Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 K 1466/12.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 1. Januar 1993 in Q. (Afghanistan) geborene Kläger ist - ebenfalls eigenen Angaben zufolge - afghanischer Staatsangehörigkeit paschtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenem Bekunden verließ er Afghanistan Anfang des Jahres 2011 von seinem in der Provinz Q. gelegenen Heimatdorf B. L. aus und reiste Mitte Mai 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Ankunft stellte er am 25. Mai 2011 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juni 2011 gab er zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen zu Protokoll: Er sei in seinem Heimatort von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Konkret hätten sie von ihm verlangt, Bomben zu legen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Daraufhin hätten die Taliban ihm gedroht, ihn umzubringen. Die Taliban hätten ihn und seine Familie über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten nahezu jeden Tag belästigt. Deshalb seien zwischenzeitlich auch seine Eltern und seine Geschwister geflohen. Er wisse allerdings nicht wohin, da er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Ihm selbst gegenüber hätten die Taliban beim ersten Mal gesagt, dass er Moslem sei und die Amerikaner Ungläubige. Er solle am Heiligen Krieg teilnehmen. Wenn er sterbe, sei er ein Märtyrer. Er habe dieses Ansinnen jedoch abgelehnt. Die Taliban seien ca. alle zehn Tage bzw. insgesamt ca. zehn Mal gekommen. Er habe sie dann immer wieder vertröstet und ihnen gesagt, dass er an ihrem Heiligen Krieg teilnehmen wolle. Wegen der sonstigen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt wird ergänzend auf das hierüber gefertigte Protokoll vom 6. Juni 2011 verwiesen.
4Mit Bescheid vom 00. April 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als unbegründet ab. Es stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - bestehen. Der Kläger wurde außerdem unter Fristsetzung sowie Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan zur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Asylanerkennung des Klägers sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe ebenfalls nicht, weil die Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründen aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und ihrer Angepasstheit an die jeweiligen Fragen des Anhörenden bzw. der daraus resultierender Widersprüchlichkeit insgesamt als unglaubhaft zu bewerten seien. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für das Eingreifen von Abschiebungsverboten nicht vor.
5Der Kläger hat am 00. Mai 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus seiner Anhörung durch das Bundesamt wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass er - im Falle der fehlenden Asylrelevanz seines Vorbringens - bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls der konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bis hin zu seiner Tötung unterliege.
6Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen als diese ursprünglich auch auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet war.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen sowie - hilfsweise - das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
9Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2012.
12Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer entscheidet trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, da die Beklagte zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15Das Verfahren wird gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage in der mündlichen Verhandlung bezüglich der ursprünglich unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 00. April 2012 begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten zurückgenommen hat.
16Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. dazu unter 1.) noch - wie hilfsweise begehrt - auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. dazu unter 2.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (vgl. dazu unter 3.). Damit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2012 insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG ist ausgeschlossen, da es sich beim Kläger nicht um einen Flüchtling im Sinne dieser Vorschriften handelt.
19Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist und der Flüchtlingsschutz nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im vorgenannten Sinne kann dabei gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat und b) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei den es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob danach eine flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Ausländers gegeben ist, sind zudem Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU NR. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG macht nähere Vorgaben zu den Akteure, die (vor nichtstaatlicher Verfolgung) Schutz bieten können. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG legt fest, wann der Antragsteller auf internen Schutz verwiesen werden kann und konkretisiert damit die Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG enthalten nähere Einzelheiten zu den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründe.
20Hinsichtlich der für die Bejahung einer politischen Verfolgung erforderlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - ebenso wie im Übrigen grundsätzlich auch bei der Prüfung subsidiären Abschiebungsschutzes - vom Prognosemaßstab der beachtlichen, d.h. überwiegenden (Verfolgungs-)Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfalle auszugehen. Dementsprechend muss eine Verfolgung des Ausländers im Falle seiner Rückkehr bzw. Rückführung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG statuiert insoweit eine Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung, nach der von einer beachtlichen (Verfolgungs-)Wahrscheinlichkeit im Grundsatz immer dann auszugehen ist, wenn der Ausländer in seinem Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war und zudem ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht.
21Vgl. hierzu allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10 -, jeweils abrufbar bei juris.
22Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen - bzw. kann auch subidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden -, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A -, abrufbar bei juris und noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 391.
24Bei der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit anhand der vorstehenden Kriterien kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung mit Rücksicht auf das häufige Fehlen der üblichen Beweismittel und der dadurch bedingten Beweisnot eine gesteigerte Bedeutung zu, so dass schon allein sein Tatsachenvortrag zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Das setzt aber voraus, dass seine Behauptungen zu der bereits im Herkunftsstaat erlittenen bzw. der ihm dort im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung unter Berücksichtigung aller Fallumstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
25Vgl. zu diesem Maßstab im Bereich des weitgehend deckungsgleichen Asylgrundrechts: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
26Es ist daher in erster Linie Aufgabe des Ausländers seine möglicherweise guten Gründe für seine Flucht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O.
28Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist unter Auswertung der Auskunftslage und Würdigung des Vorbringens des Klägers davon auszugehen, dass er unverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Denn der Kläger hat weder ein individuelles (Vor-) Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht noch ergeben sich aus seinem Vorbringen und den übrigen Fallumständen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung im oben genannten Sinne droht. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2012 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Ebenso wie das Bundesamt sieht auch die erkennende Kammer das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft an. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Wie schon das Bundesamt vermag auch die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer politischen Verfolgung verlassen hat. Denn ebenso wie die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt, müssen auch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung als oberflächlich, detailarm und vage bewertet werden. Sie erschöpfen sich weitgehend in der Schilderung allgemeiner Umstände, ohne Einzelheiten zu enthalten, die auf ein persönliches Erleben der von ihm beschriebenen Vorfälle schließen lassen. So hat er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitgehend undifferenziert von einer Vielzahl von Vorfällen gesprochen, bei denen ihn die Taliban unter Todesdrohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert haben sollen, ohne jedoch im Einzelnen erläutern zu können, wie sich diese Zwischenfälle konkret abgespielt haben und was - angesichts der behaupteten Vielzahl von Drohungen - letztlich den Ausschlag für seine Flucht gegeben hat. Dass er in der mündlichen Verhandlung - jedenfalls bezogen auf den ersten bzw. den zweiten der von ihm beschriebenen Zwischenfälle - Angaben zu seinem Aufenthaltsort, der Anzahl der Taliban und einem potenziellen Anschlagsziel gemacht hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn auch diese Angaben, wonach der Kläger Ziegen gehütet habe, als acht bzw. 12 Taliban ihn aufgefordert hätten mit einer Bombe um den Körper geschnallt in einen Container zu gehen und sich in die Luft zu sprengen, sind - ebenso wie die Erklärung des Klägers, er sei ausgewählt worden, weil er noch so klein und nicht verheiratet sei - völlig unspezifisch und oberflächlich und daher nicht geeignet, seinen Vortrag in einem Maße zu substantiieren, das es ermöglicht, diesen als glaubhaft zu bewerten. Abgesehen davon erschließt sich nicht, warum der Kläger diese Umstände erstmalig in der mündlichen Verhandlung offenbart hat. Denn auch wenn es sich hierbei um weitgehend unsubstantiierte Angaben handelt, gehören sie doch zu dem „Kerngeschehen“ des vom Kläger geschilderten Verfolgungsschicksals, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso er sie nicht bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemacht hat. Zudem deutet auch der Umstand, dass der Kläger - jedenfalls die Anzahl der Taliban - in der mündlichen Verhandlung nicht sofort, sondern erst während des Protokollierens seiner zuvor gemachten Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal eingeworfen hat, darauf hin, dass diese Angaben taktisch motiviert sind. Hinzu kommt, dass der Kläger sich durch die in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen teilweise in Widerspruch zu seinem - wie vom Bundesamt ausgeführt - in Teilen ebenfalls widersprüchlichen Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren setzt. Das gilt zunächst hinsichtlich seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung, er sei das einzige Mitglied seiner Familie gewesen, an das die Taliban herangetreten seien. Denn im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt hat er insoweit noch angegeben, dass die Taliban nicht nur ihn, sondern die Familie insgesamt belästigt hätten. Des Weiteren divergieren auch die Angaben des Klägers zu dem Zeitraum bzw. der Anzahl der Zwischenfälle mit den Taliban. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat er - nachdem er zunächst erklärt hatte, die Taliban seien über drei bis vier Monaten hinweg täglich zu ihnen gekommen - angegeben, die Taliban seien insgesamt ca. zehnmal bei ihnen gewesen. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel aufzuklären vermocht, sondern stattdessen ausgeführt, er sei im Abstand von drei Monaten insgesamt zweimal von den Taliban bedroht bzw. zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, um dann - auf entsprechenden Vorhalt hin - zu erklären, die Taliban seien im Abstand eines Monats zweimal und dann über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg täglich erschienen. Widersprüchlich sind darüber hinaus auch die Angaben des Klägers zu der von ihm behaupteten Flucht seiner Familie. Hatte er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt insoweit noch vorgetragen, seine Familie sei mittlerweile auch geflohen, hat er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wisse nicht, was aus seiner Familie geworden sei und ob sie - wie bei seiner Ausreise - noch unter seiner bzw. ihrer Heimatanschrift lebten. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass - auch ungeachtet einer etwaigen Verfolgung des Klägers - nicht ohne Weiteres plausibel wird, wieso die Familie des Klägers, über deren Verbleib er nichts zu wissen behauptet, überhaupt hätte fliehen sollen. Denn - jedenfalls auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - haben die Taliban ausschließlich ihn, nicht aber seine Familienangehörigen, zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und mit dem Tode bedroht. Ein Fluchtmotiv hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen vermocht, obwohl gerade hierzu angesichts seines wechselnden Vorbringens zu einer etwaigen Verfolgung seiner Familie durch die Taliban Anlass bestanden hätte. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum er und seine Familie - trotz angeblich beiderseits bestehenden Fluchtabsicht - nicht zusammen geflohen sind.
29Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Oberflächlichkeit der Schilderungen des Klägers sowie der in seinem Vortrag enthaltenen Steigerungen, Unstimmigkeiten und Widersprüche, die nach Überzeugung der erkennenden Kammer aufgrund ihrer Ausmaße auch nicht mit dem geringen Bildungsgrad des Klägers erklärt werden können, ist sein Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten. In dieser Einschätzung sieht sich die erkennende Kammer zudem auch dadurch bestätigt, dass der Kläger seine Angaben in der mündlichen Verhandlung - trotz des Berichts von teils einschneidenden Erlebnissen - ohne jegliche emotionale Regung gemacht hat. Dementsprechend kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine ihm widerfahrene Vorverfolgung bzw. die hierdurch ausgelöste Beweiserleichterung für eine beachtliche Verfolgungswahrschenlichkeit berufen. Sonstige Anhaltspunkte für eine dem Kläger im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung sind im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich.
302. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen - von ihm hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes, und zwar weder auf die Gewährung der insoweit vorrangig zu prüfenden sog. unionsrechtlichen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG noch auf die Gewährung der sog. nationalen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
31Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber sonstigen nationalen Abschiebungsverboten: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, abrufbar bei juris.
32a) Nach § 60 Abs. 2 AufenthG, der im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG entspricht, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Hierfür ist nach den obigen Ausführungen vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
33b) Gem. § 60 Abs. 3 AufenthG, der die Vorgaben des Art. 15 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG umsetzt, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Insofern müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Gegenteiliges hat der Kläger weder vorgetragen noch deuten die sonstigen Fallumstände auf die Gefahr der Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe gegen den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan hin.
34c) Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/83/EG.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O. sowie vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 2010, 27.
36Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konvention zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 - Genfer Abkommen - und des zur Präzisierung hierzu erlassenen Zusatzprotokoll II vom 8.Juni 1977 auszulegen. Ein - hier allenfalls in Betracht kommender - innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt danach einerseits jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. des Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/83/EG zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Ferner liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch dann vor, wenn die genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind. Der innerstaatliche Konflikt muss sich demnach - unabhängig von der konkreten Erscheinungsform - nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, abrufbar bei juris.
38Des Weiteren setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer im Rahmen der beschriebenen Konfliktsituation individuell bedroht wird. Eine solche individuelle Bedrohung ist etwa anzunehmen, wenn der Ausländer aufgrund von Umständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen. Dazu gehören in erster Linie Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes durch eine Konfliktsituation allgemein ausgesetzt sind, stellen demgegenüber normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist allerdings richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG, der auch und gerade die Gefahr infolge willkürlicher Gewalt einbezieht, keine Sperrwirkung entfaltet. Mit dem Element der willkürlichen Gewalt soll deutlich gemacht werden, dass es im Anwendungsbereich des Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/83/EG auch und gerade um Fälle von unvorhersehbarer, wahlloser Gewalt geht, die sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Ausländers kann daher bei richtlinienkonformer Auslegung - unabhängig vom Vorliegen individuell-gefahrerhöhender Umständen - ausnahms-weise auch beim Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
39Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - (Rs. Elgafaji), abrufbar bei juris; BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, a.a.O. und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, abrufbar bei juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 - 13 A 2721/10.A - und vom 26. November 2012 - 13 A 2194/12.A -, beide abrufbar bei juris.
40Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung des Abschiebungsschutzes zudem davon ab, ob der Kläger in anderen Teilen seines Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, zumutbar internen Schutz gem. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG finden kann. Diese Richtlinienbestimmung nach der sich gem. § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz die Möglichkeit zur Erlangung internen Schutzes richtet, schließt die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz dann aus, wenn in einem Teil des Herkunftslandes des Ausländers keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG die dort vorherrschenden Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.
41Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.
