Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 2106/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 00.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 zu erstatten. Im Übrigen – wegen eines Zinsanspruchs bereits ab dem 1. Dezember 2011 – wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Wohnraumfördermitteln.
3Die Eheleute B. (im Folgenden: Antragsteller) beantragten im Mai 2007 die Bewilligung von Fördermitteln i.H.v. 00.000 € für den Erwerb einer Eigentumswohnung im Gebäude I. Straße 73 in I . Unter Ziffer 6 des Antragsformulars erklärten die Antragsteller, dass sie und alle Haushaltsangehörigen über die im Antragsverfahren offenbarten Geldwerte und ggf. das bezahlte Baugrundstück hinaus kein weiteres Vermögen besitzen.
410.000 € der Gesamtkosten sollten nach den Antragsunterlagen durch Eigenleistungen in Form von Bargeld und Guthaben finanziert werden.
5Dem Antrag beigefügt war eine SCHUFA- Auskunft aus Mai 2007, nach der die Antragsteller in den Jahren 2003 bis 2006 sechs Kredite über Beträge zwischen 000 € und knapp 000 € aufgenommen und ausgeglichen hatten. Offen waren hiernach u.a. ein Kredit bei der GE- Money- Bank über 000 € und ein seit dem 1. Februar 2007 in 84 Raten rückzahlbarer Kredit über 000 €.
6Die Beklagte ermittelte im Rahmen der Tragbarkeitsberechnung zunächst ‑ ausgehend nur von Arbeitseinkünften des Antragstellers ‑ einen monatlichen Fehlbetrag von rund 000 €.
7In der Folge forderte die Beklagte mehrfach die Darlehensverträge über die nach der SCHUFA- Auskunft noch offenen Kredite und den Nachweis des Eigenkapitals an.
8Die Antragsteller übersandten hierauf eine SCHUFA- Auskunft aus Januar 2008, nach der der Kredit über000 € am 25. Januar 2008 ausgeglichen worden war. Zum weiterhin offenen Kredit über 000 € übersandten sie den Darlehensvertrag, nach dem das Darlehen in monatlichen Raten von 000 € bis April 2009 zurückgeführt werden sollte. Der effektive Jahreszins war hier mit 14,96 % angegeben.
9Unter dem 14. April 2008 unterzeichneten die Antragsteller eine weitere Selbstauskunft, in der sie ein Kapitalvermögen i.H.v. 000 € angaben. Sie versicherten, dass es sich bei dem im Förderantrag als Bargeld und Guthaben eingesetzten und nachgewiesenen Betrag um ihr Eigenkapital handele, das zur Deckung der Gesamtkosten des zu fördernden Objekts bestimmt sei. Der Betrag stamme nicht aus Fremdmitteln bzw. sonstigen rückzahlbaren Zuwendungen.
10Als Nachweis für das Eigenkapital wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes I aus Oktober 2007 beigelegt, die die Beklagte als Nachweis für die Zahlung der Grunderwerbssteuer i.H.v. rund 000 € aus Eigenmitteln wertete. Weiter legten die Antragsteller einen Kontoauszug vom 13. März 2008 vor, nach dem sie über ein Guthaben i.H.v. 000 € auf einem Sparkonto der Dresdner Bank verfügten.
11Die Beklagte ermittelte nunmehr - unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer zwischenzeitlich aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung der Antragstellerin ‑ monatliche Gesamteinkünfte von 000 €, denen sie Verbindlichkeiten der Baumaßnahme i.H.v. 000 € und weitere Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 000 € gegenüberstellte. Unter Ansatz eines Selbstbehalts von 000 € errechnete sie so einen Überschuss i.H.v. 000 € monatlich.
12Unter dem 16. April 2008 wurde eine weitere SCHUFA- Auskunft vom selben Tag vorgelegt, nach der der Kredit über 2.218 € am 11. März 2008 mit einem Betrag von 1.350 € fällig gestellt und das Konto am 12. März 2008 ausgeglichen worden war.
13Mit Bescheid vom 15. April 2008, der am 18. April 2008 an die Antragsteller abgesandt wurde, bewilligte die Beklagte die beantragten Fördermittel i.H.v. 000 €.
14Im Mai 2009 wurde ins Grundbuch eingetragen, dass die Zwangsversteigerung des Förderobjekts angeordnet sei.
