Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 217/11
Tenor
Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2011 für eine Windkraftanlage (Windkraftanlage 3) vom Typ Enercon E-82 E2 auf dem Grundstück G1 wird aufgehoben, soweit mit der Genehmigung der Betrieb der Windkraftanlage zur Nachtzeit (22 h bis 6 h) genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Der Beklagte und der Beigeladene tragen je ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers und jeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WKA 3) in B. vom 17. Dezember 2010.
3Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G2. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber im Bereich einer am 16. Juli 1983 in Kraft getretenen Innengebietssatzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Das Grundstück liegt am Ortsrand der Ortschaft I1. . Westlich, nördlich und - jenseits einer Straße - östlich des Grundstücks schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
4Im Umfeld des Grundstücks G2, an der davon abzweigenden Straße I. und an der Kreisstraße L stehen ganz überwiegend Wohnhäuser. An der Straße A. liegen in einer Entfernung von ca. 250 m vom Wohnhaus des Klägers ein Friedhof, ein Kindergarten und ein Dorfgemeinschaftshaus (alte Schule). Auf dem Grundstück C.-----straße /Ecke L.----straße findet sich in einer Entfernung von etwa 350 m zum Grundstück des Klägers ein metallverarbeitender Betrieb. Zwischen den Straßen L.----straße , I. und L1. liegt eine durch Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Fläche.
5Ca. 670 m nordöstlich des Grundstücks des Klägers steht auf dem Gebiet der Stadt T. eine "stall"-gesteuerte Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 mit einer Nennleistung von 1.000 kW, die im Jahr 1996 auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt T. vom 8. September 1995 und einer Nachtragsgenehmigung vom 12. Januar 1996 errichtet worden ist.
6Nördlich des Grundstücks des Klägers liegt eine von der Stadt B. im Flächennutzungsplan (100. Änderung) ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen.
7Nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte die seinerzeit zuständige Bezirksregierung B. der Fa. C1. GmbH & Co. KG mit Bescheiden vom 14. und 26. März 2007 Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA 1 und 4 sowie WKA 3 und 5) vom Typ Enercon E-70 mit einer Nabenhöhe von 113,5 m in dieser Vorrangzone, von denen kein Gebrauch gemacht wurde.
8Auf entsprechenden Antrag hin erteilte die Bezirksregierung B. der Fa. C1. GmbH & Co. KG ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Bescheid vom 24. April 2008 die Genehmigung, anstelle der bereits genehmigten vier Windkraftanlagen drei Windkraftanlagen (WKA 1, 3 und 5) vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2.000 kW zu errichten und zu betreiben; die Windkraftanlage 1 darf nach der Genehmigung zur Nachtzeit nur mit einer maximalen Leistung von 1.080 kW betrieben werden. Die Anlage 1 liegt ca. 1.130 m, die Anlage 3 ca. 790 m und die Anlage 5 ca. 1.130 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Ein anderer Bewohner der Ortschaft I1. erhob gegen die Genehmigung Klage, die ohne Erfolg blieb (Verwaltungsgericht - VG - Arnsberg, Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 K 1932/08 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -). Im Laufe des zugehörigen Eilverfahrens (VG Arnsberg - 7 L 211/09 -, OVG NRW - 8 B 779/09 -) legte der damalige Kläger eine Stellungnahme der B1. GmbH vom 18. August 2009 zur Vorbelastung durch Lärmimmissionen ausgehend von der vorhandenen Windenergieanlage Nordex N-54 vor. Der Beigeladene reichte einen Bericht der Fa. L2. KG vom 11. Dezember 2009 über eine von ihm in Auftrag gegebene "FGW-konforme Emissionsmessung für eine Nordex N-54 am Standort I1. " ein. Hierzu nahm das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) mit Schreiben vom 13. Januar 2010 Stellung. Die Bezirksregierung B. legte einen Bericht des LANUV vom 5. Februar 2010 zur "Abschätzung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Schallleistungspegel für eine Windenergieanlage des Typs Nordex N54 in B. " vor.
9Im Jahr 2009 wurde die Windkraftanlage 1 entsprechend der Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen. An den Standorten 3 und 5 wurden Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 errichtet. Dieser Typ kann - bei einer entsprechenden Programmierung - mit einer maximalen Nennleistung von 2.300 kW (statt 2.000 kW) betrieben werden. Außer durch die Länge der Gondel unterscheidet sich dieser Typ insbesondere durch einen veränderten Anschluss der Rotorblätter an die Nabe und eine Anpassung der Maschinenträger an das veränderte Kühlsystem von Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82. Für den Typ Enercon E-82 E2 hat der TÜV Nord eine eigene Typenprüfung durchgeführt.
10Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass die Errichtung der Windkraftanlage E-82 E2 eine wesentliche Änderung gegenüber den genehmigten Windkraftanlagen E-82 im Sinne von § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstelle. Daraufhin beantragte der Beigeladene unter dem 26. April 2010 für die errichtete Windkraftanlage 3 die Erteilung einer (Neu)genehmigung nach § 4 BImSchG. Ein entsprechender Antrag wurde von einer anderen Betreiberin für die Windkraftanlage 5 gestellt. Der Beigeladene legte u. a. eine Schallimmissionsprognose vom 28. April 2010 des Büros S. GmbH & Co. KG, Bad X1. , vor. Diese Prognose kommt zum Ergebnis, dass am Haus des Klägers, dem Immissionspunkt IP 01ar, eine von der Windkraftanlage 1 und der Nordex-Anlage ausgehende Vorbelastung von 39,4 dB(A) anzunehmen sei; durch die Windkraftanlagen 3 und 5 sei eine Zusatzbelastung von 37,2 dB(A) und damit eine Gesamtbelastung von 41,5 dB(A) zu erwarten.
11Auf Antrag des Klägers zog der Beklagte diesen zum Genehmigungsverfahren hinzu.
12Mit Bescheid vom 17. Dezember 2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Dezember 2010 zugestellt, genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 3 vom Typ Enercon E-82 E2. Eine entsprechende Genehmigung wurde auch für die Windkraftanlage 5 erteilt, die Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 218/11 ist.
13Die Genehmigung enthält verschiedene Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz: In der Nebenbestimmung V. 2.2 ist festgelegt, dass der Schallleistungspegel der Windkraftanlage im gesamten Arbeitsbereich und mit der maximal zulässigen Nennlast 103,4 dB(A) nicht überschreiten darf und dass die Windkraftanlage gegenüber der gutachterlichen Bewertung keine diese Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen darf. Nach der Nebenbestimmung V. 2.3 ist die Einhaltung dieser Festsetzung auf Aufforderung der Genehmigungsbehörde gutachtlich nachzuweisen. Nach der Nebenbestimmung V. 2.5 ist die Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben, dass u. a. am Immissionspunkt IP - 01 ar (Wohnsiedlung bei I1. 2 = Wohnhaus des Klägers) der Beurteilungspegel tagsüber 55 dB(A) und nachts 42,5 dB(A) nicht überschreitet. Ziffer V. 2.9 bestimmt, dass durch kontinuierliche Aufzeichnungseinrichtungen der Windkraftanlage die Betriebsparameter in einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für 6 Monate den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht. Außerdem ist die Anlage mit Aufzeichnungseinrichtungen zu versehen, die ihre Betriebsbedingungen rückwirkend über 72 Stunden dokumentieren. Auf Verlangen sind diese Daten und Aufzeichnungen der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
14In der Begründung der Genehmigung (S. 17) wird u. a. ausgeführt, die Genehmigung werde ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt. Eine Umweltverträglichkeitsstudie sei in den vorangegangenen Genehmigungsverfahren vorgelegt worden, in denen es ursprünglich um 5 Windkraftanlagen gegangen sei, von denen zunächst 4 genehmigt worden seien. Die anschließend genehmigten 3 Anlagen hätten nach den Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde, des Dezernats 51 der Bezirksregierung und des LANUV eine im Wesentlichen gleiche bzw. geringfügig geringere Beeinträchtigung der Schutzgüter des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben, so dass im Jahr 2008 keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei. Auch mit der jetzt beantragten Windkraftanlage Enercon E-82 E2 würden die Belange des Landschafts- und Naturschutzes einschließlich der Belange des Artenschutzes gewahrt, da die Anlage keine artenschutzrelevanten Veränderungen gegenüber der zuvor genehmigten Windkraftanlage 3 beinhalte.
