Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 21 K 1021/11.PVB
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Erfordernis eines Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) im Zusammenhang mit der gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten eines Jobcenters an nicht vollständig freigestellte Personalratsmitglieder einer Agentur für Arbeit und das Fortbestehen des Teilnahmerechts an Sitzungen des bei der Agentur gebildeten Personalrats.
4Die drei Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit J , T und L waren bis zum 31. Dezember 2010 in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) I tätig und als Arbeitsvermittler bzw. Sachbearbeiter mit Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) befasst. Zugleich gehörten sie dem bei der Agentur für Arbeit I gebildeten Personalrat als nicht voll freigestellte Personalratsmitglieder an.
5Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1112) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch gemeinsame Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) ersetzt. Die gemeinsamen Einrichtungen werden von der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) und den kreisfreien Städten und Kreisen oder durch Landesrecht bestimmte andere Träger (kommunale Träger) gebildet. Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch durchgeführt haben, wurden nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. mit Wirkung vom 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, zugewiesen.
6Im Dezember 2010 wurden die von dieser Gesetzesänderung betroffenen Beschäftigten durch die Agentur für Arbeit I unterrichtet; dem Antragsteller als dem bei der Agentur für Arbeit I gebildeten Personalrat wurde eine Liste der Beschäftigten zugeleitet. Daraufhin forderte der Antragsteller den Beteiligten mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 auf, für die betroffenen Personalratsmitglieder Zustimmungsanträge nach § 47 Abs. 2 BPersVG vorzulegen. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. Januar 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass die Tätigkeitszuweisung durch Gesetz erfolge und es daher an einer mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme der Dienststellenleitung fehle.
7Am 31. März 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht er u.a. geltend: Die nach § 44g SGB II erfolgten Tätigkeitszuweisungen seien gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG zustimmungspflichtig, soweit von ihnen Personalratsmitglieder betroffen seien. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren stelle sich als Abordnung im Sinne des § 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bzw. für Arbeitnehmer als zeitlich befristete Versetzung dar. Der Zustimmungsbedürftigkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Tätigkeitszuweisungen durch Gesetz erfolgten, denn jede Organisationsmaßnahme löse nach dem Schutzzweck des § 47 Abs. 2 BPersVG die Zustimmungspflicht des Personalrats aus. In Ermangelung seiner Zustimmung gehörten die drei benannten Personalratsmitglieder weiterhin dem Personalrat bei der Agentur für Arbeit I an und seien deshalb berechtigt, sowohl an dessen Sitzungen teilzunehmen als auch personalvertretungsrechtliche Aufgaben für diesen durchzuführen. Unabhängig davon seien die drei Beschäftigten auch deshalb nicht aus dem Personalrat ausgeschieden, weil sie wegen der beim Beteiligten als "Stammdienstgeber" verbliebenen grundlegenden personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse weiterhin zum dortigen Personalrat wahlberechtigt seien und ihre darauf bezogenen Rechte nur von dieser demokratisch legitimierten Vertretung wahrgenommen werden könnten.
8Der Antragsteller beantragt,
91. dem Beteiligten aufzugeben, das Zustimmungsverfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes betreffend die Personalratsmitglieder J , T und L einzuleiten,
10hilfsweise
11festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Zustimmungsverfahren bezogen auf die im Hauptantrag genannten Personalratsmitglieder einzuleiten,
12und
132. festzustellen, dass die im Antrag zu 1 genannten Personalratsmitglieder berechtigt sind, an seinen - des Antragstellers - Sitzungen teilzunehmen und für ihn Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz durchzuführen.
14Der Beteiligte beantragt,
15die Anträge abzulehnen,
16und macht zur Begründung unter Bezugnahme auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen geltend: Als Folge der gesetzlichen Tätigkeitszuweisung seien die Beschäftigten mit sofortiger Wirkung bei der gemeinsamen Einrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt zu der dort gebildeten Personalvertretung. § 44g Abs. 1 SGB II sei selbst vollziehend, so dass es auch an einer personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Personalmaßnahme der Dienststellenleitung fehle. Deshalb greife der Versetzungsschutz des § 47 Abs. 2 BPersVG nicht ein.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten Bezug genommen.
18II.
19Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller steht der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Einleitung des Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 BPersVG nicht zu, so dass auch das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren ohne Erfolg bleibt (1). Ferner sind die im Antrag zu 1 genannten (ehemaligen) Mitglieder des Antragstellers nicht berechtigt, an dessen Sitzungen teilzunehmen und für diesen Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrzunehmen, so dass das mit dem Antrag zu 2 zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren ebenfalls ohne Erfolg bleibt (2).