15Im November 2009 beanstandete die Klägerin nach Überprüfung der Förderakte unter anderem:
16Die SCHUFA- Auskünfte hätten dokumentiert, dass die Antragsteller in den Jahren 2003 bis 2007 einen steigenden Kreditbedarf gehabt hätten, und Zweifel daran genährt, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Einkünften auskommen. Bis zur Ablösung der noch offenen Kredite seien die Belastungen auch unter Berücksichtigung der aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung der Antragstellerin nicht tragbar gewesen.
17Um die Bewilligung der Fördermittel zu erreichen, seien die Kredite vorzeitig abgelöst worden, ohne dass der Förderakte entnommen werden könne, woher das hierfür erforderliche Kapital gestammt habe. Im Hinblick auf die engen Einkommensverhältnisse und den hohen Kapitalbedarf sei kaum vorstellbar, dass es neben dem für die Fördermaßnahmen ohnehin vorgesehenen Eigenkapital angespart worden sei. Es habe daher der Gedanke nahegelegen, dass der Ablösebetrag anderweitig ausgeliehen worden sei, was vor der Bewilligung hätte hinterfragt werden müssen.
18Der Betreuer der Antragsteller erklärte im Dezember 2009 gegenüber der Beklagten, dass der bestehende Kredit durch zusätzliches Eigenkapital habe abgelöst werden sollen.
19Die Beklagte entgegnete daraufhin: Die SCHUFA- Auskunft, die für den Antragsteller einen Basisscore von 95,3 % ausgewiesen habe, habe gezeigt, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen sei. Der Akte könne entnommen werden, dass die Ablösung des Kredites über 000 € beabsichtigt gewesen sei und dass der Bevollmächtigte darauf hingewiesen worden sei, dass die Rückzahlung nicht vom notwendigen Eigenkapital erfolgen dürfe. Aus diesem Grund sei nach Ablösung des Kredits ein aktueller Eigenkapitalnachweis angefordert und auch eingereicht worden. Darüber hinaus hätten die Antragsteller in der weiteren Selbstauskunft vom 14. April 2008 erklärt, dass der betreffende Betrag nicht aus Fremdmitteln stamme. Selbst wenn aufgrund der Kreditverpflichtungen Zweifel daran bestehen könnten, dass es möglich war, zusätzliches Eigenkapital anzusparen, könne nicht unterstellt werden, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Ablösebetrag könne genauso gut, wie häufig bei ausländischen Antragstellern üblich, von Verwandten geschenkt worden sein.
20Das nach weiterem Schriftwechsel von der Klägerin angerufene Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen führte im April 2010 aus:
21Die Förderzusage vom 15. April 2008 sei rechtswidrig, da die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der Tragbarkeit der Belastung gegen die allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung verstoßen habe.
22Trotz erkennbar steigenden Kreditbedarfs des Antragstellerhaushalts sei die Herkunft des Ablösebetrags i.H.v. 000 € für den letzten Vertrag eines kontinuierlich aufgestockten Konsumentenkredits nicht ermittelt worden. Die Bewilligungsbehörde habe sich nicht bzw. nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ablösebetrag aus einer glaubhaft zu machenden Schenkung oder durch einen in der SCHUFA- Auskunft nicht dokumentierten Kredit finanziert worden sei. Es reiche nicht aus, zu überprüfen, ob die Mittel für die nach den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) geforderte Eigenleistung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch vorhanden gewesen seien. Es hätte vielmehr darüber hinaus nach Würdigung aller möglichen Beweismittel, z.B. Zeugenaussagen oder Vorlage von Dokumenten, ausgeschlossen werden müssen, dass die Antragsteller außerhalb der in der SCHUFA- Auskunft enthaltenen Zahlungsverpflichtungen zur Ablösung des Altkredits ein neues Darlehen aufgenommen hatten. Dann wäre die Tragbarkeit der Belastung in einer Weise gefährdet gewesen, dass die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Antragsteller zu verneinen gewesen wäre. Die Förderzusage hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Höhe der tatsächlichen Gesamtbelastung nicht abschließend ermittelt gewesen sei und die dauerhafte Tragbarkeit nicht habe unterstellt werden dürfen, auch wenn der SCHUFA- Basisscore unauffällig erschienen sei. Insofern seien wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden, die zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung führten.
