Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2633/10

Tenor

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m in G1 hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen, soweit es um die Frage geht, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, weil es Belange des Naturschutzes (unter Ausklammerung der Frage des Artenschutzes bezüglich der Fledermäuse) und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder weil es mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs nicht vereinbar ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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