Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2312/12
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 09.08.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 29.06.2013 verpflichtet, in die Berechnung des Pflegegeldes für das Kind I. zusätzlich zum pauschalierten Pflegegeld einen Erziehungsbeitrag in Höhe von 268,00 EUR monatlich einzubeziehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklaget je zur Hälfte.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe des für das Kind I. zu zahlenden Pflegegeldes.
3I. wurde am 24.02.2009 geboren. Seine Mutter war ursprünglich allein sorgeberechtigt. Am 16.03.2009 übertrug das Amtsgericht X. das Sorgerecht auf das Jugendamt I1. als Vormund. Seit dem übt der Kläger die Amtsvormundschaft aus.
4I. lebte zusammen mit seiner Mutter in der Zeit vom 03.06.2009 bis zum 30.06.2011 in der Mutter-Kind-Einrichtung "Pro Vita" in X1. . Die Mutter verließ diese Einrichtung am 08.07.2011 und zog in eine eigene Wohnung in X1. . Jason wechselte am 30.06.2011 als Pflegekind in die Familie König in Recklinghausen.
5Auf Antrag des Klägers bewilligte das Jugendamt der Stadt I1. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Bescheid vom 04.08.2011 gewährte dieses Jugendamt den Pflegeeltern L. Pflegegeld in Höhe von 940,00 EUR monatlich abzüglich anzurechnenden Kindergeldes in Höhe von 92,00 EUR. Dieses Pflegegeld setzte sich zusammen aus einem Betrag von 458,00 EUR für die materiellen Aufwendungen der Pflegeeltern, 219,00 EUR für die Kosten der Erziehung und einem zusätzlichem Erziehungsbeitrag in Höhe von 263,00 EUR.
6Auf Ersuchen der Stadt I1. übernahm das Jugendamt der Beklagten den Hilfefall mit Wirkung vom 01.07.2012 in die eigene Zuständigkeit. Mit Bescheid vom 04.06.2012 bewilligte die Beklage sodann für die Zeit ab dem 01.07.2012 Pflegegeld in Höhe von 598,00 EUR monatlich. Hiergegen wandte sich der Kläger unter dem 15.06.2012 und teilte mit, dass der Bescheid nicht den Feststellungen der bisherigen Hilfeplanung entspreche, denn I. habe einen besonderen erzieherischen Bedarf, dem auch Rechnung getragen werden müsse, weshalb die Stadt I1. einen zusätzlichen Erziehungsbeitrag von 263,00 EUR an die Pflegeeltern geleistet habe. Bei einem am 09.07.2012 geführten Hilfeplangespräch erzielten die Teilnehmer ausweislich des erstellten Protokolls Einvernehmen darüber, dass ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag gerechtfertigt sei. Die Gesprächsteilnehmer stellten fest, dass I. in seiner Entwicklung noch deutlich verzögert sei und dass weiterhin besondere Anstrengungen notwendig seien, um seinem besonderen erzieherischen Bedarf gerecht zu werden.
7Die Beklagte änderte ihren Bescheid vom 04.06.2012 sodann unter dem 09.08.2012 ab und bewilligte den Pflegeeltern ab dem 01.07.2012 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 847,00 EUR. Dieses setzt sich zusammen aus einem Betrag von 467,00 EUR für die materiellen Aufwendungen, 446,00 EUR für die Kosten für Pflege und Erziehung und 26,00 EUR Kindergartenbeitrag. Das Kindergeld wurde in Höhe von 92,00 EUR angerechnet.