20(1) Der Antragsteller hat gegenüber dem Beteiligten keinen Anspruch auf Einleitung des Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 BPersVG mit Bezug auf die im dortigen Antrag genannten drei Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2010 dem Antragsteller als nicht vollständig freigestellte Mitglieder angehörten. Die hier unmittelbar durch Gesetz erfolgten Tätigkeitszuweisungen an die im Antrag genannten Beschäftigten werden von der Schutznorm des § 47 Abs. 2 BPersVG nicht erfasst.
21Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dürfen Mitglieder des Personalrates gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung in diesem Sinne gilt nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates (Satz 3).
22Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 BPersVG schließen dessen Anwendbarkeit auf die unmittelbar auf § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II beruhende Zuweisung von Tätigkeiten an die drei im Antrag bezeichneten Beschäftigten der Agentur für Arbeit I aus. Das ergibt sich aus Folgendem:
23§ 47 Abs. 2 BPersVG bezieht sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf personelle Maßnahmen der Dienststellenleitung, und zwar solche, die an die davon betroffenen Personalratsmitglieder zur Regelung eines Einzelfalls gerichtet sind. Eine vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt - wie hier mit Wirkung vom 1. Januar 2011 - und für einen klar definierten Kreis von Beschäftigten allgemein angeordnete Tätigkeitszuweisung fällt auch "bei weitestem Begriffsverständnis nicht darunter".
24Vgl. so wörtlich: Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 - OVG 62 PV 1.11 - (juris).
25Die Gesetzessystematik bestätigt dieses Ergebnis. § 47 Abs. 2 BPersVG steht im Zusammenhang mit § 47 Abs. 1 BPersVG, der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen schützt und das Verbot von ordentlichen Kündigungen von Personalratsmitgliedern in § 15 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ergänzt. § 47 Abs. 2 BPersVG vervollständigt damit den Schutz von Personalratsmitgliedern vor belastenden personellen Einzelmaßnahmen. Auch die Sonderbestimmung für Auszubildende in § 47 Abs. 3 BPersVG fügt sich in diesen gesetzessystematischen Sachzusammenhang ein. Sämtliche Regelungen in den drei Absätzen des § 47 BPersVG beziehen sich somit ausschließlich auf personelle Einzelmaßnahmen der Dienststellenleitung.
26Aus dem Schutzzweck des § 47 Abs. 2 BPersVG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift soll die ungestörte Ausübung des Personalratsamtes sicherstellen und den Mitgliedern des Personalrates die für ihre Arbeit notwendige Unabhängigkeit gegenüber dienstlichen Maßnahmen geben, welche sie dauernd oder vorübergehend an der Ausübung ihres Personalratsamts hindern können. Jede nur mögliche Erschwerung der Ausübung des Personalratsamtes, die letztlich eine Beeinträchtigung der unabhängigen Amtsführung bewirken kann, soll ausgeschlossen werden. Die Vorschrift schützt somit in erster Linie vor Maßnahmen, die einzelne Personalratsmitglieder belasten. Ausgangspunkt dieser Zielrichtung ist der natürliche Interessengegensatz zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat berechtigt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen der Dienststellenleitung zu verweigern und somit deren Durchführung zu verhindern, besteht immer die Gefahr, dass sich seine Mitglieder bei der Dienststellenleitung "unbeliebt" machen. Aus diesem Grund wird die Dienststellenleitung durch das Regelwerk in § 47 BPersVG und § 15 KSchG im Interesse einer ungestörten Ausübung des Personalratsamtes und zur Wahrung der Unabhängigkeit des Personalratsmitglieds gehindert, gegen dieses einseitig im Wege der Kündigung, Versetzung, Umsetzung mit Dienstortwechsel oder Abordnung vorzugehen. Solche personellen Maßnahmen gegen einzelne Personalratsmitglieder haben eine besondere "Färbung". Bei ihnen hegt der Gesetzgeber die generelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen, dem Allgemeinwohl verpflichteten Gründen ergehen, sondern dass sie das Personalratsmitglied in Anknüpfung an die Wahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gründen treffen sollen oder doch können.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, Die Personalvertretung (PersV) 2004, 427 = Der Personalrat (PersR) 2004, 434.
