Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2633/10
Tenor
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m in G1 hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen, soweit es um die Frage geht, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, weil es Belange des Naturschutzes (unter Ausklammerung der Frage des Artenschutzes bezüglich der Fledermäuse) und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder weil es mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs nicht vereinbar ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage im Gebiet der beigeladenen Gemeinde.
3Der Kläger, ein Landwirt, beabsichtigt auf dem Grundstück G1 eine Windkraftanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m und einer Gesamthöhe von 99,70 m zu errichten. Das Grundstück liegt zwischen C1. T1. und T2. und wird landwirtschaftlich genutzt. Etwa 155 m nördlich des geplanten Standortes betreibt der Kläger bereits eine Windkraftanlage vom Typ Enercon E-40 mit einer Nabenhöhe von 77,65 m. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt etwa 60 m außerhalb des insgesamt ca. 500 qkm großen Europäischen Vogelschutzgebietes "I.--- " (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 17. Dezember 2004, MBl. NRW vom 26. Januar 2005, S. 66). Zweck der Unterschutzstellung dieses Gebiets ist nach dieser Bekanntmachung die "Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägte Agrarlandschaft als Brutgebiet insbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig sowie als Rast- und Durchzugsgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Kornweihe und Rotmilan."
4Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde weist in der Fassung seiner 35. Änderung an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen aus. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führte in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 - (Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl - 2008, 271) aus, dass die 35. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam sei.
5Der Kläger beantragte unter dem 7. Februar 2008 bei dem Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des oben beschriebenen Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs.
6Die Bezirksregierung Münster als Luftfahrtbehörde und die Wehrbereichsverwaltung West teilten jeweils mit, dass von dort keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben würden.
7Auf Antrag der Beigeladenen wurde die Entscheidung über den Antrag des Klägers bis zum 17. April 2009 zurückgestellt, da der Rat der Beigeladenen am 27. Februar 2008 beschlossen hatte, den Flächennutzungsplan mit dem Ziel der Darstellung einer (neuen) Vorrangzone für Windkraftanlagen zu ändern. Nachdem dieses Vorhaben aufgegeben worden war, erklärte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten, dass aus Ihrer Sicht die Antragsunterlagen unvollständig seien, da sich nicht feststellen lasse, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden; vorsorglich versage sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.
8Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, eine Artenschutzprüfung und einen landschaftspflegerischen Begleitplan zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Windkraftanlage des Landschaftsarchitekten Dr. M. , T3. -W. von September 2009 und einen Nachtrag zum Thema "Baumfalke" von Februar 2010 vor.
9Die Beigeladene legte eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu der geplanten Windkraftanlage des Dipl. Geographen T4. , T2. von Dezember 2009 vor. Der Gutachter T4. kommt dabei zum Ergebnis, dass eine FFH-Verträglichkeit insbesondere im Bezug auf den Baumfalken nicht gegeben sei.
10Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 versagte die Beigeladenen ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben, da sich aus der von ihr eingeholten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass die geplante Windkraftanlage zu erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungszone für das Vogelschutzgebiet I.--- führe.
11Der Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Dr. Weiss, vom 3. Mai 2010 ein. In dieser Stellungnahme wird dargelegt, dass das LANUV wegen des Umstandes, dass die Vorhabensfläche regelmäßig durch Greifvögel wie Rotmilan, Rohrweihe und Kornweihe beflogen werde, und wegen der durch eine weitere Windkraftanlage ansteigenden Kollisionsgefahr erhebliche Bedenken gegen das Projekt sehe. Die artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich des Baumfalken sei nicht nachvollziehbar und im Hinblick auf Fledermäuse und Saatkrähen unzureichend.
12Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2010, zugestellt am 19. Juli 2010, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung der Windkraftanlage ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, militärische sowie luftfahrtrechtliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes könne dem Bau der Anlage aufgrund der Nähe zum Vogelschutzgebiet nicht zugestimmt werden, da erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes nicht auszuschließen seien und es zurzeit keine Maßnahmen gebe, die gewährleisteten, dass erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000 - Gebiet ausblieben. Abgesehen davon habe die Beigeladene zu Recht ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben verweigert.
13Am 19. August 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem der Kläger mit der Klageschrift zunächst den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer näher bezeichneten Windkraftanlage zu erteilen, hat er mit Schriftsatz vom 10. April 2012 klar gestellt, dass er die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, bei dem es sich auch um eine Genehmigung handele, begehre.
14Zur Begründung trägt der Kläger vor:
15Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen entfalte - wie bekannt sei - keine Ausschlusswirkung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB).
16Im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass die geplante Anlage außerhalb des Vogelschutzgebietes I.--- liege. Ein solches Vorhaben rufe nur dann erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen hervor, wenn es im Hinblick auf die festlegten Erhaltungsziele nachteilige Folgen mit sich bringe. Durch die Errichtung einer Windkraftanlage könne ein Funktionsverlust eines Schutzgebietes zu besorgen sei, wenn die Anlage eine Barrierewirkung entfalte, die die besonders geschützten Vogelarten daran hindere, das Schutzgebiet zu erreichen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, genüge nicht. Der Baumfalke gehöre nicht zu den durch das Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten.
17Das Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote. Durch den Betrieb der geplanten Windkraftanlage entstehe kein besonderes, im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Artenschutz signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Greifvögel. Aus den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen lasse sich ein solches nicht herleiten. Insbesondere bestehe keine erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan, der nicht in der Nähe brüte, und den Baumfalken. Vereinzelte Kollisionen mit Windkraftanlagen hätten keine nachhaltige Auswirkung auf die Größe eines örtlichen Bestandes.
18Belange des Landschaftsschutzes und der Erholung würden nicht beeinträchtigt. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liege unweit einer weiteren Windkraftanlage in der Nähe seiner Hofstelle in einer ausgeräumten Agrarlandschaft in unmittelbarer Nähe zu der neu angelegten östlichen Ortsumgehung der Stadt T2. (B 000) und der L1.---straße K 00. Südlich der L1.---straße verlaufe die viel befahrene Bahnlinie T2. -M1. . Zwischen der Bahnlinie und der L1.---straße liege ein Gewerbegebiet und weiter anschließend die Bundesstraße B 1 mit dem Kreuzungsbereich B 1/ B 000. Es sei deshalb von einer ganz erheblichen Vorbelastung des Landschaftsbildes auszugehen.
19Ergänzend hat der Kläger einen "Kurz-Fachbeitrag Fledermäuse" des Dr. M. von November 2012 vorgelegt.
20Der Kläger beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. Juli 2010 zu verpflichten, ihm den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m in G1 hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen, soweit es um die Frage geht, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, weil es Belange des Naturschutzes (unter Ausklammerung der Frage des Artenschutzes bezüglich der Fledermäuse) und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder weil es mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs nicht vereinbar ist.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung führt er aus:
25Soweit der Kläger (ursprünglich) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt habe, sei die Klage unzulässig, da der Kläger im Verwaltungsverfahren lediglich einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beantragt habe.