23Die Beklagte wandte sich erneut an das Ministerium und machte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend geltend: Angesichts eines bei der Tragbarkeit der Belastung ermittelten Überschusses von 000 € sei auch bei Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Tragbarkeit gefährdet sei, zumal die Antragsteller in der Vergangenheit vermutlich höhere Mietkosten gezahlt hätten als nun für den Erwerb der Wohnung veranschlagt. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung ein enormer personeller Engpass geherrscht habe, der es erforderlich gemacht habe, weitere Vermerke zugunsten einer möglichst zügigen Bearbeitung zurückzustellen, zumal mit dem Betreuer der Antragsteller bisher gute Erfahrungen gemacht worden seien.
24Das Ministerium teilte hierzu mit, dass das weitere Vorbringen keine abweichende Bewertung rechtfertige. Auch hiernach sei nicht erkennbar, dass die Behörde bei der Tragbarkeitsprüfung ausgeschlossen habe, dass der Ablösebetrag von rund 000 € über ein weiteres tragbarkeitsgefährdendes Darlehen finanziert worden sei. Soweit ausgeführt werde, der Betrag könne genauso gut von Verwandten geschenkt worden sein, mache dies vielmehr deutlich, dass die Herkunft des Ablösebetrags ungeklärt geblieben sei. Die Prüfung, ob das nach der Ablösung erforderliche Eigenkapital noch vorhanden gewesen sei, sei korrekt gewesen, habe aber nicht weit genug gegriffen.
25Unter dem 24. August 2011 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Zwangsversteigerung des Förderobjekts mit Fristsetzung bis zum 30. November 2011 unter Abzug geleisteter Tilgungen zur Zahlung von 000 € auf.
26Die Beklagte lehnte eine Erstattung nach wie vor ab und bemerkte hierzu weiter: Die Klägerin habe früher in vergleichbaren Fällen die vorliegend geforderten Nachweise als ausreichend angesehen und erwarte erst seit kurzem eine eingehendere Prüfung der risikorelevanten Kriterien. Selbst wenn man sich im Übrigen eine zusätzliche Erklärung der Antragsteller unterschreiben lassen und weitere Belege über eine Schenkung o.ä. anfordern würde, könne auch dies nicht ausschließen, dass das zur Ablösung eines Kredits eingesetzte „Eigenkapital“ aus Fremdmitteln stamme. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Sachbearbeiter der Bewilligungsbehörde keine betriebs- oder finanzwirtschaftliche Ausbildung hätten.
27Zur Begründung ihrer am 26. Juli 2012 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass die Frage, ob auf Seiten der Beklagten ein Verschulden vorliege, für den in Rede stehenden Erstattungsanspruch unerheblich sei.
28Die Klägerin beantragt,
29die Beklagte zu verurteilen, an sie 000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2011 zu erstatten.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Der Behörde stehe bei der Bewertung der Tragbarkeit der Belastung ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Sie sei der Frage, mit welchen Mitteln das Darlehen abgelöst worden sei, nachgegangen und die Antragsteller hätten insofern glaubhaft erklärt, dass das Darlehen jedenfalls nicht mit notwendigem Eigenkapital abgelöst worden sei. Ziffer 1.5.3 WFB sehe insofern ausdrücklich ein Unterstellen der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vor, so dass an die Überprüfung im Regelfall gerade keine erhöhten Anforderungen zu stellen seien. In diesem Zusammenhang sei nie behauptet worden, dass die Antragsteller einen höheren Bargeldbetrag zur Ablösung der Kredite hätten ansparen können. In ausländischen Familien sei aber häufig Geld vorhanden, das erst und nur für einen Hauskauf „angegriffen“ werde. Für kleinere Anschaffungen werde z.B. der Verkauf von Gold oder die Rückforderung von ausgeliehenem Geld an Angehörige nicht vorgenommen; statt dessen würden Kredite mit zum Teil recht hohen Zinsen aufgenommen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und, abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs, auch begründet.
36Die Klage hat in Bezug auf die Hauptforderung Erfolg, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 000 €.
37Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist § 12 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW). Hiernach kann die Klägerin nach näherer Maßgabe der in § 12 Abs.1 bis 3 WFNG NRW getroffenen Regelungen von der Bewilligungsbehörde die Freistellung von allen Verbindlichkeiten und die Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen und Zuschüsse verlangen.