8Gegen diesen Bescheid vom 09.08.2012 hat der Kläger am 17.08.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Beklagte die bislang vom Jugendamt I1. bewilligten Leistungen nicht im vollen Umfang übernommen habe. Die Differenz belaufe sich auf 45,00 EUR monatlich. Die Hilfeplanung zur Übergabe des Hilfefalles an die Beklagte habe den besonderen erzieherischen Bedarf bestätigt. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung sei nicht hinzunehmen. Das auf Dauer angelegte Pflegeverhältnis sei auf die ursprünglich bewilligten Leistungen aufgebaut. Nach dem neugeschaffenen § 37 Abs. 2 a des Sozialgesetzbuches ‑ 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe ‑ (SGB VIII) sei die Beklagte verpflichtet, die zwischen dem bisherigen Jugendamt und den Pflegeeltern getroffene Vereinbarungen zu übernehmen. Aus § 33 Satz 2 SGB VIII ergebe sich die Verpflichtung der Jugendämter, für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder wie I. geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen. Ferner sei auf die sich aus § 86 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ergebende Verpflichtung hinzuweisen. Jasons erhöhter Erziehungsaufwand sei weiter gegeben, weil seine besondere Entwicklungsbeeinträchtigung unverändert sei und perspektivisch auch fortbestehen werde. Nach den aktuellen Richtlinien der Stadt I1. zu Leistungen bei Vollzeitpflege belaufe sich der zu gewährende zusätzliche Erziehungsbeitrag gegenwärtig auf 268,00 EUR monatlich.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 09.08.2012 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, Pflegegeldleistungen in dem bisher von der Stadt I1. gewährten Umfang – einschließlich 268,00 EUR wegen eines besonderen erzieherischen Bedarfs – zu erbringen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden, da der Kläger nicht der Adressat des angegriffenen Bescheides über die Pflegegeldbewilligung sei. In der Sache sei die Klage unbegründet, da das Jugendamt der Stadt X1. vorliegend gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII nur zu Pauschalleistungen nach den Verhältnissen verpflichtet sei, die am Ort der Pflegestelle geltend würden. In Recklinghausen, dem Wohnort der Pflegeeltern, werde bei einem besonderen erzieherischen Bedarf der doppelte Erziehungsbeitrag gewährt. Hieran habe sich auch das Jugendamt X1. bei seinen Leistungen orientiert.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Kammer entscheidet auf Grund des Übertragungsbeschlusses vom 07.05.2013 durch den Berichterstatter als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17Die Klage hat nur hinsichtlich des Zeitraums vom 01.07.2012 bis zum 29.06.2013 Erfolg. Soweit der Kläger dagegen eine Erhöhung des Pflegegeldes auch für die Zeit nach dem 29.06.2013 anstrebt, ist die Klage unbegründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 29.06.2013 zusätzlich zum pauschalierten Pflegegeld ein monatlicher Erziehungsbeitrag in Höhe von 268,00 EUR gewährt wird. Dieser Anspruch beruht auf den §§ 27, 33, 39 SGB VIII in Verbindung mit § 37 Abs. 2 a SGB VIII.
19Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist diese Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII zu gewähren. Hier ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für das Kind I. Hilfe zur Erziehung in vollstationärer Form zu leisten ist, weil Jasons leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, eine dem Wohl ihres Sohnes entsprechende Erziehung zu gewährleisten. Weiter besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die benötigte stationäre Hilfe nach Maßgabe des § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Eheleute L. durchgeführt wird. Dies entspricht den in der begleitend durchgeführten Hilfeplanung getroffenen Vereinbarungen. In dieser Hilfeplanung war man sich auch darüber einig, dass die Vollzeitpflege in der Familie L. auf Dauer angelegt ist.
20Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt, so hat das Jugendamt nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Diese Sicherstellung geschieht durch die Gewährung von Pflegegeldleistungen. Bei diesem sich aus § 39 Abs. 1 SGB VIII ergebenden und auf die Sicherstellung des Unterhaltes gerichteten Leistungsanspruch handelt es sich um einen sogenannten Annexanspruch zu dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Dies bedeutet, dass dieser Anspruch auf Sicherstellung des Unterhaltes ebenso wie der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung selbst ausschließlich den Sorgeberechtigten zusteht. Für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ergibt sich diese ausschließliche Leistungsberechtigung des Sorgeberechtigten bereits aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 – 5 C 11/96 -, in: Familienrechtszeitschrift (FamRZ) 1998, S. 551; und vom 12.09.1996 ‑ 5 C 31/95 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, S. 2831.
22Hier übt der Kläger die Personensorge über I. aus. Denn das Amtsgericht I1. entzog der ursprünglich alleinsorgeberechtigt gewesenen Kindesmutter mit Beschluss vom 16.03.2009 das Sorgerecht und bestellte das Jugendamt I1. zum Vormund. Der Kläger ist für dieses Jugendamt mit der Ausübung der Vormundschaft betraut und daher als Inhaber der Personensorge für I. in Bezug auf die Vollzeitpflege und das Pflegegeld anspruchsberechtigt.
23Hinsichtlich der Bemessung des Pflegegeldes ist festzustellen, dass dem Kläger neben dem auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten pauschalierten Pflegegeld ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag in Höhe von 263,00 EUR monatlich zusteht. Die Sätze für das pauschalierte Pflegegeld belaufen sich ausweislich des auf der Grundlage des § 39 Abs. 5 SGB VIII ergangenen Runderlasses des Ministeriums für Familie, Kind, Jugend, Kultur und Sport vom 11.04.2012 auf 467,00 EUR für die materiellen Aufwendungen der Pflegeeltern und auf 223,00 EUR für die Kosten der Erziehung.
24Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur Erhöhung des pauschalierten Pflegegeldes um 268,00 EUR monatlich bilden § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und § 37 Abs. 2 a SGB VIII. Der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist zu entnehmen, dass das pauschalierte Pflegegeld heraufzusetzen ist, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Bei I. ist ein solcher Sonderbedarf wegen eines deutlich gesteigerten Erziehungs- und Betreuungsaufwands anerkannt. Mit Rücksicht auf diesen Sonderbedarf hatte das Jugendamt I1. , das die Vollzeitpflege eingeleitet und den Hilfefall bis zum 31.06.2012 betreut hatte, das monatliche pauschale Pflegegeld um einen zusätzlichen Erziehungsbeitrag in Höhe von 263,00 EUR monatlich erhöht.
25Diese Entscheidung des Jugendamtes I1. bindet gemäß § 37 Abs. 2 a SGB VIII auch die Beklagte. § 37 Abs. 2 a SGB VIII besagt, dass im Hilfeplan auch Abreden über die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes zu dokumentieren sind und dass eine Abweichung von den diesbezüglichen Feststellungen nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig ist. Daher muss ein neu für einen bestimmten Vollzeitpflege-Hilfefall zuständig werdendes Jugendamt die Hilfe grundsätzlich so fortführen, wie das bisher zuständig gewesene Jugendamt sie gewährt hat, und kann nicht durch Reduzierung des Leistungsumfangs eigene Vorstellungen zur Ausstattung der Pflegeeltern durchsetzen. Erst sobald sich Änderungen im Bedarf des Kindes ergeben, kann das Jugendamt die Hilfe ändern. Denn Zweck dieser zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Regelung ist es, die Situation der Pflegeeltern zu verbessern und deren Vertrauen darauf, dass die Bedingungen, und denen sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes entschlossen haben, auch im Fall eines Zuständigkeitswechsels fortbestehen, zu schützen.
26Vgl. Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 37, Rdnr. 17; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, Rechtsgutachten vom 08.05.2012 – J 4.170 LS -, in: Jugendamt (JAmt) 2012, S. 252 f.
27Hier fehlt es insbesondere an einer Änderung des Hilfebedarfs im Sinne des § 37 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII. Im Rahmen der Hilfeplanung vom 09.07.2012, die anlässlich der Übergabe des Hilfefalles an das zuständig gewordene Jugendamt der Beklagten durchgeführt wurde, ist ausdrücklich dokumentiert worden, dass nach wie vor ein besonderer erzieherischer Bedarf besteht, der eine zusätzlichen Erziehungsbeitrag rechtfertigt. Hieran hat sich auch gegenwärtig nichts geändert. Daher kommt eine Herabsetzung der vom Jugendamt I1. wegen dieses Bedarfs gewährten Zusatzleistung aus Anlass des eingetretenen Zuständigkeitswechsels nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII nicht in Betracht.
28Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Diese Norm besagt, dass sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages bei der Unterbringung eines Kindes im Bereich eines anderen Jugendamtes nach den Verhältnissen richten soll, die am Ort der Pflegestelle gelten. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob diese Norm auch für Zusatzleistungen zum Pflegegeld gilt, die wegen besonderer Bedarfspositionen als Ergänzung zu den Pauschalsätzen im Sinne des § 39 Abs. 5 SGB VIII gewährt werden. Unabhängig hiervon ist aber zu berücksichtigen, dass die Pflegefamilie L. schon bei der Einleitung der Vollzeitpflege in Recklinghausen wohnte. Dennoch hat sich das Jugendamt I1. bei der Bemessung des Pflegegeldes nicht nach der in Recklinghausen ausgeübten Praxis gerichtet, sondern das in § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, gerade nicht auf die für den Ort der Pflegestelle maßgeblichen Verhältnisse abzustellen. Diese Entscheidung des vormals zuständig gewesenen Jugendamtes ist, wie aus § 37 Abs. 2 a Satz 3 SGB VIII folgt, auch für das nachfolgend zuständige Jugendamt bindend.
29Die Beklagte war hiernach im Zeitpunkt der Übernahme des Hilfefalles am 01.07.2012 und während des Fortbestandes des erhöhten Hilfebedarfs verpflichtet, einen zusätzlichen Erziehungsbeitrag in Höhe von 268,00 EUR zu gewähren.
30Diese Verpflichtung der Beklagten endet mit Ablauf des 29.06.2013, weil dann gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig geworden ist, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes für die Zeit ab dem 30.06.2013 begehrt. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge bestehen keine Zweifel daran, dass die Vollzeitpflege von I. in der Familie L. auf Dauer angelegt ist, so dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII mit Wirkung vom 30.06.2013 gegeben sind. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist der Beklagte daher nicht mehr passiv legitimiert.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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