26Die Klage sei unbegründet. Wegen der unterschiedlichen Aussagen in den Gutachten der Dr. M. und des Büros T4. sei eine gutachterliche Stellungnahme des LANUV eingeholt worden. Das LANUV sei neutral und genieße hinsichtlich seiner Fachlichkeit einen ausgezeichneten Ruf. Zweifel an der Plausibilität der vom LANUV gemachten Aussagen seien nicht zu erkennen.
27Es sei zusätzlich eine artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Fledermäuse erforderlich.
28Die Beigeladene beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung führt sie aus:
31Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm Belange des Naturschutzes in Gestalt des Vogelschutzes entgegenstünden. Es sei nicht auszuschließen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes "I.--- " in den für dessen Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führe. Sie, die Beigeladene, habe deshalb zu Recht ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben versagt.
32Nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sei ein Projekt unzulässig, wenn die vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung ergebe, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne. Vorhaben seien nur dann zuzulassen, wenn die Gewissheit bestehe, dass diese sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirkten. Aus wissenschaftlicher Sicht dürfe kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass solche Auswirkungen nicht auftreten würden. Unerheblich könnten nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berührten. Auch Vorhaben, die - wie hier - nicht innerhalb eines Schutzbereiches, sondern in unmittelbarer Randlage realisiert werden sollten, seien auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen. Beeinträchtigungen seien erheblich, wenn sie die eigentlichen Schutzobjekte allein oder im Zusammenwirken mit etwaigen anderen Beeinträchtigungen nachteilig beeinflussten. Die Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung liege dann vor, wenn sich eine solche Beeinträchtigung anhand objektiver Umstände nicht ausschließen lasse. Damit sei kein Nullrisiko gemeint, sondern die Verneinung vernünftiger Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden würden.
33Liege eine Windkraftanlage - wie hier - am Rand eines Europäischen Vogelschutzgebietes, sei sie geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, wenn ihr Abstand innerhalb der Distanz liege, den die jeweils geschützten Vogelarten zu Windkraftanlagen hielten. Als Orientierungswert könne eine Distanz von 500 m angenommen werden. Auch der nordrhein-westfälische Windkraftanlagen-Erlass von 2005 sehe eine Pufferzone von 500 m vor. Die Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfehle sogar eine Pufferzone von mindestens 1.200 m. Der Standort der hier geplanten Anlage liege hingegen nur 60 m vom Vogelschutzgebiet entfernt und nach dem Bericht des LANUV vom 17. März 2011 im Funktionsraum in der offenen Feldflur zwischen C1. T1. und T2. . Gegenüber einem Standort im Schutzgebiet bedeute dies keine funktionale Änderung. Durch die Errichtung der Anlage sei ein Funktionsverlust des Schutzgebietes zu besorgen.
34Das Vorhabengebiet werde regelmäßig und intensiv von wertbestimmenden Arten des Vogelschutzgebietes "I.--- ", namentlich von Rohrweihe und Rotmilan beflogen. Der Baumfalke habe 2009 in der Nähe gebrütet. Ein Kollisionsrisiko könne vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Gerade beim Rotmilan handele es sich um eine windkraftempfindliche Vogelart. Auch für die Kornweihe sei ein Kollisionsrisiko nicht auszuschließen. Die Brut- und Rastpopulationen der genannten Vogelarten sei im Vogelschutzgebiet "I.--- " so gering, dass Einzelkollisionen für sich genommen schon eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgehaltes des Vogelschutzgebietes darstellten. Auch der Baumfalke, der im Standard-Datenbogen aufgeführt sei, gehöre zu den vom Vogelschutzgebiet geschützten und durch die Windkraftanlage gefährdeten Vogelarten. Wegen des bestehenden erhöhten Kolli-sionsrisikos seien erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele anzunehmen, auch wenn die Kollisionen außerhalb des Schutzgebietes stattfänden. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass es nicht zu entsprechenden Kollisionen kommen werde. An der Richtigkeit und Plausibilität der Ausführungen des LANUV als neutraler und dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichteter Stelle bestünden keine Zweifel.
35Außerdem habe der Kläger bislang nicht den Nachweis geführt, dass das Vorhaben mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen vereinbar sei. Der Rotmilan, der sich regelmäßig im Vorhabengebiet aufhalte, gehöre zu den Arten, die häufiger als andere Vogelarten Schlagopfer von Windkraftanlagen würden. Auch das Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Baumfalken steige mit einer weiteren Windkraftanlage signifikant an. Diese Annahme sei naturwissenschaftlich richtig, jedenfalls aber vertretbar und dürfe deshalb von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es sei nicht erforderlich, dass Bestand oder Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten gefährdet sei.
36Am 5. Oktober 2012 habe eine Besprechung stattgefunden, an der Dr. L2. vom LANUV sowie Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen teilgenommen hätten. Es sei nach den bei dieser Gelegenheit vom LANUV gemachten Äußerungen weiterhin davon auszugehen, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sei. Insoweit werde auf ein Protokoll dieser Besprechung verwiesen.
37Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Diese Belange könnten der Errichtung von (privilegierten) Windkraftanlagen dann entgegengesetzt werden, wenn der Außenbereich besonders schützenswert sei. Dies sei hier der Fall. Sie, die Beigeladene, sei ein Kurort und habe sich zu einem Erholungs- und Fremdenverkehrsort von besonderer Bedeutung im Großraum östlich des Ruhrgebietes entwickelt. Zwischen Kurgebiet und Windkraftanlagen seien Abstände von 800 bis 1.000 m einzuhalten.
38Die Vorsitzende hat als Berichterstatterin in einem Ortstermin vom 31. August 2012 den Standort der geplanten Anlage und seine Umgebung in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Insofern wird auf das Protokoll des Termins verwiesen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist zulässig und auch begründet.
42A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO ist eingehalten worden. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist dem Kläger am 19. Juli 2010 zugestellt und damit bekannt gegeben worden. Am 19. August 2010 und damit innerhalb der Monatsfrist hat der Kläger Klage erhoben. Es ist unschädlich, dass der Kläger in der Klageschrift zunächst den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten zu verpflichten, ihm die "beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung" zur Errichtung der näher bezeichneten Windkraftanlage zu erteilen, und erst mit Schriftsatz vom 10. April 2012, also lange nach Ablauf der Klagefrist, klar gestellt hat, dass er die Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides begehre. Der Kläger hat der Klageschrift den ablehnenden Bescheid vom 14. Juli 2012 beigefügt, aus dem hervorgeht, dass er einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beantragt hatte. Dadurch wird hinreichend deutlich, dass er nicht die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begehrte, sondern von Anfang an die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides.
43B. Die Klage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die Erteilung des vom Kläger beantragten Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Windkraftanlage und ihrer Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs abgelehnt und die Beigeladene hat zu Unrecht ihr Einvernehmen versagt. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Die Sache ist auch spruchreif. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides in dem im Laufe des Klageverfahrens konkretisierten Umfang.
44Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
45Die geplante Windkraftanlage ist nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
46Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören auch die Vorschriften des Bauplanungsrechtes nach §§ 29 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB). Ob sie eingehalten werden, kann Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides sein.
47Bei der geplanten Windkraftanlage handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, das im Außenbereich realisiert werden soll. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Zweifel an der ausreichenden Erschließung sind nicht dargetan worden. Problematisch ist allein, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
48I. Nach der Prüfung durch den Beklagten ist das Vorhaben mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs vereinbar. Dies steht so auch im angefochtenen Bescheid und ist unstreitig.
49II. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen schließt das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich nicht aus. Für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend zwar der Fall. Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde weist in der Fassung seiner 35. Änderung an anderer Stelle eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen aus. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat aber in seinem
50Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NWVBl 2008, 271,
51entschieden, dass die 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der zuletzt im Jahr 2005 beschlossenen Fassung der 2. Änderung ebenso unwirksam ist wie die vorangegangene Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 2003 und die ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1999. Dieser Entscheidung, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, ist auch für das vorliegende Verfahren zu folgen.
52III. Belange des Naturschutzes stehen dem Vorhaben nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebietsschutzes (Schutz des Europäischen Vogelschutzgebietes "I.--- ") entgegen.
53Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte (mit Ausnahme von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans), wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets zu überprüfen (FFH - Verträglichkeitsprüfung). Die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen hat der Projektträger vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es - vorbehaltlich einer nach den Absätzen 3 bis 5 ausnahmsweise zulässigen Abweichung - unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
541) § 34 BNatSchG dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. EG L 206, S. 7) zugunsten von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung angeordneten Gebietsschutzes. Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL das Netz "Natura 2000" (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG). Die Europäischen Vogelschutzgebiete werden von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL) (ABl. EG L 103, S. 1), die inzwischen durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 neu kodifiziert worden ist (ABl. EG L 20, S. 7), ausgewiesen und unterfallen ab dem Zeitpunkt ihrer Ausweisung gemäß Art. 7 FFH-RL dem Schutzregime der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL.
55Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, Rn. 25.
56Das Europäische Vogelschutzgebiet "I.--- " gehört danach zu den Natura 2000-Gebieten. Die in Nordrhein-Westfalen bisher maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen über den Gebietsschutz in §§ 48 c Abs. 5, 48 d des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetzes - LG NRW) sind durch die Neufassung des § 34 BNatSchG verdrängt worden. Eine Ausnahme besteht gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG lediglich zugunsten bereits erfolgter landesrechtlicher Unterschutzstellungen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, die ihre Gültigkeit behalten; einer - erneuten - Unterschutzstellung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf es nicht. Die Gebietsabgrenzungen sowie die gebietsspezifischen Schutzzwecke des in Rede stehenden Europäischen Vogelschutzgebiets "I.--- ", das im Ministerialblatt vom 26. Januar 2005 (MBl. NRW S. 66) bekannt gemacht und hierdurch gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 1 LG NRW unter Schutz gestellt worden ist, bestimmen sich daher weiterhin nach den vorgenommenen landesrechtlichen Festsetzungen.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, Natur und Recht (NuR) 2011, 59, juris-Rn. 80.
582) Die bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projektes im Vogelschutzgebiet "I.--- " maßgeblichen Erhaltungsziele ergeben sich aus der o. g. Bekanntmachung vom 26. Januar 2005, wonach Zweck der Unterschutzstellung die "Erhaltung und Entwicklung der durch Offenheit, Großräumigkeit, weitgehende Unzerschnittenheit und überwiegende ackerbauliche Nutzung geprägte Agrarlandschaft als Brutgebiet insbesondere für Wiesen- und Rohrweihe und Wachtelkönig sowie als Rast- und Durchzugsgebiet insbesondere für Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Kornweihe und Rotmilan" ist. Im Rahmen des Gebietsschutzes ist nur auf die hier genannten Vogelarten abzustellen und nicht zusätzlich auf die geschützten Vogelarten, die nach dem sog. Standard-Datenbogen im Vogelschutzgebiet außerdem vorkommen. Denn soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele berücksichtigt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Gebiete, deren landesrechtliche Unterschutzstellung - wie hier - gemäß § 34 Abs. 4 BNatSchG fortbesteht.
59Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass ein Gebiet noch nicht als Schutzgebiet ausgewiesen ist, ist auf die Erhaltungsziele abzustellen, wie sie in § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert sind. Die Erhaltungsziele sind dann zu ermitteln durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291, Rn. 30; so auch im Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 9 B 40.11 -, Rn. 3.
61Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der o. g. Bekanntmachung die Rede davon ist, dass "insbesondere" bestimmte, im Einzelnen genannte Vogelarten geschützt sein sollen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass im Rahmen des Gebietsschutzes auch zu prüfen ist, ob andere als die genannten Vogelarten durch das Projekt beeinträchtigt sein können. Die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten führt zu einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit von Grundflächen. Dies ist nur hinnehmbar, wenn der Schutzzweck hinreichend konkret bestimmt ist.
62Vgl. im Ergebnis für den Schwarzmilan ebenso: OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris-Rn. 187, ohne weitere Begründung.
633) Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "I.--- " ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Vorhaben außerhalb des Schutzgebietes liegt. Das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Der Gebietsschutz knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Dementsprechend definiert Art. 1 FFH-RL unter Buchstabe j) ein "Gebiet" als "einen geographisch definierten Bereich mit klar abgegrenzter Fläche" und unter Buchstabe l) ein "besonderes Schutzgebiet" als "ein ... ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden". Das schließt aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen auszudehnen. Deshalb sind beispielsweise gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, nicht in den Gebietsschutz einzubeziehen.
64Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Konzept des Gebietsschutzes sich auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Der angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetischen Austauschs, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen nicht auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, Rn. 32 f.
66Hiervon ausgehend können auch Projekte, die außerhalb eines Natura 2000-Gebiets realisiert werden sollen, Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG geben. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet - etwa durch Immissionen - erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten - das "Gebiet als solches" - haben.
67OVG NRW, Urteile vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, a. a. O. juris-Rn. 117 ff., vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris-Rn. 118, und vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 872 = juris-Rn. 74 (zur Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Bauleitplanung) m. w. N.
68Im Regelfall beeinträchtigen Windkraftanlagen, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets errichtet werden sollen, Gebietsbestandteile, die für dessen Erhaltungsziele und Schutzzweck maßgebend sind, nicht mittels der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich.
69OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris-Rn. 124.
70Durch die Errichtung der Windenergieanlagen kann aber ein Funktionsverlust des Schutzgebiets zu besorgen sein, etwa wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebiets mit sich bringen,
71vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris-Rn. 97 (hinsichtlich einer Beeinträchtigung innerhalb eines Vogelschutzgebiets),
72oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln.
73Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, Baurechtssammlung (BRS) 66 Nr. 14 = juris-Rn. 49.
74Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben könnten.
75Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris-Rn. 128 und vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - a. a. O., juris-Rn. 126.