28Eine solche Zielrichtung fehlt den hier streitgegenständlichen Tätigkeitszuweisungen durch den Gesetzgeber offensichtlich. Die Neuordnung der Behördenorganisation im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende dient ausschließlich dazu, die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch Agenturen für Arbeit und Kommunen ("Leistungen aus einer Hand") sicherzustellen und die Qualität der Leistungserbringung zu verbessern.
29Vgl. dazu: BT-Drucks. 17/1555 S. 15 (allgemeine Begründung) und S. 28 (Einzelbegründung).
30Dabei werden die Maßnahmen durch Gesetz verfügt und ohne Ansehung der Person umgesetzt. Die dem allein zugrunde liegenden organisationsrechtlichen Gründe stehen nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung der von ihren Folgewirkungen betroffenen Personalratsmitglieder. Von ihr sind alle Beschäftigten der Dienststelle mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen gleichermaßen wie diejenigen ohne solche Ämter betroffen.
31Vgl. ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 - OVG 62 PV 1.11 - a.a.O.
32Allerdings dient § 47 Abs. 2 BPersVG nicht nur dem individuellen Schutz der betroffenen Personalratsmitglieder, sondern zugleich auch der Sicherstellung der ungestörten Amtsausübung der Personalvertretung.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 - a.a.O.
34Gleichwohl gebietet die Vorschrift nicht die Einbeziehung der hier streitigen Organisationsmaßnahme, auch wenn die gesetzliche Tätigkeitszuweisung zum Mandatsverlust der drei Personalratsmitglieder geführt hat. Der Mandatsverlust ist weder Tatbestandsvoraussetzung noch zwangsläufige Folge einer der in § 47 Abs. 2 BPersVG genannten Personalmaßnahmen. Die in § 44g Abs. 1 SGB II angeordnete Tätigkeitszuweisung bezweckt nicht das Erlöschen von Personalratsmandaten, erst recht dient sie nicht der Entfernung bestimmter Personalratsmitglieder aus der Personalvertretung. Der Mandatsverlust ist vielmehr nur zwangsläufige Folge der gesetzlichen Organisationsmaßnahme.
35Vgl. ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 - OVG 62 PV 1.11 - a.a.O.
36Unabhängig davon stellt die hier durch § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgte Tätigkeitszuweisung an die im Antrag zu 1 genannten Beschäftigten und (ehemaligen) Personalratsmitglieder weder eine Versetzung noch Abordnung oder Umsetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 BPersVG dar. Dieses schon unmittelbar aus dem Wortlaut abzuleitende Ergebnis findet seine Bestätigung in einem Vergleich mit den Bestimmungen über die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten. So unterscheidet die die Mitbestimmungspflicht in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer regelnde Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausdrücklich zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und Umsetzung (geregelt in Nr. 3), der Abordnung (geregelt in Nr. 4) und der - personenbezogenen - Zuweisung (geregelt in Nr. 4a). Gleiches gilt für die die Mitbestimmungspflicht in Personalangelegenheiten der Beamten regelnde Vorschrift des § 76 Abs. 1 BPersVG. Dort wird ebenfalls ausdrücklich unterschieden zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Umsetzung (geregelt in Nr. 4), der Abordnung (geregelt in Nr. 5) und der - personenbezogenen - Zuweisung (geregelt in Nr. 5a). Angesichts dessen und in Anbetracht des Umstandes, dass der Wortlaut einer Vorschrift deren äußerste Auslegungsgrenze darstellt, kann § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht dahin ausgelegt werden, dass die Norm in unmittelbarer Anwendung auch bei Personalmaßnahmen in Gestalt der gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten ein Zustimmungserfordernis des Personalrats begründet.
37Vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB -, PersV 2011, 452 = PersR 2011, 386.
38Auch eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf Tätigkeitszuweisungen, die sich unmittelbar aus § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II ergeben, scheidet aus. Eine solche käme nur in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufwiese. Das ist im gegebenen Zusammenhang nicht der Fall:
39Eine Lücke im gesetzlichen Regelwerk wäre allenfalls denkbar, wenn die in § 47 Abs. 2 BPersVG nicht genannte Zuweisung von Tätigkeiten im Sinne des § 44g Abs. 1 SGB II mit den in § 47 Abs. 2 BPersVG genannten Personalmaßnahmen vergleichbar wäre. Das ist schon nach dem zuvor Dargelegten nicht der Fall. Einerseits handelt es sich bei der Tätigkeitszuweisung nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II um eine durch Gesetz erfolgte Organisationsentscheidung und nicht um eine von der Dienststellenleitung veranlasste Personalmaßnahme. Damit fehlt es der Tätigkeitszuweisung nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an einem personenbezogenen Anknüpfungspunkt für das Zustimmungserfordernis des Personalrats, wie dies die Entscheidung der Dienststellenleitung, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, in den von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Fallgestaltungen darstellt.