38Die in § 12 Abs.2 S.1 WFNG NRW geregelte Voraussetzung für einen Anspruch nach § 12 Abs.3 WFNG NRW ist hier erfüllt, denn der Oberbürgermeister der Beklagten als Bewilligungsbehörde hat bei der Bewilligung der Fördermittel erteilte Weisungen im Sinne des § 12 Abs.2 S.1 WFNG NRW nicht beachtet. Von einem Nichtbeachten von Weisungen in diesem Sinne ist nicht nur bei einem Verstoß gegen interne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften, sondern auch und gerade bei einem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen auszugehen.
39Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84 -.
40Ein solcher Gesetzesverstoß liegt hier vor, denn die Beklagte hat bei der Bewilligung die seinerzeit maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs.3 S.1 Nr.4 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) missachtet. Danach setzte die Gewährung von Fördermitteln voraus, dass bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint.
41Dabei ist nicht allein maßgeblich, ob die mit dem Erwerb des Förderobjekts unmittelbar verbundene finanzielle Belastung mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen bestritten werden kann, sondern es müssen – selbstverständlich und auch nach Ansicht der Beteiligten - auch anderweitige Zahlungsverpflichtungen des geförderten Haushaltes berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 5.7 der Wohnraumförderungsbestimmungen vom 26. Januar 2006 (WFB) in den hier maßgeblichen Fassungen vom 1. Februar 2007, 10. August 2007 bzw. 17. Januar 2008 zur Berücksichtigung der „sonstigen Zahlungsverpflichtungen“)
42Hiervon ausgehend hat die Beklagte bei der Gewährung der Fördermittel gegen § 11 Abs.3 S.1 Nr.4 WoFG verstoßen, denn sie durfte zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung mangels hinreichender Aufklärung der insofern maßgeblichen Umstände nicht davon ausgehen, dass die Antragsteller die mit dem Erwerb des Förderobjekts verbundene Belastung voraussichtlich dauerhaft würden tragen können.
43Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Annahme der Beklagten, die Belastung habe sich im Zeitpunkt ihrer Bewilligungsentscheidung als für die Antragsteller dauerhaft tragbar dargestellt, von Seiten des Gerichts uneingeschränkt überprüfbar ist oder ob der Bewilligungsbehörde insoweit ein Beurteilungs-, Wertungs- oder Prognosespielraum zuzugestehen ist, der gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüft werden kann.
44Vgl. hierzu allgemein Kopp /Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 114 VwGO, Rz.23 ff.; für das Wohnraumförderungsrecht – allerdings bezogen auf die Glaubhaftmachung von Selbsthilfeleistungen – Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2003 – 12 K 2612/02 -, abrufbar in JURIS.
45Denn die Bewilligungsentscheidung der Beklagten erweist sich selbst dann als rechtsfehlerhaft, wenn man mit Blick auf den prognostischen Charakter der Bewertung der (künftigen) Tragbarkeit der Belastung trotz der detaillierten diesbezüglichen Berechnungsvorgaben zu ihren Gunsten einen entsprechenden Spielraum anerkennt.
46Auch dann bleibt nämlich anerkanntermaßen zu prüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und alle wesentlichen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat.
47Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 114 VwGO, Rz. 28; VG Arnsberg, Urteil vom 16. Mai 2003 – 12 K 2612/02 -, a.a.O.
48Gerade dies ist hier jedoch im Hinblick auf die Tragbarkeit der Belastung nicht der Fall gewesen, so dass sich die Bewilligungsentscheidung der Beklagten sowohl bei der Annahme eines Prognosespielraums als auch – erst recht – bei Annahme einer uneingeschränkten Überprüfbarkeit der in § 11 Abs.3 S.1 Nr.4 WoFG normierten Fördervoraussetzung als rechtswidrig erweist.
49Die Klägerin beanstandet nämlich zu Recht, dass die Beklagte vor der Bewilligung der Fördermittel der Frage, von welchen Mitteln die Kredite über 000 € und 000 € im Januar bzw. März 2008 abgelöst wurden, nicht hinreichend nachgegangen ist.
50Angesichts der anhand der Verwaltungsvorgänge ablesbaren wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller musste sich der Gedanke aufdrängen, dass die Antragsteller zur Ablösung der aktenkundigen, der erstrebten Bewilligung von Fördermitteln abträglichen Altkredite einen neuen Kredit aufgenommen haben könnten, der aus den vorgelegten SCHUFA- Auskünften nicht hervorging.
51Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2007 war freies Eigenkapital oder sonstiges Vermögen der Antragsteller, das noch zur Ablösung der bestehenden Kredite hätte in Anspruch genommen werden können, nicht ersichtlich. Die Antragsteller hatten vielmehr bei der Antragstellung ausdrücklich angegeben, über die im Antragsverfahren offenbarten Geldwerte hinaus nicht über weiteres Vermögen zu verfügen, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Kredite von damals noch vorhandenem Eigenkapital abgelöst wurden.
52Die im Klageverfahren - nachträglich - geäußerte Mutmaßung der Beklagten, die Antragsteller hätten möglicherweise von vorneherein noch über Geld verfügt, das nur für einen Hauskauf in Anspruch genommen werden sollte, oder auch über Goldreserven bzw. realisierbare Forderungen gegenüber Angehörigen, rechtfertigt insofern keine abweichende Beurteilung.
53Zunächst erscheint es wirtschaftlich unsinnig und damit zumindest eher fernliegend, dass die Antragsteller in der Vergangenheit einerseits derartige vorhandene Mittel nicht angetastet, andererseits aber erhebliche Kreditbelastungen mit entsprechenden Zinskosten – im Falle des Kredits über 000 € zu einem Zinssatz von immerhin knapp 15 % - aufgenommen haben sollten. Weiter fehlte es zum Zeitpunkt der Bewilligung – und fehlt es angesichts der insoweit nichtssagenden Angaben des Betreuers aus Dezember 2009 bis heute – an jeglichem objektiven Anhaltspunkt für das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte. Schließlich steht die Erwägung der Beklagten im Widerspruch zu der erwähnten ausdrücklichen Erklärung der Antragsteller selbst, so dass sich der dahingehende Vortrag als durch nichts getragene Spekulation darstellt.
54Da – wie auch die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt hat – angesichts der Einkommenssituation der Antragsteller einerseits und ihren Verbindlichkeiten andererseits ferner auch nicht ansatzweise erkennbar war, dass die Antragsteller im Zeitpunkt zwischen Antragstellung und Ablösung der Kredite die hierfür erforderlichen Beträge hätten ansparen können, sprach demnach alles dafür, dass die Mittel zur Kreditablösung von dritter Seite stammen mussten.
55Dabei mochte es zwar denkbar gewesen sein, dass die entsprechenden Gelder den Antragstellern von privater Seite unentgeltlich zugewendet worden waren. Angesichts der Höhe der in Rede stehenden Ablösungsbeträge lag jedoch auch die Möglichkeit auf der Hand, dass die Altkredite durch die Aufnahme eines weiteren, in den SCHUFA- Auskünften nicht aufgeführten neuen Kredits zurückgeführt worden waren, zumal den Antragstellern – jedenfalls dies ließen die SCHUFA- Auskünfte klar erkennen - das Schuldenmachen ersichtlich nicht fremd war. In einer solchen Situation musste es sich der Beklagten geradezu aufdrängen, die Herkunft der Ablösebeträge weiter aufzuklären, d.h. zumindest die Antragsteller hiernach zu befragen und – je nach deren Vortrag - ggf. Nachweise zu verlangen, um die Finanzierung des Ablösebetrags über ein tragbarkeitsgefährdendes weiteres Darlehen in der gebotenen Weise auszuschließen.
56Dies hat die Beklagte versäumt, so dass keine hinreichende Grundlage für ihre Annahme bestand, die finanzielle Belastung der Antragsteller erscheine auf Dauer tragbar.
57Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
58Die weitere Klärung der Herkunft der Ablösebeträge war zunächst nicht deshalb entbehrlich, weil die Verbindlichkeiten aus den Altkrediten bzw. aus einem diese ersetzenden neuen Darlehen zu deren Tilgung die Tragbarkeit der Belastung von vorneherein nicht in Frage gestellt hätten. Vielmehr war das Gegenteil der Fall.
59Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Tragbarkeitsberechnung vom 14. April 2008 (Bl.159 der Beiakte 1) zu den Verbindlichkeiten der Baumaßnahme i.H.v. 000 € Kreditverbindlichkeiten von nur 000 € monatlich hinzugerechnet hat, war dies fehlerhaft, denn die monatliche Rate des Kredits über 000 € betrug nicht 000 €, sondern 000 €. Damit verblieb ein rechnerischer Überschuss von nur rund 000 €, wobei vor Ablösung des Kredits über 000 € - noch ohne jede Berücksichtigung der insoweit zu zahlenden Zinsen - eine weitere Belastung i.H.v. 000 € monatlich 000 € : 84 Monate) hinzutrat, so dass die Tragbarkeit vor Ablösung der Kredite ersichtlich nicht gegeben war. Da auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass für ein Darlehen zur Ablösung der Altschulden günstigere Konditionen gewährt worden sein könnten, sprach mithin alles dafür, dass ein solches die Tragbarkeit der Belastung gefährdet hätte.
60Dies wird auch nicht durch den Vortrag der Beklagten in Zweifel gezogen, dass die Antragsteller in der Vergangenheit vermutlich höhere Mietkosten gezahlt hätten als nun für den Erwerb der Wohnung. Auch hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Mutmaßung „ins Blaue hinein“, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ‑ wie im Übrigen bis heute – in keiner Weise überprüft und erst recht nicht in einer eine positive Tragbarkeitsprognose rechtfertigenden Weise quantifiziert wurde.
61Eine weitere Klärung, wie die Altschulden abgelöst worden waren, war auch nicht deshalb lässlich, weil die Antragsteller im Zuge ihrer Selbstauskunft vom 14. April 2008 versichert hatten, dass es sich bei dem im Förderantrag als Bargeld und Guthaben eingesetzten Betrag i.H.v. 000 € um ihr Eigenkapital handele und dass dieser Betrag nicht aus Fremdmitteln bzw. sonstigen rückzahlbaren Zuwendungen stamme.
62Diese Erklärung besagte lediglich, dass das Geld zur Zahlung der bereits entrichteten Grundsteuer und das Guthaben auf einem Sparbuch in Höhe von 000 €, also das zur Finanzierung des Förderobjekts benötigte Eigenkapital, nicht aus Fremdmitteln stammte. Zur Frage, mit welchen Geldmitteln die darüber hinaus bestehenden Altschulden abgelöst werden konnten, verhält sich die Erklärung hingegen nicht. Ihre fehlende diesbezügliche Aussagekraft verdeutlicht auch der eigene Vortrag der Beklagten, nach dem eine entsprechende Erklärung von jedem Antragsteller gefordert werde, um zu dokumentieren, dass die Antragsteller keine Fremdmittel oder rückzahlbaren Zuwendungen eingesetzt hätten. Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass vor Ablösung der Altkredite über die mit der Fördermaßnahme verbundenden Belastungen hinaus, die unter anderem mit den nachgewiesenen Eigenmitteln bestritten werden sollten, eine erhebliche weitere Verschuldung der Antragsteller bestand, die im Laufe des Bewilligungsverfahrens auf ungeklärte Weise zurückgeführt wurde.
63Dem hätte die Beklagte auch unter Berücksichtigung des hohen SCHUFA-Scores der Antragsteller weiter nachgehen müssen. Diesem ließ sich lediglich entnehmen, dass die Antragsteller in der Vergangenheit ihre Kreditverbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient hatten. Bei der Entscheidung der Beklagten ging es jedoch um die Beurteilung der künftigen Tragbarkeit der Gesamtbelastung unter Einschluss der hinzutretenden Belastungen durch den Erwerb der Wohnung; dass diese durch die Altkredite bzw. ein Darlehen zu ihrer Ablösung gefährdet war, ist bereits dargelegt worden.
64Eine weitere Sachaufklärung war ferner nicht deshalb entbehrlich, weil auch bei weiteren Nachfragen nach der Herkunft der Ablösebeträge nicht hätte ausgeschlossen werden können, dass die Antragsteller einen hierfür aufgenommenen Kredit verschweigen, wahrheitswidrig eine Schenkung behaupten und hierzu ggf. gefälschte Nachweise vorlegen würden. Der dahingehende Einwand der Beklagten rechtfertigt das Unterlassen weiterer Nachfragen schon deshalb nicht, weil er die Möglichkeit außer Acht lässt, dass die Antragsteller, sollten sie tatsächlich einen weiteren Kredit aufgenommen haben, dies auf Nachfrage der Bewilligungsbehörde wahrheitsgemäß eingeräumt hätten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bei ihrer positiven Bewilligungsentscheidung selbst zugrunde gelegt hat, dass die Antragsteller auch über die für eine Förderung notwendige persönliche Zuverlässigkeit verfügten, und daher nicht davon ausgehen konnte, dass sie ohnehin wahrheitswidrige Angaben machen würden. Im Übrigen hätte die Beklagte im Falle einer solchen Annahme eine Förderung erst recht unterlassen müssen.