764) Projekte können ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden.
77Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 49.
78Sie sind nur dann zuzulassen, wenn die Gewissheit besteht, dass sie sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirken. Der insoweit erforder-liche Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Anforderung steht mit dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgeprinzip im Einklang. Auch dieses verlangt nicht, die FFH- Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Das wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Verbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können.
79Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 41, 58 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94; OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, a. a. O. juris-Rn. 92 ff., 128 ff.
80Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ergibt sich, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden müssen. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebietet vielmehr nur den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, a. a. O., Rn. 66; OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - a. a. O., juris Rn. 137.
825) Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig.
83Nach der vom Kläger vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Landschaftsarchitekten Dr. M. von September 2009 werden die maßgeblichen Bestandteile des EU-Vogelschutzgebietes "I.--- " durch das Vorhaben nicht erheblich verändert oder gestört, sie können ihre Funktion entsprechend den Erhaltungszielen bzw. Schutzzwecken nach wie vor erfüllen. Insbesondere führe die geplante Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe zu einer vorhandenen Windkraftanlage zu keiner Minderung bzw. Beeinflussung der Lebensraumeignung für Wiesen- und Rohrweihe. Das Untersuchungsgebiet habe keine Bedeutung als Bruthabitat und keine besondere Bedeutung als Jagd- und Nahrungsgebiet oder Flugkorridor für die Wiesenweihe. Das Gebiet sei regelmäßiges Jagd- und Nahrungshabitat der Rohrweihe und auch nach Errichtung einer 2. Windkraftanlage als Jagdhabitat geeignet. Hinweise auf einen Flugkorridor oder Transferflüge der Rohrweihe gebe es nicht. Das Gebiet habe keine besondere Bedeutung als Wachtelkönighabitat oder als Rastplatz für den Goldregenpfeiffer. Es gebe auch keine bedeutenden Rastvorkommen des Mornellregenpfeiffers. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Dipl. Geographen T4. vom 29. September 2009 können erhebliche Beeinträchtigungen der sehr seltenen Brutvorkommen der Kornweihe sowie der überwinternden Kornweihen ausgeschlossen werden. Es sei auch nicht von erheblichen Beeinträchtigungen der Rohrweihen auszugehen. Es könne anhand der vorhandenen Daten auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Wiesenweihen belegt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Rotmilans und des Wachtelkönigs sei ausgeschlossen. Erhebliche Beeinträchtigungen für den Goldregenpfeiffer und den Mornellregenpfeiffer seien nicht zu erwarten.
84Aus diesen beiden Untersuchungen ergibt sich, dass der Lebensraum für die maßgeblichen, in der Schutzausweisung ausdrücklich benannten Vogelarten innerhalb des Vogelschutzgebietes nicht in erheblichem Umfang verkleinert bzw. verschlechtert wird. Dies ist nachvollziehbar, da die hier in erster Linie relevanten Greifvögel nach den Aussagen der fachkundigen Personen kein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen zeigen und ein mittelbarer Flächenverlust damit nicht oder kaum eintritt. Auch aus den Stellungnahmen des Dr. X. vom LANUV vom 3. Mai 2010, vom 17. März 2011 und vom 20. Juli 2011 ergibt sich nichts anderes. Dr. X. führt aus, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht vorrangig um eine Einschätzung des (Lebensraum-/ Funktionsraum-) Flächenverlustes gehe. Er stellt damit die Einschätzung, dass das Vorhaben nicht zu einem relevanten direkten oder indirekten Flächenverlust führt, nicht in Frage.
85Dr. X. stellt vielmehr darauf ab, dass eine Kollisionsgefahr von Rotmilan, Rohrweihe, Wiesenweihe und Kornweihe mit der Windkraftanlage bestehe. Rotmilan, Rohrweihe und Kornweihe kämen regelmäßig im Vorhabengebiet vor. Für die Wiesenweihe gelte dies bis Mitte der 2000er Jahre. Weil bereits der Verlust von Einzelindividuen die lokale Population gefährde, liege ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vor. Auch Dipl. Geograph T4. führt in der Untersuchung vom 29. Dezember 2009 (Bl. 26 f.) aus, dass der Untersuchungsraum zwischen T2. und C1. T1. , besonders der Bereich östlich der B 000, im Jahr 2009 intensiv und regelmäßig von Rotmilanen frequentiert worden sei. Jagdflug und das Durchfliegen des Gebiets hätten teilweise in unmittelbarer Nähe zu der vorhandenen Windkraftanlage stattgefunden. Das Fliegen entlang von Flugkorridoren sei nicht beobachtet worden. Das Untersuchungsgebiet sei auch regelmäßig von Rohrweihen zur Jagd bzw. Nahrungssuche genutzt worden, wobei die Rohrweihen in der Regel dicht über dem Boden geflogen seien. Gelegentlich sei auch das Kreisen über kleineren Gebietsteilen erfasst worden.
86Hierzu ist festzustellen, dass etwaige Kollisionen außerhalb des Vogelschutzgebietes eintreten würden. Aufgrund denkbarer Kollisionen von Einzelexemplaren geschützter Vögel ist aber ein Funktionsverlust des Schutzgebiets nicht zu besorgen. Gerade wegen des fehlenden oder nur geringen Meideverhaltens der Greifvögel gegenüber Windkraftanlagen gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Windkraftanlage auch im Zusammenwirken mit der bereits vorhandenen Windkraftanlage eine Barrierewirkung haben wird, die die Vögel daran hindern wird, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in dem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Dies zeigt sich auch daran, dass das Vorhabengebiet von Greifvögeln trotz der schon vorhandenen Windkraftanlage genutzt wird. Es gibt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer weiteren Anlage in einer Linie mit der vorhandenen Anlage das Durchfliegen des Korridors zwischen T2. und C1. T1. hindert. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, und dazu gehört auch das (nicht zu beziffernde) Risiko, auf dem Weg in das oder aus dem Schutzgebiet mit einer Windkraftanlage zu kollidieren, genügt nicht. Von einer Verriegelung des fast 500 qkm großen Schutzgebietes kann keine Rede sein, wenn lediglich die Gefahr besteht, dass Einzelexemplare geschützter Vögel in der Nähe des Schutzgebietes verunglücken.
87Soweit Dipl. Geograph T4. in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 29. Dezember 2009 eine mögliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes darin sieht, dass der Baumfalke in dem sog. P. -Wäldchen in einer Entfernung von etwa 350 m zum geplanten Standort der Windkraftanlage gebrütet hat, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Baumfalke nicht zu den Vögeln gehört, die in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete vom 17. Dezember 2005 ausdrücklich genannt sind. Doch auch unter Berücksichtigung des Baumfalken ergäbe sich im Hinblick auf den Gebietsschutz kein anderes Ergebnis. Der von T4. festgestellte Brutstandort liegt innerhalb des Vogelschutzgebietes. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr bestünde, dass dieser Brutstandort bei Errichtung der geplanten Windkraftanlage aufgegeben würde. Nach dem Nachtrag des Landschaftsarchitekten Dr. M. zum Baumfalken von Februar 2010 zeigt auch der Baumfalke kein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen, was sich auch daran zeige, dass er (nach T4. ) 2009 in einer Entfernung von nur etwa 550 m zur bereits bestehenden Windkraftanlage gebrütet habe. Auch im Hinblick auf den Baumfalken besteht daher "lediglich" das Kollisionsrisiko außerhalb des Vogelschutzgebietes. Auch hier kann von einer Barrierewirkung oder Verriegelung des Gebietes keine Rede sein.