15Mit Änderungsbescheid vom 14. Januar 2011 wurden zwei Nebenbestimmungen betreffend ein anlassbezogenes Monitoring für den Fall, dass Kollisionsschäden von Rotmilan oder Uhu festgestellt werden sollten, geändert.
16Im Amtsblatt für den Hochsauerlandkreis vom 17. Februar 2011 wurde ein Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten vom 28. Januar 2011 veröffentlicht, nach dem die vorgesehene standortbezogene Vorprüfung ergeben habe, dass durch das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen könnten.
17Am 24. Januar 2011, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
18Die Genehmigung sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. Sein Haus liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Es sei ein Immissionswert von nur 41 dB(A) zulässig. Sein Haus liege näher an den Windkraftanlagen als das des Klägers im Verfahren 7 K 1932/08, so dass die Vorbelastung der "stall"-gesteuerten Nordex-Anlage schwerwiegender sei und die "6 dB-Regelung" der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) keine Anwendung finde.
19In der angefochtenen Genehmigung werde festgestellt, dass sich der Typ der genehmigten Enercon E-82 E2 außer durch die Länge der Gondel auch durch einen veränderten Anschluss der Rotorblätter an die Nabe und eine Anpassung der Maschinenträger an das veränderte Kühlsystem von Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 (E1) unterscheide. Es habe aber nie einen Typ Enercon E-82 (E1) gegeben. Außerdem sei das Rotorblatt der Enercon E-82 und das der Enercon E-82 E2 unterschiedlich. Das veränderte Rotorblatt sei mithin nicht genehmigt worden.
20Die Prognose des Büros S. GmbH & CO. KG greife für die Windkraftanlage E-82 auf nur einen Messbericht zurück. Deshalb sei ein höherer Sicherheitszuschlag erforderlich.
21Aus Urteilen des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2012 ergebe sich, dass durch unabhängige Sachverständige nachgewiesen sei, dass der ursprünglich genehmigte Typ Enercon E-82 über eine ausgeprägte typbedingte Impulshaltigkeit verfüge. Diese Impulshaltigkeit solle sich aus den besonderen Eigenschaften des Rotorblattes ergeben. Bei nachfolgenden Typen sei das Rotorblatt deshalb verändert worden. Angeblich veränderte Rotorblätter der Enercon E-82 E2 seien aber nicht genehmigt worden. Bei der angefochtenen Genehmigung sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass keine Impulshaltigkeit gegeben sei. Die vorliegenden Immissionsprognosen seien deshalb unzureichend.
22In der S. -Prognose werde die Vorbelastung durch die Windkraftanlage Nordex N-54 unzutreffend bewertet. Für diese Anlage mit einer Nennleistung von 1.000 kW sei bei einer Windgeschwindigkeit von 11 m/s ein Wert von 107,9 dB(A) und bei 10 m/s und einer Leistung von 930 kW ein Wert von 106,4 dB(A) gemessen worden. Da es sich bei der Anlage um eine "stall"-gesteuerte Anlage handele, reiche es nicht aus, nur die Emissionen bei Erreichen von 95 % der Nennleistung zu berücksichtigen. Der Pegel steige auch danach weiter an. Es sei deshalb nicht berechtigt, von einem Schallleistungspegel von nur 106 dB(A) für die Nordex-Anlage auszugehen.
23Es sei auch nicht zulässig, das Erreichen höherer Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten als "seltene Ereignisse" im Sinne der TA Lärm anzusehen. Dieser Ansatz sei schon im Grundsatz verfehlt. Zudem reichten die vom LANUV zugrunde gelegten Daten nicht aus, um zu belegen, dass es sich bei höheren Windgeschwindigkeiten um "seltene Ereignisse" handele. Das LANUV sei von einem windschwachen Zeitraum 2008-2009 ausgegangen. Es hätte ein wesentlich längerer Zeitraum berücksichtigt werden müssen.
24Er habe einen Anspruch darauf, dass die Nichtdurchführung einer Abnahmemessung sanktioniert werde. Er müsse wegen der Ungewissheiten über die tatsächlichen Immissionen sein Recht unmittelbar durchsetzen können.
25Der Flächennutzungsplan sei mangelhaft, da die Wertminderung seines Grundstückes durch die Windkraftanlagen nicht berücksichtigt worden sei.
26Sein Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung und auf angemessene Dokumentation sei verletzt. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen und ihre Dokumentation seien spätestens mit diesem Verfahren offensichtlich unzureichend und willkürlich. Er habe umfangreiche artenschutzrelevante Erhebungen durch das Fachbüro C. vorgelegt. Im betroffenen Bereich existiere ein Fledermaushabitat und ein Rotmilan- und Uhuvorkommen mit überragender Bedeutung für NRW. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Aarhus-Konvention könne er sich darauf berufen, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, da er jedenfalls subjektiv in anderen Rechten betroffen sei. Das Umweltrechtsbehelfegesetz verstoße gegen Europarecht, soweit nur die vollständige Unterlassung einer UVP geltend gemacht werden könne.
27Die Begründung für das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, dass die drei genehmigten Windkraftanlagen im Wesentlichen gleiche bzw. geringfügig geringere Beeinträchtigungen der Schutzgüter mit sich brächten als die zuvor genehmigten vier kleineren Windkraftanlagen, sei falsch. Denn die Summe der Rotorkreisflächen habe sich von 15.836,6 qm auf 15.843 qm erhöht. Damit erhöhe sich auch die Gefahr für zu schützende Arten. Besonders gefährdet seien die Fledermäuse. Für diese bestehe weniger die Gefahr einer Kollision als die, an einem Barotrauma zu verenden. Diese Gefahr erhöhe sich mit der zunehmenden Leistung der Anlage. Dies habe die Behörde nicht berücksichtigt.
28Die Genehmigung verstoße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Den Belangen des Naturschutzes in Gestalt des Vogel- und Fledermausschutzes komme ein höheres Gewicht zu als der Realisierung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens. Dies zeige sich auch an den Regelungen des Umweltschadensgesetzes und der vom der vom Bundeskabinett beschlossenen "Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt". Die umstrittenen Anlagen stünden in einem besonders hochwertigen von mehreren geschützten Vogelarten und Fledermäusen genutzten Gebiet. Windkraftanlagen könnten auch an anderen weniger schützenswerten Standorten errichtet werden. Angesichts dessen stelle die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen eine Willkürentscheidung dar. Die damit verbundenen erhöhten Anforderungen an eine Dokumentation hätten weder in den Akten noch in der Genehmigung in dem notwendigen Umfang ihren Niederschlag gefunden.
29Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2011 für eine Windkraftanlage (Windkraftanlage 3) vom Typ Enercon E-82 E2 auf dem Grundstück G1 aufzuheben.
30Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
32Durch die Genehmigung, insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 2.5 sei sicher gestellt, dass der Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers tagsüber 55 dB(A) und nachts 42,5 dB(A) nicht überschreite.
33Die Schallimmissionsprognose der S. GmbH & Co. KG vom 28. April 2010, die Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei zutreffend. Für die Windkraftanlage 1 Enercon E-82 E1 sei zutreffend ein Sicherheitszuschlag von 2,6 dB(A) angesetzt worden. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, die Anlage verfüge über eine nennenswerte Impulshaltigkeit. Die vom Kläger erwähnte "Impulshaltigkeit" einer Anlage Enercon E-82 im Raum Augsburg könne nicht auf jeden anderen Standort übertragen werden. Die "Impulshaltigkeit" der Anlage im Raum Augsburg sei vom dortigen Gutachter mit einem "Lästigkeitszuschlag" von 3 dB(A) berücksichtigt worden und nicht mit einem Impulszuschlag, da die Kriterien für eine Bewertung und Einstufung als Impuls entsprechend den Messvorschriften nicht vorlagen.
34Für die Windkraftanlagen 3 und 5 Enercon E-82 E2 seien Schallleistungspegel von 103,4 dB(A) bei 95 % Nennleistung zusätzlich eines Sicherheitszuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,6 dB(A) angesetzt worden. Dies sei nicht zu beanstanden, da dieser Anlagentyp 3-fach vermessen sei und bei heutiger Berechnung ein Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A) ausreichend wäre.
35Für die Windkraftanlage Nordex N-54 sei der Schallleistungspegel entsprechend der Stellungnahme des LANUV vom 5. Februar 2010 auf 106 dB(A) abgesenkt worden. Die Auswertung der Windstärken in den Nachtstunden von Januar 2008 bis August 2009 habe ergeben, dass Windstärken, die zu einem maximalen 1-Stunden-Schallleistungspegel von 106 dB(A) oder mehr führen würden, als "seltene Ereignisse" einzustufen seien. Die S. -Prognose gehe von einem Schallleistungspegel von 108 dB(A) aus. Zudem würden bei höheren Windgeschwindigkeiten die Windgeräusche und Hintergrundgeräusche die Anlagengeräusche überlagern. Letztere wären nicht mehr wahrnehmbar.
36Das Vorbringen des Klägers, die Notwendigkeit einer Abnahmemessung in der Genehmigung zu sanktionieren beziehe sich auf eine Überwachungsaufgabe nach § 52 BImSchG und sei nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
37Der Flächennutzungsplan stelle die Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen dar. Zur sachgerechten Berücksichtigung des Immissionsschutzes sei es nicht geboten gewesen, eine konkrete und umfassende Prüfung der künftigen Immissionen und ihrer Vereinbarkeit mit vorhandener Wohnnutzung vorzunehmen.
38Im vorliegenden Genehmigungsverfahren habe die Prüfung der vorgelegten Unterlagen, eigene Ermittlungen und Kenntnisse sowie die Stellungnahmen der Fachbehörden zu dem Ergebnis geführt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzkriterien nicht zu erwarten seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht durchzuführen sei.
39Die Untere Landschaftsbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 festgestellt, dass sich durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen keine artenschutzrechtlichen Gefährdungen insbesondere der Rotmilan- und Uhupopulation ergäben. Die Vorschriften des Artenschutz-, Landschaftsschutz- und Naturschutzrechts bestünden ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermittelten Privaten keine subjektiven Abwehrrechte.
40Das Umweltschadensgesetz sei für das Genehmigungsverfahren nicht relevant.
41Die "Nationale Strategie zu biologischen Vielfalt" vermittle Privaten keine subjektiven Abwehrrecht.
42Insgesamt sei die angefochtene Genehmigung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Windkraftanlage verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Darüber hinausgehende Abwehrrechte habe der Kläger nicht.
43Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
44Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
45Der Kläger werde durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt, weil diese für sein Wohnhaus einen nächtlichen Immissionswert von 42,5 dB(A) festlege. Der Kläger habe lediglich einen Schutzanspruch auf Einhaltung eines Schallpegels von 45 dB(A) zur Nachtzeit, da sich sein Wohnhaus innerhalb eines Dorf- bzw. Mischgebietes befinde. Im maßgeblichen Bereich und in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus lägen neben Wohngebäuden auch landwirtschaftliche Hofstellen sowie Industrie- und Gewerbeansiedlungen in nicht unerheblichem Umfang. Wenn von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei, liege das Wohnhaus, das nach Norden und Osten unmittelbar an den Außenbereich angrenze, jedenfalls in einer Gemengelage, in der ein Zwischenwert von 42,5 dB(A) zu bilden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, als es bereits die Windenergiekonzentrationsfläche in B. -L. gegeben habe. Selbst ein Immissionswert von 41 dB(A) werde eingehalten. Nach der vorgelegten Schallimmissionsprognose werde am Haus des Klägers eine Gesamtbelastung von 41,46 dB(A) prognostiziert. Dieser Wert sei nach der LAI (=Länderausschuss Immissionsschutz)-Empfehlung der 101. Sitzung im Mai 2001 und entsprechend nach Nr. 5.2.1.1 des aktuellen nordrhein-westfälischen Windenergieerlass vom 11. Juli 2011 als ganzzahliger Wert und unter Anwendung der Rundungsregeln gem. Nr. 4.5.1 DIN 1333 auf 41 dB(A) zu runden.
46Die Schallimmissionsprognose des Büros S. GmbH & Co. KG berücksichtige für die Windkraftanlage 1 vom Typ Enercon E-82 aufgrund der nicht erfolgten Dreifach-Vermessung einen oberen Vertrauensbereich von 2,6 dB(A).
47Aus den vom Kläger genannten Urteilen des Oberlandesgerichts München, die zudem inhaltlich falsch seien, ergebe sich nicht, dass Anlagen vom Typ Enercon E-82 allgemein impulshaltig seien. Im Übrigen sei nur die genehmigungskonforme Vorbelastung durch die Windkraftanlage 1 zu berücksichtigen; die entsprechende Genehmigung lasse aber eine Impulshaltigkeit gerade nicht zu.
48Die Schallimmissionsprognose des Büros S. GmbH & Co. KG gehe zu Recht für die Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 von einer Vorbelastung von 106,0 dB(A) zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,0 dB(A) aus. Die Fa. L2. habe die Anlage vermessen und festgestellt, dass der Schallpegel bei Erreichen von 95 % der Nennleistung 106,5 dB(A) betrage. Schallemissionen von mehr als 106 dB(A) seien zu Recht als "seltene Ereignisse" im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm angesehen worden. Die Rechtsprechung des OVG Münster, wonach die volle Auslastung der Anlagenkapazität nicht als Besonderheit beim Betrieb einer Anlage anzusehen sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Es gehe nicht darum, die genehmigte Anlage an maximal 10 Tagen im Jahr mit einer lauteren Schallleistung betreiben zu können. Das Problem liege bei der Altanlage, auf deren Schallemissionen kein Einfluss genommen werden könne. Das Eintreten besonders starker Windverhältnisse sei weder kontrollierbar noch beeinflussbar. Die "Besonderheit" im Sinne vom Nr. 7.2 TA Lärm liege in dem Stall-Verhalten der Nordex-Anlage.
