Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 3607/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2010

verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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