Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 3658/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über die Klage streitig entschieden worden ist.

              Hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes hat der Beklagte die Kosten zu tragen.


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