49Die weiteren Voraussetzungen der Nr. 7. 2 TA Lärm seien erfüllt. Das LANUV habe Winddaten von einer in unmittelbarer Nähe betriebenen Windkraftanlage über einen Zeitraum von 20 Monaten ausgewertet und sei so dazu gekommen, dass ein 1-Stunden-Mittelungspegel der Nordex-Anlage von 106 dB(A) oder mehr nur selten im Sinne der Regelung auftrete. Der Zeitraum von Januar 2008 bis August 2009 sei keineswegs windschwach gewesen. Das Jahr 2008 sei vielmehr ein überdurchschnittlich gutes Windjahr gewesen. Aus dem vorgelegten Auszug aus der Betreiber-Datenbasis "BDB-Index Version 2011, Index-Jahr 2008" ergebe sich für den Standort der Windkraftanlagen ein überdurchschnittliches Windangebot von 105,1 %.
50Selbst bei einer Vorbelastung durch die Nordex-Anlage von 107,5 dB(A) zuzüglich 2 dB(A) oberer Vertrauensbereich werde am Wohnhaus des Klägers der Wert von 42,5 dB(A) eingehalten. Die vorgelegte Berechnung der S. GmbH & Co. KG vom 5. Dezember 2012 ergebe für diesen Fall einen Beurteilungspegel von 42,4 dB(A). Nach der tabellarischen Übersicht des LANUV sei in einem Zeitraum von 20 Monaten nur in neun Nächten ein Schallleistungspegel von 107,5 dB(A) erreicht worden Nach der Stellungnahme der Fa. L2. vom 11. Dezember 2009 sei ohnehin von einem Schallleistungspegel von maximal 107,3 dB(A) für die Nordex-Anlage auszugehen.
51Auch wenn die Regelung der Nr. 7.2 TA Lärm nicht anwendbar sei, seien die für die Windkraftanlagen 3 und 5 erteilten Genehmigungen nicht vollständig aufzuheben. Durch Nebenbestimmungen ließen sich mögliche Überschreitungen von Schallrichtwerten ausschließen. Wenn die Windkraftanlage 3 mit einer Nennleistung von maximal 1.000 kW zur Nachtzeit schalloptimiert betrieben werde, sei die Zusatzbelastung durch die Anlagen 3 und 5 auch zur Nachtzeit schalltechnisch irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm. Nach der Schallberechnung der S. GmbH & Co. KG vom 4. Dezember 2012 komme es dann nur zu einer Zusatzbelastung von 34,3 dB(A). Auch bei einer Einbeziehung der Windkraftanlage 1 komme es nach der Berechnung vom 10. Dezember 2012 zu einer Zusatzbelastung von nur 35,1 dB(A). Nach alledem würde es genügen, die Genehmigung hinsichtlich der Windkraftanlage 3 nur insoweit aufzuheben, als diese für den Nachtzeitraum einen Betrieb mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW erlaube.
52Ein solches Herunterfahren der Anlage sei ggf. auch nicht ständig notwendig, sondern nur bei höheren Windgeschwindigkeiten, bei denen von höheren Schallemissionen der Nordex-Anlage ausgegangen werden müsse. Es bestehe Bereitschaft zu einer entsprechenden vergleichsweisen Regelung.
53Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festschreibung der geforderten fristgebundenen Abnahmemessung.
54Der Flächennutzungsplan sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtswidrig. Selbst wenn er es wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen. Außerdem könne sich der Kläger auf eine angebliche Rechtswidrigkeit nicht berufen.
55Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen.
56Soweit der Kläger naturschutzfachliche Bedenken gegen die Genehmigung erhebe, sei nicht ersichtlich, inwieweit er durch etwaige Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutz-, Landschaftsschutz- und Naturschutzrechts in eigenen Rechten verletzt sein könnte.
57Die Berichterstatterin hat das Grundstück des Klägers und seine Umgebung im Rahmen eines Ortstermins vom 8. November 2012 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Termins verwiesen.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
59Entscheidungsgründe:
60Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
61A. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, da er geltend macht, als Nachbar im Einwirkungsbereich der genehmigten Windkraftanlagen Beeinträchtigungen insbesondere durch Schallimmissionen ausgesetzt zu sein.
62B. Die Klage ist aber nur zum Teil begründet.
63Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2011 verletzt den Kläger nur in seinen subjektiven Rechten, soweit die Genehmigung den Nachtbetrieb der Windkraftanlage erlaubt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
64I. Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Genehmigung führen. Dabei kann es offen bleiben, ob sich der Kläger überhaupt auf eine etwaige Verletzung der von ihm gerügten Verfahrensfehler berufen kann. Denn es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Genehmigung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt hat.
65Gemäß § 19 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt wird. Die hierzu ergangene Rechtsverordnung ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - wie die hier im Streit befindliche Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m - in Spalte 2 des Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.
661. Im vorliegenden Fall war keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sondern lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles.
67Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP-Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Ein Vorhaben von 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.3 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (und damit ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
68Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine standortbezogene Vorprüfung vorzunehmen war, da das Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern in Zusammenschau mit den weiteren vorhandenen Windkraftanlagen gesehen werden muss (vgl. §§ 3 c Satz 5, 3 b Abs. 3 UVPG).
692. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung zum Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien keine hier relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
70Die Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.
71Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.
72Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.
73Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht (NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, NuR 2009, 204, m.w.N.
74Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.
75Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N.
76§ 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
77Dies ist hier der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits vor der Erteilung von Genehmigungen für vier (kleinere) Windkraftanlagen im März 2007 eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie des Büros F. vom 3. Februar 2006 durchgeführt worden war, in der u. a. die Auswirkungen des damaligen Vorhabens auf das Natura 2000-Gebiet "M. und C1. ", das Naturschutzgebiet "M. " und verschiedene Landschaftsschutzgebiete untersucht und beurteilt wurden. Nachdem im November 2007 ein neuer Genehmigungsantrag für drei Windkraftanlagen gestellt worden war, kam die seinerzeit zuständige Bezirksregierung B. aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung zum Ergebnis, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil sich das Störpotential unter mehreren Gesichtspunkten (Immissionen, Kollisionsrisiko, Artenschutz, Landschaftsschutz) insgesamt verringere. Dabei wurden weitere Stellungnahmen des Büros F. , der Unteren Landschaftsbehörde, des Dezernats 51 der Bezirksregierung und des LANUV zu Grunde gelegt. Gegen diese Annahme der Bezirksregierung spricht nicht, dass - nach den Berechnungen des Klägers - die Summe der von den drei größeren Windkraftanlagen überstrichenen Rotorkreisflächen (geringfügig) größer ist, als die Summe der Rotorkreisflächen der vier kleineren Windkraftanlagen. Denn bei der Bewertung der von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen der Umwelt kommt es nicht allein auf die Größe der Rotorkreisflächen an, sondern in viel größerem Maße auf den Standort der Anlage und die dort gegebenen Verhältnisse. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren seiner Vorprüfung in erster Linie die in den vorhergehenden Genehmigungsverfahren vorgelegten bzw. eingeholten Stellungnahmen zu Grunde legt. Denn die Windkraftanlagen 3 und 5, die Gegenstand der neuen Genehmigungsverfahren sind, unterscheiden sich nach Nabenhöhe und Rotordurchmesser nicht von den im April 2008 genehmigten Windkraftanlagen 3 und 5, so dass nicht anzunehmen ist, dass sie größere Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf artschutzrechtliche Belange haben können. Dementsprechend werden in den Stellungnahmen des Fachdienstes 33 (Wasserwirtschaft) vom 25. Mai 2010 und des Fachdienstes 35 (Untere Landschaftsbehörde) vom 10. Juni 2010 und 12. Oktober 2010 keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung bei Beibehaltung der in der früheren Genehmigung bereits enthaltenen Nebenbestimmungen geäußert. Auch das LANUV äußerte im Oktober 2010 die Auffassung, dass die Änderungen an den Windkraftanlagen nicht artenschutzrelevant seien und deshalb keine erneute Überprüfung der Artenschutzbelange erforderlich sei, obwohl die neuen Anlage eine höhere Leistungsfähigkeit haben als die ursprünglich genehmigten Anlagen. Soweit der Kläger auf Belange des Artenschutzes hinweist, sind diese Belange, insbesondere das durch die Windkraftanlagen begründete Risiko für Fledermäuse und geschützte Vogelarten wie den Uhu und den Rotmilan bereits in den vorhergehenden Verfahren gewürdigt worden. Die seinerzeit erfolgte Bewertung durfte sich der Beklagte auch für das vorliegende Verfahren zu eigen machen.