42Ausgehend hiervon kann offenbleiben, ob in der Herkunftsregion des Klägers, namentlich der im Osten Afghanistans gelegenen Provinz Q. , ein innerstaatlicher Konflikt mit einem - mangels vorliegend erkennbarer individuell-gefahrerhöhender Umstände in Person des Klägers maßgeblichen - Ausmaß willkürlicher Gewalt besteht, durch den der Kläger bei seiner Rückkehr zwangsläufig einer ernsthaften konkret-individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
43Vgl. allgemein zur Sicherheitslage in den im (Süd-)Osten Afghanistans gelegenen Provinzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 3. September 2012, S. 10;
44Denn ein Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift vorliegend jedenfalls deshalb nicht zu Gunsten des Klägers ein, weil er zumindest im Raum L1. zumutbar internen Schutz im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG finden kann. Zur Begründung, insbesondere dem Nichtvorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts von hinreichender Intensität im Raum L1. , nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 00. April 2012 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nach den der erkennenden Kammer vorliegenden Erkenntnissen,
45vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 3. September 2012, S. 11; European Country of Origin Network, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für L1. , Stand: 5. April 2013, S. 8,
46für den Raum L1. - trotz einer angespannten Sicherheitslage und mehrerer spektakulärer Anschläge - nicht vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgegangen werden kann.
47Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A - und vom 26. März 2013 - 13 A 332/13.A -, abrufbar bei juris.
48Zudem fehlt es dort an der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ebenfalls erforderlichen Gefahrdichte, so dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegend, dass der Kläger dort als Zivilperson einer erhöhten Gefahr im dargelegten Sinne ausgesetzt sein könnte.
49vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/ 12.A - und vom 26. März 2013 - 13 A 332/13.A - jeweils abrufbar bei juris.
50Darüber hinaus ist dem Kläger eine Rückkehr in den Bereich L1. , der auf dem Luftweg erreichbar ist, nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG vorliegend auch zumutbar. Der Kläger kann sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei einer Rückkehr in den Bereich L1. , in dem er zuvor noch nie gelebt habe, mangels familiären Anschlusses bzw. familiärer Unterstützung nicht in der Lage sei, sich eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten. Denn zum einen ist - angesichts der als unglaubhaft zu bewertenden Angaben des Klägers zu der Flucht seiner „Kernfamilie“ und dem Umstand, dass nach seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch Onkel, Tanten und ein Cousin von ihm in Afghanistan leben, deren Flucht bzw. fehlende Erreichbarkeit der Kläger nicht vorgetragen hat - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. L1. tatsächlich keine familiäre Unterstützung erlangen kann. Unabhängig hiervon ist zum anderen aber auch davon auszugehen, dass volljährige alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige Männer - wie der Kläger - sich im Raum L1. trotz der dort herrschenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch ohne familiären Rückhalt die notwendigen Rahmenbedingungen für eine hinreichende Versorgung selbst beschaffen können,
51vgl. hierzu auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 2013 - 13a B 12.30044 -, abrufbar bei juris,
52so dass die Voraussetzungen für das Eingreifen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegend insgesamt nicht erfüllt sind. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass auch für eine etwaige Zwangsrekrutierung des Klägers durch die Taliban in L1. nach der aktuellen Erkenntnislage nichts ersichtlich ist.
53Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 13 A 2382/12.A -, abrufbar bei juris.
54d) Der Kläger kann sich darüber hinaus auch nicht auf ein nationales Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - als unzulässig erweist. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
55e) Gleiches gilt im Ergebnis für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung steht einem Ausländer Abschiebungsschutz zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine erhebliche konkrete und Gefahr für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 3 der Vorschrift grundsätzlich eine Sperrwirkung dahingehend, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidungen befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung landesweit so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde“.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -, abrufbar bei juris und vom 29. September 2011 - 10 C 24. 10 -, NVwZ 2012, 451.
57Die extreme Gefahrenlage ist dabei insbesondere geprägt durch einen - gegenüber dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerten - hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts.
58Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1.
59Dies scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig vermittelt wird.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, m. w. Nachw., abrufbar bei juris.
61Eine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unmittelbar genügende individuelle, gerade also in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen der Kläger angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist hier - mangels erkennbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung zu verneinen. Gleiches gilt hinsichtlich einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage im vorstehend beschriebenen Sinnen. Eine solche Gefahrenlage ist vorliegend nicht hinreichend belegt. Der Kläger kann sich insoweit - wie bereits ausgeführt - insbesondere nicht darauf berufen, dass er sich im Rückkehrfalle nach L1. dort keine ausreichende Lebensgrundlage aufbauen bzw. aufrechterhalten könne.
623. Die in dem insoweit angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. März 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG und ist danach weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus§ 38 AsylVfG.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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