicht beachtet worden sei. Da es sich bei der Festsetzung des Elternbeitrags nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele und die Festsetzungen von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stünden, sei eine nachträgliche Änderung der Festsetzung zulässig.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags als Anfechtungsklage und hinsichtlich des Hilfsantrags als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Dementsprechend haben die Kläger auch keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Neufestsetzung der Elternbeiträge und die Unterlassung einer Neufestsetzung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.).
19I. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Beitragsfestsetzung beruht auf § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 462) i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Beklagten vom 12. März 2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) (im Folgenden EBS). Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 EBS wird für die Inanspruchnahme von Angeboten in einer Kindertageseinrichtung im Gebiet der Beklagten für die Monate, in denen für ein in einer Tageseinrichtung angemeldetes Kind ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrags besteht, ein sozial gestaffelter, öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag von den Eltern des Kindes entsprechend ihrer - nach dem Jahreseinkommen zu bemessenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Der jeweilige Beitragssatz ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS aus der Anlage zur EBS, die aus zwei Beitragsstaffeln - eine für Kinder ab 3 Jahren (Ü3), eine für Kinder unter 3 Jahren (U3) - besteht und in diesen Beitragsstaffeln für verschiedene Einkommensgruppen jeweils die entsprechenden monatlichen Beiträge für eine gebuchte Betreuungszeit von 25, 35, 45 oder über 45 Stunden pro Woche ausweist. Hinsichtlich der Frage, welche Beitragsstaffel altersbezogen zu Grunde zu legen ist, erklärt § 4 Abs. 5 EBS die Abgrenzung des § 19 Abs. 4 KiBiz für entsprechend anwendbar. Gemäß § 19 Abs. 4 KiBiz ist bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und bei der Berechnung der zur Förderung der Tageseinrichtungen zu zahlenden Kindpauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben. Dementsprechend ist in den Beitragsstaffeln der Anlage zur EBS ausgeführt, dass Geburtstagsstichtag für die Abgrenzung zwischen U3 und Ü3 jeweils der 1. November ist.
20Das Einkommen der Eltern ist gemäß § 5 Abs. 1 EBS zu berechnen, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 EBS im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen sind, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 EBS das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 EBS ab dem 1. Januar des maßgeblichen Kalenderjahres rückwirkend neu festzusetzen (vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 2 EBS).
21Hiernach begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte unter dem 25. Mai 2011 entsprechend dem für das Kalenderjahr 2010 nachgewiesenen Einkommen der Kläger die von ihnen für ihr Kind G. zu entrichtenden Elternbeiträge für die Monate Januar bis Juli 2010 auf monatlich 298,00 EUR festgesetzt hat.
22Denn die der ursprünglichen für diesen Zeitraum erfolgten Beitragsfestsetzung vom 3. Februar 2010 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 EBS zugrunde liegende Einkommensprognose (48.000,00 EUR - 54.999,99 EUR), die anhand der Einkommensnachweise der Kläger für das Jahr 2009 (51.448,65 EUR laut Dezember-Gehaltsabrechnung des Klägers zu 2 abzgl. 920,00 EUR Werbungskosten; 5.025,93 EUR laut Gewinnrechnung der Klägerin zu 1 abzgl. 920,00 EUR Werbungskosten) vorgenommen worden ist, hat sich als unzutreffend erwiesen. Denn tatsächlich lag das Einkommen der Kläger im Jahr 2010 ausweislich der im Rahmen der Überprüfung eingereichten Nachweise mit mindestens 58.246,24 EUR in der Einkommensgruppe 10 (58.000,00 EUR - 65.999,99 EUR): - Gesamtbrutto Kindesvater laut Gehaltabrechnung 12/2010 + 54.528,95 EUR - Werbungskosten Kindesvater laut Steuerbescheid 2009 - 1.687,00 EUR - Pflegegeldeinnahmen Kindesmutter in 2010 + 10.474,10 EUR - Betriebskostenpauschale 2010 - 5.073,81 EUR
23Hierbei kann dahinstehen, ob neben dem von der Klägerin bezogenen Pflegegeld nicht auch die von ihr erhaltenen Erstattungsbeträge für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungsbeträge für nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin zu 1 und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII) als steuerfreie Einkünfte zu berücksichtigen gewesen wären, da selbst bei einer Berücksichtigung das Gesamteinkommen nicht über 65.999,99 EUR gelegen hätte.
24Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hinsichtlich der als Tagespflegeperson selbständig tätigen Klägerin zu 1, deren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ihre Einkünfte bildet, nicht die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 EUR in Abzug gebracht hat. Bei dem Gewinn handelt es sich im Fall der Klägerin zu 1 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG um den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, die sie bereits pauschal in Abzug gebracht hat, so dass für einen weiteren pauschalen Abzug - insbesondere für nur bei anderen Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigende Werbungskosten - keine Veranlassung besteht. Dass die Kläger im Jahr 2010 geringere Einkünfte erzielt hätten als nachgewiesen, insbesondere dass sie höhere Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gehabt hätten, ist - mit der bloß pauschalen von den Klägern erhobenen Behauptung einer fehlerhaften Errechnung der Einkünfte - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
25Dementsprechend war ab Beginn des Kalenderjahres 2010, in welchem von den Klägern ein von der Prognose abweichendes Jahreseinkommen erzielt worden ist, der Elternbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 8 Abs. 2 Satz 2 EBS gemäß der Einkommensgruppe 10 (58.000,00 EUR - 65.999,99 EUR) neu festzusetzen.
26Es kann dahin stehen, ob auf diese nur den Fall einer ursprünglich unzutreffend prognostizierten Einkommenshöhe betreffende Ermächtigungsgrundlage im Zuge einer einkommensbezogenen Neufestsetzung auch eine zugleich vorgenommene Änderung der Festsetzung im Hinblick auf die ursprünglich herangezogene Betreuungsform - wie vorliegend von Ü3 auf U3 - gestützt werden kann. Hierfür dürfte sprechen, dass mit dem Abweichen des tatsächlichen vom prognostizierten Einkommen der Tatbestand der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4, 8 Abs. 2 Satz 2 EBS für eine Neufestsetzung erfüllt ist und da bei einer Neufestsetzung ebenso wie bei einer erstmaligen Festsetzung im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) sowie im Hinblick auf die Beitragsgerechtigkeit sämtliche Vorgaben der EBS beachtet werden müssen.
27Ungeachtet dessen betrifft die Feststellung, dass bei der ursprünglichen Beitragsfestsetzung eine unzutreffende Betreuungsform zugrunde gelegt worden ist, aber jedenfalls einen Gesichtspunkt außerhalb der §§ 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4, 8 Abs. 2 Satz 2 EBS, der auch ohne Änderung der der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensverhältnisse aus sonstigen Umständen zu einer nicht vollständigen Ausschöpfung des zutreffenden Elternbeitrags geführt hat.
28Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Satzungsnormen ergibt sich eine dem Sozialverwaltungsverfahrensrecht (§§ 44 ff. des Zehntes Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB X) und dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) vorgehende Grundlage für eine - auch rückwirkende - Beitragsneufestsetzung aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des Anwendungsbereichs der die Feststellung anderer als ursprünglich angenommener Einkommensverhältnisse betreffenden Ermächtigungsgrundlagen jedenfalls bei - wie hier - formalisierten Bescheiden ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25.2.2011 - 12 A 2037/10 -, vom 22.8.2008 - 12 A 1860/08 -, juris, vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -, juris, und vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 -, m.w.N., juris.
30Schützenswertes Vertrauen, in Zukunft nicht zu weiteren Beiträgen für den in Rede stehenden Beitragszeitraum herangezogen zu werden, konnte daher aus den ursprünglichen Elternbeitragsbescheiden nicht erwachsen.
