Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 555/12

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer. 1 der Verfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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