65Hat die Beklagte bei der Bewilligung nach allem gegen § 11 Abs.3 S.1 Nr.4 WoFG verstoßen, da sie von der Tragbarkeit der Belastung nicht ausgehen durfte, so begründet auch ihr Hinweis auf die Regelung unter Ziffer 1.5.3 WFB keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Weisungsverstoßes im Sinne des § 12 Abs.3 WFNG NRW.
66Gemäß Ziffer 1.5.3 WFB in den hier maßgeblichen Fassungen können Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bei dem Erwerb selbst genutzten Wohneigentums – soweit keine entgegenstehenden Umstände bekannt geworden sind – in der Regel unterstellt werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheint.
67Aus der hiernach vorgesehenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Antragstellers zu unterstellen, ergibt sich schon deshalb nichts für die Beklagte Günstiges, weil dies voraussetzt, dass die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheint; gerade dies war hier nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall.
68Die weiteren in § 12 Abs.1 bis 3 WFNG NRW normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs.3 WFNG NRW liegen ebenfalls vor. Insbesondere hat das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium den hier gegebenen und von der Klägerin sinngemäß gerügten Gesetzesverstoß der Sache nach mit zutreffenden Erwägungen bestätigt, § 12 Abs.3 HS 1 WFNG NRW.
69Ob auf Seiten der Beklagten ein schuldhafter Gesetzesverstoß vorlag, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, denn bei dem hier in Rede stehenden Anspruch nach § 12 Abs.3 WFNG NRW handelt es sich, anders als beim Schadensersatzanspruch nach § 12 Abs.4 S.1 WFNG NRW, um einen – verfassungsrechtlich unbedenklichen – verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch,
70vgl. OVG NRW – Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84 –
71so dass die Hinweise der Beklagten auf personelle Engpässe bzw. auf fehlende ökonomische Kenntnisse innerhalb der Bewilligungsbehörde nicht verfangen.
72Das Erstattungsverlangen der Klägerin ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Klägerin eine Erstattung von Fördermitteln in Anlehnung an § 14 WBFG a.F. regelmäßig dann verlangen kann, wenn die bewilligten Mittel zweckfremd eingesetzt worden sind, der angestrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder eintreten konnte oder wenn die festgelegten Fördersätze überschritten worden sind, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 14 A 861/84 –.
74Hiernach ist das Erstattungsverlangen nicht zu beanstanden, da der Förderzweck der dauerhaften Verschaffung von Wohneigentum angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsversteigerung des Förderobjekts nicht erreicht worden ist.
75Soweit die Beklagte einwendet, dass in der Vergangenheit verschiedene von ihrer Bewilligungsbehörde bearbeitete vergleichbare Fälle seitens der Klägerin nicht beanstandet worden seien, führt auch dies nicht auf einen Ermessensfehler. Es fehlt schon an einer substantiierten Darlegung, dass die erwähnten Vorgänge in den hier maßgeblichen Punkten tatsächlich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar waren. Insofern hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie, wenn während des Bewilligungsverfahrens plötzlich eine Verschuldung des in Rede stehenden Ausmaßes zurückgeführt worden sei, immer schon eine Nachfrage nach der Herkunft des Kapitals für erforderlich gehalten habe. Unabhängig davon hätte die Beklagte jedoch von Rechts wegen ohnehin keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin frühere Fehlbewertungen in Bezug auf das Vorliegen eines Gesetzesverstoßes künftig aufrechterhält und deshalb von einer Erstattung absieht.
76Hat die Klage nach allem mit dem Hauptantrag Erfolg, so besteht ein Zinsanspruch der Klägerin in der tenorierten Höhe allerdings erst ab Rechtshängigkeit der Klage §§ 90 Abs.1 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs.1 S.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein weitergehender Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei der Nichterfüllung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen nur dann in Betracht, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 5 C 5/00 – und Beschluss vom 4. Juli 2003 – 7 B 130/02 -, jeweils JURIS.
78Eine solche ist weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
79Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 VwGO.
80Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
81Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.
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