88IV. Belange des Naturschutzes stehen dem Vorhaben auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes entgegen. Insbesondere liegt im Hinblick auf die vom LANUV als gefährdet angesprochenen Vogelarten Rotmilan, Rohrweihe, Kornweihe, Baumfalke und Saatkrähe trotz des bestehenden Kollisionsrisiko kein Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor.
89Soll dieses Verletzungs- und Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Verletzungs- und Tötungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Das Verletzungs- und Tötungsverbot ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 219, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 90 f.; OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris-Rn. 143 ff. m. w. N.
91Bei der Prüfung, ob durch die Errichtung der Windkraftanlage Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt werden, ist zu berücksichtigen, dass Habitatschutz und Artenschutz nicht denselben Prüfmaßstäben unterworfen sind. Im Bereich des Habitatschutzes gehen Ungewissheiten darüber, ob ein Projekt Erhaltungs- oder Schutzziele eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes beeinträchtigt, zu Lasten des Vorhabenträgers. Im Rahmen der hier einschlägigen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5 BauGB gilt dagegen der Grundsatz, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn (u. a.) artenschutzrechtliche Verbote nicht entgegenstehen. Die Einhaltung der Vorschriften muss "sichergestellt" sein. "Sichergestellt" ist die Erfüllung der bestehenden Pflichten bereits dann, wenn sie auf Grund der vorliegenden Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
92Vgl. VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 - 11 K 53.09 -, NuR 2010, 891 m. w. N.
93Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob artenschutzrechtliche Zugriffstatbestände verletzt sind, oft naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung steht, ohne dass sich bisher eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Eine naturschutzfachliche Meinung ist der anderen nicht bereits deshalb überlegen, weil sie aufwändigere oder strengere Ermittlungen für richtig hält. Dies ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung nicht mehr vertretbar erscheint. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 64 ff.
95Hiervon ausgehend steht in einem Planfeststellungsverfahren der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die naturschutzfachliche Bewertung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde ist daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie ist vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 65.
97Es spricht einiges dafür, dass diese vom Bundesverwaltungsgericht zum Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätze auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit der Folge gelten, dass auch der Genehmigungsbehörde (und nicht dem Vorhabenträger) eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage zusteht, ob ein Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Verletzungs- und Tötungsrisiko einer geschützten Art führt.
98So. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 L 6/09 -, NuR 2012, 196, juris-Rn. 60 ff.; Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10 -, NuR 2011, 431; OVG RP. Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 A 10200/09 -, NuR 2010, 348, juris-Rn. 42, 52; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 - 8 B 441/12 -, juris-Rn. 31.
99Eine solche Rücknahme der Kontrolldichte setzt allerdings voraus, dass von Seiten der Genehmigungsbehörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen wurde und sich daraus ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko herleiten lässt.
100Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat im ablehnenden Bescheid vom 14. Juli 2010 nicht dargelegt, dass dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegen stehen könnten. Vielmehr wird nur ausgeführt, dass das Vogelschutzgebiet "I.--- " beeinträchtigt werde. Lediglich aus der Bezugnahme auf die Stellungnahme des LANUV vom 3. Mai 2010 kann geschlossen werden, dass der Beklagte überhaupt artenschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben hat. Denn in dieser Stellungnahme werden auch artenschutzrechtliche Bedenken erhoben.
101Aus den Stellungnahmen des LANUV alleine ergibt sich nicht schlüssig, dass für die oben genannten Vogelarten ein signifikant erhöhtes Verletzungs- oder Tötungsrisiko festzustellen ist. Dafür genügt nicht die allgemeine Feststellung, dass Greifvögel generell und in besonderem Maße der Rotmilan mit Windkraftanlagen kollidieren und dadurch zu Tode kommen können und dass bestimmte Vogelarten im Vorhabengebiet regelmäßig anzutreffen sind. Es müsste sich aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme vielmehr ergeben, wie hoch die Verletzungs- und Todesrate der betroffenen Vögel "normalerweise" in etwa ist und dass sich diese Rate durch den Betrieb der Windkraftanlage spürbar erhöhen wird. Hierzu finden sich in den Stellungnahmen des LANUV keinerlei konkrete Angaben.
102Auch hiervon abgesehen liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dazu vor, dass sich das Verletzungs- und Tötungsrisiko der relevanten Vogelarten durch den Betrieb der Windkraftanlage signifikant erhöhen wird.
103Zum Rotmilan hat das Verwaltungsgericht Minden im Urteil vom 10. März 2010 - 11 K 53/09 -, NuR 2010, 891, 894 f., juris-Rn. 76 ff.
104ausführlich begründet, dass sich die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos aufgrund artenspezifischer Besonderheiten statistisch nicht belegen lasse, obwohl der Rotmilan neben dem Mäusebussard mit Abstand zu den Vogelarten gehört, die statistisch am häufigsten an Windkraftanlagen verunglücken. Das Verwaltungsgericht Minden (juris-Rn. 77 ff.) führt im Einzelnen aus:
105"Die Auswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) auf die Mortalitätsrate der vorgenannten Arten sind noch weitgehend unerforscht. Die vorliegenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen lassen nicht den Schluss zu, dass die Mortalitätsrate dieser Arten wesentlich, d.h. im Sinne einer signifikanten Erhöhung, durch die Errichtung von WEA beeinflusst wird.
106Das 127 Einzelstudien aus 10 Ländern auswertende Gutachten der NABU vom Dezember 2004,
107Michael-Otto-Institut im NABU, Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse - Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, abrufbar unter: http://bergenhusen.nabu.de/
108kommt zu dem Schluss, dass statistisch signifikante Nachweise von erheblichen negativen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Bestände von Brutvögeln nicht erbracht werden können, weil Langzeituntersuchungen, die einen Vorher-Nachher-Vergleich ermöglichen, nicht vorliegen (Seite 2). Kollisionsraten seien bisher nur in wenigen Fällen, in Deutschland fast überhaupt nicht, und weder systematisch noch methodisch einwandfrei ermittelt worden. Auffallend sei jedoch die seit Erhebungsbeginn im Jahre 1989 festgestellte hohe Zahl von 41 toten Rotmilanen (Seite 3). Es bestehe deshalb noch ein erheblicher Forschungsbedarf (Seite 4). Die Auswirkungen erhöhter Mortalität auf die Populationsrate wurden bisher nur bei einer Art (Steinadler) wissenschaftlich untersucht und nachgewiesen (Seite 45). Gehe man von der nicht unrealistischen Annahme aus, dass jährlich ca. 100 Rotmilane in Deutschland an WEA verunglücken, erhöhe sich die Mortalitätsrate um 0,3 %. Es sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass durch WEA wesentliche Erhöhungen der Mortalitätraten aufträten (Seite 42).