783. Das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung ist auch noch hinreichend dokumentiert worden.
79Die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3c Satz 6 UVPG dient im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Dokumentation soll insbesondere dem Vorhabenträger und der interessierten Öffentlichkeit sowie im Fall einer Beschwerde der Europäischen Kommission und im Fall der Anfechtung den Gerichten die Kontrolle ermöglichen, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den dafür maßgeblichen Kriterien orientiert hat. Ausgehend davon dürften im Regelfall bei einer bloßen Änderung einer schon bestehenden Anlage geringere Anforderungen an die Dokumentation zu stellen sein, als dies bei der Errichtung eines Vorhabens der Fall ist, bei der regelmäßig umfangreichere Untersuchungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind und deshalb eine tiefergehende Dokumentation notwendig ist. Im Regelfall dürften die Anforderungen an das Dokumentationserfordernis auch umso geringer sein, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, NuR 2009, 204 und Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -.
81Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Beklagte den Anforderungen an die Dokumentation, wie sie im Vermerk vom 28. Januar 2012 und den diesbezüglichen Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 17. Dezember 2010 (S. 17) festgehalten wird, genügt. Das Ergebnis tritt angesichts des Umstands, dass sich das Störpotential gegenüber der bereits früher durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung unter mehreren Gesichtspunkten (Immissionen, Kollisionsrisiko, Artenschutz, Landschaftsschutz) insgesamt verringert und gegenüber der im Jahr 2007/2008 durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung nicht verändert hat, im dargelegten Sinne deutlich zu Tage.
82Das Ergebnis der Vorprüfung hat der Beklagte gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG im Amtsblatt für den Hochsauerlandkreis vom 17. Februar 2011 bekannt gemacht.
83II. Die angefochtene Genehmigung ist jedoch wegen der Verletzung materiell-rechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen, teilweise aufzuheben.
841. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplanten Windenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht für die Tagzeit, wohl aber für die Nachtzeit zu befürchten.
85a) In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12.
87Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts zu einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Es sind diejenigen Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen.
88Als hier relevante nähere Umgebung ist der durch die Straßen X. Weg, L.----straße , L1. und Bundesstraße definierte Bereich anzusehen.
89Das so umschriebene Gebiet, an dessen Rand das Wohnhaus des Klägers liegt, ist nach seiner Schutzbedürftigkeit am ehesten entsprechend der übereinstimmenden Auffassung des Klägers und des Beklagten als allgemeines Wohngebiet anzusehen. Das Gebiet wird durch die fast ausschließliche Wohnbebauung geprägt. Die landwirtschaftlichen Betriebe südlich der Bundesstraße und ca. 250 - 300 m westlich des Wohnhauses des Klägers im Außenbereich prägen wegen ihrer Entfernung und ihrer Lage im Außenbereich nicht mehr das hier relevante Gebiet. Der an der L.----straße /A. gelegene Kindergarten mit zwei Gruppen, das benachbarte Dorfgemeinschaftshaus und der Friedhof wären als Anlagen für soziale bzw. kulturelle Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Der metallverarbeitende Betrieb an der C.-----straße wäre hingegen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig, denn es dürfte sich nicht mehr um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handeln. Vor dem Hintergrund, dass es sich aber um den einzigen Fremdkörper handelt, der zudem noch am Rande des hier relevanten Gebietes liegt, ist dieser Betrieb nicht geeignet, den grundsätzlichen Charakter als allgemeines Wohngebiet in Frage zu stellen.
90Seiner Schutzbedürftigkeit nach kann das Gebiet trotz der fast ausschließlichen Wohnnutzung nicht als reines Wohngebiet eingeordnet werden. Zwar wäre der Kindergarten als Einrichtung für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch im reinen Wohngebiet - ausnahmsweise - zulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Einrichtung wegen ihrer Größe und ihres Einzugsbereichs ein Störpotential hat, dass der Einordnung des Gebietes als reines Wohngebiet widersprechen würde. Das Dorfgemeinschaftshaus und der Friedhof sind als Anlagen für kulturelle Zwecke anzusehen sein. Solche Anlagen sind im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Letzteres ist hier nicht der Fall, da die Einrichtungen zumindest den Bedürfnissen aller Bewohner der Ortschaft I1. dienen und nicht nur der Bewohner des Gebiets im Bereich der Straßen X. Weg, I. , L.----straße und L1. . Der metallverarbeitende Betrieb an der C.-----straße schließlich spricht deutlich gegen die Annahme eines reinen Wohngebietes.
91Wenn nach alledem das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, nach seiner Schutzbedürftigkeit am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nach Nr. 6.1 d) TA Lärm grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) bei Tage und 40 dB(A) bei Nacht einzuhalten.
92In der Genehmigung ist dieser Wert von 55 dB(A) für die Tagzeit so übernommen worden. Für die Nachtzeit hat der Beklagte den Wert zu Recht auf 42,5 dB(A) erhöht, weil das Grundstück des Klägers an den Außenbereich grenzt.
93In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Zwischenwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49, und Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 LC 37/07 -, juris, dort Rdnr. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BauR 2012, 110 (juris Rdnr. 195).
95Der Schutzanspruch des Eigentümers eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks in Ortsrandlage gegen im Außenbereich an sein Grundstück heranrückende Vorhaben, die dort nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind, und gegen von solchen Vorhaben auf sein Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen ist hiervon ausgehend gemindert. Mit Rücksicht auf die besondere Lage des Grundstücks am Rand des Außenbereichs muss sich der Eigentümer ohne weiteres auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen, die daraus resultieren, dass bestimmte Vorhaben wegen ihrer im beplanten Innenbereich grundsätzlich nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gerade im Außenbereich errichtet werden sollen. Der Eigentümer eines solchen an der Grenze eines Wohngebiets zum Außenbereich gelegenen Grundstücks kann nicht verlangen, dass in seiner Nachbarschaft wiederum nur Wohnnutzung entsteht und dass keine Vorhaben verwirklicht werden, von denen die Wohnnutzung nachteilig beeinflussende Immissionen ausgehen. Sein Schutzanspruch ist auf das Vertrauen beschränkt, dass im Außenbereich keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, Recht der Landwirtschaft (RdL) 2010, 7 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -.
