Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 966/11

Tenor

für Recht erkannt:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin der Klägerin aufgegeben worden ist, die an ihre Grundstücke G1 und G2 angrenzenden Gehwege im Bereich der C1. -straße und C2. -X. -X1.----straße zu reinigen. Die Verfügung vom 28. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit darin für den Bereich der Bahnhofstraße und C2. -X. -X1.----straße die Ersatzvornahme festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 2/3 die Beklagte, zu 1/3 die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten für beide Beteiligte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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