Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 1415/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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