Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2120/12

Tenor

  Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 01.06.2012 wird aufgehoben.

              Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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