Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2813/11

Tenor

Der Änderungsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 18.10.2011 wird aufgehoben, soweit darin für das Veranlagungsjahr 2011 eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt von mehr als 1.283,04 € festgesetzt ist. Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 21.02.2013 wird aufgehoben, soweit darin für das Veranlagungsjahr 2011 ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 940,72 € festgesetzt ist.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 66.025,56 € nebst Zinsen in Höhe von 0,5 v.H. für jeden vollen Monat seit dem 29.10.2011 und einen Betrag von 1.961,03 € nebst Zinsen in Höhe von 0,5 v.H. für jeden vollen Monat seit dem 23.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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