Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 709/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der 1982 geborene Kläger studierte bis Februar 2010 im Diplomstudiengang Betriebswirtschaft an der P. -Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule O1. . Dort bestand er am 12. Februar 2010 die Diplomprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (2,4). Seit dem Sommersemester 2011 ist er im Masterstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ bei der Beklagten eingeschrieben.
3Unter dem 10. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus seinem Diplomstudiengang auf das Modul 31691 „Steuerliche Gewinnermittlung, Steuerbilanzpolitik und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik“ und auf das Modul 32521 „Finanz- und Bankwirtschaftliche Modelle“. Dies begründete er in dem formularmäßigen Anrechnungsantrag damit, dass es sich hierbei um seinen ersten bzw. zweiten Studienschwerpunkt mit einem Umfang von jeweils zwölf ECTS bei der „P. Hochschule“ gehandelt habe.
4Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 teilte der Leiter des Prüfungsamts der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten dem Kläger mit, dass aus einem abgeschlossenen Bachelor- oder Fachhochschulstudium keine Leistungen für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft angerechnet werden könnten, da diese Abschlüsse Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium seien.
5Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Nichtanrechnung seiner Studienleistungen (zwei Module) ungerecht, unfair, willkürlich und rein logisch nicht vertretbar sei. Ein Bachelorabsolvent seiner Hochschule dürfe mit ihm als Diplom-Absolvent der gleichen Hochschule nicht gleichgesetzt werden.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 wies die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Bei den von dem Kläger absolvierten Modulen handele es sich um Leistungen, die inhaltlich und qualitativ einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss entsprächen. Diese könnten damit nicht für einen inhaltlich und qualitativ darüber hinausgehenden - weil darauf aufbauenden - Masterstudiengang angerechnet werden.
7Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Prüfungsordnung der Beklagten für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft vom 23. Mai 2007 in der Fassung vom 8. Juli 2010 in ihrem § 8 Anrechnungsmöglichkeiten von Studien- und Prüfungsleistungen vorsehe, und zwar höchstens im Umfang von 60 ECTS-Punkten (= zwei Module und eine Masterarbeit). Die von ihm zurückgelegte Studienzeit und erbrachten Studienleistungen seien im Sinne des § 8 der Prüfungsordnung vergleichbar. Außerdem sei von einer Gleichwertigkeit auszugehen. Sein Diplomabschluss Betriebswirtschaft sei vergleichbar mit den laut Prüfungsordnung der Beklagten anrechnungsfähigen Ausbildungen. Dies resultiere auch aus dem Studienziel und dem Aufbau des Studiums für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft. Bei der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der streitgegenständlichen Module liege auch die Gleichwertigkeit vor. Der Kläger habe an der P. -Hochschule nicht nur den Studienschwerpunkt I „Rechnungswesen und Controlling“ mit einem Umfang von zwölf SWS, sondern auch den Studienschwerpunkt II „Finanz-und Investitionsbereitschaft“ mit einem Umfang von ebenfalls zwölf SWS belegt. Die Beklagte stelle im Übrigen unberechtigterweise den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft FH mit dem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft FH gleich.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 31. Januar 2012 zu verpflichten, die vom Kläger an der P. -Fachhochschule O1. erbrachten Schwerpunktleistungen auf das Modul 31691 „Steuerliche Gewinnermittlung, Steuerbilanzpolitik und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik“ und auf das Modul 32521 „Finanz- und Bankwirtschaftliche Modelle“ im Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten anzurechnen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie meint, dass eine Anrechnung bereits daran scheitere, dass die streitigen Module bereits Voraussetzung für die Zulassung des Klägers zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten gewesen sein. Gemäß § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Fernuniversität in Hagen könne in den Masterstudiengang eingeschrieben werden, wer an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaft oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss erlangt habe. Der Bachelorabschluss gelte unabhängig von der Anzahl der erworbenen Leistungspunkte als erster berufsqualifizierender Abschluss und somit als Zugangsbedingung für jedes Masterstudium. Eine Anrechnung von in Bachelorstudiengängen erbrachten Studienleistungen auf Module eines Masterstudienganges sei daher ausgeschlossen. Der Kläger habe zwar keinen Bachelor-, sondern einen Diplomstudiengang „Betriebswirtschaft“ an der P. -Fachhochschule erfolgreich beendet. Dies lasse jedoch keine andere Beurteilung der Sachlage zu. Gemäß den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der derzeit aktuellen Fassung) sei der an einer Fachhochschule erlangte Diplomabschluss einem Bachelorabschluss an einer Universität gleichgestellt. Somit sei auch hier eine Anrechnung von in Diplomstudiengängen an Fachhochschulen erbrachten Studienleistungen auf Module eines Masterstudienganges ausgeschlossen. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit der streitgegenständlichen Module ausginge, käme eine Anrechnung mangels Gleichwertigkeit nicht in Betracht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
16Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner bei der P. -Hochschule in O1. erbrachten Studienleistungen im Rahmen des dortigen Diplomstudienganges Betriebswirtschaft auf die Module 31691 und 32521 im Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17Gemäß § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der FernUniversität in Hagen vom 23. Mai 2007 in der Fassung vom 8. Juli 2010 (PO) werden Studienzeiten in anderen Studiengängen an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Diese Vorschrift entspricht derjenigen des § 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 28. Mai 2013. Danach sind Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes bei Gleichwertigkeit anzurechnen. Diese letztgenannte Vorschrift betrifft die Anrechnung für im Studium bereits erbrachte Leistungen.
18Vgl. Weber, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz NRW, Kommentar, Stand: September 2013, § 63, Rn. 36.
19Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, dem Studierenden bereits erbrachte Leistungen nicht nochmals abzuverlangen. Damit wird dem Übermaßverbot Rechnung getragen, weil dem Studierenden unnötige, weil bereits erbrachte Ausbildungsanstrengungen erspart werden, die freie Wahl der Ausbildungsstätte erleichtert und eine unnötige Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten verhindert werden.
20Vgl. Weber, a. a. O., Rn. 39.
21Bei der Anrechnung tritt eine bereits früher vom Studierenden erbrachte Studien- oder Prüfungsleistung an die Stelle einer von diesem Studierenden in einem aktuellen, noch nicht abgeschlossenen Studiengang geforderten Studien- oder Prüfungsleistung. Wird eine in einem früheren Studiengang erbrachte Leistung des Studierenden auf eine noch zu erbringende Leistung in einem aktuellen Studiengang angerechnet, muss die frühere Studienleistung insoweit als „verbraucht“ gelten. Eine weitere ‑ d. h. doppelte ‑ Anrechnung derselben früheren Studienleistung auf eine andere im aktuellen Studiengang noch zu erbringende Leistung kann nicht mehr erfolgen.
22Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth, Urteil vom 22. November 2010 ‑ B 3 K 09.518 ‑, Juris, Rn. 41.
23Eine Studien- und Prüfungsleistung ist demnach anrechnungstechnisch „verbraucht“, wenn sie bei den Leistungen, die für die erfolgreiche Absolvierung des aktuellen Studienganges Voraussetzung sind, bereits berücksichtigt wurde. Zu den Leistungen, die zur Absolvierung des Masterstudienganges Wirtschaftswissenschaft der Beklagten erbracht worden sein müssen, gehört ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Gemäß § 4 Abs. 1 PO kann u. a. in den Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben werden, wer an der Fernuniversität in Hagen den Bachelor- oder den Diplomstudiengang in Wirtschaftswissenschaft abgeschlossen hat. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift kann in den Masterstudiengang ebenfalls eingeschrieben werden, wer an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaft oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschulstudiums mit dem Abschluss Bachelor oder Diplom ist somit als Einschreibungsvoraussetzung des Masterstudiums der Nachweis dafür, dass der Studierende bereits die leistungsmäßigen Grundanforderungen für ein erfolgreiches Masterstudium erfüllt. Letzeres folgt aus der Zielsetzung des Masterstudiums Wirtschaftswissenschaft. § 1 Satz 1 PO führt hierzu aus, dass das Masterstudium der/dem Studierenden anknüpfend an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss weitere inhaltliche und fachliche Vertiefungen und Spezialisierungen in derselben Studienrichtung geben und Erweiterungen vorhandener Qualifikationen ermöglichen soll. Der erste berufsqualifizierende Abschluss ist hierbei in seiner Gesamtheit Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium. Daraus folgt, dass sämtliche im vorausgegangenen Studium erbrachten Einzelleistungen als Gesamtleistung bereits bei der Zulassung zum Masterstudium berücksichtigt werden. Haben Leistungen aus dem vorausgegangenen berufsqualifizierenden Studium aber bereits Berücksichtigung gefunden, können sie in einem hierauf aufbauenden Masterstudium nicht mehr erneut angerechnet werden.
24Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass in seinem Diplomstudiengang erbrachte Einzelleistungen auf Module des Masterstudiums Wirtschaftswissenschaft der Beklagten angerechnet werden.
25Dabei ist davon auszugehen, dass der vom Kläger erlangte Diplomabschluss des Diplomstudienganges Betriebswirtschaft der P. -Hochschule (Fachhochschule O1. ) den Zulassungsvoraussetzungen des Masterstudienganges Wirtschaftswissenschaft der Beklagten genügt; der Kläger hat das Masterstudium bei der Beklagten dementsprechend auch aufnehmen können. Nach der bereits erwähnten Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 PO kann (auch) in den Masterstudiengang eingeschrieben werden, wer an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes den Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaft oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Der in Bayern erworbene Diplomabschluss des Klägers entspricht als erster berufsqualifizierender Abschluss einem dortigen Bachelorabschluss. Dies folgt aus Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Änderung vom 23. Februar 2011 (BayHSchG). Danach verleiht die Hochschule auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG einen Bachelorgrad, in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayHSchG einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; der Diplomgrad erhält bei Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulstudiengängen den Zusatz „(FH)“, bei Absolventen und Absolventinnen universitärer Studiengänge den Zusatz „Univ.“. Das Diplomstudium steht hiernach zum Masterstudium in demselben Stufenverhältnis wie das Bachelorstudium zum Masterstudium.
26Vgl. insoweit und auch zur Vergleichbarkeit der bayerischen Diplom- und Bachelorabschlüsse (jew. FH) auch VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 22.
27Durch die Zulassung zum Masterstudium Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten, das ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt, sind die im Rahmen des Diplomstudienganges an der Fachhochschule in O1. erbrachten Leistungen des Klägers in ihrer Gesamtheit berücksichtigt worden. Eine darüber hinaus gehende erneute Berücksichtigung einzelner dieser früheren Leistungen durch eine Anrechnung auf bestimmte einzelne Module des Studienganges Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten ist damit ausgeschlossen.
28Unbeschadet dessen fehlt es auch an der inhaltlichen Gleichwertigkeit der einzelnen im Diplomstudiengang bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen des Klägers mit den zu erbringenden Leistungen in den Modulen 31691 „Steuerliche Gewinnermittlung, Steuerbilanzpolitik und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik“ und 32521 „Finanz- und Bankwirtschaftliche Modelle“, weil die beiden Studiengänge ‑ wie dargelegt ‑ nicht auf gleicher Stufe, sondern in einem Stufenverhältnis stehen. Im Übrigen folgt dies aus den generell unterschiedlichen Anforderungsniveaus eines grundständigen Diplomstudiums Betriebswirtschaft, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, und eines konstitutiven und vertiefenden Masterstudiums, das einen Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss voraussetzt.
29Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),Beschluss vom 5. August 2011 ‑ 7 ZB 11.112 ‑, Juris, Rn. 14.
30Dementsprechend wird selbst in den im Diplomstudium des Klägers zu wählenden Studienschwerpunkten (§ 2 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft an der P. -Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule O1. - [SPO BW], in der Fassung der Änderung vom 10. November 2008) nur eine „maßvolle Vertiefung“ gefordert, während das Masterstudium Wirtschaftswissenschaft bei der Beklagten „weitere inhaltliche Vertiefungen und Spezialisierungen in derselben Studienrichtung“ geben soll (§ 1 Satz 1 PO).
31Vgl. insoweit auch BayVGH, a. a. O., Rn. 15.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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