40Vgl. ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 - OVG 62 PV 1.11 - a.a.O.
41Gegen eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation spricht andererseits auch, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Beteiligungsrechte des Personalrats begründet, wenn der Rechtsstand der Beschäftigten unmittelbar durch eine gesetzliche Regelung verändert wird, für deren Umsetzung es keines Vollzugsaktes der Dienststellenleitung (mehr) bedarf.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB - a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 - OVG 62 PV 1.11 - a.a.O.
43Das mit dem unter Ziffer 1 gestellten Hilfsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Zustimmungsverfahren bezogen auf die im Hauptantrag genannten Personalratsmitglieder einzuleiten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Für die Feststellung des Bestehens einer derartigen Verpflichtung fehlt es aus den zum Hauptantrag zu 1 dargelegten Gründen an einer Rechtsgrundlage.
44(2) Das mit dem Antrag zu 2 zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren ist ebenfalls unbegründet. Die im Antrag zu 1 genannten Personalratsmitglieder sind nicht berechtigt, an den Sitzungen des bei der Agentur für Arbeit I gebildeten Personalrats teilzunehmen und für diesen Aufgaben nach dem Bundespersonalver-tretungsgesetz durchzuführen. Einer solchen Berechtigung steht entgegen, dass die drei genannten Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit nicht (mehr) Personalratsmitglieder sind. Ihre Mitgliedschaft im Personalrat der Agentur für Arbeit I ist nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BPersVG erloschen.
45In dem gegebenen Zusammenhang hat das Arbeitsgericht C in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 21. Dezember 2011 - 33 Ca 12651/11 - (Zeitschrift für Personalvertretungsrecht online 2012 Nr. 4, 17 ff.) unter IV. Folgendes ausgeführt:
46"1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle (Nr. 4) und den Verlust der Wählbarkeit (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind bei einer Zuweisung nach § 44g Abs. 1 SGB II gegeben (ebenso: OVG Lüneburg 18. März 2011 - 17 MP 1/11 - PersR 2011, 258; VG Gelsenkirchen 19. April 2011 - 12b L 379/11.PVB -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVG -; VG Düsseldorf 13. September 2011 - 39 L 775/11.PVG: kein Ausscheiden, aber Verlust der Wählbarkeit nach drei Monaten analog § 13 Abs. 2 Satz 4 iVm. Satz 1 BPersVG). Der Kläger hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 infolge der Zuweisung an die Beklagte seine Wählbarkeit nach § 14 Abs. 1 BPersVG verloren. Zudem ist er ab diesem Zeitpunkt aus der Dienststelle der A.agentur C1 M. ausgeschieden.
47a) Die Zugehörigkeit zum Personalrat setzt die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle voraus, bei der der Personalrat gebildet ist (vgl. BVerwG 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 mwN; ebenso OVG Lüneburg 18. März 2011 - 17 MP 1/11 - PersR 2011, 258). Dies ergibt sich aus der Systematik von §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG. Nach § 14 Abs. 1 BPersVG können nur solche Personen in den Personalrat gewählt werden, denen das aktive Wahlrecht zusteht. Mit dem Verlust des aktiven Wahlrechts geht daher zugleich auch das passive Wahlrecht verloren. Der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts führt zur Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Das aktive Wahlrecht steht - von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nach § 13 Abs. 1 BPersVG nur den Beschäftigten zu, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
48b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird unter einem Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift derjenige verstanden, der auf der Grundlage eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert ist und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht (BVerwG 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 mwN; in diesem Sinne auch für § 7 Abs. 1 BetrVG BAG 20. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA AÜG § 14 Nr. 5).