97Der hier in Frage stehende Konflikt eines auf ein Grundstück an der Grenze zum Außenbereich einwirkenden privilegierten Vorhabens wird durch die Vorschriften der TA Lärm nicht geregelt, denn die TA Lärm bestimmt für den Außenbereich keine Immissionsrichtwerte. Die TA Lärm befasst sich folglich auch nicht mit dem durch das Zusammentreffen eines der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebiete mit dem Außenbereich entstehenden Spannungsverhältnis. Nr. 6.7 TA Lärm betrifft nur die Gemengelage bei Aneinandergrenzen von Wohngebieten und gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten Gebieten, zu denen der Außenbereich nicht gehört. Der Außenbereich kann nicht als ein Gebiet angesehen werden, dass hinsichtlich der Geräuschentwicklung mit gewerblich oder industriell genutzten Gebieten vergleichbar ist. Allerdings ist Nr. 6.7 TA Lärm Ausfluss des in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens, dass in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines solchen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. In Anlehnung an Nr. 6.7 TA Lärm bedarf es deshalb zum Zwecke des Ausgleichs der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen auch in diesen Gemengelagen regelmäßig der Bildung eines angemessenen Zwischenwertes.
98Vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, a. a. O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 3 B 12/00 -.
99Im Außenbereich sind allenfalls die Immissionsrichtwerte einzuhalten, die nach der TA Lärm für Misch- oder Dorfgebiete gelten, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts.
100Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.
101Vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Fall angemessen, einen Zwischenwert von 42,5 dB(A) zwischen diesen Mischgebietswerten und den Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete in Ansatz zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus des Klägers zwar zeitlich vor der jetzt genehmigten Windkraftanlage errichtet wurde. Andererseits grenzt das Grundstück des Klägers seit jeher zu zwei Seiten an den Außenbereich an, so dass der Eigentümer zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen konnte, dass im Außenbereich keine Vorhaben realisiert würden, von denen höhere Immissionen ausgehen, als dies in einem Wohngebiet zulässig wäre. Insbesondere musste der Kläger damit rechnen, dass im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) privilegierte Windkraftanlagen errichtet würden, die im Außenbereich zulässig und typisch sind. Mangels einer ersichtlichen besonderen Prägung des gegebenen Nachbarschaftsverhältnisses ist bei der Zwischenwertbildung auf das arithmetische Mittel zwischen den Immissionsrichtwerten zurückzugreifen, das - bezogen auf die Nachtzeit - bei 42,5 dB(A) liegt.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BauR 2012, 110 (juris Rdnr. 197).
103b) Durch die angefochtene Genehmigung ist sicher gestellt, dass die durch die beiden neu genehmigten Windkraftanlagen 3 und 5 verursachte Zusatzbelastung nicht relevant zu einer evt. Überschreitung des für den Tag (6 h bis 22 h) geltenden Immissionswertes von 55 dB(A) am Wohnhaus des Klägers beiträgt. Dies gilt auch, wenn die Windkraftanlage 1 als Zusatzbelastung (und nicht als Vorbelastung) einbezogen wird.
104Nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund einer Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2).
105Da es sich bei Nr. 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm um eine Regelvorschrift handelt, entfaltet die Bestimmung nur eine - allerdings starke - Vermutungswirkung. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur in besonderen Einzelfällen zulässig, in denen sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 1 BImSchG und anderer Relevanzkriterien eine andere Relevanzbewertung aufdrängt. Dies ist hier nicht der Fall.
106Die nach der Schallimmissionsprognose vom 28. April 2010 von den Windkraftanlagen 3 und 5 ausgehende Zusatzbelastung beläuft sich am Immissionspunkt IP 01 ar auf [35,95 dB(A) + 31,26 dB(A) =] 37,2 dB(A). Sie unterschreitet den Immissionswert also um fast 18 dB(A). Auch wenn man die von der Windkraftanlage 1 ausgehende Lärmbelastung von 27,38 dB(A) mit berücksichtigt, ergäbe sich eine Zusatzbelastung von nur 37,65 dB(A).
107Bedenken gegen die Richtigkeit der Prognose im Hinblick auf die Windkraftanlagen 1, 3 und 5 werden vom Kläger nur insoweit geltend gemacht, als er vorträgt, von Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 gingen impulshaltige Geräusche aus. Die Genehmigung der Windkraftanlage 1 vom 24. April 2008 (Nebenbestimmung 2.2) bestimmt aber, dass die Windkraftanlage keine die gutachterliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen darf. Ein genehmigungskonformer Betrieb der Windkraftanlage 1 ist deshalb nur gegeben, wenn sie keine impulshaltigen Geräuschimmissionen verursacht. Dies gilt auch für die Windkraftanlagen 3 und 5 vom Typ Enercon E-82 E2. Für diesen Typ besteht zudem auch nach dem Vorbringen des Klägers kein Hinweis auf eine Impulshaltigkeit. Der Auffassung des Klägers, mit der angefochtenen Genehmigung seien die Rotorblätter, die beim Typ Enercon E-82 E2 anders als beim Typ Enercon E-82 ausgestaltet seien, nicht genehmigt, folgt die Kammer nicht. Der Beklagte hat den Typ Enercon E-82 E2 genehmigt und damit auch die Rotorblätter, die dieser Typ hat, auch wenn in der Begründung der Genehmigung - möglicherweise unzutreffend oder missverständlich - ausgeführt wird, dass sich gegenüber der Enercon E-82 (nur) der Ansatz der Rotorblätter geändert habe. Gegenstand der Genehmigung ist eindeutig eine Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 E2, so wie er in den Antragsunterlagen, insbesondere in der Anlage Nr. 18 zum Genehmigungsbescheid (Typenprüfung) genau beschrieben ist.
108Unabhängig davon würde die Relevanzschwelle auch dann nicht überschritten, wenn man für die Windkraftanlagen 1, 3 und 5 jeweils einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen Impulshaltigkeit ansetzen würde. Dann käme man am Wohnhaus des Klägers zu einem Beurteilungspegel von [30,38 dB(A) + 38,95 dB(A) + 34,26 dB(A) =] 40,65 dB(A), also einem Wert ebenfalls weit unter der Relevanzgrenze.
109c) Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist, soweit sie die Nachtzeit betrifft, hingegen wegen der vom Kläger befürchteten Geräuschimmissionen aufzuheben. Denn durch die angefochtene Genehmigung ist nicht sicher gestellt, dass die genehmigte Windkraftanlage nicht relevant zu einer Überschreitung des für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionswertes von 42,5 dB(A) am Wohnhaus des Klägers beiträgt. Es ist nicht sichergestellt, dass der für die Nacht geltende Immissionswert auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Windkraftanlage 1 und die Nordex-Anlage eingehalten wird.
110Eine uneingeschränkt die Nutzung einer Windkraftanlage zulassende Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte eingehalten werden. Dabei ist, da sich der Betrieb der Anlage am Tag und in der Nacht nicht unterscheidet und nur von der jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen abhängt, auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen. Für dessen Einhaltung kommt es nach Abschnitt 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde an. Die Einhaltung des Nachtwerts ist demgemäß nur dann gesichert, wenn dieser während des regulären Betriebs der Anlage auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird. Abzustellen ist auf den Betriebszustand, bei dem die höchsten Emissionen der Anlage auftreten, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb zugleich mindestens eine Stunde lang auftreten kann.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 (juris Rn. 43 f).