109Das unter Auswertung von weiteren 45 Untersuchungen erstellte Gutachten des NABU vom Oktober 2006,
110Michael-Otto-Institut im NABU, Auswirkungen des "Repowering" von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse, abrufbar unter: http://bergenhusen.nabu.de,
111hat insoweit keine Klärung herbeigeführt, sondern - bezogen auf Rotmilan und Seeadler - betont, dass weitere Untersuchungen erforderlich seien (Seite 27). Wesentlich für die Kollisionsraten seien jedoch die Standorte der Anlagen. Standorte an Gewässern und auf kahlen Bergrücken forderten signifikant mehr Opfer unter den Vögeln (Seite 28).
112Eine vom BMU in Auftrag gegebene und vom Michael-Otto-Institut in fünf Bundesländern - darunter auch NRW - durchgeführte Studie über die Ursachen des Kollisionsrisikos von Greifvögeln mit Windkraftanlagen ist noch nicht abgeschlossen. Das Projekt wurde bis 31.12.2010 verlängert.
113Vgl. Michael-Otto-Institut im NABU unter http://bergenhusen.nabu.de/.
114Vorläufige Ergebnisse dieser Untersuchung wurden im Rahmen eines internationalen Workshops vom 21.10.2008 bis 22.10.2008, an dem ca. 50 Fachleute teilnahmen, vorgestellt.
115Vgl. Birds of Prey and Wind Farms: Analysis of Problems and Possible Solutions, Documentation of an international workshop in Berlin, 21st and 22nd October 2008, abrufbar unter: http://bergenhusen.nabu.de.
116Danach blieb die Population von Rot- und Schwarzmilanen (Red and Black Kite) im Untersuchungsgebiet im Zeitraum von 1991 bis 2006 trotz des erheblichen Anstieges von WEA im Wesentlichen konstant. Ein signifikanter Rückgang der Populationen als Folge des Ausbaus der Windenergie ließ sich bisher auch auf Grund dieser Untersuchungen nicht feststellen (Seite 23).
117Ableiten lässt sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch WEA für den Rotmilan derzeit allenfalls aus den Erhebungen des Landesumweltamtes Brandenburg,
118Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland - Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg, Stand: 1.10.2009,
119die seit Beginn der Erhebung (1989) 123 Totfunde, davon 46 bzw. 39 in Brandenburg und Sachsen-Anhalt und 4 bei Rotmilanen in NRW, registriert haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die gemeldeten Totfunde nur einen Bruchteil der tatsächlichen Schlagopfer darstellen und nach naturschutzfachlicher Einschätzung mindestens von einer Dunkelziffer des Faktors 10 auszugehen ist.
120Vergleicht man bundesweit die durchschnittlichen Totfunde der letzten fünf Jahre (Stand 1.11.2004: 41 - Stand. 1.10.2009: 123) bei Rotmilanen mit der in diesen Jahren durchschnittliche Anlagendichte von 18.500 Anlagen,
121vgl. Status der Windenenergienutzung in Deutschland 2004: 16.543 Anlagen - 1. Halbjahr 2009: 20.674 Anlagen, abrufbar unter: www.dewi.de,
122ergibt sich unter Berücksichtigung der o.g. Dunkelziffer eine (jährliche) Kollisionswahrscheinlichkeit bundesweit von 1: 93, d.h. an jeder derzeit im Bundesgebiet vorhandenen WEA kommt (nur) alle 93 Jahre ein Rotmilan als Schlagopfer zu Tode.
123Berücksichtigt man insoweit nur die gemeldeten Totfunde in NRW der letzten fünf Jahre (Stand 1.11.2004: 1 - Stand 1.10.2009: 4) und setzt diese unter Berücksichtigung der Dunkelziffer in Relation zur durchschnittlichen Anzahl der Anlagen,
124vgl. regionale Verteilung der WEA in Deutschland Stand 2004 in NRW: 2.277 Anlagen - 1. Halbjahr 2009: 2.702 Anlagen unter www.dewi.de,
125ergäbe sich gar eine jährliche Kollisionswahrscheinlichkeit von nur 1: 375.
126Das VG Halle,
127Urteil vom 25.11.2008 - 2 A 4/07 -, ZNER 2009, 64,
128geht unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten fachkundlichen Stellungnahmen zur Dunkelziffer von einer Kollisionswahrscheinlichkeit von 1: 35 aus.
129Unabhängig davon, welchen statistischen Wert man zu Grunde legt, kann nach Auffassung des Gerichts keiner dieser Werte eine im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BVerwG "signifikant" erhöhte Tötungsgefahr begründen. Sie ist - wie oben bereits ausgeführt - im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG nur dann signifikant, wenn sie sich spürbar auf die vorhandene Rotmilanpopulation auswirkt. Ein derartiger Nachweis konnte - wie oben bereits ausgeführt - durch keine der bisher vorliegenden Untersuchungen geführt werden.
130Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 24.2.2010 (Bl. 103 d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass naturschutzfachlich abgesicherte Erkenntnisse zu Bestand, Lebensalter und Reproduktionsrate der Rotmilanpopulation diese Einschätzung ebenfalls bestätigen. Bei in etwa gleichbleibenden Beständen ist danach davon auszugehen, dass jährlich über 10.000 Rotmilane in Deutschland sterben oder dauerhaft abwandern. Damit ist der Anteil der jährlich durch WEA getöteten Rotmilane so gering, dass er für die Populationsrate nicht erheblich ins Gewicht fällt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung des Mitarbeiters des LANUV (Dr. L. ). Auch Dr. L. hat in der mündlichen Verhandlung keine wissenschaftlichen Untersuchungen benennen können, die eine signifikante Abnahme der Rotmilanpopulation in Deutschland belegen, geschweige denn einen Ursachenzusammenhang zwischen Veränderungen der Population und dem Ausbau der Windenergie. Er begründet die Gefährdung der Rotmilanpopulation im Wesentlichen damit, dass der Erhaltungszustand der Rotmilanpopulation im Sinne der FFH-RL als "ungünstig" einzustufen ist. Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustandes" als Ziel der FFH-RL (vgl. Art. 1 Buchstabe i FFH-RL) wird als Zustand beschrieben, in der ein Lebensraum oder eine Art in qualitativer und quantitativer Hinsicht gut gedeiht. Dies hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, u.a. auch solcher, die durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von WEA nicht beeinflusst werden. Auch wenn eine Art nicht vom Aussterben bedroht ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie sich in einem "günstigen" Erhaltungszustand befindet.
131Vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG dort unter I. 1.2.2.
132Dann kann mit der Einstufung eines Erhaltungszustandes als "ungünstig" i.S.d. Art. 1 Buchstabe i FFH-RL allein aber auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründet werden.
133Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bundesrepublik Deutschland für den Bestand des Rotmilans eine besondere Verantwortung hat, weil es sich um eine rein europäische Vogelart handelt und 60 % des Bestandes in Deutschland beheimatet sind,
134vgl. OVG NW, Urteil vom 30.7.2009 - 8 A 2357/08 -, Seite 41,
135kann das Gericht deshalb nach den ihm vorliegenden fachkundlichen Stellungnahmen nicht davon ausgehen, dass durch Schlagopfer an WEA generell eine signifikant erhöhte, populationsrelevante Tötungsgefahr für Rotmilane eintritt. Zur besonderen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland sei im Übrigen angemerkt, dass es sich bei dem Rotmilan um einen Zugvogel handelt und dieser nach Untersuchungen der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. (HGON),
136vgl. Gelpke/Stübing, Bestandsentwicklung und Gefährdung des Rotmilans in Hessen - Ein Europäer in Schwierigkeiten, in: Der Falke, Journal für Vogelbeobachter 2/2009,
137in den Winterquartieren in Spanien einem hohen Verfolgungsdruck ausgesetzt ist. Allein im Zeitraum 1990 bis 2005 sollen dort 14.500 Exemplare getötet worden sein, d.h. 100mal so viele wie in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen Zeitraum als Schlagopfer an WEA nachgewiesen wurden."
138Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Es ist nicht ersichtlich, dass neuere naturschutzfachliche Stellungnahmen vorliegen, aus denen sich andere Schlüsse ziehen ließen. Solche werden weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen benannt. Ein Abschlussbericht der Studie "Windkraft und Greifvögel" des Michael-Otto-Instituts im NABU, Bergenhusen liegt immer noch nicht vor. Aus den im Internet veröffentlichten Folien zu Vorträgen, die auf der Abschlusstagung am 8. November 2010 in Berlin gehalten wurden, ergeben sich ebenfalls keine grundlegend andere Erkenntnisse. Vielmehr heißt es in der Zusammenfassung der Präsentation "Modellrechnungen zur Risikoabschätzung für Individuen und Populationen von Greifvögeln aufgrund der Windkraftentwicklung" von Rasran, Mammen und Grajetzky (abrufbar unter http://bergenhusen.nabu.de/forschung/greifvoegel/berichtevortraege/), dass bei den betrachteten Greifvogelarten (Rotmilan und Seeadler) ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Populationsschwankungen auf Monitoringflächen und dem Aufbau von Windkraftanlagen nicht nachgewiesen werden konnte, allerdings steigere die Anwesenheit von Windkraftanlagen innerhalb der engeren "homerange" um einen Horst die Kollisionsgefahr beträchtlich.
139Ein anderer Schluss lässt sich auch nicht aus den aktuellen im Internet veröffentlichten Daten zur Anzahl der Totfunde von Rotmilanen und Anzahl von Windkraftanlagen ziehen. Nach der Aufstellung von Tobias Dürr "Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland, Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg", Stand vom 16. Oktober 2012 (veröffentlicht auf der Seite www.mugv.brandenburg.de) sind inzwischen 175 Rotmilane als Opfer von Windkraftanlagen registriert worden. Berücksichtigt man, dass mit Stand vom 1. Oktober 2009 123 Totfunde gemeldet waren, sind in den letzten drei Jahren 52 Rotmilane gefunden worden, pro Jahr also statistisch gesehen 17,3. Obwohl möglicherweise die Fundquote aufgrund des gestiegenen Problembewusstseins und der laufenden Forschungsvorhaben eher gestiegen sein könnte, hält sich dieser Wert im Rahmen des vom Verwaltungsgericht Minden zugrundegelegten Wertes (82 Funde in 5 Jahren = 16,4 pro Jahr). Die Anzahl der Windkraftanlagen hat sich hingegen noch erhöht. Nach den Angaben unter www.dewi.de waren zum 30. Juni 2012 22.594 Windkraftanlagen bundesweit installiert (2009: 20 674 Anlagen). Bei einem Bestand von 10.000 bis 12.500 Brutpaaren in Deutschland (nach T4. , S. 26) ist auch bei Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht belegbar, dass die Verluste an Windkraftanlagen zu einer spürbaren oder gar signifikanten Erhöhung der Mortalitätsrate führen.
140Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Vor-habengebiet anzunehmen ist. Hierfür genügt es nicht, dass das Gebiet häufig von Rotmilanen aufgesucht wird. Wenn dies nicht der Fall wäre, würde überhaupt keine Kollisionsgefahr bestehen, die das Tötungsrisiko erhöhen könnte. Auch das LANUV begründet seine Auffassung, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe, nur damit, dass Rotmilane allgemein überdurchschnittlich häufig Opfer von Windkraftanlagen werden. Besondere Umstände, die eine Erhöhung des Kollisionsrisikos begründen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Horste in der Umgebung der geplanten Windkraftanlage (vgl. T4. , S. 8, Tabelle Brutvögel). Zudem kann der Beklagte durch Auflagen im Genehmigungsbescheid z. B. zum Zeitpunkt der Mahd und der Gestaltung der Mastfuß-Umgebung das Risiko von Kollisionen senken (vgl. hierzu die Folien zum Vortrag "Rotmilan und Windkraftanlagen, Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung" von U. Mammen, K, Mammen, Heinrichs, Resetaritz, abrufbar unter http://bergenhusen.nabu.de/forschung/greifvoegel/ berichtevortraege/).
141Es gibt auch keine objektiven Hinweise darauf, dass die geplante Windkraftanlage das Tötungsrisiko von Rohrweihe, Kornweihe, Baumfalke oder Saatkrähe signifikant erhöhen könnte. Im Vergleich zum Rotmilan kommen deutlich weniger Individuen dieser Vogelarten an Windkraftanlagen ums Leben. Nach der o. g. Aufstellung von Dürr, Stand vom 16. Oktober 2012 sind bislang, d. h. seit dem Erhebungsbeginn im Jahr 1989, 11 Rohrweihen, 6 Baumfalken, 4 Saatkrähen und noch keine Kornweihe als Opfer von Windkraftanlagen gemeldet worden. Davon entfallen auf Nordrhein-Westfalen 12 Rotmilane und 1 Baumfalke. Auch vor dem Hintergrund, dass es wesentlich weniger Rohrweihen (bundesweit ca. 4.000 - 6.000 BP, in NRW 110 - 120 BP), Kornweihen (bundesweit ca. 300 BP, in NRW 100 - 200 Individuen) und Baumfalken (bundesweit durchschnittlich ca. 2.900 BP, in NRW 300 - 350 BP) in Deutschland gibt als Rotmilane (bundesweit 10.000 bis 12.500 BP, in NRW: 420 bis 510 BP), zeigen diese Zahlen doch, dass es statistisch nicht zu belegen ist, dass einer dieser Vögel mit mehr als nur geringer Wahrscheinlichkeit an einer Windkraftanlage ums Leben kommt. Dies gilt umso mehr für die Saatkrähe mit ca. 11.000 BP allein in NRW. Es liegen - soweit ersichtlich - keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, aus denen sich ergibt, dass sich durch Windkraftanlagen generell die Mortalitätsrate dieser Vogelarten signifikant erhöht. Allein aus dem Umstand, dass es zu einzelnen Todesfällen gekommen ist, lässt sich eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht herleiten.