31Auch auf Grundlage einer angeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf das Festhalten an der mit Bescheid vom 3. Februar 2010 herangezogenen Beitragsstaffel entstehen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger vor G. und G1. bereits ein anderes Kind in einer Kindertageseinrichtung im Gebiet der Beklagten haben betreuen lassen, für das in den Monaten, in denen es das dritte Lebensjahr vollendet hat, entgegen den Bestimmungen der Elternbeitragssatzung ein Ü3-Beitrag festgesetzt worden ist. Zum anderen würde selbst ein aufgrund einer bei anderen Kindern früher gehandhabten satzungswidrigen Verwaltungspraxis entstandenes Vertrauen nicht schutzwürdig sein, da ein solches Vertrauen im Rahmen einer wertenden Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem öffentlichen Interesse an einer Beitragsgerechtigkeit und an dem allgemeinen fiskalischen Interesse zurücktritt.
32Soweit sich die Kläger auf § 48 Abs. 4 VwVfG NRW berufen, greift dies ebenfalls nicht durch, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2011 der ursprüngliche Festsetzungsbescheid vom 3. Februar 2010 nicht zurückgenommen, sondern eine nach den vorstehenden Ausführungen zulässige Nacherhebung vorgenommen wird. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bereits über ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheids Kenntnis davon erlangt hat, dass sie im konkreten Fall der Kläger versehentlich eine falsche Beitragstabelle angewandt hat.
33Zum sich nach dem Erkennen eines Rechtsanwendungsfehlers richtenden Fristbeginn vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 70, 356, sowie juris.
34Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob - wie zuvor bei Geltung des in § 28 auf das SGB X verweisenden Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) - auch im Geltungsbereich des KiBiz das SGB X statt des VwVfG NRW anzuwenden ist, obwohl weder das KiBiz noch die Elternbeitragssatzung einen Verweis auf das SGB X enthalten.
35Der Anspruch der Beklagten auf eine satzungsmäßige Beitragsfestsetzung ist auch weder verjährt noch verwirkt. In Ermangelung eines begünstigenden Erklärungsgehalts der ursprünglichen Elternbeitragsbescheide fehlt es schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen und dem Beklagten zuzurechnenden Vertrauenstatbestand. Der Zeitablauf als solcher reicht schon deshalb nicht aus, weil das Institut der - hier nicht eingetretenen - Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes i.V.m. §§ 169 und 170 der Abgabenordnung) als Ausfluss des Prinzips der Rechtssicherheit dem schutzwürdigen Vertrauen der am Rechtsleben teilnehmenden Personen Rechnung trägt, indem nach Ablauf einer bestimmten Frist aus einem der Vergangenheit angehörenden abgeschlossenen Sachverhalt keine bisher nicht ausgeübten Rechte mehr geltend gemacht werden können. Damit dient die Verjährung dem Rechtsfrieden.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2008 - 12 A 1860/08 -, juris.
37Substantiierte Gründe dafür, dass die in diesem Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Vertrauen einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits nach dem Gesetz als angemessen geltende Verjährungsfrist im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
38Ebenso sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche die in § 4 Abs. 5 EBS erfolgte Anknüpfung der für ein gesamtes Kindergartenjahr zugrunde zu legenden Beitragstabelle an das zum Stichtag des 1. November erreichte Alter des Kindes als rechtwidrig erscheinen lassen.
39II. Abgesehen davon, dass die Kläger eine Neufestsetzung der Elternbeiträge ursprünglich gar nicht angestrebt und beantragt haben und dass die Entscheidung über einen eventuellen Neufestsetzungsanspruch der Kläger vorliegend spruchreif wäre, womit ein Bescheidungsurteil nicht in Betracht käme (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), haben die Kläger keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Neufestsetzung der Elternbeiträge, da die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung nach den vorstehenden Ausführungen bereits rechtmäßig erfolgt ist.
40III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
42Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.