112Der Beklagte hat mit der Nebenbestimmung Ziffer V. 2.2 des Genehmigungsbescheides dem Beigeladenen zur Auflage gemacht, dass der Schallleistungspegel der genehmigten Windkraftanlage 3 im gesamten Arbeitsbereich und mit der max. zulässigen Nennlast 103,4 dB(A) nicht überschreiten und die Anlage keine die gutachterliche Bewertung nachteilig verändernde Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen darf. Eine entsprechende Regelung enthält die Genehmigung der Windkraftanlage 5. Hiervon ausgehend hat das Büro S. GmbH & Co. KG in seiner Schallimmissionsprognose vom 28. April 2010 unter Hinzurechnung eines oberen Vertrauensbereichs von 2,6 dB(A) eine Zusatzbelastung durch diese beiden Windkraftanlagen für den Immissionspunkt IP 01ar (Wohnhaus des Klägers) von 37,2 dB(A) prognostiziert. Es ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich, dass die Prognose insoweit unzutreffend ist.
113Diese Zusatzbelastung ist nicht irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm, denn sie unterschreitet den Immissionsrichtwert nicht um mindestens 6 dB(A).
114Als Vorbelastung wird in der Prognose neben der Windkraftanlage 1 die Nordex-Anlage N-54 betrachtet. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die von der Windkraftanlage 1 ausgehenden Emissionen zu niedrig angesetzt worden sind. Hingegen ist die durch die Nordex-Anlage hervorgerufene Vorbelastung in der Prognose unzutreffend berücksichtigt worden. Bei der Anlage handelt es sich um eine "stall"-gesteuerte Anlage. Die besondere Problematik bei "stall"-gesteuerten Windkraftanlagen besteht darin, dass die Schallemissionen auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung mit zunehmender Windgeschwindigkeit - anders als bei "pitch"-gesteuerten Windkraftanlagen - weiter ansteigen.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, juris Rn. 14, vom 14. September 2006 - 8 A 496/05 -, juris Rn. 13, und vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, juris Rn. 17.
116Bei "stall"-gesteuerten Windenergieanlagen ist daher das Geräuschverhalten bis zur Abschaltwindgeschwindigkeit zu betrachten.
117Vgl. auch Windenergie-Erlass vom 11. Juli 2011 S. 24.
118Die Baugenehmigung für die Nordex-Anlage enthält auch keine eindeutige Begrenzung des von ihr ausgehenden Schallleistungspegels. Sie darf deshalb insoweit unbeschränkt betrieben werden.
119In der Immissionsprognose der S. GmbH & Co. KG wird die Nordex-Anlage mit einem Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,0 dB(A) berücksichtigt. Dieser Wert ist zu niedrig angesetzt.
120Es ist unstreitig, dass es bei hohen Windgeschwindigkeiten zu Schallleistungspegeln der Nordex-Anlage von über 106 dB(A) kommt. Im Messbericht der Fa. L2. vom 11. Dezember 2009 zu der Anlage (S. 4) wird dargestellt, dass bei der Vermessung der Nordex-Anlage bei einer normierten Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe von vs = 10 m/s ein Schallleistungspegel von 106,4 dB(A) ermittelt wurde, bei vs = 10,1 m/s ein Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) und bei vs = 10,9 m/s ein Schallleistungspegel von 107,9 dB(A).
121Auf der Grundlage dieses Messberichts und der Stellungnahme des LANUV vom 5. Februar 2010 sind jedoch der Beklagte und der Beigeladene der Auffassung, dass Schallleistungspegel von mehr als 106 dB(A) als seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm außer Betracht bleiben können. Aus der Stellungnahme des LANUV vom 5. Februar 2010 ergibt sich, dass es nach Auswertung der Betriebsdaten einer Windkraftanlage in B. -N. in den Nachtstunden im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2009 (601 Nächte) in 17 Nächten zu Windgeschwindigkeiten gekommen ist, die bei der Nordex-Anlage zu einem Schallleistungspegel der lautesten Nachtstunde von 106 dB(A) oder mehr geführt hätten; dies entspreche 10 Ereignissen in 365 Tagen. Hiervon ausgehend stuft die Immissionsprognose der Fa. S. GmbH & Co. KG Schallleistungspegel der Nordex-Anlage von mehr als 106 dB(A) als seltenes Ereignis im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm ein.
122Diese Auffassung ist aus Sicht der Kammer nicht tragfähig. Sie verkennt die Zielrichtung der in der TA Lärm getroffenen Regelungen über seltene Ereignisse. Sie sollen es dem Betreiber der Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang (maximal an 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahrs und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden) intensiver oder anders zu nutzen, ohne dass der Betrieb wegen der dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel unzulässig wird. Seltene Ereignisse im Sinne dieser Bestimmungen sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen - typischen - Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen keine seltenen Ereignisse dar. Nr. 6.3, Nr. 7.2 TA Lärm sind keine voraussetzungslosen Ausnahmebestimmungen zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können. Andernfalls würde der ihnen zugrunde liegende, von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm unterstrichene nachbarschaftliche Interessenausgleich verfehlt, der darauf beruht, dass der Nachbar nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl Richtwertüberschreitungen ausnahmsweise hinzunehmen hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 A 2973/11 -, juris Rn. 10.
124Die volle Auslastung der Anlagenkapazität kann in der Regel nicht als Besonderheit angesehen werden.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 -, juris Rn. 88 f.
126Die Regelungen zur Zulässigkeit von zahlenmäßig begrenzten Sonderereignissen sind für Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art, nämlich im Falle bloßer Schwankungen der Immissionen innerhalb des Normalbetriebs, deshalb nicht einschlägig. Lässt eine Genehmigung wie im vorliegenden Fall den Betrieb einer Windkraftanlage uneingeschränkt - d.h. bei allen tatsächlich auftretenden Windeinwirkungen - zu, kommt es demgemäß nicht darauf an, wie oft und wie lange nach statistischen Wahrscheinlichkeiten mit bestimmten die Lärmeinwirkungen beeinflussenden Windstärken und Windrichtungen zu rechnen ist.
127Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 (juris Rn. 47 ff.).
128Dies gilt unabhängig davon, ob es um schwankende Schallimmissionen der streitgegenständlichen Anlage geht oder um Vorbelastungen durch eine Altanlage, auf deren Emissionen kein Einfluss genommen werden kann.
129Unabhängig davon ist die Datenbasis, auf deren Grundlage der Beklagte und der Beigeladene zur Auffassung gelangt sind, Schallleistungspegel der Nordex-Anlage von mehr als 106 dB(A) seien "seltene Ereignisse", zu dünn, um eine verlässliche Prognose abgeben zu können. Es müsste statistisch hinreichend abgesichert sein, dass es nicht dazu kommt, dass in mehr als zehn Nächten eines Kalenderjahres (und zudem nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden) Schallleistungspegel von mehr als 106 dB(A) an der Nordex-Anlage auftreten. Hierfür genügt es nicht, einen Zeitraum von lediglich 22 Monaten zu betrachten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesem Zeitraum insgesamt gesehen um einen windstarken oder windschwachen Zeitraum handelte. Denn dies sagt wenig über die Windverteilung aus. Erforderlich wären langjährige Beobachtungen der Windgeschwindigkeiten. Ausreichend wäre es auch nicht, wenn es im langjährigen arithmetischen Mittel zu nur 10 Richtwertüberschreitungen im Jahr käme. Erforderlich wäre vielmehr die Feststellung, dass es über mehrere Jahre in keinem Kalenderjahr zu mehr als 10 Richtwertüberschreitungen gekommen ist. Zudem müsste belegt werden, dass die am Standort B. -N. gewonnenen Daten auf den Standort der Nordex-Anlage übertragbar sind.