142Dies gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse. Für die Rohrweihe und die Kornweihe ist - wie für den Rotmilan - nichts vorgetragen worden, was auf eine besondere Gefährdung im vorliegenden Fall hindeuten könnte.
143Im Hinblick auf die Saatkrähe ist zu berücksichtigen, dass sich im sog. P. Wäldchen in einer Entfernung von ca. 500 m zur bestehenden Windkraftanlage und von ca. 300 m zur geplanten Anlage eine Saatkrähenkolonie mit über 100 Brutpaaren angesiedelt hat (vgl. M. S. 28). Angesichts dieser großen Zahl ist nicht ersichtlich, dass der etwaige, angesichts der geringen Zahl der bisherigen Totfunde nicht sehr wahrscheinliche Verlust einzelner Individuen zu einer signifikanten Erhöhung der Tötungsrate führen könnte.
144Im Hinblick auf den Baumfalken hat allerdings Dipl. Geograph T4. in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung von Dezember 2009 (S. 34 ff.) ausgeführt, er habe im Jahr 2009 den Baumfalken als Brutvogel im sog. P. -Wäldchen festgestellt. Wegen des Jagdverhaltens des Baumfalken in einem Bereich von ca. 10 bis 100 m über dem Erdboden und weil nach Süden und Westen kaum geeignete Jagdhabitate zur Verfügung stünden, sei von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Zudem sei wegen der intensiven Raumnutzung durch weitere Greifvogelarten von Abwehrattacken des Baumfalken mit unkontrollierten Flugmanövern auszugehen. In der einschlägigen Literatur werde ein Abstand von 1.000 m zwischen Brutplätzen des Baumfalken und Windkraftanlagen empfohlen. Dr. M. bezweifelt, dass der Baumfalke überhaupt im P. -Wäldchen gebrütet habe. Doch auch wenn dies unterstellt werde, bestehe kein erhöhtes Kollisionsrisiko. Aufgrund der meisten einschlägigen Untersuchungen bestehe Grund zu der Annahme, dass die meisten Greifvögel in erster Linie aufgrund der Brachen am Mastfuß von Windkraftanlagen kollidierten, die sie gezielt zur Nahrungssuche aufsuchten. Ein Freiluftjäger wie der Baumfalke möge zwar in Einzelfällen bei der Jagd nach Kleinvögeln auch die Rotorkreisebene durchfliegen, er habe aber keinen Grund, gezielt kleinsäugerreiche Mastfußbrachen aufzusuchen. Dr. X. vom LANUV führt aus, dass ein erhöhtes Kollisionsrisiko für den Baumfalken im Vorhabensgebiet derzeit nicht auszuschließen sei. In der Dokumentation von Dürr (Stand: April 2010) seien schon 4 Totfunde verzeichnet, wobei zu berücksichtigen sei, dass Windkraftanlagen in der Regel nicht in vom Baumfalken bevorzugten, reich gegliederten Landschaftsbereichen stünden und Baumfalken-Kadaver äußerst schlecht gefunden würden. Beim Baumfalken wäre schon die Tötung eines Individuums relevant für die lokale Population.
145Nach diesen fachlichen Stellungnahmen handelt es sich lediglich um eine Vermutung, dass Baumfalken in der Umgebung ihres Brutplatzes in besonderem Maße durch Windkraftanlagen gefährdet werden. Es gibt hingegen offenbar keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dazu, wie hoch ein Kollisionsrisiko tatsächlich ist und ob es davon abhängt, dass eine Windkraftanlage der Nähe eines Brutplatzes steht. Danach kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Baumfalke an der umstrittenen Windkraftanlage zu Tode kommt. Es fehlt aber an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dieses Risiko so hoch ist, dass sich die Mortalitätsrate des Baumfalken im Vorhabengebiet hierdurch signifikant erhöht.
146V. Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm Belange der Landschaftspflege entgegenstehen. Damit eng verknüpft ist die ebenfalls zu verneinende Frage, ob durch das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in einem Maße beeinträchtigt wird, dass von einem "Entgegenstehen" dieses Belanges gesprochen werden kann. In einer - wie hier - nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichslandschaft steht die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder das Interesse der Gemeinde an der Erhaltung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes einem (privilegierten) Vorhaben allenfalls dann entgegen, wenn das Vorhaben zu einer Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes führt. Das wiederum setzt voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes ist erst dann anzunehmen sein, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt.
147Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - NuR 1998, 32.
148Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei dem relevanten Bereich der Landschaft zwischen der Hofstelle des Klägers und der Ortschaft C1. T1. handelt es sich um eine typische durch den Menschen gestaltete Agrarlandschaft, die allerdings - abgesehen von der schon vorhandenen Windkraftanlage - noch weitgehend frei von ins Auge springenden technischen Anlagen ist. Die Straßen B 000 und K 00, die Bahnlinie und auch das Gewerbegebiet an der L1.--straße treten schon wegen ihrer relativ geringen Höhe nicht in erheblichem Maße störend hervor. Andererseits zeichnet sich der Bereich nicht durch eine besonders idyllische oder naturbelassene Landschaft aus. Die Landschaft ist zudem vorbelastet durch die bereits vorhandene Windkraftanlage. Die Windkraftanlage soll auch nicht an einer besonders exponierten Stelle stehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Windkraftanlagen Bauwerke sind, die - als privilegierte Außenbereichsvorhaben - typischerweise in einer Umgebung errichtet werden, die durch Land- und/oder Forstwirtschaft geprägt ist. Sie fallen als technische Anlagen von beträchtlicher Größe regelmäßig als Fremdkörper ins Auge. Dies genügt für die Annahme einer Verunstaltung der Landschaft nicht. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft ist schließlich nicht deshalb gegeben, weil C1. T1. Kur- und Erholungsort ist und Gäste wie auch Anwohner den fraglichen Bereich zur Erholung aufsuchen. Freizeitbetätigungen wie Radfahren, Spazierengehen oder Joggen sind auch nach Errichtung einer zweiten Windkraftanlage möglich. Ästhetische Beeinträchtigungen, die subjektiv unterschiedlich empfunden werden, sind hinzunehmen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.
149Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
150Rechtsmittelbelehrung:
151Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
152Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
153Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
154Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
155T. C. Q.
156Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender
157Beschluss:
158Der Streitwert wird auf -,--Euro festgesetzt.
159Gründe:
160Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11. September 2007 - 8 A 2329/07 -, juris) an Nr. 19.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach beträgt der Streitwert für die auf die Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheids gerichtete Klage 1 % der Investitionssumme für die Windkraftanlage, die der Kläger mit -,-- EUR angegeben hat.
161Rechtsmittelbelehrung:
162Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
163Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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