49c) Da der Begriff des Beschäftigten in § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG mit der Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle verknüpft ist, setzt auch das den Beschäftigten zustehende Recht zur Wahl des Personalrats die Zugehörigkeit zu eben dieser Dienststelle voraus, bei der das Wahlrecht besteht und ausgeübt wird (vgl. § 13 Abs. 2 und 3 BPersVG). Dementsprechend müssen die Mitglieder des Personalrats Beschäftigte der Dienststelle sein, bei der der Personalrat gebildet ist. Dies zeigen auch die in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken. Die genannten Regelungen über den Verlust des aktiven Wahlrechts bei unbezahltem Urlaub sowie Abordnung und Zuweisung von längerer Dauer belegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Fortdauer der Eingliederung für die Erhaltung des Wahlrechts unentbehrlich ist (BVerwG 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242). Es entspricht dem Sinn und Zweck des BPersVG, im Interesse einer wirksamen Vertretung der Belange der Beschäftigten den tatsächlichen Verhältnissen und damit der echten arbeitsmäßigen Eingliederung den Vorzug gegenüber der rein rechtlichen Dienststellenzugehörigkeit zu geben (BVerwG 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242).
50d) Danach ist die Mitgliedschaft des Klägers im Personalrat der A.agentur C1 M. mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erloschen.
51aa) Der Kläger ist in Folge der Zuweisung an die Beklagte nicht mehr in die A.agentur C1 M. eingegliedert, so dass sein Mandat nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG geendet hat. Zwar ist der Bestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für A. durch die gesetzliche Zuweisung unberührt geblieben ist (§ 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II). Jedoch ist er ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr in die dortige Dienststelle eingebunden. Nach § 44g Abs. 4 SGB II unterliegt er nunmehr den Weisungen des Geschäftsführers der Beklagten. Dieser übt die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger der gemeinsamen Einrichtung und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion im Sinne eines Behördenleiters - mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse - aus.
52bb) Infolge der Zuweisung ist der Kläger auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG aus der Dienststelle der A.agentur C1 M. ausgeschieden. Ein Ausscheiden i.S.d. Norm liegt vor, wenn und weil der Kläger nicht mehr in seiner früheren Dienststelle eingegliedert ist.
53e) Für die Annahme, dass das aktive und passive Wahlrecht des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in der A.agentur C1 M. geendet hat, spricht auch die Regelung in § 44h Abs. 2 SGB II. Danach besitzt der Kläger ab dem 1. Januar 2011 ein aktives und passives Wahlrecht zu dem bei der Beklagten zu bildenden Personalrat (§ 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Doppelwahlrecht zu den Personalvertretungen hat der Gesetzgeber - anders als im sog. Kooperationsgesetz der Bundeswehr (§§ 2,3 und 6 BwKoopG, vgl. BVerwG 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384) - in dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 nicht vorgesehen (ebenso OVG Lüneburg 18.März 2011 - 17 MP 1/11 - PersR 2011, 258; VG Gelsenkirchen 19. April 2011 - 12b L 379/11.PVB -).
54f) Auch aus § 44h Abs. 5 SGB II folgt nichts anderes.
55aa) Nach dieser Bestimmung bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Dies betrifft - wie § 44d Abs. 4 SGB II zeigt - die Befugnis der Träger zur Begründung und Beendigung der mit den (an die Jobcenter zugewiesenen) Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Die Befugnis zur Einstellung, Ernennung, Entlassung oder Kündigung sind dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nicht übertragen worden.
56bb) Aus § 44h Abs. 5 SGB II ergibt sich indes lediglich, dass die Beschäftigten der Jobcenter in den grundlegenden Angelegenheiten ihres Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses nach wie vor von dem Personalrat ihrer Stammdienststelle vertreten werden (vgl. §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 Nr. 4, 79 BPersVG). Dass sie infolge der fehlenden Eingliederung und dem daraus resultierenden Wegfall der Wahlberechtigung auf die Zusammensetzung dieses Personalrats keinen Einfluss mehr haben, ist unschädlich. Die tatsächliche Zugehörigkeit zur Dienststelle ist keine Voraussetzung für die personelle Mitbestimmung nach dem BPersVG (vgl. BVerwG 15. November 2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142). Der Schutzzweck der personellen Mitbestimmung kann vielmehr auch berührt sein, wenn von der personellen Maßnahme ehemalige` Dienststellenangehörige betroffen sind. An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 44h Abs. 5 SGB II offenbar angeknüpft."
57Dem schließt sich die Fachkammer an, so dass - jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung - die Mitgliedschaft der im Antrag zu 1 genannten Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit in dem bei der Agentur für Arbeit I gebildeten Personalrat erloschen ist.
58Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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