130Die Einhaltung des nächtlichen Immissionswertes von 42,5 dB(A) ist auch nicht deshalb sichergestellt, weil dieser Wert nach der vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung des Büros S. GmbH & Co. KG vom 5. Dezember 2012 auch eingehalten wird, wenn für die Nordex-Anlage ein Schallleistungspegel von 107,5 dB(A) zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,0 dB(A) angesetzt wird. Es ist nicht sicher gestellt, dass dieser Schallleistungspegel eingehalten wird. In dem Bericht der Fa. L2. vom 11. Dezember 2009 wird zwar ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass bei Windgeschwindigkeiten von 10,6 bis 11,0 m/s eine "Sättigung" des Schallleistungspegels einsetze und sich der Pegel nicht linear weiter erhöhe; es sei deshalb ein maximaler Schallleistungspegel von 107,3 dB(A) anzunehmen. Diese Annahme ist aus Sicht der Kammer nicht hinreichend gesichert. In der Stellungnahme des LANUV vom 13. Januar 2010 wird ausgeführt, dass der Messbericht der Fa. L2. belastbare Daten zur Schallemission der Nordex-Anlage am Standort I1. bis zur standardisierten Windgeschwindigkeit von 11 m/s liefere. Die Annahme einer "Sättigung" des Schallleistungspegels bei 107,3 dB(A) durch die Messungen der Fa. L2. sei statistisch jedoch nicht hinreichend belegt. Aus Messungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ergebe sich kein Hinweis auf eine Sättigung; vielmehr sei danach von einem linearen Anstieg des Schallpegels mit der Windgeschwindigkeit auszugehen.
131Dem Abstellen auf Schallleistungspegel von mehr als 106 oder 107,5 dB(A) steht nicht entgegen, dass bei den dann herrschenden hohen Windgeschwindigkeiten zugleich häufig auch Windnebengeräusche von beachtlicher Intensität auftreten. Zwar können solche Windnebengeräusche - je nach den örtlichen Gegebenheiten und den konkreten Windeinwirkungen - dazu führen, dass die vom Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche zeitweise "maskiert" werden und demgemäß dann an bestimmten Immissionsorten nicht zu hören sind. Gleichwohl verbietet sich es sich, bei der Zumutbarkeitsbewertung wegen solcher Phänomene auf die Maßgeblichkeit der bei hohen Windgeschwindigkeiten auftretenden Geräuscheinwirkungen zu verzichten. Ob und in welchem Ausmaß überhaupt Windnebengeräusche auftreten, lässt sich schon abstrakt-generell - etwa bezogen auf bestimmte Windgeschwindigkeiten - nicht feststellen. Art und Intensität der Nebengeräusche werden zudem maßgeblich beeinflusst durch die konkreten baulichen und natürlichen Gegebenheiten im näheren Umfeld des Immissionsorts. So können die Stellung der Gebäude und ihre bauliche Gestaltung ebenso von Einfluss sein wie die topografischen Gegebenheiten oder der Bestand an Bäumen und deren Zustand, z.B. das Vorhandensein oder Fehlen von Belaubung. Die insoweit maßgeblichen Parameter können zudem jederzeit ohne weiteres geändert werden, etwa indem bauliche Veränderungen an Gebäuden vorgenommen, sonstige bauliche Anlagen errichtet, geändert oder beseitigt sowie Bäume und sonstige Bepflanzungen beschnitten, beseitigt oder neu gepflanzt werden. Hinzu kommt, dass intensive Windnebengeräusche, wenn sie denn auftreten, nicht kontinuierlich sind, sondern ständig wechseln und auch zeitweise verschwinden. Demgemäß sind die Geräusche einer Windkraftanlage, wenn sie nicht aktuell etwa durch die von einer Windbö verursachten Nebengeräusche "maskiert" werden, auch bei höheren Windgeschwindigkeiten vom menschlichen Ohr immer wieder individualisierbar und können - jedenfalls bei Einzelanlagen - der konkreten Windkraftanlage ohne weiteres zugeordnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756 (juris Rn. 52 ff.).
132Aus der vom Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose ergibt sich jedenfalls nicht, dass bei Windgeschwindigkeiten über ca. 10 m/s am Wohnhaus des Klägers ständig Windnebengeräusche auftreten, die die Geräusche der Windkraftanlagen völlig überdecken.
133Es ist nicht möglich, die angefochtene Genehmigung nur insoweit aufzuheben, als sie den Betrieb der Windkraftanlage 3 zur Nachtzeit mit einer Leistung von mehr als 1.000 kW erlaubt. Zwar spricht nach den vom Beigeladenen vorgelegten Berechnungen des Büros S. GmbH & Co. KG vom 4. und 10. Dezember 2012 einiges dafür, dass die Zusatzbelastung durch die Windkraftanlagen 3 und 5 oder 1, 3 und 5 auch für die Nachtzeit irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm wäre, wenn die Windkraftanlage zur Nachtzeit nur im schalloptimierten Betrieb mit 1.000 kW betrieben würde. Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht jedoch die Genehmigung zu überprüfen, wie sie von der Behörde erteilt worden ist. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine rechtswidrige Genehmigung zu "heilen", indem es der Sache nach der Genehmigung Nebenbestimmungen hinzufügt, die so weder vom Betreiber beantragt noch von der Genehmigungsbehörde auf ihre fachliche Richtigkeit hin überprüft und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es verschiedene Möglichkeiten gäbe, zu einer Irrelevanz der Zusatzbelastung zu gelangen. So würde voraussichtlich auch ein nächtliches Abschalten der Windkraftanlage 5 dazu führen, dass die Zusatzbelastung durch die Windkraftanlage 3 oder die Anlagen 1 und 3 irrelevant wäre.
134d) Soweit der Kläger rügt, die Pflicht zur Durchführung einer Abnahmemessung sei nicht sanktioniert, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Auflage, mit der dem Beigeladenen eine Abnahmemessung nach Aufforderung durch die Behörde aufgegeben wurde, dient der Überwachung der Anlage. Sie soll der Behörde die Kontrolle erleichtern, gibt aber keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorgelegen haben.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, Beschlussabdruck Bl. 6).
1362) Die vom Kläger geltend gemachte artenschutz-, landschaftsschutz- und naturschutzrechtliche Unzulässigkeit des streitigen Vorhabens hat das Gericht nicht weiter zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Denn die Vorschriften des Artenschutz-, Landschaftsschutz- und Naturschutzrechts bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte.
137Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2007 - 7 K 2139/06 -, UA S. 12, veröffentlicht unter www.nrwe.de.
138Dies gilt auch für das Vorbringen des Klägers zur Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der Stadt B. . Gegen im Außenbereich privilegierte Anlagen kann der Kläger lediglich die Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtsnahmegebotes geltend machen, dessen Einhaltung nicht von der Wirksamkeit des in Rede stehenden Flächennutzungsplans abhängt.
139Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, juris, dort Rdnr. 20 ff.
140Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten des Klägers, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist nicht festzustellen.
141Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger teilweise aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
142Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
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