Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 731/10
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2010 verpflichtet, dem Kläger für nicht in Anspruch genommene 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2370,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2010 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene schwerbehinderte Kläger, der zuletzt als Stadtoberinspektor (BesGr. A 10 BBesO) im Dienst der Beklagten stand, wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem er seit dem 21. September 2007 ununterbrochen krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet hatte.
3Der Kläger hatte zuletzt im Jahr 2007 30 Tage Urlaub (davon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2006) genommen.
4Mit Schreiben vom 3. November 2008 beantragte der Kläger, den noch nicht genommenen Urlaub im Umfang von 57 Tagen finanziell abzugelten.
5Mit Bescheid vom 10. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab: Für sein Begehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Das beim EuGH anhängige Verfahren betreffe den Arbeitnehmerbereich. Es bleibe offen, ob eine zu Gunsten des dortigen Klägers ausfallende Entscheidung auf das Beamtenrecht übertragbar sei. Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Urlaubsanspruchs werde festgehalten, dass der Resturlaub für das Jahr 2007 verfallen sei. Der Kläger habe aber zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand noch Anspruch auf 29 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 gehabt (29 Tage Erholungsurlaub zuzüglich 5 Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung = 34 Tage mal 10/12 wegen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2008).
6Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs bezog sich der Kläger auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 – C 350/06 –, wonach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG vom 4. November 2003, Abl. L 299/9 vom 18. November 2003, dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub gewesen sei und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können. Der Kläger führte aus, dass in der Entscheidung nicht zwischen Arbeitsrecht und Beamtenrecht unterschieden worden sei und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Beamten verbiete.
7Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers sodann mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG bzw. eine richtlinienkonforme Auslegung sei im Beamtenrecht nach den Ausführungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 – 6 K 1253/08.KO – und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 - wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Arbeitsrecht und dem Beamtenrecht nicht möglich.
8Der Kläger hat am 5. März 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfalle der Urlaubsanspruch bzw. der Abgeltungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit gerade nicht. Zwischenzeitlich gebe es auch entsprechende Entscheidungen für das Beamtenrecht. Es werde eine finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 im Umfang von jeweils 34 Tagen (29 Tage Erholungsurlaub und fünf Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung) in Höhe von 9670,28 € geltend gemacht.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008
11und des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2010 zu verpflichten,
12ihm eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen
13Urlaub im Umfang von jeweils 34 Tagen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 9670,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ist zudem der Auffassung, dem Kläger stehe der Anspruch deshalb nicht oder noch nicht zu, weil nicht ausgeschlossen sei, dass er – auch wenn dies nicht im Interesse der Beklagten liege - reaktiviert werde und es sodann möglich sei, ihm den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub nachträglich zu gewähren. Nachrichtlich werde auch mitgeteilt, dass beim VG Münster gegen den Kläger unter dem Az. 13 K 1384/12.O ein Verfahren auf Aberkennung des Ruhegehalts wegen außerdienstlich begangener Dienstvergehen anhängig sei. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung insbesondere des OVG NRW, Urteile vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 – und vom 24. September 2012 – 6 A 1505/10 -, könne dem Kläger bei einem Bruttogehalt von 3081,13 € ohnehin allenfalls ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 2370,14 € zustehen. Der Resturlaub aus dem Jahr 2007 im Umfang von 28 Tagen müsse nicht abgegolten werden, da der Kläger 2007 tatsächlich insgesamt 30 Tage Urlaub genommen habe. Für das Jahr 2008 bestehe bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2008 lediglich ein Mindesturlaubsanspruch von 16,67 Tagen; zusätzliche Urlaubstage wegen Schwerbehinderung seien nicht abzugelten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:
19Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 in Höhe von 2370,64 € brutto zu; einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage – einschließlich des Zusatzurlaubs wegen Schwerbehinderung – hat er nicht. Der Zinsanspruch ist ebenfalls nur teilweise gegeben.
20Im Hinblick auf die Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008 ist die Verpflichtungsklage begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei diesen 16,67 Urlaubstagen handelt es sich um Urlaub im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, den der Kläger infolge seiner Erkrankung und der Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können.
21Zur Rechtsgrundlage und den Anspruchsvoraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. September 2012– 6 A 1505/10 -, juris, in einem Parallelverfahren ausgeführt:
22„Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs in diesem Rahmen ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10 festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich auch für Beamte gilt und Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist,
23- dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und
24- einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.
25Ausgehend davon steht der Klägerin unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu.
26Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR- ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690.
27Auf die von der Beklagten in Bezug auf die Auslegung der RL 2003/88/EG durch den EuGH vorgebrachten Einwände einzugehen, erübrigt sich. Der EuGH legt Europarecht verbindlich aus.
28Vgl. Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen; auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - C-66/80 -, juris.
29Dem Gerichtshof waren die zahlreichen Argumente bekannt, die in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte und namentlich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
30vgl. Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, ZBR 2010, 320,
31gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte angeführt worden waren; das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hatte die Erwägungen in seinem in das Verfahren vor dem EuGH C-337/10 mündenden Vorlagebeschluss im Einzelnen dargestellt.
32Vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -, ZBR 2011, 66.
33Auf diese Gegenargumente ist der EuGH nicht näher eingegangen und ihnen damit nicht gefolgt.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.
35Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die ohne jede Einschränkung gehaltene Formulierung der Ergebnissätze 1. und 2. im Urteil vom 3. Mai 2012 zumindest ein entsprechender Vorbehalt in den Urteilsausführungen gemacht worden wäre.
36Der Abgeltungsanspruch besteht allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zu Grunde zu legen. Eine Auf- oder Abrundung von Bruchteilen eines Urlaubstages kommt in Ermangelung einer dies im vorliegenden Zusammenhang anordnenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris.“
38Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an.
39Hiernach ergibt sich ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008. Dem Kläger stand wegen der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2008 Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL2003/88/EG nur anteilig im Umfang von 16,67 Tagen zu; den Urlaub konnte er krankheitsbedingt vor der Zurruhesetzung nicht mehr in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2007 steht dem Kläger hingegen kein Abgeltungsanspruch zu, da er in diesem Jahr insgesamt 30 Tage Urlaub genommen hat,
40Ein Anspruch auf die Abgeltung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs besteht nicht.
4141
42Ein solcher Anspruch kann nicht aus den Vorschriften des nationalen Beamtenrechts hergeleitet werden. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch Bundesrecht sehen einen solchen Anspruch vor. Aber auch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. Soweit in den Mitgliedstaaten über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche bestehen, gilt für sie demnach Art. 7 RL 2003/88/EG nicht. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist unionsrechtlich auf den Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt und schließt solche Urlaubstage nicht ein, auf die ein zusätzlicher Anspruch auf der Grundlage einzelstaatlicher Regelungen besteht.
4342
44Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. September 2012 – 6 A 1505/10 -, a.a.O., vom 20. September 2012 – 6 A 1699/11 -, juris, sowie vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, a.a.O.; Beschluss vom 24. Juli 2012 – 6 A 1738/10 -, IÖD 2012, 202 = juris; v. Roettecken, a.a.O; Stiebert/Pötter, a.a.O.
45Demnach hat auch der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2012 – 6 A 1581/11 -, juris, vom 20. September 2012 – 6 A 1699/11 -, a.a.O., und vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, a.a.O.; Beschluss vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 -, BAGE 134, 1, mit weiteren Nachweisen.
47Dem Kläger steht nach alledem ein Anspruch auf Abgeltung von lediglich 16,67 Urlaubstagen zu.
48Die Klage ist insofern auch nicht deshalb unbegründet, weil es nach Auffassung der Beklagten möglicherweise zu einer Reaktivierung des Klägers kommen wird und ihm in diesem Fall der krankheitsbedingt nicht genommene Mindesturlaub im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 nachträglich bewilligt werden könnte. Maßgeblich für die Beurteilung des Abgeltungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht zwischenzeitlich reaktiviert worden; ob er in der Zukunft reaktiviert wird, ist völlig ungewiss. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger ein zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung entstandener Abgeltungsanspruch nicht schon mit Blick auf eine nicht gesicherte Reaktivierung abgesprochen werden.
49Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des EuGH das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers maßgeblich, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist.
50Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 u.a. (Schultz-Hoff) -, juris.
51Entscheidend ist danach das dem Beamten unmittelbar vor der Pensionierung zustehende Bruttogehalt. Der zeitliche Bezug, mit dem die ggf. unterschiedliche Höhe des Gehalts während der Krankheitsperiode außer Acht bleibt, rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die finanzielle Abgeltung erst nach der „Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindestjahresurlaub im Falle der Gesundung zu diesem Zeitpunkt noch hätte genommen werden dürfen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mithin erst am Ende der aktiven Dienstzeit. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs ist demnach wie folgt zu berechnen: Das Bruttogehalt des letzten Monats vor der Versetzung in den Ruhestand wird mit 3 multipliziert (Quartalsbetrachtung). Das Ergebnis ist durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu dividieren. Dieses Ergebnis ist wiederum durch 5 (Arbeits-/Urlaubstage je Woche) zu dividieren. Der sich danach ergebende Betrag ist schließlich mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
52Vgl. zur Berechnung: OVG NRW, Urteile vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen, und vom 16. Oktober 2012 – 6 A 1581/11 -, a.a.O.
53Hiernach ist von den dem Kläger im Oktober 2008 zustehenden Bruttobezügen in Höhe von insgesamt 3081,18 € auszugehen. Nach der oben aufgezeigten Berechnungsweise ergibt sich ein Betrag je Arbeits-/Urlaubstag in Höhe von 142,21 €. Unter Zugrundelegung von 16,67 Urlaubstagen errechnet sich mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 2370,64 € brutto.
54Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls nur zum Teil gegeben.
55Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich für die Zeit ab dem 6. März 2010, dem Tag nach Klageerhebung,
56vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 3 C 30.10 -, juris, und vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 6 A 1581/11 -, a.a.O.,
57aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
58Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2012 – 6 A 1581/11 -, a.a.O., und vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 -, a.a.O.
59Soweit der Kläger darüber hinaus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 und damit Verzugszinsen geltend macht, bleibt sein Begehren erfolglos.
60Eine Grundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können diese bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 21.11 -, juris, vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl. 2011, 1224, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 6 A 1581/11 -, a.a.O.
62Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312.
64Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2012 – 6 A 1581/11 -,a.a.O.
66Vielmehr wird angenommen, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht entsprechen würde.
67Vgl. für die Besoldung BayVGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 3 ZB 10.1354 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 81.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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